Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1981, Az.: BVerwG 2 C 10.80
Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers; Eignung eines Bewerbers für ein öffentliches Amt; Eintreten gegen eine Organisation mit der Verfassungsordnung widerstreitender Zielsetzung als Teil der erwarteten Verfassungstreue
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 10.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 09.02.1978 - AZ: 188 II 77
- VGH Bayern - 30.10.1978 - AZ: 92 III 78
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZBR 1982, 79
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum hinreichenden Gewicht der Umstände, die Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers auslösen (im Anschluß an Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 -).
- 2.
Eintreten gegen eine Organisation mit der Verfassungsordnung widerstreitender Zielsetzung als Teil der erwarteten Verfassungstreue.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1978 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
1.
Der 1951 geborene Kläger bestand - nach früherer Ausbildung als Chemielaborant und Erwerb der Fachhochschulreife - 1976 die Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen mit der Gesamtnote "gut". Er bewarb sich um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Die zuständige Regierung von Schwaben erfuhr vom Staatsministerium des Innern des beklagten Landes, daß der Kläger 1970 als Lehrling an einer von der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) veranstalteten und bezahlten Reise zu einer Friedrich-Engels-Gedenkfeier in Gera teilgenommen hat. Zu den Gremienwahlen an der Universität Erlangen Nürnberg im Januar 1975 kandidierte er für die Liste "Gewerkschaftliche Orientierung", die von dem Marxistischen Studentenbund Spartakus (MSB-Spartakus) im Bündnis mit dem sozialistischen Hochschulbund (SHB) Erlangen-Nürnberg und Unabhängigen getragen wurde. Die Regierung von Schwaben führte daraufhin mit dem Klüger zwei Einstellungsgespräche im September und Dezember 1976, Dabei wurde die vorgenannte Kandidatur des Klägers erörtert und der Kläger insbesondere nach seiner Bewertung der Ziele des MSB Spartakus und der DKP befragt.
1978 hielt sich der Kläger mehrere Tage auf Einladung des Friedensrates der Stadt Suhl in der DDR auf.
2.
Mit Bescheid vom 24. Februar 1977 lehnte die Regierung von Schwaben den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen ab, weil der Kläger aufgrund der dargelegten Erkenntnisse sowie des im Rahmen des Einstellungsgesprächs von ihm gewonnenen Eindrucks nicht die Voraussetzung der Gewähr der Verfassungstreue gemäß Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - erfülle:
Auf der Liste der "Gewerkschaftlichen Orientierung", für die der Kläger kandidiert habe, seien u.a. auch Mitglieder des SHB und des MSB-Spartakus aufgetreten. Das Auftreten von Angehörigen des SHB könne wegen damaliger politischer Richtungskämpfe dieser Organisation außer Betracht bleiben. Der MSB-Spartakus dagegen habe - wie näher ausgeführt - mit diesem Bündnis durchaus auch seine langfristigen politischen Ansichten verfolgt, nämlich letztlich die Errichtung der "Diktatur des Proletariats" oder der damit nach seinem Sprachgebrauch gleichbedeutenden "Herrschaft der Arbeiterklasse". Er und die hinter ihm stehende DKP verfolgten damit - wie gleichfalls näher ausgeführt - eindeutig verfassungsfeindliche Ziele; die DKP repäsentiere den orthodoxen Kommunismus sowjetischer Prägung in der Bundesrepublik Deutschland.
Wer bereit sei, u.a. zusammen mit Vertretern des MSB-Spartakus auf einer gerade von diesen besonders anempfohlenen und unterstützten Liste zu kandidieren, vermöge daher nur schwerlich den Eindruck zu erwecken, daß er entsprechend der politischen Treuepflicht sich eindeutig von politischen Gruppen und Bestrebungen distanzieren werde, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Die aus diesem Verhalten resultierenden Zweifel an seiner Verfassungstreue habe der Kläger auch durch seine Einlassungen im Rahmen der beiden Einstellungsgespräche nicht beseitigen können. Er habe zwar darauf hingewiesen, daß für seine Kandidatur die Verwirklichung der 23 Thesen des Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Hochschulpolitik maßgebend gewesen sei und daß er nicht die Ziele des MSB-Spartakus, sondern ein gemeinsames Programm, habe vertreten wollen. Die Einstellungsbehörde wäre auch durchaus bereit gewesen, dieses "Zweckbündnis" nicht überzubewerten. Sie hätte dann allerdings zur restlosen Ausräumung der entstandenen Zweifel erwartet, daß sich der Kläger wenigstens im Rahmen der Einstellungsgespräche von den grundsätzlichen politischen Zielen des HSB-Spartakus und der hinter ihm stehenden DKP in erkennbarer Weise distanziert hätte, Das sei jedoch nicht geschehen, Trotz Darlegung der Rechtslage zu das von ihm stets angeführten Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts sei der Kläger nicht bereit gewesen, zu Fragen, ob der MSB-Spartakus oder die DKP mit ihren politischen Forderungen verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, Stellung zu nehmen. Sein gelegentlicher Hinweis, die Programmatik dieser Organisationen zu wenig zu kennen, habe die Behörde nicht zu überzeugen vermocht. Da der Kläger sich nach seinen eigenen Abgaben schon seit einigen Jahren politisch betätige und zudem im Rahmen seiner Ersten Lehramtsprüfung im Fach "Politische Wissenschaft" geprüft worden sei, könne davon ausgegangen werden, daß er die grundsätzlichen programmatischen Aussagen des MSB-Spartakus und der DKP kenne; das habe er letztlich auch während des zweiten Einstellungsgesprächs in bezug auf die DKP nicht mehr bestritten. Im übrigen sei der Kläger durchaus bereit gewesen, sich beispielsweise vom "Kommunistischen Studentenverband", einer Organisation der Neuen Linken, sowie von rechtsextremen politischen Gruppierungen zu distanzieren, Dieses Verhalten deute doch darauf hin, daß der Kläger offenbar nur Organisationen des orthodoxen Kommunismus mit einem negativen Urteil habe verschonen wollen. Um jedwedes Mißverständnis auszuräumen, habe die Einstellungsbehörde den Kläger zu einem erneuten Gespräch gebeten, vor dem er zu den Fragen des Entscheidungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts juristischen Rat habe einholen können. Doch auch im Rahmen dieses zweiten Gespräches habe er zunächst wieder auf dieses Entscheidungsmonopol verwiesen, nach erneuten Belehrungen die entsprechenden Fragen als "Gesinnungsschnüffelei" bezeichnet, schließlich jedoch unmißverständlich erklärt, daß seiner Meinung nach das Programm der DKP mit den Forderungen des Grundgesetzes vereinbar sei. Damit habe er nicht nur erneut die notwendige Distanzierung von verfassungsfeindlichen Organisationen vermissen lassen, sondern auch ein Demokratieverständnis gezeigt, das mit jenem des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung völlig unvereinbar sei. Wer sich derart äußere, vermöge nicht den Eindruck zu vermitteln, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkenne und anerkenne, für den einzutreten es sich lohne, vor allem auch in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen. Er vermöge gleichfalls nicht den Eindruck zu erwecken, daß er die Schüler stets im Sinne der Demokratie erziehen werde.
Die Teilnahme des Klägers an der Friedrich-Engels-Gedenkfeier im Jahre 1970 könnte für sich allein gesehen die Ablehnung eines Bewerbers wegen mangelnder Verfassungstreue nicht rechtfertigen, wenn sie, wie vom Kläger vorgetragen, der Information über die Verhältnisse in der DDR gedient habe. Gleichwohl lasse der Umstand, daß diese Reise von der DKP finanziert und organisiert gewesen sei, erkennen, daß der Kläger Organisationen des orthodoxen Kommunismus doch recht aufgeschlossen gegenüberstehe, wie sich das auch bei seiner Kandidatur im Jahre 1975 gezeigt habe und nunmehr durch seine Ausführungen im Rahmen der Einstellungsgespräche bestätigt worden sei.
Jedoch sei die Reise für die getroffene Entscheidung nicht ausschlaggebend gewesen; sie habe lediglich zu einer Abrundung des über den Kläger hinsichtlich seiner Verfassungstreue gewonnenen Eindrucks beigetragen.
Daß der Kläger Mitglied der SPD sei, einer der staatstragenden Parteien in der Bundesrepublik Deutschland, könne die Zweifel an seiner Verfassungstreue nicht beseitigen. Keine der demokratischen Parteien sei dagegen gefeit, daß Leute ihre Mitgliedschaft erwürben, die in Wirklichkeit ganz andere politische Vorstellungen entwickelten als sie selbst.
Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1977 zurück. Sie nahm auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Im übrigen könne im Hinblick auf die Pflicht des Beamten zur Distanzierung von Gruppen und Bestrebungen, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren, konsequenterweise jeder Beamtenbewerber nach seiner Einstellung zu bestimmten derartigen Gruppen oder Bestrebungen befragt und seine Antwort bei der Würdigung der Eignung berücksichtigt werden. Erst recht bestehe dieses Befragungsrecht, wenn bei einem Bewerber begründete Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß er - wie es bei dem Kläger geschehen sei - das Distanzierungsgebot bei seinen bisherigen Aktivitäten nicht oder nicht voll beachtet habe. Im Hinblick auf das vom Kläger selbst bekundete frühzeitige Interesse für politische Fragen, seine Tätigkeit als örtliches Vorstandsmitglied der Jungsozialisten sowie der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und seine erfolgreich abgelegte Prüfung im Fach "Politische Wissenschaft" sei ihm auch mit Sicherheit die politische Landschaft in der Bundesrepublik Deutschland soweit vertraut, daß er die Ziele der DKP im wesentlichen kenne und einzuschätzen vermöge.
3.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg durch Urteil vom 9. Februar 1978 den Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung den Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1978 durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt:
Zwar dürfe nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Gewähr dafür biete, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung eintrete. Dies gelte trotz der Eigenschaft des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Volksschulen als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die begehrte Ernennung zum Beamten auf Widerruf.
Für das hiernach zu treffende Eignungsurteil stehe dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]). Bei der gerichtlichen Kontrolle sei von der Begründung auszugehen, die die Einstellungsbehörde ihrer Beurteilung beigegeben habe.
Hiernach gehe die Behörde aus von der Kandidatur des Klägers im Januar 1975 auf der Liste "Gewerkschaftliche Orientierung" gemeinsam mit Mitgliedern des MSB-Spartakus und stelle sodann fest, die aus dieser Kandidatur herrührenden Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers hätten auch durch seine Einlassungen bei den beiden Anhörungen nicht beseitigt werden können. Diese Formulierung erwecke den Eindruck, daß die Behörde ihre Zweifel entscheidend auf die erwähnte Kandidatur gründe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Wie die folgenden Ausführungen und auch die Begründung des Widerspruchsbescheides zeigten, stelle die Behörde ausschlaggebend auf die Äußerungen des Klägers bei den Anhörungen ab. Hiermit decke sich ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung, daß der Kläger eingestellt worden wäre, wenn er sich von dem MSB-Spartakus sowie der DKP und deren Bestrebungen eindeutig distanziert hätte. Die Behörde habe damit im Ansatz zutreffend gewürdigt, daß Zweckbündnisse, die wegen Übereinstimmung in bestimmten politischen Tagesfragen oder speziellen Hochschulproblemen geschlossen würden, nicht überbewertet werden dürften. Die von den Kandidaten der Liste "Gewerkschaftliche Orientierung" gemeinsam vertretenen konkreten Forderungen widersprächen, für sich betrachtet, keinen tragenden Verfassungsgrundsätzen. Der Kläger habe bereits bei der ersten Anhörung erklärt, er habe auf der betreffenden Liste ausschließlich deshalb kandidiert, weil er sich als Gewerkschafter für die in 23 Thesen niedergelegten Forderungen des DGB zur Hochschulpolitik habe einsetzen wollen. Die Behörde habe die Richtigkeit dieser Erklärung nicht in Zweifel gezogen.
Ebenfalls zutreffend habe die Einstellungsbehörde auch nicht entscheidend auf die Reise des Klägers im Jahre 1970 nach Gera zu einer Friedrich-Engels-Gedenkfeier abgestellt. Hinsichtlich des nachträglich geltend gemachten Aufenthaltes in der DDR vom 29. März 1978 bis 2. April 1978 auf Einladung des Friedensrates der Stadt Suhl habe der Beklagte dem Vortrag des Klägers, diese Reise habe ausschließlich der sachlichen Information über das Bildungswesen in der DDR gedient, nicht widersprochen. Auch diese Reise lasse nicht den Schluß zu, daß der Kläger seiner Persönlichkeit nach nicht die Gewähr für eine Verfassungstreue biete.
Aber auch die von der Behörde in den Mittelpunkt gestellten Meinungsäußerungen des Klägers bei den Anhörungen seien nicht geeignet, die von der Regierung von Schwaben gehegten Zweifel zu begründen, auch nicht im Zusammenhang mit seiner Kandidatur und seinen DDR-Reisen.
Es sei nicht zu beanstanden, daß die Einstellungsbehörde den Kläger persönlich angehört habe. Es sei die Rechtspflicht aller Einstellungsbehörden, sorgfältig zu prüfen, ob ein Bewerber die Gewähr biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Ein Beamtenbewerber sei für ein öffentliches Amt dann nicht geeignet, wenn er politische Überzeugungen vertrete, die ihn voraussichtlich in Konflikt mit seiner Treuepflicht gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bringen würden. Der Kläger habe auf wiederholte Fragen, wie er die politische Zielsetzung des MSB-Spartakus und der DKP einschätze, zunächst geantwortet, er habe die Ziele dieser Organisationen nie verfolgt, im übrigen könne nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob eine Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolge; schließlich habe er unter Berufung auf den früheren Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main, Rudi A., erklärt, das Programm der DKP entspreche den Forderungen des Grundgesetzes. Diese vom Kläger geäußerten Meinungen seien - entgegen der Bewertung der Behörde - mit der geforderten politischen Treuepflicht vereinbar. Es brauche hier nicht näher erörtert zu werden, in welchen Fällen und in welcher Weise die DKP (mit dem MSB-Spartakus im Gefolge) ihre Ziele dergestalt verfolge, daß sie diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreife, bekämpfe und diffamiere. Es könne weiter dahingestellt bleiben, ob für den Kläger aufgrund seiner Kandidatur ein konkreter Anlaß bestand, sich von der DKP sowie von dem MSB-Spartakus und deren Bestrebungen zu distanzieren und dieser Distanzierung bei der Anhörung Ausdruck zu verleihen. Die Behörde, die offensichtlich von der Erwartung ausgegangen sei, daß "jeder auf dem Boden des Grundgesetzes stehende Bewerber" auf derartige fragen "spontan mit einer Verurteilung der Politik dieser Organisationen" reagiere (Schreiben der Regierung von Schwaben an das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus), habe das Distanzierungsgebot in unzulässiger Weise isoliert herangezogen und verallgemeinert. Infolgedessen habe sie außer acht gelassen, daß der Kläger bei den Anhörungen erläutert hatte, er billige aus Überzeugung vollinhaltlich die von ihm unterschriebene Erklärung zur Verfassungstreue, er sei gegen jeden gewaltsamen Umsturz und lehne jede Form der Diktatur ab. Er habe insbesondere klargestellt, er wende sich gegen einen Führungsanspruch, einer Partei, da dies gegen demokratische Prinzipien verstoße; eine Partei dürfe nur über demokratische, nämlich allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen an die Macht gelangen, anderen Parteien müsse das Recht zustehen, sich als parlamentarische Opposition um die Wiedererlangung der Macht zu bemühen. Vor iesem Hintergrund seien seine Meinungsäußerungen zum Standort der DKP zu sehen. Seine Meinung, daß bis zu einem etwaigen Verbot der DKP durch das Bundesverfassungsgericht niemand die Verfassungswidrigkeit der DKP rechtlich geltend machen könne, widerspreche zwar, soweit der Zugang zum Staatsdienst zu beurteilen sei, dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975, sei aber deshalb nicht eine mit der politischen Treuepflicht unvereinbare Äußerung (Hinweis auf die abweichende Meinung des Richters Dr. Rupp, BVerfGE 39, 378 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [382 f.]). Aber auch seine Meinung, das Programm der DKP sei mit den Forderungen des Grundgesetzes vereinbar, lasse im vorliegenden Fall kein prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Klägers dahin gehend zu, daß er keine Gewähr für Verfassungstreue biete. Sie möge ein Unwissen in verfassungsrechtlichen und politischen Fragen offenbaren und Mängel seines Studiums erkennen lassen. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 33 Absätze 2 und 5 GG genüge es festzustellen, daß sich der Kläger bemüht habe, das Grundgesetz aus einem freiheitlichen demokratischen Verständnis heraus als Maßstab für seine Stellungnahme zu nehmen. Mit seiner Wertung sei jedenfalls eindeutig kein Bekenntnis zum Programm und zu den Zielen der DKP verbunden. In der Sache habe der Kläger seinen Standpunkt klar abgegrenzt gegenüber Bestrebungen, die verfassungsmäßige Ordnung bei gegebenen Verhältnissen - auch gewaltsam - zu stürzen und eine Diktatur des Proletariats zu errichten. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller von der Behörde herangezogenen Umstände hielten sich die Zweifel, ob der Kläger den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejahe, nicht im Rahmen des der Ernennungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums.
4.
Mit der Revision, die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, erstrebt der Beklagte die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Inzwischen hat sich nach übereinstimmender Auffassung der Parteien der angefochtene Ablehnungsbescheid dadurch erledigt, daß der Kläger, der auf Grund einstweiliger Anordnung den Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf ableistete, die Anstellungsprüfung bestanden hat und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf geendet hat. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision nunmehr mit der Maßgabe festzustellen, daß der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 24. Februar 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 1977 rechtswidrig gewesen sei. Er trägt vor, er habe sich als Lehrer weiterhin im öffentlichen Dienst beworben und sei vom Beklagten unter Bezugnahme auf den hier angefochtenen Bescheid erneut abgelehnt worden. Der Beklagte erhält seine Revision aufrecht und erstrebt nunmehr die Abweisung des Feststellungsantrages unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile.
II.
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung in die Vorinstanz.
1.
Durch die erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes und das Ausscheiden aus dem dazu begründeten Beamtenverhältnis auf Widerruf hat sich entsprechend der übereinstimmenden Auffassung der Parteien der angefochtene Verwaltungsakt erledigt, was auch bei Erledigung während des Revisionsverfahrens zu beachten ist. Der Feststellungsantrag des Klägers ist gemäß § 113 Abs. 1 Setz 4 VwGO - in entsprechender Anwendung auf des erledigte Verpflichtungsbegehren - zulässig. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung folgt schon aus seinem unwidersprochenen Vorbringen, daß der Beklagte die nunmehr angestrebte Einstellung als Beamter auf Probe unter Bezugnahme auf den hier angefochtenen Bescheid - und damit auch auf die hier streitigen Ablehnungsgründe - abgelehnt habe.
2.
Der Senat hat insbesondere im Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - (NJW 1981, 1386 [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] = DVBl. 1981, 455; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dazu Stellung genommen, wann Zweifel des Dienstherrn an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers gerechtfertigt sein können und in welchem Umfang diese Beurteilung des Dienstherrn von den Verwaltungsgerichten überprüft werden kann. An diesen Darlegungen, auf die Bezug genommen wird, hält der Senat fest. Das Vorbringen der Beteiligten, insbesondere auch der Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, hat hierzu keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte aufgezeigt. Die genannten Darlegungen des Senats sind auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgebend. Hiernach kommt dem Dienstherrn bei der auf die Persönlichkeit des Bewerbers bezogenen Eignungsprognose, auch soweit sie die künftige Verfassungstreue betrifft, eine Beurteilungsermächtigung zu, die nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Jedoch müssen die Zweifel des Dienstherrn an der Verfassungstreue des Beamtenbewerbers auf Umständen beruhen, die - einzeln oder in ihrer Gesamtheit ("Summeneffekt") - von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung seiner Verfassungstreuepflicht auszulösen. Sie müssen begründet sein (BVerwGE 47, 330 [338]). Erst wenn diese Schwelle überschritten ist, setzt die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn ein.
3.
Bei der Prüfung, ob der Beklagte die Gewähr künftigen verfassungstreuen Verhaltens bei dem Kläger zu Recht verneint hat, hat das Berufungsgericht unzulässig in die Beurteilungsermächtigung den Beklagten eingegriffen. Obwohl ein Teil der Urteilsausführungen auf die zutreffende Fragestellung abhebt, ob das Verhalten des Klägers (objektiv) wenigstens geeignet war, die vom Beklagten gehegten Zweifel zu begründen (so ausdrücklich Seite 9 der Urteilsausfertigung), läßt insbesondere die nähere Würdigung der Meinungsäußerungen des Klägers zur DKP eine eigene prognostische Beurteilung seiner Persönlichkeit durch das Berufungsgericht erkennen (insbesondere auf Seite 12 der Urteilsausfertigung), zu der dieses nicht befugt war.
4.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
a)
Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Teilnahme des Klägers an der von der DKP organisierten und finanzierten Reise zu einer offiziellen Veranstaltung in der DDR sowie seine Kandidatur auf einer vom MSB-Spartakus mitgetragenen Liste weder einzeln noch zusammen die oben erörterte Schwelle überschritten, jenseits derer erst Zweifel an der Verfassungstreue begründet sein können. Es handelt sich um Jahre zurückliegende Vorgänge, denen weder in sich ein besonderes Gewicht zukam noch eine fortbestehende oder auch nur frühere Mitgliedschaft oder sonstige dauerhafte Aktivität in einer Partei oder Organisation mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielen zugrunde lag. Die zweite, zeitlich nach der letzten Verwaltungsentscheidung liegende Teilnahme an einer offiziellen Veranstaltung in der DDR konnte ohnehin nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Rückschlüsse auf die bereits vorher vorhanden gewesene Haltung des Klägers erlaubte (vgl. Urteil des Senats vom 28. November 1980 - BVerwG 2 C 24.78 - [NJW 1981, 1390, 1392 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 24/78] = DVBl. 1981, 460, 464; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]). Auch daß der Kläger die Auslegung des Grundgesetzes, wonach das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG der Berücksichtigung der mit der Verfassungsordnung nicht vereinbaren Ziele einer Partei im Rahmen der Eignungsprüfung für den öffentlichen Dienst nicht entgegensteht, vermochte zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Diese Auslegung des Grundgesetzes entspricht zwar der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, sie zählt aber nicht zu den tragenden Grundprinzipien der Verfassungsordnung, für die ein Beamter eintreten muß und für die künftig einzutreten ein Beamtenbewerber die Gewähr bieten muß.
b)
Die Rechtmäßigkeit der Einstellungsgespräche und die Verwertbarkeit der dabei vom Kläger auf Fragen zur Bewertung der Ziele des MSB-Spartakus und der DKP abgegebenen Erklärungen hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Diese Erklärungen aber waren möglicherweise geeignet, berechtigte Zweifel an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht des Klägers auszulösen. Auf diese Erklärungen hat der Beklagte - ersichtlich in Erkenntnis der Rechtslage - seine ablehnende Entscheidung auch vor dem Berufungsgericht in erster Linie gestützt.
Nach einer Berufung in das Beamtenverhältnis würde es zur Verfassungstreuepflicht des Klägers gehören, innerhalb und außerhalb des Dienstes für diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert einzutreten, und zwar - bei gegebenem Anlaß - auch durch eindeutige Distanzierung von Gruppen und Bestrebungen, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Der Beklagte ist in Übereinstimmung mit zahlreichen auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (BVerwGE 47, 330 [360] und 365 [373 f.] in Verbindung mit dem Abdruck des Berufungsurteils in ZBR 1974, 136 [138 f.]; 52, 313 [338]; 59, 355 [359 f.]; Beschlüsse vom 2. Februar 1977 - BVerwG 2 B 22.76 - [Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 6], vom 3. Februar 1977 - BVerwG 2 B 71.76 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7] und vom 22. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 54.77 - [ZBR 1980, 90]; vgl. auch BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [196]; 39, 334 [360]; Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1976 [NJW 1976, 1708, 1710 f. [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = ZBR 1976, 306, 309 f.] und vom 5. März 1980 [NJW 1981, 71, 72 [BGH 15.10.1980 - IVb ZR 503/80]]) davon ausgegangen, daß die DKP insbesondere die Ziele der sozialistischen Revolution und der Diktatur des Proletariats (Herrschaft der Arbeiterklasse) verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind. Unter dieser Voraussetzung gehört zum gebotenen Eintreten eines Beamten für die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes - mit ihrem durch die Rechtsprechung festgestellten Inhalt, nicht etwa gemäß einer davon abweichenden eigenen Auslegung - bei gegebenem Anlaß z.B. auch das deutliche und glaubwürdige Eintreten gegen die dieser Grundordnung widerstreitende Zielsetzung der DKP. Dies kann jedenfalls bei einem Lehrer - wie dem Kläger - innerhalb und außerhalb des Unterrichts schwerlich glaubwürdig geschehen, wenn er - bei gegebenen Anlaß - keine eindeutige Stellung zu diesen Zielsetzungen nimmt.
In einem Aktenvermerk der Regierung über das zweite Einstellungsgespräch ist vermerkt, der Kläger habe erklärt, daß er die Schüler gemäß den Lehrplänen und der Verfassung unterrichten und erziehen wolle. Hinsichtlich der sogenannten K-Gruppen und der DKP werde er sich ggf. bemühen, seinen Schülern eine möglichst umfassende Information zu geben, ohne sie zu indoktrinieren. Er würde z.B. die verschiedenen Auffassungen über die politischen Ziele der DKP den Schülern ohne eigene Wertung mitteilen. Würde der Kläger einer eigenen Stellungnahme zu den Zielen der DKP auch noch als Beamter jeweils in dieser oder ähnlicher Weise ausweichen, würde er sich insbesondere auf Unkenntnis oder pauschales Bestreiten der genannten, in der Öffentlichkeit wiederholt erörterten Zielsetzung der DKP zurückziehen, so könnte er schwerlich zugleich glaubwürdig gegen diese Zielsetzung eintreten und als Lehrer im Unterricht die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermitteln (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - [a.a.O.]). Erst recht gelte dies, wenn er sogar bei seiner vom Berufungsgericht festgestellten pauschalen Äußerung bliebe, das Programm der DKP entspreche den Forderungen des Grundgesetzes.
Hiervon ausgehend war das dem Kläger hinsichtlich der beiden Einstellungsgespräche angelastete Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet, im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten ernste Zweifel daran auszulösen, ob der Kläger als Beamter pflichtgemäß ein davon wesentlich abweichendes Verhalten zeigen, insbesondere bei gegebenem Anlaß innerhalb und außerhalb des Unterrichts der mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Zielsetzung der DKP glaubwürdig entgegentreten werde. Allerdings setzt das voraus, daß der Kläger eingehend und konkret genug befragt worden ist. Der Dienstherr hat vor seiner Entscheidung den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend aufzuklären. Dazu gehört es, daß er aus der unbefriedigenden Beantwortung einer nur pauschalen Frage nach der Bewertung der politischen Ziele einer bestimmten Organisation grundsätzlich keine Zweifel zu Lasten des Bewerbers herleitet, ohne mit diesem zuvor die der Verfassungsordnung widerstreitenden Ziele näher erörtert und ihm ausreichend Gelegenheit zur Konkretisierung, Erläuterung und ggf. Überprüfung seines Standpunktes gegeben zu haben. Eine pauschale Fragestellung nach der Vereinbarkeit der Ziele einer Partei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die darauf gegebene Antwort sind nur dann zur Begründung von Zweifeln ausreichend, wenn besondere Umstände, die sich insbesondere aus dem Ablauf des Einstellungsgespräches ergeben können, vorliegen, aus denen der Dienstherr schließen darf, daß dem Befragten der Inhalt der Fragestellung, vor allem die Zielsetzung der betreffenden Partei bekannt ist. Die Sachdarstellung in den angefochtenen Bescheiden sowie in den Vermerken der Einstellungsbehörde über die beiden Einstellungsgespräche spricht zwar dafür, daß eine derartige Fallgestaltung hier vorliegt. - Der Kläger war im übrigen immerhin 26 Jahre alt, hat sein Lehramtsstudium auch im Fach "Politische Wissenschaft" erfolgreich abgeschlossen und war politisch interessiert und engagiert. - Diese Sachdarstellung kann aber hier nicht als feststehend zugrunde gelegt werden, weil das Berufungsgericht von seinem abweichenden rechtlichen Ausgangspunkt aus keine so eingehenden Feststellungen über den Hergang der Gespräche - über deren erstes der Kläger, wie im Ablehnungsbescheid erwähnt, eine abweichende eigene Aufzeichnung vorgelegt hatte - getroffen hat.
Welchen Standpunkt der Kläger heute vertritt und wie er sich insbesondere während des aufgrund einstweiliger Anordnung geleisteten Vorbereitungsdienstes verhalten hat, ist für die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Ablehnung der Übernahme in den Vorbereitungsdienst - anders als für eine etwaige neue Bewerbung um Einstellung als Beamter auf Probe - grundsätzlich nicht von Bedeutung.
5.
Da das Revisionsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das diese Feststellungen nachzuholen und zugleich Gelegenheit haben wird, für das vorliegende Verfahren ausdrückliche Feststellungen über die Zielsetzung der DKP zu treffen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.500 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller