Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.2003, Az.: BVerwG 1 WB 61.02
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 61.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 33255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Oberstleutnant Dinkhauser und Oberstabsfeldwebel Rusch als ehrenamtliche Richter
am 27. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1974 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis zum 3. Oktober 2006 festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren. Zum Oberfeldwebel wurde er am 15. Mai 2000 ernannt. Seit dem 1. Februar 1998 wird er als Datenverarbeitungs-/Elektronik-Feldwebel bei der Technischen Kompanie ... in H. verwendet. Unter Beibehaltung der Verwendung versetzte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) den Antragsteller zum 1. Oktober 2002 zur Einsatzunterstützungskompanie ... in H. dieser Versetzung lag eine Umgliederung und Umbenennung der Einheit zugrunde. Seit dem 22. August 2002 ist der Antragsteller nicht mehr mit der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten betraut.
Das Amtsgericht Leipzig verurteilte den Antragsteller mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2000 - 62 Cs 507 Js 38312/00 -, rechtskräftig seit dem 20. Dezember 2000, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 100 DM; zugleich entzog das Gericht dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und setzte die Sperrfrist für ihre Wiedererteilung auf 18 Monate fest.
Der Kommandeur .... Luftwaffendivision stellte dazu mit Schreiben vom 11. April 2001 fest, dass dieses Fehlverhalten ein Dienstvergehen darstelle, von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens jedoch abgesehen werde.
In seiner Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) am 3. Juli 2001 erläuterte der Antragsteller den der Verurteilung zugrunde liegenden Vorfall am 5. Juni 2000 und erklärte zu seinem Verhalten im Straßenverkehr, er sei kein Raser, sondern ein zügiger Fahrer. Er habe schon öfter Unfälle gehabt, fast jedes Jahr einen. Dabei habe es sich immer um Auffahrunfälle infolge unangepasster Geschwindigkeit gehandelt. Im Verkehrszentralregister des Kraftfahrzeugbundesamtes seien für ihn zehn Punkte eingetragen. Durch selbstverschuldete Unfälle habe er seine beiden letzten Kraftfahrzeuge irreparabel beschädigt. Seine Versicherung habe ihn aufgrund seiner Unfallhäufigkeit auf einen Versicherungsbeitrag von 275 v.H. eingestuft. Außerdem gab der Antragsteller Erläuterungen zu seiner angespannten finanziellen Situation.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 teilte der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamtes (GB/SKA) dem Antragsteller mit, dass seine strafrechtliche Verfehlung und seine erhebliche finanzielle Belastung Umstände darstellten, die ein Sicherheitsrisiko begründen könnten, und gab ihm Gelegenheit sich hierzu zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2002 erklärte der Antragsteller, dass seine Ehefrau seit dem 1. Dezember 2001 in einem Arbeitsverhältnis stehe und ca. 1.500 DM netto Arbeitseinkommen erhalte. Darüber hinaus habe er ein Festgeldkonto in Höhe von 10.365 DM aufgelöst und nutze daraus einen Teilbetrag für die Lebenshaltung. Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich werde es ihm gelingen, drei laufende Zahlungsverpflichtungen zu tilgen. Weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse lägen gegen ihn nicht vor.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2002 legte der GB/SKA dem Antragsteller dar, dass seine finanzielle Situation erkennbar einer Konsolidierung entgegengehe, und gab ihm Gelegenheit, zu seinem nunmehr noch als sicherheitserheblich angesehenen Verhalten im Straßenverkehr erneut Stellung zu nehmen. In seiner Erwiderung vom 10. Juni 2002 erklärte der Antragsteller, dass seine Eintragungen im Verkehrszentralregister sämtlich aus Geschwindigkeitsüberschreitungen resultierten, die er zwar nicht rechtfertigen wolle, die jedoch bei Fahrleistungen von bis zu 50.000 km im Jahr schon einmal passieren könnten. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien etwa einmal im Jahr vorgefallen. Hinsichtlich des Verkehrsdelikts im Juni 2000 sehe er zwar ein, dass sein damaliger Überholvorgang sehr riskant gewesen und die ihm entgegenkommende Fahrerin wohl aufgrund dessen verunglückt sei; ein routinierterer Fahrer hätte diese Situation aber wahrscheinlich gemeistert. Hätte er von dem Unfall etwas bemerkt, wäre er auf jeden Fall vor Ort geblieben. Insgesamt sei er der Meinung, nicht ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung zu haben.
Mit Bescheid vom 14. August 2002, der dem Antragsteller am 22. August 2002 bekannt gegeben wurde, schloss der GB/SKA die erweitere Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)/A 2 mit der Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos ab, verkürzte aber die Zeit bis zur Durchführung einer Wiederholungsüberprüfung auf drei Jahre. Die strafgerichtlich geahndete Verkehrsstraftat des Antragstellers, deren Tatumstände sowie sein weiteres Verhalten im Straßenverkehr, das von einer gewissen Rücksichtslosigkeit geprägt sei, sodass sein Fahrstil im Kameradenkreis als "gefährlich" qualifiziert wurde, und seine diesbezügliche Einstellung dokumentierten Uneinsichtigkeit des Antragstellers, ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein und ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung. Dies stehe den an einen Geheimnisträger zu stellenden Anforderungen entgegen. Die aus seinem Verhalten im Straßenverkehr erkennbare Gleichgültigkeit gegenüber geltenden Rechtsvorschriften, die Art und Weise seiner Teilnahme am Straßenverkehr trotz bereits zuvor verschuldeter Unfälle und eines ansehnlichen "Punktekontos" im Verkehrszentralregister begründeten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Seine Einlassungen im Rahmen seiner Anhörung seien nicht dazu geeignet, diese Zweifel auszuräumen. Er habe zu verstehen gegeben, es könne bei seiner Fahrleistung "schon einmal passieren", dass er gegen geltende Regelungen verstoße. Seine Behauptung, den Unfall nicht gemerkt zu haben, stehe in Widerspruch zu den Feststellungen des Amtsgerichts Leipzig. Eine verlässliche positive Prognose im Hinblick auf die zukünftige Verhaltensweise des Antragstellers sei derzeit nicht möglich. Aus sicherheitsmäßiger Bewertung müsse er zunächst noch über einen längeren Zeitraum durch eine straffreie Führung und sein sonstiges Verhalten zeigen, dass ihm uneingeschränkt Vertrauen entgegengebracht werden könne und er verlässlich sei. Diese Gewähr biete er zurzeit noch nicht.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 lehnte die SDL den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung des Dienstverhältnisses auf eine Dienstzeit von 15 Jahren ab. Über einen weiteren Antrag vom 8. Juli 2002 auf Übernahme des Antragstellers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist bisher nicht entschieden worden.
Die gegen den Bescheid des GB/SKA gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 19. November 2002 zurück.
Den dagegen eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. Dezember 2002 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2002 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Entscheidung, in seiner Person ein Sicherheitsrisiko festzustellen, beruhe auf einer subjektiven Einschätzung und sei nicht korrekt. Er habe sich in seiner dienstlichen Tätigkeit bisher als untadelig erwiesen. Nach wie vor sei er nach Aussage seiner Disziplinarvorgesetzten als Geheimnisträger für die Bundeswehr geeignet. Die von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten durch Geschwindigkeitsüberschreitungen stünden im Zusammenhang mit einer erheblichen Fahrleistung im Jahr; hieraus dürfe der GB/SKA nicht ohne weiteres auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit schließen.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des GB/SKA vom 14. August 2002 und den Beschwerdebescheid des BMVg - PSZ I 7 - vom 19. November 2002 aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos sei zu Recht erfolgt. Die über einen Zeitraum von mehreren Jahren vom Antragsteller verursachten Verkehrsunfälle infolge unangepasster Geschwindigkeit und sein Punktestand im Verkehrszentralregister dokumentierten, dass es ihm an Rechts- und Verantwortungsbewusstsein mangele. Diese Eigenschaft sei mit den Anforderungen, die an einen Geheimnisträger zu stellen seien, nicht vereinbar. Erschwerend wirke die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers, die beweise, dass er sich die vorherigen Vorfälle nicht zur Warnung habe dienen lassen. Insgesamt folge aus seinen Erläuterungen zu dem ihm vorgehaltenen Fehlverhalten, dass die Zweifel an seinem Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein berechtigt seien.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 1096/02 - und die Personalgrundakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, den Bescheid des GB/SKA vom 14. August 2002 und den ihn bestätigenden Beschwerdebescheid des BMVg vom 19. November 2002 aufzuheben, ist zulässig.
Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 = NVwZ-RR 2002, 205 [LS]> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 12 = ZBR 2002, 292 [LS]> m.w.N.).
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111,30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2001, 520 = DVBl 2001, 1072> und vom 18. Oktober 2001 -BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>). Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen dann vor, wenn im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als begründet erscheinen. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <a.a.O.>; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]). Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] [f.]> sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <a.a.O.> und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Feststellung des GB/SKA, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der Person des Antragstellers die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der Betroffene Straftaten begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80-, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00-, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 - und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - <a.a.O.>). Insbesondere sind derartige Zweifel bei nachhaltigen Verstößen des Betroffenen gegen die Verkehrssicherheit begründet (Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 - und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 2, 3.01 -). Dies ist hier der Fall, denn der Antragsteller ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 23. Oktober 2000 rechtskräftig wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden.
Der GB/SKA ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass insbesondere diese strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers ein schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten darstellt, welches Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im Sinne der Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C begründet. Das im Strafbefehl näher dargestellte vorsätzliche Überholmanöver des Antragstellers am 5. Juni 2000 gegen 4.45 Uhr, in dessen Folge die geschädigte Frau A. mit ihrem entgegenkommenden Fahrzeug von der Straße abgedrängt wurde und frontal mit einem Baum kollidierte, und die hierdurch vom Antragsteller verursachte fahrlässige Körperverletzung der Frau A. sowie seine anschließende Entfernung vom Unfallort dokumentieren ein Verhalten, welches auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein, auf erhebliche Rücksichtslosigkeit und auf ein nachhaltig gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung schließen lassen. Diese Einschätzung des GB/SKA wird gestützt durch die mehrfachen vorangegangenen Verkehrsverstöße des Antragstellers, die zu entsprechenden Eintragungen im Verkehrszentralregister und einem Punktestand von zehn Punkten geführt haben. Die beschönigenden Einlassungen des Antragstellers zu dem Verkehrsdelikt und zu seinem Fahrverhalten berechtigten den GB/SKA zu dem Urteil, dass der Antragsteller charakterliche Mängel erkennen lässt, die seine Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach wie vor in Frage stellen. Der GB/SKA hat sich in dem angefochtenen Bescheid insoweit nicht nur formelhaft geäußert, sondern sich konkret mit den Verhaltensweisen des Antragstellers auseinandergesetzt. Insbesondere hat er in einer ausführlichen Abwägung gewürdigt, dass der Antragsteller bisher seine dienstliche Tätigkeit ohne Beanstandungen durchgeführt hat und von seinen Vorgesetzten weiterhin als fachlich qualifiziert eingestuft wird. Diesen positiven Bewertungen der Vorgesetzten des Antragstellers hat der GB/SKA dadurch Rechnung getragen, dass er die Frist bis zu einer Wiederholungsüberprüfung auf drei Jahre verkürzt hat. Diese Frist beginnt regelmäßig mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00-, vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB 64.01 - und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 -).
Auch die prognostische Einschätzung des GB/SKA, dass der Antragsteller zurzeit noch keine Gewähr für die erforderliche Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeit bietet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Stellungnahmen des Antragstellers in seinen Anhörungen durch den MAD und den GB/SKA dokumentieren seine mangelnde Einsicht insbesondere in die Notwendigkeit, im Straßenverkehr umsichtig, rücksichtsvoll und ohne Gefährdungspotential für Dritte zu agieren. Damit, dass der Antragsteller auch noch in seiner zweiten Anhörung gegenüber dem GB/SKA betont hat, dass "ein routinierterer Fahrer diese Situation wahrscheinlich gemeistert hätte", lässt er unmissverständlich erkennen, dass er insbesondere im Straßenverkehr nicht geneigt ist, die Situation auch ungeübterer Kraftfahrzeugführer zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der GB/SKA noch eine gewisse Nachbewährungszeit für erforderlich hält.
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Dinkhauser
Rusch