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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1980, Az.: 4 AZR 245/78

Sozialversicherungsträger; Dienstordnungsangestellter; Fahrtkostenzuschuß; Geldwerte Leistung; Zahlung unter Widerruf; Genehmigung durch Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.03.1980
Aktenzeichen
4 AZR 245/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 23.01.1978 - 3 Sa 643/77

Fundstellen

  • BAGE 33, 34 - 43
  • PersV 1982, 115

Amtlicher Leitsatz

1. Auch ein von einem Sozialversicherungsträger an einen Dienstordnungsangestellten gezahlter Fahrtkostenzuschuß ist eine "geldwerte Leistung" im Sinne von BesVNG 2 Art. VIII § 1. Daher ist seine Weiterzahlung mit dieser Gesetzesbestimmung nicht vereinbar, wenn das für die Bundesbeamten geltende Recht eine solche Leistung nicht vorsieht. Wurde einem Dienstordnungsangestellten der Fahrtkostenzuschuß aufgrund der Dienstordnung unter Widerruf gezahlt, so ist die Einführung des BesVNG 2 ein Grund zum Widerruf.

2. BesVNG 2 Art. VIII greift nicht unmittelbar in bestehende Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger ein, sondern gibt diesen auf, durch Änderung ihrer Dienstordnungen diese den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

3. Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit von Dienstordnungen und deren Einzelbestimmungen.

4. Gegen die Gültigkeit von RVO § 700 Abs. 1 und RVO § 700 Abs. 4 bestehen rechtliche Bedenken, weil diese Bestimmungen mit den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts konkurrieren.