Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.1979, Az.: BVerwG 2 B 54.77
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 54.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 27.11.1975 - AZ: I E 113/75
- VGH Hessen - 27.07.1977 - AZ: I OE 8/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZBR 1980, 90
Verfahrensgegenstand
Verfassungsrecht
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 1977 ergangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.900,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1.
Die Beschwerde bezeichnet als klärungsbedürftig, ob die bei Zweifeln an der Verfassungstreue erforderliche Einzelfallprüfung "auf die Frage der Mitgliedschaft in einer ... für verfassungsfeindlich ... gehaltenen Partei sowie ein aktives Eintreten für die politischen Ziele dieser Partei reduziert werden" könne. Mit diesem Vorbringen wird nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan. Die Frage, ob die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei allein Zweifel an der Verfassungstreue begründen kann, läßt sich nicht allgemein und losgelöst von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilen. Sie ist weitgehend keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage (vgl. Beschluß vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -). Im übrigen ist höchstrichterlich geklärt, daß Beitritt und Zugehörigkeit zu einer Partei oder sonstigen Organisation mit verfassungsfeindlichen Zielen die Annahme, der Bewerber um ein öffentliches Amt biete die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, nicht schon für sich allein zwingend ausschließen. Die Mitgliedschaft in einer solchen Organisation kann indessen als ein Stück des für die Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers erheblichen Verhaltens bei der gebotenen Berücksichtigung der Einzelumstände des jeweils zu entscheidenden Falles Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen; sie muß es aber nicht. In diesem Zusammenhang kann - wie ebenfalls schon höchstrichterlich geklärt ist - das auf innerer Überzeugung fußende Bekenntnis des Bewerbers für die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Ziele einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung, das sinnfällig durch die Zugehörigkeit zur Partei Ausdruck erlangt, bedeutsam sein; dies insbesondere dann, wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentscheidung erfolgt ist und es sich bei der betreffenden Partei um eine homogene Partei mit einem ideologisch fest umrissenen, inhaltlich hinsichtlich der Grundauffassungen nicht zur Diskussion stehenden Programm handelt, die Partei zudem ihre Mitglieder zu politischen Aktivitäten entsprechend der streng einzuhaltenden "Parteilinie" verpflichtet (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [359]; BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 f.]). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das erstrebte Revisionsverfahren zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung Anlaß böte, und zwar unabhängig vom Umfang der in § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes statuierten Bindungswirkung.
Das Berufungsgericht hat sich übrigens nicht darauf beschränkt, rein "formal" die Mitgliedschaft des Klägers in der Deutschen Kommunistischen Partei - DKP - festzustellen. Es hat vielmehr mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) ferner festgestellt, daß der Kläger - wie er bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 1977 erklärt habe - aus Überzeugung in die DKP eingetreten ist und sich aktiv für die Verwirklichung der politischen Ziele dieser Partei einsetzt, daß er ferner ordentlicher Delegierter bei der Landesdelegiertenkonferenz der DKP am 3. Mai 1969 in Frankfurt am Main gewesen ist, daß er bei den hessischen Kommunalwahlen am 22. Oktober 1972 auf der Liste der DKP in Darmstadt kandidiert hat und daß er schließlich auf der Jahreshauptversammlung der Darmstädter Stadtteilgruppen am 21. Februar 1973 als Vorstandsmitglied der DKP-Stadtteilgruppe Darmstadt-Nord vorgeschlagen worden ist. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß der Kläger sich schon vor Gründung der DKP durch Verteilen von Flugblättern für die Wiederzulassung der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts verbotenen Kommunistischen Partei Deutschlands eingesetzt hat. Aus alledem hat es die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger aktiv für politische Zielsetzungen eintritt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes in Widerspruch stehen. Somit hat das Berufungsgericht sich aufgrund einer Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers, die von seinem individuellen Verhalten und seiner praktischen politischen Betätigung ausgeht (vgl. BVerwGE 47, 330 [359]; 52, 313 [335]), ein prognostisches Urteil über dessen zukünftige "Verfassungstreue" und damit über dessen Eignung gebildet (vgl. auch Beschluß vom 3. Februar 1977 - BVerwG 2 B 71.76 - [Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 7]). Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage wäre deshalb in der gestellten Form in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu beantworten.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang bemängelt, daß das Berufungsgericht einzelnen Umständen nicht die ihnen gebührende Bedeutung beigemessen habe, wendet sie sich unter Vernachlässigung des Unterschiedes zwischen der Begründung einer Revision und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall bzw. gegen die grundsätzlich dem Tatsachengericht vorbehaltene Tatsachen- und Beweiswürdigung. Mit solchen Angriffen kann der Kläger im Beschwerdeverfahren nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keinen Erfolg haben.
2.
Die Beschwerde hält es weiter für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung,
"ob nicht wegen der Möglichkeit der Überprüfung und gegebenenfalls Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 22. Mai 1975 [BVerfGE 39, 334 ff. [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]] aufgeführten Anforderungen für den Beamtenstatus auf Widerruf in der Form des Vorbereitungsdienstes (auch hier) gelten"
müssen. Soweit der Kläger damit eine Klärung der Rechtsfrage anregen will, ob die Verfassungstreue eines Beamten auf Probe vorrangig auf der Grundlage seines Verhaltens im Dienst und der im Dienst zutage getretenen Umstände zu beurteilen ist, bedarf dies keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Die damit aufgeworfene Frage beantwortet sich, soweit es um die generellen rechtlichen Maßstäbe der Prüfung der Verfassungstreue eines Probebeamten geht, weitgehend unmittelbar aus dem Gesetz; dessen Auslegung ist höchstrichterlich geklärt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 3, berichtigt S. 795) - BBG - darf in ein Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Damit ist gesagt, daß weder innerhalb noch außerhalb des Dienstes - berechtigte - Zweifel an seiner Verfassungstreue auftreten dürfen (vgl. Beschluß vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -). Diese zwingende gesetzliche Regelung gilt unterschiedlos für jedes Beamtenverhältnis, also auch für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [355]; BVerwGE 47, 330 [340]). Eine "vorläufige" Beurteilung hat das Bundesverfassungsgericht nur für die - hier nicht in Rede stehende - Übernahme in einen Vorbereitungsdienst für ausreichend erachtet (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [356]); vgl. auch Beschluß vom 31. Mai 1978 - BVerwG 2 B 30.77 - (Buchholz 237.0 § 8 LBG Baden-Württemberg Nr. 1). Das Beschwerdevorbringen bietet auch insoweit keinen Anlaß für eine erneute höchstrichterliche Prüfung.
3.
Nach der bestehenden Rechtslage eindeutig zu beantworten und deshalb nicht klärungsbedürftig ist auch die von der Beschwerde des weiteren aufgeworfene Frage, ob eine politische Partei nur vom Bundesverfassungsgericht oder auch von anderen Gerichten als verfassungswidrig verboten werden darf (Art. 21 Abs. 2 GG, §§ 43 ff. BVerfGG). Zudem würde sich diese Frage nicht stellen. Das Berufungsgericht hat nämlich in seinem angefochtenen Urteil nicht, wie die Beschwerde meint, "über die Verfassungswidrigkeit der DKP entschieden", sondern im Rahmen seiner Nachprüfung der eine Übernahme des Klägers in ein Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder Gewähr der Verfassungstreue ablehnenden Entscheidung der Beklagten dargelegt, daß die DKP verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Hieran war es - das ist nicht mehr klärungsbedürftig - unabhängig von einem Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht gehindert (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [360]; BVerwGE 47, 330 [345 ff.]; 52, 313 [327 f.]). Soweit an einer Stelle des angegriffenen Urteils (S. 28 der Urteilsausfertigung, zweiter Absatz) von der "Verfassungswidrigkeit" der DKP die Rede ist, handelt es sich - wie aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe unschwer zu erkennen ist - um ein sprachliches Versehen ohne eigenständigen rechtlichen Gehalt.
4.
Die Beschwerde hält es für eine rechtsgrundsätzliche und klärungsbedürftige Frage, "ob ein Bewerber für den öffentlichen Dienst den Zielen des Marxismus-Leninismus anhängen und dafür aktiv eintreten" dürfe. Es kann offenbleiben, ob der Kläger mit diesem Vorbringen eine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung hinreichend konkret bezeichnet hat. Selbst wenn hiervon auszugehen sein sollte, könnte die damit aufgeworfene Rechtsfrage die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, weil sie in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu beantworten wäre. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht für entscheidungserheblich erachtet, daß der Kläger der marxistisch-leninistischen Weltanschauung anhängt und sie vertritt, sondern daß er sich durch praktische politische Tätigkeit für die Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele der DKP einsetzt und deshalb nicht die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG geforderte Gewähr bietet. Übrigens ist höchstrichterlich geklärt, daß ein auf weltanschaulicher Grundlage beruhendes Tätigwerden, mit dem konkrete tagespolitische Ziele verfolgt werden und das erhebliche Rechtsgüter und Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang beeinträchtigen kann, nicht deshalb von einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verfassungstreue ausgenommen ist, weil die angestrebten politischen Ziele von einer wissenschaftlichen oder weltanschaulichen Grundlage her entwickelt worden sind (vgl. BVerwGE 47, 330 [355]; 52, 313 [331]).
5.
Die Beschwerde erstrebt die Zulassung der Revision schließlich noch mit dem Vorbringen, es sei eine rechtsgrundsätzliche und klärungsbedürftige Frage, "ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel vorliegt, wenn eine Einstellungsbehörde bei der Beurteilung der Eignung und Persönlichkeit eines Beamtenbewerbers die durch die Ämter für Verfassungsschutz zusammengetragenen sogenannten Erkenntnisse verwertet und ihre Entscheidung hinsichtlich der Prognose über die Verfassungstreue des Bewerbers davon abhängig macht". Auch hiermit kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es trifft nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zwar zu, daß die Beklagte bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auch vom Bundesamt für Verfassungsschutz gesammelte und mitgeteilte Erkenntnisse über Aktivitäten des Klägers verwertet hat. Dennoch würde auch diese Rechtsfrage die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Soweit die Beschwerde auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abhebt und in diesem Zusammenhang geltend macht, daß es für eine Sammlung und Weitergabe von Erkenntnissen durch Behörden des Verfassungsschutzes im Rahmen der Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst an einer Rechtsgrundlage fehle, scheint sie von der - unzutreffenden - Auffassung auszugehen, das Bundesamt für Verfassungsschutz habe eine "Beurteilung" der Verfassungstreue des Klägers vorgenommen. Was die bloße Verwertung von Erkenntnissen dieses Amtes anlangt, kann dahingestellt bleiben, ob sich deren Zulässigkeit bereits aus dem Wesen des Verfassungsschutzes ergibt. Denn der Kläger ist nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) im Hinblick auf seine - im Bereich der Beklagten naheliegende - Verwendung auf Stellen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko und mit Zugang zu Verschlußsachen entsprechend den "Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Bundesbediensteten" einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden. Eine solche Sicherheitsüberprüfung findet ihre spezielle Rechtsgrundlage jedenfalls in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 (BGBl. S. 682) in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1382). Dies bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung.
Soweit die Beschwerde die Verhältnismäßigkeit der Ermittlungen des Bundesamts für Verfassungsschutz und ihrer Verwertung durch die Beklagte in Zweifel zieht, handelt es sich um eine Frage der Beurteilung des einzelnen Falles, die sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Generelle rechtliche Schranken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgebotes hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 nur für systematische Ermittlungen der (Staatsschutz-)Behörden und deren Verwertung bei der Übernahme in einen Vorbereitungsdienst aufgerichtet (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [356]).
Weitere grundsätzliche Rechtsfragen hat die Beschwerde nicht konkret bezeichnet. Dies gilt auch insoweit, als sie noch die Frage aufwirft, ob eine Einstellungsbehörde einen Bewerber für eine Stelle eines sogenannten sicherheitsempfindlichen Dienstpostens ohne den Verdacht für die Begehung von Straftaten allein wegen seiner politischen Überzeugungen und Aktivitäten als "potentiellen Agenten und Saboteur einstufen und deshalb ablehnen" dürfe. Abgesehen davon, daß der Kläger nicht mit einer solchen oder ähnlichen - ihn unter Umständen diskriminierenden - Begründung als Beamter auf Probe abgelehnt worden ist, so daß sich die genannte Frage - ihre hinreichende Konkretisierung unterstellt - in dem erstrebten Revisionsverfahren ohnehin so nicht stellen würde, käme es auf sie im vorliegenden Verfahren auch nicht an, nachdem aufgrund von berechtigten Zweifeln an der Verfassungstreue des Klägers seine beamtenrechtliche Eignung generell, also nicht nur im Hinblick auf bestimmte Dienstposten verneint worden ist.
Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.900,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG; dabei ist entsprechend der ständigen Praxis der mit Beamtensachen befaßten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts in dieser statusrechtlichen Streitigkeit als Anhaltspunkt für die Bedeutung des auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Klageantrages der pauschalierte Halbjahresbetrag der in dem erstrebten Beamtenverhältnis zustehenden Bezüge zugrunde gelegt worden.
Dr. Idel
Sommer