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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.2001, Az.: BVerwG 1 D 39.00

Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen sexueller Belästigung, Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht; Ausnutzen einer Vorgesetztenstellung zur Begehung sexueller Belästigungen; Objektive und subjektive Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 54 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG); Begriff der Angelegenheit; Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 39.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 28126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.05.2000 - AZ: VI VL 13/99
nachfolgend
BVerwG - 25.10.2001 - AZ: BVerwG 2 DW 1.01

Prozessführer

Oberregierungsrat ..., ..., geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Disziplinare Bedeutung erhält der Rückfall in die Alkoholsucht erst, wenn die Abhängigkeit Folgen zeitigt, die in den dienstlichen Bereich hineinreichen. Die dienstlichen Auswirkungen sind dabei nicht nur Folgen, sondern selbst Tatbestandsmerkmal des Dienstvergehens. Zu ihnen gehört auch die dienstliche Abwesenheit infolge der Durchführung einer erneuten Entziehungskur.

  2. 2.

    Eine Missachtung der Regelung des § 25 S. 1 BDO i.V.m. § 58 Abs. 1 StPO, bei der es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt und von der aus sachlichen Gründen abgewichen werden darf, führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern verpflichtet das Gericht nur zu einer besonders kritischen Würdigung der Aussagen.

  3. 3.

    In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen.

  4. 4.

    Die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens stellt keinen Milderungsgrund dar, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nicht öffentlichen Hauptverhandlung
am 12. Juni 2001
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers
Richter Vormeier, Richter Gatz
Verwaltungsoberrat Reinhold Rudlof und
Postbetriebsassistent Jürgen Finis als ehrenamtliche Richter sowie
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Oberregierungsrats ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ...-, vom 4. Mai 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

  1. 1.

    nach einer im Jahr 1980 erfolgreich beendeten Alkoholentziehungskur einen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit erlitt, indem er 1993 zunächst wieder mäßig Alkohol zu sich genommen, dann aber seit Ende 1994/Anfang 1995 Alkoholabusus betrieben hat, aufgrund dieses Alkoholgenusses in seiner Dienstfähigkeit mehr und mehr behindert und aufgrund einer anschließenden Alkoholentwöhnungskur in der Zeit vom 23. März bis zum 15. Mai 1998 an der Dienstausübung gehindert war;

  2. 2.

    von Herbst 1994 an über einen Zeitraum von ca. einem Jahr die ihm unterstellte AVS-Mitarbeiterin Frau ... H. dadurch sexuell belästigt hat, dass er anlässlich von ihm initiierter dienstlicher Besprechungen in seinem Dienstzimmer hinter die sitzende Frau trat, sich über sie beugte und ihr an die Brust fasste, obwohl die Mitarbeiterin deutlich machte, dass sie dieses Verhalten ablehne. Ferner hat er sie fortgesetzt verbal belästigt, indem er ihr laufend erklärt hat, er wolle mit ihr schlafen, sie habe einen schönen Busen etc.;

  3. 3.

    von Juli/August 1997 bis Ende 1997 die ihm unterstellte AVS-Mitarbeiterin Frau ... W. dadurch sexuell belästigt hat, dass er anlässlich von ihm initiierter dienstlicher Besprechungen in seinem Dienstzimmer hinter die sitzende Frau trat, sich über sie gebeugt und ihr an die Brust gefasst hat, obwohl die Mitarbeiterin deutlich machte, dass sie dieses Verhalten ablehne. Ferner hat er versucht, sie gegen ihren W.en zu küssen und hat ihr das "du" aufgedrängt. Seit Anfang 1998 folgten weitere, ausschließlich verbale sexuelle Belästigungen;

  4. 4.

    Mitte September 1997 bei einer ohne dienstlichen Grund anberaumten Besprechung unter vier Augen in seinem Dienstzimmer die ihm unterstellte AVS-Mitarbeiterin Frau ... P. dadurch sexuell belästigt hat, dass er hinter die sitzende Frau trat, sich über sie beugte und ihr an die Brust fasste, obwohl die Frau deutlich machte, dass sie dieses Verhalten ablehne. An diesem Tag hat er unter Alkoholeinfluss gestanden;

  5. 5.

    im Sommer 1996 die ihm unterstellte Einzelentscheiderin Frau ... B. dadurch sexuell belästigt hat, dass er anlässlich einer von ihm initiierten Besprechung in seinem Dienstzimmer hinter die sitzende Frau trat, sich über sie beugte und ihr an die Brust fasste, obwohl die Frau deutlich machte, dass sie dieses Verhalten ablehne;

  6. 6.

    Frau ... H. wider besseres Wissen in einem offiziellen Gespräch mit dem örtlichen Personalrat als seinen "IM" (informellen Mitarbeiter) und gegenüber der Einzelentscheiderin Frau H. als seinen "Stasi" bezeichnet hat, im Bewusstsein dessen, dass über Frau H. beim Beauftragten für die Stasi-Unterlagen eine Opferakte geführt wird;

  7. 7.

    Frau P. verleumdet hat, indem er nach dem 16. Februar 1998 in drei Telefonaten gegenüber Frau BL., Frau H. und Frau W. wahrheitswidrig behauptet hat, er sei im Besitz einer Aussage von Frau P., in der diese den genannten Frauen (freiW.ige) sexuelle Beziehungen mit ihm nachgesagt habe,

  8. 8.

    in Telefonaten mit der Außenstelle C. zwischen dem 16. Februar und 5. März 1998 seine Gesprächspartner, Frau H. und Frau W., dazu zu nötigen versucht hat, zu seinen Gunsten falsch auszusagen, bzw. sie unter psychischen Druck zu setzen, indem er mit seiner Rückkehr in die Außenstelle und entsprechenden Konsequenzen gedroht hat;

  9. 9.

    vertrauliche Personaldaten an damit dienstlich nicht befasste Personen weitergegeben hat, indem er Frau W. und Frau H. über den Inhalt des bevorstehenden Personalgesprächs mit Frau P. am 5. Februar 1998 (Fehlzeiten, mögliche Entlassung) berichtete.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten mit Urteil vom 4. Mai 2000 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten beW.igt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

3

Durch den erwiesenen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit (Anschuldigungspunkt 1) habe der Beamte schuldhaft gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen. Vorsätzliches Handeln sei dem Beamten allerdings nicht vorzuwerfen, da nicht festgestellt werden könne, dass ihm die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei. Es sei ihm nicht nachzuweisen, dass er nach seiner ersten Entziehungskur über die disziplinare Relevanz weiteren Alkoholgenusses belehrt worden sei. Auch könne aus seiner dienstlichen Stellung nicht gefolgert werden, dass er über die disziplinaren Folgen eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit informiert gewesen sei. Seine Einlassung, er habe angenommen, nach elfjähriger Abstinenz wieder kontrolliert trinken zu können, sei glaubhaft. Der Beamte hätte einem Rückfall aber vorbeugen können, insbesondere durch die stete Teilnahme an Gesprächen einer Selbsthilfegruppe. Jedenfalls hätte er nach dem ersten Glas im Jahr 1991 fremde Hilfe in Anspruch nehmen müssen, um den drohenden Rückfall in die Alkoholabhängigkeit zu verhindern. Über das bestehende gesundheitliche Risiko eines Rückfalls sei er informiert gewesen. Indem er dieses Risiko eingegangen sei und in der festen Überzeugung, wieder kontrolliert trinken zu können, Alkohol konsumiert habe, habe er den Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Durch den Genuss alkoholischer Getränke im Dienst habe er zusätzlich gegen § 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit dem für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geltenden Alkoholverbot verstoßen.

4

Dass der Beamte die Zeuginnen H., W., P. und B. mehrfach an die Brüste gegriffen und ihnen gegenüber geäußert habe: "Ich möchte mit dir schlafen", "Du hast einen schönen Busen" oder "Mit dir schlafe ich noch" (Anschuldigungspunkte 2 bis 5), stehe fest. Da die Betroffenen ihre Ablehnung deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, habe er den Tatbestand des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten verwirklicht und sich zugleich achtungswidrig verhalten. Obwohl es zutreffen möge, dass er sich aufgrund Alkoholgenusses enthemmt gefühlt habe, habe er nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt. Es sei aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. B. nur nicht auszuschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sei.

5

In der vom Beamten eingeräumten Bezeichnung der Zeugin H. als seine "IM" bzw. seine "kleine Stasi" gegenüber Dritten (Anschuldigungspunkt 6) liege ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG. Gleiches gelte hinsichtlich der wahrheitswidrigen Behauptung des Beamten gegenüber den Zeuginnen W., BL. und H., die Zeugin P. hätte ihnen freiW.ige sexuelle Beziehungen mit ihm nachgesagt (Anschuldigungspunkt 7), und der Versuche, die Zeuginnen H. und W. zu einer Falschaussage zu seinen Gunsten zu nötigen (Anschuldigungspunkt 8).

6

Indem der Beamte den Zeuginnen W. und H. in deren Dienstzimmer Einzelheiten über die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Zeugin P. und die Notwendigkeit eines Personalgesprächs wegen deren möglichen Entlassung preisgegeben habe (Anschuldigungspunkt 9), habe er sich vorsätzlich über seine Pflicht nach § 61 Abs. 1 BBG hinweggesetzt, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei den von ihm weitergegebenen Informationen um offenkundige Tatsachen gehandelt habe. Vielmehr habe er Personalangelegenheiten offenbart, die aus ihrer Natur heraus einer besonderen Verschwiegenheit und Geheimhaltung unterlägen.

7

Das teils fahrlässig, teils vorsätzlich begangene einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiege so schwer, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme geboten sei. Bereits der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit habe zu einer nachhaltigen Minderung des Ansehens des Beamten gegenüber seinen Mitarbeitern geführt. Der gewichtigste Vorwurf sei jedoch der der sexuellen Belästigung der ihm unterstellten Mitarbeiterinnen. Der Beamte habe sich nicht nur als Vorgesetzter und Leiter einer Außenstelle des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, sondern generell in den Bereich der Untragbarkeit gebracht. Besonders verwerflich sei, dass er unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft vier Mitarbeiterinnen mehrfach sexuell belästigt habe, obwohl es gerade seine Aufgabe gewesen sei, Belästigungen zu verhindern. Sein Verhalten habe das Arbeitsklima innerhalb seiner Dienststelle nachhaltig beeinträchtigt und dazu geführt, dass die Betroffenen Angst gehabt hätten, zum Dienst zu kommen. Der Beamte habe sich durch deren ablehnende Haltung nicht beeindrucken lassen, sondern sei immer nach der gleichen Methode vorgegangen. Er habe seinen Übergriff gegenüber der Zeugin P. sogar mit der Bemerkung gerechtfertigt, dass man es ja mal versuchen könne. Hierin zeige sich ein großes Maß an Respektlosigkeit und Missachtung gegenüber den Mitarbeiterinnen. Zusätzlich belaste den Beamten, dass er die Zeugin H. als "IM" und "Stasi" bezeichnet und die Zeuginnen W., BL. und H. mit einer angeblichen Aussage der Zeugin P. unter Druck gesetzt habe. Diese Tathandlungen hätten für sich genommen schon eine spürbare Disziplinarmaßnahme erfordert. Die zu Gunsten des Beamten sprechenden Gesichtspunkte - zwischenzeitliche Überwindung der Alkoholkrankheit, gute dienstliche Leistungen nach seiner Umsetzung in eine andere Dienststelle, mangelnde disziplinare Vorbelastung und möglicherweise eingeschränkte Schuldfähigkeit hinsichtlich des Verhaltens in den Anschuldigungspunkten 2 bis 9 -, seien nicht derart gewichtig, dass der Beamte noch als tragbar angesehen werden könne.

8

3.

Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme. Im Anschuldigungspunkt 1 beanstandet er die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts, er habe den Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Nach dem mehrjährigen Besuch einer Selbsthilfegruppe im Anschluss an die erste Entwöhnungsbehandlung (bis Juni 1980) sei er der festen Überzeugung gewesen, vor einem Rückfall sicher zu sein und wieder kontrolliert trinken zu können. Eine anders lautende Belehrung durch seinen Dienstherrn oder eine sonstige Hilfe sei ihm nicht zuteil geworden. Von sich aus habe er nicht zu der Erkenntnis kommen müssen, um fremde Hilfe nachsuchen zu müssen. Die Vorgänge, die den Anschuldigungspunkten 2 bis 5 zugrunde lägen, habe er alkoholbedingt nicht oder nur verschwommen in Erinnerung. Ob sie sich so zugetragen hätten wie von den Zeuginnen H., W. und BL. geschildert, sei zweifelhaft. Der Beweiswert ihrer Aussagen sei gering, weil sie im Vorermittlungsverfahren gemeinsam vernommen worden seien. Sie seien über ihre Aussagen informiert gewesen und hätten ihre Erklärungen aufeinander abstimmen können. Der verfahrensrechtliche Verstoß gegen § 25 BDO i.V.m. § 58 Abs. 1 StPO habe durch die getrennte Anhörung im Untersuchungsverfahren nicht geheilt werden können. Im Übrigen hätten die Zeuginnen sein Verhalten auch nicht als belastend empfunden; denn sie hätten auf eine Beschwerde nach § 3 Abs. 1 Beschäftigtenschutzgesetz verzichtet. Sein Verhalten in den Anschuldigungspunkten 6 bis 8 sei nicht strafbar und daher nur von geringem disziplinaren Gewicht. Im Anschuldigungspunkt 9 habe er kein Dienstvergehen begangen. Die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Zeugin P. seien amtsbekannt gewesen. Dass in solchen Fällen ein Personalgespräch stattfinde, sei durchaus üblich und stelle keine ihm, dem Beamten, in seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG dar.

9

Selbst wenn die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Würdigungen zuträfen, hätte von der Höchstmaßnahme abgesehen werden müssen. Ihrer Verhängung stehe entgegen, dass er, der Beamte, die Taten in den Anschuldigungspunkten 2 bis 9 im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit begangen habe. Zwar möge der Gesichtspunkt erheblich verminderter Schuldfähigkeit ausscheiden, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen endgültig zerstört sei. Das sei hier aber nicht der Fall. Der Dienstherr habe weder ein vorläufiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte noch bis zur Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht eine vorläufige Dienstenthebung in Betracht gezogen, sondern ihn bei der Außenstelle E. weiterbeschäftigt. Dort habe er teils ordentliche, teils hervorragende Leistungen erbracht. Auch sei das Verhalten gegenüber den dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einwandfrei gewesen. Nach Abschluss einer negativen Lebensphase, unter deren Einfluss das Dienstvergehen begangen worden sei, lasse die positive Entwicklung seiner Lebensverhältnisse eine Weiterverwendung im öffentlichen Dienst zu.

10

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.

11

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Beamte die Begehung eines Dienstvergehens im Anschuldigungspunkt 9 insoweit in Abrede stellt, als er die gesprächsweise Erwähnung der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Zeugin P. und der Notwendigkeit eines deshalb zu führenden Personalgesprächs unter den näher dargelegten Voraussetzungen nicht als Verstoß gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG ansieht. Schon das teilweise Bestreiten eines Anschuldigungspunktes führt wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens zur Unbeschränktheit der Berufung (vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 1 D 104.97 -). Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

12

2.

Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel und der Einlassung des Beamten geht der Senat von folgendem Sachverhalt und nachstehender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:

13

Anschuldigungspunkt 1

14

Der Beamte unterzog sich zwischen Dezember 1979 und Juni 1980 einer ersten Alkoholentwöhnungsbehandlung. Danach besuchte er ein bis zwei Jahre eine Selbsthilfeeinrichtung in B. und blieb 11 Jahre alkoholabstinent. Im August 1991 nahm er bei einem Empfang im Regierungspräsidium C. wieder ein Glas Schnaps zu sich. In der Folgezeit konsumierte er in zunehmendem Maße Alkohol, zunächst nur zu Hause, später auch im Dienst. Ab 1994 war er eigenen Angaben zufolge morgens ohne Alkohol nicht arbeitsfähig und trank bis zu einer Flasche Cognac täglich. Der Beamte war nur zu Dienstbeginn in der Lage, seine Dienstgeschäfte zu erledigen. Zur Bewältigung sehr langer und komplexer Aufgaben sah er sich außerstande und delegierte diese an seinen Vertreter. Ab Ende 1997 schloss er sich gelegentlich in seinem Dienstzimmer ein, um dort zu schlafen, und reagierte weder auf Klopfen noch auf Telefonanrufe.

15

Der Beamte erklärte seine Ausfallerscheinungen stets mit Herzproblemen, bis er am 9. Februar 1998 seine Alkoholsucht gegenüber dem Personalratsvorsitzenden der von ihm geleiteten Außenstelle C. des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Dr. S., und dem Personalratsmitglied K. zugab. Am 11. Februar 1998 erlitt er einen Nervenzusammenbruch, äußerte in einem Telefonat mit seinem Vertreter, Regierungsrat K., fortlaufend Selbsttötungsabsichten und wurde nach Beendigung des Gesprächs vorübergehend in die psychiatrische Abteilung des ...krankenhauses A. eingeliefert. Nach seiner Entlassung noch am selben Tag unternahm er einen Selbstmordversuch. Am folgenden Tag wurde er mit sofortiger Wirkung von seinem Posten entbunden. Vom 11. Februar bis 23. März 1998 war er allein zu Hause und trank eigenen Angaben zufolge "maßlos". Bei einer Untersuchung am 18. Februar 1998 empfahl ihm die Amtsärztin eine stationäre Alkoholentzugsbehandlung, die vom 23. März bis 16. Mai 1998 in den Kliniken W. mit Erfolg durchgeführt wurde.

16

Der Senat stellt den Beamten von dem Vorwurf des schuldhaften Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit frei.

17

Durch den Rückfall hat der Beamte allerdings objektiv gegen § 54 Satz 1 BBG verstoßen. Aus der Verpflichtung zur vollen Hingabe an den Beruf folgt, dass ein Beamter zur Erfüllung seiner Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und es ihm damit auch obliegt, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten. Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört es, nach einer Entzugsbehandlung den Griff zum sog. "ersten Glas" Alkohol zu unterlassen, weil jedweder Genuss von Alkohol nach einer Entzugstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben lässt und so erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann (Urteil vom 11. Februar 1998 - BVerwG 1 D 21.97 -). Dennoch ist es nicht das erste Glas Alkohol selbst, das von disziplinarer Relevanz ist und allein den Vorwurf der Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten begründet. Disziplinare Bedeutung erhält der Rückfall in die Alkoholsucht erst, wenn die Abhängigkeit Folgen zeitigt, die in den dienstlichen Bereich hineinreichen. Die dienstlichen Auswirkungen sind dabei nicht nur Folgen, sondern selbst Tatbestandsmerkmal des Dienstvergehens (Urteil vom 12. Oktober 1999 - BVerwG 1 D 25.98 -). Zu ihnen gehört auch die dienstliche Abwesenheit infolge der Durchführung einer erneuten Entziehungskur (Urteil vom 21. September 1994 - BVerwG 1 D 62.93 - BVerwG DokBerB 1995, 7). Daran gemessen hat der Beamte die objektiven Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 54 Satz 1 BBG erfüllt.

18

Dem Beamten kann indessen nicht nachgewiesen werden, dass er - wie vom Bundesdisziplinaranwalt angeschuldigt - vorsätzlich gegen § 54 Satz 1 BBG verstoßen hat. Zur vorsätzlichen Begehung eines Dienstvergehens gehört das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. 1994, A. I Rn. 31; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl. 1996, Einl. B Rn. 13 b). Zu Gunsten des Beamten ist davon auszugehen, dass ihm das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit fehlte; denn es lässt sich nicht feststellen, dass er über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 10. Januar 1984 - BVerwG 1 D 13.83 - BVerwGE 76, 128 = ZBR 1984, 155; Urteil vom 11. Februar 1998, a.a.O.) oder auf andere Weise von der disziplinaren Relevanz eines Rückfalls Kenntnis erlangt hat. Da er nach seiner unwiderlegbaren Einlassung davon ausging, wieder kontrolliert trinken zu können, hatte er keine Veranlassung, sich aus eigenem Antrieb über die disziplinaren Folgen eines Rückfalls zu informieren. Wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend erkannt hat, fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last. Letzteres aber ist hier nicht angeschuldigt. Dieser Umstand führte zur Freistellung.

19

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D 92.97 - m.w.N.) und auch des 2. Wehrdienst-Senats (vgl. Urteil vom 1. April 1976 - II WD 6/76 -) erfasst der Vorwurf vorsätzlichen Handelns in der Anschuldigungsschrift den eines fahrlässigen Verhaltens nur dann, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei Wegfall des Vorwurfs vorsätzlichen Handelns ein disziplinares Einschreiten auch wegen des dann noch verbleibenden Vorwurfs beabsichtigt ist. Eine derartige Feststellung lässt sich vorliegend nicht treffen. Auf Seite 15 der Anschuldigungsschrift heißt es, der Beamte habe im Hinblick auf den Rückfall in den Alkoholismus, den Alkoholmissbrauch im Dienst, die damit verbundene zeitweise Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit sowie die Hinderung in der Dienstausübung aufgrund seiner Alkoholentwöhnungskur in der Zeit vom 23. März bis zum 15. Mai 1998 v o r s ä t z l i c h und schuldhaft gehandelt. Mit diesem Obersatz stehen die nachfolgenden Ausführungen im Einklang, in denen der Vorwurf vorsätzlichen Handelns mehrfach wiederholt wird. Für einen AnschuldigungsW.en auch hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsvorwurfs lässt sich nicht anführen, dass der Bundesdisziplinaranwalt in seiner Zusammenfassung die Feststellung getroffen hat, der Beamte habe durch seinen Rückfall nach der erfolgreichen Entziehungskur im Jahr 1979/80 durch Missachtung ärztlicher Belehrungen den Heilerfolg schuldhaft zunichte gemacht. Mit dieser Feststellung hat er eine rechtliche Bewertung der vorherigen Befunde vorgenommen, der Beamte habe g e w u s s t, dass der erste Griff zum Glas Alkohol einen Rückfall einleitet und er absolut "trocken" bleiben müsse, und ihm sei b e k a n n t gewesen, dass er durch den ersten Griff zur Flasche seine Dienstfähigkeit beeinträchtigen würde. Der Bundesdisziplinaranwalt hat damit der Sache nach den Vorwurf vorsätzlichen Handelns wiederholt.

20

Der vom Bundesdisziplinargericht angenommene (vorsätzliche) Verstoß gegen § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1 der damals geltenden Geschäftsordnung des Bundesamts, wonach der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit grundsätzlich verboten ist, ist ebenfalls nicht angeschuldigt. Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten in der Anschuldigungsformel nicht vorgeworfen, im Dienst Alkohol zu sich genommen zu haben, und im Rahmen der rechtlichen Würdigung das Fehlverhalten des Beamten nur unter § 54 Satz 1 BBG, nicht aber, wie die sexuellen Belästigungen der Mitarbeiterinnen, auch unter § 55 Satz 2 BBG subsumiert. Der Alkoholmissbrauch im Dienst wird bei der Prüfung der Schuldhaftigkeit des Handelns des Beamten zwar erwähnt, jedoch im Zusammenhang mit dem Rückfall in den Alkoholismus sowie der zeitweisen Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit und damit lediglich im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts. Ein eigenständiger Vorwurf einer Missachtung des § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 89 GO-BAFl a.F. ist darin nicht zu sehen.

21

Anschuldigungspunkte 2 bis 5

22

Im Herbst 1994 fand in der Dienststelle des Beamten ein Grillfest statt. Bei dieser Gelegenheit versuchte der Beamte verschiedentlich, sich der ihm unterstellten Mitarbeiterin im Asylverfahrenssekretariat H. zu nähern. Diese verließ daraufhin das Fest vorzeitig und schloss sich in ihr Dienstzimmer ein. Auf das Herunterdrücken der Türklinke durch den ihr nachgegangenen Beamten reagierte sie nicht. Erst nach einer Wartezeit von einer halben Stunde, in der alles ruhig blieb, fuhr sie nach Hause. Später ereignete und wiederholte sich mehrmals folgendes Geschehen: Der Beamte rief die Zeugin H. in sein Dienstzimmer, wies ihr einen Sitzplatz am Besprechungstisch an der Wand zu und erörterte zunächst einen dienstlichen Sachverhalt. Im Verlauf der Besprechung trat er irgendwann hinter sie und umfasste ihren Busen. Die Zeugin sprang jeweils auf, ging zur Tür und sagte dem Beamten, dass sie sein Verhalten ablehne. Wenn sie das Zimmer verlassen wollte, versuchte der Beamte des Öfteren, sie mit aller Kraft an sich heranzuziehen. Sie wehrte sich gegen die Umarmung und verlangte, in Ruhe gelassen zu werden. Die körperlichen Zudringlichkeiten hörten erst auf, als der Beamte nach gut einem Jahr ein Verhältnis mit einer anderen Kollegin begann. Die verbalen Belästigungen setzte er durch Äußerungen wie "Mit dir schlaf ich noch mal" und "Du hast einen schönen Busen" fort.

23

Im Jahr 1995 oder 1996 versuchte der Beamte, der Zeugin B. an die Brust zu fassen. Die Zeugin wehrte ihn so energisch ab, dass er sie danach nicht weiter bedrängte.

24

Im Sommer 1997 begann der Beamte, der Zeugin W. nachzustellen. Er bestellte sie in sein Dienstzimmer, bot ihr das "Du" an, öffnete eine Flasche Sekt und versuchte, sie zu küssen. Die Zeugin wich der Berührung aus. In der Folgezeit ließ sie der Beamte mehrfach in sein Dienstzimmer kommen und sprach zunächst über dienstliche Dinge. Die Zeugin saß ebenso wie die Zeugin H. am Besprechungstisch an der Wand, als der Beamte jeweils unter irgendeinem Vorwand hinter sie trat, sich von hinten über sie beugte und ihren Busen anfasste. Die Zeugin wehrte ihn ab und forderte ihn zum "Weggehen" auf. Der Beamte hinderte sie oftmals daran aufzustehen und erklärte ihr, er wolle mit ihr und der Zeugin H. schlafen. Diese Aussage wiederholte er öfter, obwohl die Zeugin W. ihm entgegnete, dass sie das nicht wolle.

25

Im September 1997 bestellte der Beamte die Zeugin P. in sein Dienstzimmer und setzte sich mit ihr an den Besprechungstisch. Plötzlich stand er auf, trat unter dem Vorwand, seine Zigaretten suchen zu wollen, hinter die Zeugin, beugte sich über sie, langte ihr in den Ausschnitt und umfasste ihre rechte Brust. Die Zeugin sprang auf, lief in die Mitte des Zimmers und erklärte dem Beamten, der ihr folgte, dass so etwas mit ihr nicht laufe. Während sie sich umdrehte, um das Zimmer zu verlassen, rief der Beamte ihr nach, dass man es ja mal versuchen könne.

26

Die Übergriffe auf die Zeuginnen H., B., W. und P. sind zur Überzeugung des Senats erwiesen. Die Aussagen der Zeuginnen sind glaubhaft. Sie haben die Vorgänge im Vorermittlungsverfahren detailreich sowie in sich widerspruchsfrei geschildert und bei ihrer Vernehmung im Untersuchungsverfahren wiederholt. Dass sie im Kern den gleichen Geschehensablauf bekundet haben, ist kein Beleg oder Indiz dafür, dass sie ihre Aussagen aufeinander abgestimmt haben, sondern beweist, wie das Bundesdisziplinargericht richtig gewürdigt hat, dass der Beamte immer nach demselben Verhaltensmuster vorgegangen ist. Die von ihnen geschilderten sexuellen Übergriffe hat der Beamte im Übrigen eingestanden, indem er den Bericht der Vorermittlungsführerin über das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen vom 11. Mai 1998, in dem die Einzelheiten festgehalten sind, als richtig anerkannt hat. Zudem hat er nach Erhalt der Einleitungsverfügung erklärt, er bestreite das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht, und insoweit um einen Verzicht auf eine Untersuchung gebeten.

27

Ob der wiederholt geäußerte Einwand des Beamten, die Zeuginnen H., W. und BL. hätten im Vorermittlungsverfahren nicht zusammen vernommen werden dürfen - nach § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 58 Abs. 1 StPO sind Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen -, berechtigt ist, kann offen bleiben. Eine Missachtung der Regelung, bei der es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt und von der aus sachlichen Gründen, die vorliegend nach Auffassung der Untersuchungsführerin in der seelischen Verfassung der Zeuginnen gelegen haben sollen, abgewichen werden darf (BGH, Urteil vom 28. November 1961 - 1 StR 432/61 -, NJW 1962, 260 <261>), führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern verpflichtet das Gericht nur zu einer besonders kritischen Würdigung der Aussagen. Einer solchen halten die Bekundungen der Zeuginnen stand.

28

Durch sein Verhalten hat der Beamte seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt.

29

Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sexuell belästigt, verletzt in schwer wiegender Weise Würde und Ehre der Betroffenen, stört den Dienstfrieden und beeinträchtigt deshalb seine Pflicht aus § 54 Satz 3 BBG (stRspr, zuletzt Urteil vom 4. April 2001 - BVerwG 1 D 15.00 -). Vor allem weibliche Beschäftigte müssen im Dienst vor sexuellen Belästigungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen sicher sein (Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 1 D 90.95 - BVerwGE 113, 151 <155> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 13).

30

Die Pflichtenstellung nach § 54 Satz 3 BBG deckt sich weitgehend mit derjenigen nach § 2 Abs. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes vom 24. Juni 1994 (BeschSchG - BGBl I S. 1412). Nach § 2 Abs. 3 BeschSchG ist eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ein Dienstvergehen. Als sexuelle Belästigung wird jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten definiert, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BeschSchG). Das entspricht im Kern der Rechtsprechung des Senats zu § 54 Satz 3 BBG. § 2 Abs. 2 Satz 2 beschreibt zwei Gruppen sexueller Belästigungen, die unter die Definition des Gesetzes fallen, nämlich strafrechtlich relevante Handlungen (Nr. 1) und sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (Nr. 2).

31

Die Übergriffe körperlicher und verbaler Art, die erfolgt sind, nachdem die Betroffenen ihre ablehnende Haltung zu geschlechtlichen Beziehungen mit dem Beamten einmal artikuliert hatten, werden von § 2 Abs. 2 BeschSchG erfasst. Ob das nicht auch für die zwar nicht unter Strafe gestellten, aber auch in keiner Weise sozial adäquaten Handlungen und Äußerungen des Beamten gelten muss, von denen die Betroffenen überrascht worden sind, bevor sie ihre Ablehnung zum Ausdruck bringen konnten bzw. dazu Anlass hatten (vgl. zum Meinungsstand: Buhr/ Klein-Schonnefeld, § 2 BeschSchG, Rn. 2646 in: Schiek u.a., Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, Köln 1996), kann offen bleiben. Jedenfalls § 54 Satz 3 BBG sieht in jeder Form sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein achtungs- und vertrauenswidriges Verhalten. Es spricht nichts dafür, dass § 2 BeschSchG die in der Rechtsprechung konkretisierten Beamtenpflichten, die nicht nur im allgemeinen Interesse des öffentlichen Dienstes, sondern auch zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung herausgearbeitet worden sind, auch nur teilweise hätte lockern wollen. In den genannten Fällen hindert daher die (noch) nicht zum Ausdruck gebrachte, aber vorhersehbare Ablehnung nicht die Anwendung des § 54 Satz 3 BBG und auch nicht die Annahme eines Dienstvergehens i.S.v. von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG (Urteil vom 4. April 2001, a.a.O.).

32

Der Beamte hat vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) befand er sich während der Taten nicht, auch wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er sie in alkoholisiertem Zustand begangen hat. Die Unsicherheiten in der unbewussten Persönlichkeitsstruktur, die der Sachverständige Prof. Dr. B. beim Beamten festgestellt hat, und die sich unter Alkoholeinwirkung in Form von sexuellen Übergriffen Bahn brechen, sind als krankhafte seelische Störungen nicht so ausgeprägt, als dass sie dem Beamten die Fähigkeit genommen hätten, das ständig wiederkehrende Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Sie haben seine Steuerungsfähigkeit lediglich eingeschränkt.

33

Anschuldigungspunkte 7 und 8

34

Am 5. Februar 1998 eröffnete der Beamte der Zeugin P. in einem Personalgespräch, dass sie wegen ihrer häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten den Amtsarzt aufsuchen und bei diagnostizierter chronischer Krankheit wohl mit der Kündigung rechnen müsse. Der Beamte zeigte ihr ein entsprechend vorbereitetes Schreiben an die Abteilung Z, stellte ihr aber in Aussicht, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen, wenn sie nett und freundlich und ihm wohlgesonnen sei. Am 6. Februar 1998 informierte die Zeugin P. das Personalratsmitglied H. über den Inhalt dieses Gesprächs und den sexuellen Übergriff im September 1997.

35

In dem Gespräch mit dem Personalrat am 9. Februar 1998 ging der Beamte von sich aus auf die Beschuldigung der Zeugin P. ein, sie sexuell belästigt zu haben. Am 16. Februar 1998 teilte er der Zeugin W. am Telefon wahrheitswidrig mit, ihm liege ein Protokoll vor, ausweislich dessen die Zeugin P. der Gruppenleiterin M. die Namen mehrerer Frauen, darunter denjenigen der Zeugin W., genannt habe, die ein Verhältnis mit ihm gehabt hätten. In gleicher Weise äußerte er sich in einem Telefongespräch am 17. oder 18. Februar 1998 gegenüber der Zeugin BL. sowie in einem Telefonat am 24. Februar 1998 gegenüber der Zeugin H. und zitierte jeweils deren Namen aus dem angeblichen Protokoll. In einem Telefonat am 19. Februar 1998 mit der Zeugin W. erklärte er, er gehe jetzt zur Kur, werde aber wiederkommen; er habe eine mündliche Zusage, dass er auf seinen Posten zurückkehren dürfe. Zwischen dem 23. Februar und 4. März 1998 rief er mehrfach bei der Zeugin H. an und stellte ihr in Aussicht, auf seinen Dienstposten zurückzukehren. Auf die Frage, ob sie gegen ihn aussagen werde, und die Gegenfrage, wie es dann weitergehen werde, sagte er: "Na ja, mal sehen, wie alles ausgeht, wenn ich wiederkomme". Am 17. März 1998 meldete er sich nochmals bei der Zeugin H. und beteuerte, die Namen, die die Zeugin P. angeblich genannt habe, nie gesagt zu haben. Auf die Entgegnung der Zeugin H., sie habe sich diese aber so aufgeschrieben, erwiderte der Beamte, sie solle sich überlegen, was sie bei einer nochmaligen Anhörung sage.

36

Der Beamte hat vorsätzlich und schuldhaft seiner Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) zuwider gehandelt. Die wahrheitswidrige Behauptung über den Inhalt des Protokolls über die Aussage der Zeugin P. sollte diese gegenüber den anderen Zeuginnen als unglaubwürdig darstellen und isolieren. Die wiederholte und teils wahrheitswidrig auf eine mündliche Zusage gestützte Ankündigung des Beamten, er werde nach seiner Alkoholentwöhnungsbehandlung an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, war dazu bestimmt, die Zeuginnen W. und H. einzuschüchtern und sie zur Vermeidung nachteiliger dienstlicher Konsequenzen davon abzuhalten, gegen ihn auszusagen.

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Anschuldigungspunkt 6

38

In dem Gespräch mit dem Personalrat am 9. Februar 1998 erklärte der Beamte der Wahrheit zuwider, die Zeugin H. habe ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass ihn die Zeugin P. der sexuellen Belästigung beschuldige, und bezeichnete die Zeugin H. in diesem Zusammenhang als seine "IM" oder seine "Stasi". Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt hatte der Beamte die Zeugin H. auch dem Personalratsmitglied H. gegenüber als seine "kleine Stasi" tituliert.

39

In dem Verhalten des Beamten liegt eine bewusste Missachtung des § 54 Satz 3 BBG. Indem der Beamte die Zeugin P. mit einem Angehörigen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gleichgesetzt hat, hat er ihr nachgesagt, für ihn im Amt Spitzeldienste zu leisten.

40

Anschuldigungspunkt 9

41

Der Beamte setzte die Zeuginnen W. und H. wiederholt von dienstlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit einzelner Mitarbeiter in Kenntnis. Am 4. Februar 1998 teilte er ihnen in ihrem Dienstzimmer Einzelheiten über die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Zeugin P. und die Notwendigkeit eines Personalgesprächs wegen ihrer möglichen Entlassung mit.

42

Der Beamte hat durch die Weitergabe personenbezogener Daten vorsätzlich gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Danach hat jeder Beamte über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

43

Der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht betrifft nicht nur die Preisgabe von dienstlichen Beurteilungen, sondern auch die Information der Zeuginnen H. und W. über Anlass und Inhalt des am 5. Februar 1998 mit der Zeugin P. zu führenden Personalgesprächs. Bei diesem handelte es sich um eine dem Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheit. Der Begriff der Angelegenheit ist bewusst weit gefasst. Er beschränkt sich nicht auf Geheimnisse oder objektiv geheimhaltungsbedürftige Umstände, sondern erfasst alles, was sinnlich wahrgenommen werden kann. Auch ein Personalgespräch und dessen mögliches Ergebnis ist eine Angelegenheit (Zängl in: Fürst <Hrsg.>, GKÖD I, Teil 2 a, K § 61 Rn. 18). Sie ist dem Beamten amtlich bekannt geworden, weil er mit ihr im Rahmen seines konkret-funktionellen Amts als Dienstvorgesetzter der Zeugin P. befasst gewesen ist. Der Beamte hatte über sie nicht nur gegenüber außen stehenden Dritten, sondern auch gegenüber Angehörigen derselben Behörde Stillschweigen zu bewahren (vgl. Zängl., a.a.O., K § 61 Rn. 24).

44

Der Beamte war von der Verschwiegenheitspflicht nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG suspendiert. Bei der Information über das bevorstehende Personalgespräch handelte es sich namentlich nicht um eine Mitteilung im dienstlichen Verkehr; denn sie diente nicht der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs und einer sachgerechten und ungestörten Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch die Zeuginnen H. und W..

45

3.

Das Dienstvergehen des Beamten wiegt so schwer, dass seine Entfernung aus dem Dienst unvermeidbar ist.

46

Bereits die Pflichtverletzungen in den Anschuldigungspunkten 2 bis 5 haben den Beamten an die Grenze zur Untragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil vom 12. November 1997, a.a.O.; Urteil vom 10. November 1998 - 2 WD 4.98 - BVerwGE 113, 279 ff.). Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sexuell belästigt, beeinträchtigt erheblich sein Ansehen und das der Beamtenschaft. Er stört den Dienstfrieden und verletzt in schwer wiegender Weise die Würde und Ehre der Betroffenen. Für Dienstvergehen, die sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zum Gegenstand haben, besteht keine Regelrechtsprechung. Die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen (Urteil vom 12. November 1997, a.a.O., Urteil vom 8. November 2000 - BVerwG 1 D 35.99 -, Beschluss vom 21. September 2000 - BVerwG 1 DB 7.00 - NVwZ-RR 2001, 246 = ZBR 2001, 213).

47

Vorliegend handelt es sich um einen schweren Fall einer innerdienstlichen Pflichtverletzung. Der Beamte hat seine Stellung als Leiter einer Außenstelle des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausgenutzt, um ihm unterstellte Mitarbeiterinnen sexuell zu belästigen. Gerade seine Vorgesetztenstellung gab ihm die Möglichkeit, sich den Zeuginnen zu nähern, ohne dass diese sich ihm auf einfache Weise hätten entziehen können. Kraft seines Direktionsrechts konnte er Mitarbeiterinnen zu sich in sein Dienstzimmer bestellen. Dieses Recht hat er - mit Unterbrechungen - über einen Zeitraum von vier Jahren missbraucht, um unbeobachtet durch Dritte einzelne Frauen einmalig, andere wiederholt unsittlich zu berühren. Über die Bitten, seine Belästigungen einzustellen, hat er sich hartnäckig hinweggesetzt. Die Betroffenen sind daher stets in der Sorge zum Dienst erschienen, in sein Dienstzimmer einbestellt und erneut zum Opfer sexueller Übergriffe zu werden. Die Zeugin W. hat die Treffen mit dem Beamten als Spießrutenlauf empfunden und damit anschaulich gekennzeichnet, dass sie sich gedemütigt gefühlt hat. Das Ausmaß der individuellen Betroffenheit wird auch daran erkennbar, dass die Zeuginnen H. und W. bei ihrer Vernehmung im Vorermittlungsverfahren in Tränen ausgebrochen sind und die Zeugin W. sogar noch bei ihrer Anhörung im Untersuchungsverfahren mit den Tränen kämpfen musste. Neben der Sache liegt der Einwand des Beamten im Berufungsverfahren, die Zeuginnen hätten ihr Beschwerderecht nach dem Beschäftigtenschutzgesetz nicht wahrgenommen und dadurch demonstriert, unter seinen Nachstellungen nicht gelitten zu haben. Trotz des Leidensdrucks hat die Zeugin P. zunächst geschwiegen, weil sie wegen ihres Asthmas eine mögliche Entlassung befürchtete; die Zeuginnen W. und H. haben sich ebenfalls aus Existenzangst sowie aus Scham nicht offenbart und weil sie den Eindruck hatten, wegen vermeintlich guter Beziehungen des Beamten zur Amtsführung nichts gegen ihn ausrichten zu können. Die Geringschätzung, die der Beamte seinen Mitarbeiterinnen gegenüber an den Tag gelegt hat, gipfelt in seiner Aussage anlässlich seiner abschließenden Anhörung im Vorermittlungsverfahren nach Beendigung der Alkoholentwöhnungsbehandlung in den Kliniken W., die Zeugin H. sei schon wegen geringerer Dinge zusammengebrochen, sie bestehe nur noch aus Gefühl.

48

Ob die Pflichtverletzungen in den Anschuldigungspunkten 2 bis 5 für sich allein zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme führen müssten oder - allenfalls im Hinblick auf die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB, die der Senat nach Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. B. für gegeben hält - mit einer milderen Maßnahme angemessen zu ahnden wären, kann dahinstehen. Denn zusammen mit den übrigen Pflichtverletzungen haben sie ein solches Gewicht, dass der Beamte nicht mehr im öffentlichen Dienst verbleiben kann. Nicht bei allen diesen Pflichtverletzungen kann sich der Beamte auf eine erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit berufen:

49

Nachdem der Beamte von der Beschuldigung der Zeugin P., er habe sie belästigt und mit der Drohung der Entlassung unter Druck gesetzt, erfahren hatte, hat er auf planvoll angelegte und besonders zu missbilligende Weise versucht, die Aufdeckung seines gesamten Fehlverhaltens zu verhindern, und zu diesem Zweck den von seinen sexuellen Übergriffen Betroffenen weiter zugesetzt. Die wahrheitswidrige Behauptung gegenüber den Zeuginnen W., BL. und H., ihm liege ein Protokoll vor, wonach die Zeugin P. ihnen ein ehemaliges Verhältnis zu ihm nachgesagt habe, war ein gravierender Angriff auf deren Integrität und wirkt sich unabhängig davon, ob sie den Straftatbestand des § 187 StGB (Verleumdung) erfüllt, in schwer wiegender Weise zu seinen Lasten aus. Sie war dazu bestimmt, die als Zeuginnen in Betracht kommende Gruppe der Opfer seiner Übergriffe zu spalten und die Zeugin P. als unglaubwürdig zu isolieren. Sie hat ihr Ziel zunächst auch nicht verfehlt. Nach Rückkehr aus dem Urlaub am 9. März 1998 hatte die Zeugin P. das Gefühl, geschnitten zu werden, und musste sich in einem Gespräch mit der Zeugin H. deren Empörung erwehren. Die ihr entgegenschlagende Feindseligkeit löste gesundheitliche Beschwerden aus, deretwegen sie sich in hausärztliche Behandlung begeben und sogar eine Überweisung zum Psychiater verlangt hat. Nachdem sie zwei Tage krankheitsbedingt gefehlt hatte, erschien sie am 16. März 1998 wieder zum Dienst. Die Zeuginnen W. und BL. begrüßten sie zwar, beachteten sie aber nicht weiter. Das Gefühl, einer unerträglichen Belastung ausgesetzt zu sein, legte sich erst nach einer Unterredung im Kreis der Zeuginnen und der Entlastung durch die Ermittlungsführerin in einem Gespräch mit der Zeugin H. am 17. März 1998. Mit den Drohungen, sie sollten sich ihre Aussage überlegen, er werde nach der Entziehungskur wiederkommen, hat er die Zeuginnen H. und W. nachhaltig eingeschüchtert. Die Zeugin H. hat die Drohung so ernst genommen, dass sie bei ihrer ersten Anhörung im Vorermittlungsverfahren am 5. März 1998 die sexuellen Belästigungen durch den Beamten verschwiegen hat. Erst die Klärung der Unstimmigkeiten mit der Zeugin P. und ein erneuter Anruf des Beamten am 20. März 1998, der nunmehr das Gegenteil dessen bewirkte, was offenbar geplant war, haben sie veranlasst, sich zu offenbaren.

50

Für die Versuche, die Aufdeckung seiner sexuellen Übergriffe zu verhindern, ist der Beamte im vollem Umfang verantwortlich. Im Zustand alkoholbedingt eingeschränkter Schuldunfähigkeit, der möglicherweise mildernd berücksichtigt werden könnte, hat er nicht gehandelt. Der Sachverständige Prof. Dr. B. hat dem Senat die Überzeugung vermittelt, dass der Beamte unter der Voraussetzung, er habe mit seinen Anrufen einen Gesamtplan verfolgt, weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei; sein Verhalten sei kein alkoholbedingter Ausdruck seiner Unsicherheiten in der unbewussten Persönlichkeitsstruktur. Der Senat hält die genannte Voraussetzung für gegeben. Nachdem die Zeugin P. bereits gegen ihn ausgesagt hatte, konnte der Beamte sie nicht mehr mit der Drohung seiner Rückkehr auf die alte Stelle unter Druck setzen. Es war deshalb folgerichtig, sie gegenüber den anderen Zeuginnen zu diskreditieren, um zu verhindern, dass sich diese mit ihr verbünden und gemeinsam gegen ihn aussagen. Flankierend dazu hat er die Zeuginnen W. und H. eingeschüchtert, um ihnen den Mut zu nehmen, sich gegebenenfalls allein gegen ihn zu stellen. Möglicherweise hat er alkoholbedingt das Risiko unterschätzt, dass die Zeuginnen BL., W. und H. seine Behauptung über die Aussage der Zeugin P. mit der Erkenntnis als Täuschung enttarnen, er könne nicht im Besitz eines entsprechenden Protokolls sein. Ein solcher Fehler wäre indessen ein "Planungsfehler" und kein Ausdruck herabgesetzter Schuldfähigkeit. Entscheidend ist, dass der Beamte offensichtlich in der Lage war, über viele Tage hinweg eine einheitliche Strategie zu verfolgen.

51

Die Bezeichnung der Zeugin H. als seine "Stasi" oder "IM" ist eine grobe Herabwürdigung der Betroffenen, die deshalb besonders gefühllos ist, weil die Zeugin, wie der Beamte wusste, selbst Opfer des Unterdrückungsapparats der ehemaligen DDR-Staatsführung war. Auch wenn sie als ehemalige Frau eines Mitarbeiters der Staatssicherheit routinemäßig observiert wurde, hat sie die Bespitzelung ihrer Person offenbar nicht unbeeindruckt gelassen; denn sie hat nach ihrer Darstellung die Äußerung des Beamten als Schlag ins Gesicht empfunden. Die Weitergabe von Personalinterna durch den Beamten ist ein weiterer Beleg für die Missachtung der Würde seiner Mitarbeiter, die zusammen genommen ein Maß erreicht haben, dass dem Dienstherrn und der Allgemeinheit sein Verbleiben im öffentlichen Dienst nicht mehr zugemutet werden kann.

52

Der Beamte kann seine objektive Untragbarkeit nicht mit dem Einwand entkräften, sein Dienstherr habe nach Bekanntwerden der Vorwürfe auf ein vorläufiges Verbot der Dienstgeschäfte nach § 60 BBG und bis zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung auf eine vorläufige Dienstenthebung nach § 91 BDO verzichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens keinen Milderungsgrund dar, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist (vgl. zuletzt Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 1 D 60.99 -).

53

Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Dienstvergehen in einer inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase begangen zu haben. Er hat durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört. Der Vertrauensverlust lässt sich durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase nicht rückgängig machen (z.B. Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 D 82.97 -). Ebenso wie gute dienstliche Leistungen und eine einwandfreie Führung kann die Überwindung einer negativen Lebensphase nur dann berücksichtigt werden, wenn eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme angezeigt ist (Urteil vom 9. September 1987 - BVerwG 1 D 12.87 -).

54

Schließlich scheidet die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht wegen einer besonders krassen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus (vgl. dazu Urteil vom 19. September 1985 - 2 WD 63/84 - BVerwGE 83, 52 ff.), die nach Ansicht des Beamten darin bestanden hat, dass er mit seiner Alkoholabhängigkeit allein gelassen worden ist. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht ist nicht erkennbar. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Dienstvorgesetzten des Beamten von seiner Alkoholsucht und den darauf zurückzuführenden sexuellen Übergriffen auf Mitarbeiterinnen gewusst und sie so lange geduldet haben, bis sie durch die Beschwerde der Zeugin P. zum Handeln gezwungen wurden. Nach Lage der Akten ist den Dienstvorgesetzten der Rückfall des Beamten in die Alkoholsucht erst im Jahr 1998 bekannt geworden. Der Leiter der Abteilung Z, Abteilungspräsident T., hat dem Beamten in einem Personalgespräch am 28. Januar 1998 vorgehalten, alkoholkrank zu sein, nachdem er im Herbst 1997 lediglich andeutungsweise davon erfahren hatte. Der Beamte hat dies mit dem Vorhalt konfrontiert erstmals zugegeben. T. hat noch am selben Tag den Präsidenten des Bundesamts D. und den zuständigen Fachabteilungspräsidenten W. informiert. Beiden war die Alkoholkrankheit des Beamten bis dahin verborgen geblieben. Der Zeuge W. hat ausgesagt, er habe zwar im Oktober oder November 1997 einen entsprechenden Verdacht gehegt, als ihm bei einem Telefonat mit dem Beamten dessen langsame Sprechweise aufgefallen sei. Der Beamte habe die Frage, ob er etwas getrunken habe, aber energisch verneint und erklärt, er nehme wegen seiner Herzbeschwerden Medikamente. Darauf sei seine Sprechweise zurückzuführen. Er, der Zeuge, habe auf einer ärztlichen Untersuchung und der Vorlage eines Attests bestanden. Als wenige Tage später ärztliche Bescheinigungen eingegangen seien, in denen tatsächlich Herzprobleme als Erkrankungsgrund genannt gewesen seien, habe er an die Verantwortlichkeit der Herzmedikamente für die merkwürdige Sprechweise des Beamten geglaubt. Dem Zeugen D. ist nach seinen Bekundungen bei seinen beiden Besuchen in C. nicht aufgefallen, dass der Beamte alkoholisiert war. Dem Vorhalt, nach Aussagen Dritter habe man eine Alkoholfahne wahrnehmen können, hat er entgegnet, dass sein Geruchssinn vor zehn Jahren bei einer Operation zerstört worden sei. Die Zeugin M., die seit 1993 unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beamten war, hat ausgesagt, sie habe definitiv am 12. Februar 1998 von den Alkoholproblemen des Beamten erfahren. Die Dinge, die ihr zuvor aufgefallen seien, habe sie auf die Medikation zurückgeführt. Gerüchteweise habe sie im Herbst 1997 von Alkoholproblemen des Beamten gehört. Als ihr Vertreter ihr gesagt habe, ihm sei aufgefallen, dass der Beamte wieder so langsam gesprochen habe, habe sie geglaubt, der Beamte habe unter Medikamenteneinfluss gestanden. Der Senat sieht keinen Grund, diesen Aussagen nicht zu folgen.

55

Mit dem von der Vorinstanz beW.igten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Albers
Vormeier
Gatz