Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1980, Az.: 4 AZR 245/78
Sozialversicherungsträger; Dienstordnungsangestellter; Fahrtkostenzuschuß; Geldwerte Leistung; Zahlung unter Widerruf; Genehmigung durch Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.03.1980
- Aktenzeichen
- 4 AZR 245/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 23.01.1978 - 3 Sa 643/77
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- Art. VIII § 1 BesVNG 2
- § 58 PersVG
- § 357 Abs. 3 RVO
- § 700 Abs. 1 RVO
- § 700 Abs. 4 RVO
- § 315 BGB
Fundstellen
- BAGE 33, 34 - 43
- PersV 1982, 115
Amtlicher Leitsatz
1. Auch ein von einem Sozialversicherungsträger an einen Dienstordnungsangestellten gezahlter Fahrtkostenzuschuß ist eine "geldwerte Leistung" im Sinne von BesVNG 2 Art. VIII § 1. Daher ist seine Weiterzahlung mit dieser Gesetzesbestimmung nicht vereinbar, wenn das für die Bundesbeamten geltende Recht eine solche Leistung nicht vorsieht. Wurde einem Dienstordnungsangestellten der Fahrtkostenzuschuß aufgrund der Dienstordnung unter Widerruf gezahlt, so ist die Einführung des BesVNG 2 ein Grund zum Widerruf.
2. BesVNG 2 Art. VIII greift nicht unmittelbar in bestehende Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger ein, sondern gibt diesen auf, durch Änderung ihrer Dienstordnungen diese den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
3. Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit von Dienstordnungen und deren Einzelbestimmungen.
4. Gegen die Gültigkeit von RVO § 700 Abs. 1 und RVO § 700 Abs. 4 bestehen rechtliche Bedenken, weil diese Bestimmungen mit den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts konkurrieren.