Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1994, Az.: BVerwG 1 D 62.93
Ruhegehaltskürzung eines Postbeamten wegen Rückfalls in die Alkoholsucht; Erneuter Alkoholkonsum als Dienstpflichtverletzung; Erforderlichkeit dienstlicher Auswirkungen infolge der Abhängigkeit; Qualifizierung der dienstlichen Auswirkungen als Tatbestandsmerkmal des Dienstvergehens; Dienstliche Abwesenheit infolge der Durchführung einer Entziehungskur; Freiwilliger Entschluss zur Durchführung einer Entziehungskur als Milderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 62.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.07.1993 - AZ: VII VL 13/93
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 12 Abs. 1 BDO
Prozessgegner
Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. September 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Postbetriebsinspektorin Sigrid Wulff, Postbetriebsassistent Wolfgang Klenke als ehrenamtliche
Richter,
Regierungsrätin ..., für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 13. Juli 1993 aufgehoben.
Das Ruhegehalt des Posthauptschaffners ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt.
Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
trotz mehrerer Hinweise anläßlich von Entwöhnungsbehandlungen in den Jahren 1981/82, 1985 und 1987 und Belehrungen seines Dienstvorgesetzten in bezug auf die Gefahren, die mit einem Rückfall verbunden sind, ab Januar 1989 erneut Alkohol trank und deshalb erneut eine Entwöhnungstherapie benötigte, wodurch er sechs Monate dienstlich ausfiel.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Ruhestandsbeamten mit Urteil vom 13. Juli 1993 freigesprochen. Es hat den Freispruch damit begründet, daß die Tatsache seines erneuten Alkoholgenusses ab Weihnachten 1989 noch keine Dienstpflichtverletzung darstelle, weil der Ruhestandsbeamte es zu keinen Beeinträchtigungen seiner Dienstverrichtung habe kommen lassen. Nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb könnten auch nicht in der durch die Entziehungskur bedingten Abwesenheit vom Dienst gesehen werden. Hierbei handele es sich lediglich um das, was von einem rückfälligen Beamten verlangt werde, um seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, gegen den Ruhestandsbeamten eine angemessene Ruhegehaltskürzung zu verhängen. Die Berufung wird damit begründet, daß zu den disziplinarrechtlich relevanten Folgen eines Rückfalls für die zu erbringende Dienstleistung auch die Zeit der Abwesenheit während der Durchführung der stationären Entzugsbehandlung gehöre.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zu einer Ruhegehaltskürzung auf die Dauer von sechs Monaten.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt sich gegen den Freispruch des Ruhestandsbeamten wendet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat geht in weitgehender Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts von folgendem Sachverhalt aus:
a)
Während seiner aktiven Dienstzeit unterzog sich der Ruhestandsbeamte vom 6. November 1981 bis 7. Februar 1982, vom 15. Oktober bis 18. Dezember 1985 sowie vom 18. Dezember 1986 bis 17. Februar 1987 Alkoholentwöhnungsbehandlungen, nach deren Abschluß er am 27. November 1986 und am 17. Februar 1987 vom Amtsvorsteher des Postamtes I. schriftlich über die Gefahren eines Rückfalls bei erneutem Alkoholgenuß und die Möglichkeit einer disziplinaren Ahndung in einem solchen Fall belehrt wurde. In der letzten Belehrung vom 17. Februar 1987 ist hierzu u.a. ausgeführt:
"Zu Ihren Pflichten gehört es aber auch, die wiedererlangte Leistungsfähigkeit zu erhalten.
Im Rahmen Ihrer Therapie sind Sie über die Gefahren des Alkoholmißbrauchs unterrichtet worden. Sie sind während der Behandlung auch eindringlich darüber belehrt worden, daß jeder erneute Alkoholgenuß zwangsläufig den Rückfall in die Abhängigkeit einleitet, um einem Rückfall entgegenzuwirken, empfehle ich Ihnen dringend, sich einer therapeutischen Nachbetreuung zu unterziehen oder sich einer Selbsthilfegruppe (z.B. Anonyme Alkoholiker) anzuschließen.
Zugleich weise ich auf die jüngste Disziplinarrechtsprechung hin, wonach ein Beamter, der nach Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung rückfällig wird und durch erneuten Alkoholgenuß seine Dienstleistung zeitweise oder gar auf Dauer beeinträchtigt oder ausschließt, seine Beamtenpflichten verletzt und mit strengen Disziplinarmaßnahmen, u.U. sogar mit seiner Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen muß."
Nicht geklärt werden konnte, ob der Ruhestandsbeamte im August 1988 einen Rückfall hatte und sich infolge dieses Rückfalls vom 15. September bis 12. Oktober 1988 einer stationären Behandlung unterzog oder ob der Rückfall erst um Weihnachten 1989 erfolgt ist. Der Rückfall im August 1988 und die stationäre Behandlung sind in dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie S. vom 19. Februar 1991 erwähnt. Der Ruhestandsbeamte hat demgegenüber in seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren angegeben, nach der Beendigung der Entziehungskur im Februar 1987 bis Weihnachten 1989 keinen Alkohol mehr getrunken zu haben; eine stationäre Behandlung im September/Oktober 1988 hat er nicht erwähnt. Nach den Angaben des Ruhestandsbeamten steht aber jedenfalls fest, daß der Rückfall, wie er noch einmal in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht bestätigte, um Weihnachten 1989 erfolgte, und zwar nach einer längeren Abstinenzphase, sei es nach Beendigung einer stationären Behandlung im September/Oktober 1988 oder nach Abschluß der Entziehungskur im Februar 1987.
Der Ruhestandsbeamte hat den neuerlichen Rückfall vor allem auf eine Zusammenballung von Schicksalsschlägen zurückgeführt. Am 12. März 1988 seien sein fünf Jahre jüngerer Bruder und am 2. Mai 1989 dessen Frau gestorben. Am 21. August 1989 sei die Mutter seiner jetzigen Frau nach erheblicher Pflegebedürftigkeit gestorben. Sie habe nach einem Schlaganfall zuletzt in einem Pflegeheim gelebt, wo er sie mit seiner Frau jeden Tag besucht und auch gefüttert habe. Ihr Tod habe bei ihm gewissermaßen eine Leere ausgelöst; denn es habe zu ihr ein ausgesprochen herzliches Verhältnis bestanden. Er habe ihren Tod nicht recht verwinden können. Den ersten Schluck Alkohol habe er nach einem Besuch an dem Grab der Mutter seiner jetzigen Frau genommen; in diesem Augenblick habe er keinen klaren Gedanken fassen können, vielmehr habe er einfach nur vergessen wollen. Nach Beendigung der dann vom 30. Juli 1990 bis 31. Januar 1991 durchgeführten Therapie habe er dann wieder bis heute abstinent leben können und regelmäßig eine Selbsthilfegruppe besucht. Seine Heirat habe sein Leben noch mehr stabilisiert. Er finde bei seiner Frau große Unterstützung für die Überwindung seiner Alkoholprobleme.
b)
Die Voraussetzungen für einen disziplinarrechtlich vorwerfbaren Rückfall des Ruhestandsbeamten in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit sind gegeben:
aa)
Der Ruhestandsbeamte ist alkoholkrank. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie S. vom 19. Februar 1991. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß bei ihm seit spätestens 1982 eine manifeste Alkoholabhängigkeit vom Gamma-Typ vorliege.
bb)
Dem Rückfall um Weihnachten 1989 ist eine erfolgreiche Alkoholentwöhnungsbehandlung vorausgegangen. Soweit es die in dem Sachverständigengutachten erwähnte stationäre Behandlung vom 15. September bis 12. Oktober 1988 betrifft, hat es sich hierbei, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, trotz der kurzen Dauer um eine Alkoholentwöhnungsbehandlung gehandelt. Die Alkoholentwöhnungsbehandlung war auch erfolgreich, d.h. sie hat den Ruhestandsbeamten in die Lage versetzt, dem Griff zum "ersten Glas Alkohol" zu widerstehen. Für den Erfolg der Therapie spricht insbesondere die lange Abstinenzphase im Anschluß an die am 12. Oktober 1988 erfolgte Entlassung bis zum Rückfall um Weihnachten 1989. Die Dauer der Abstinenz ist ein wichtiges Indiz für den Erfolg einer Entziehungskur (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 42.93 -; Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 D 58.92 -). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beamter eine so lange Zeit wie im vorliegenden Fall (zumindest 14 Monate) in der Lage war, einer erneuten Alkoholaufnahme zu widerstehen.
An der rechtlichen Bewertung würde es aber nichts ändern, wenn der Rückfall nach der Entziehungskur von Dezember 1986 bis Februar 1987 erst um Weihnachten 1989 eingetreten ist. Angesichts der nach den Angaben des Ruhestandsbeamten über zweieinhalb Jahre andauernden Abstinenzphase seit der Entziehungskur vom 18. Dezember 1986 bis 17. Februar 1987 bestehen auch am Erfolg dieser Kur keine Zweifel. Entscheidend ist, daß vor dem Rückfall um Weihnachten 1989 eine Therapie mit Erfolg absolviert worden und eine längere Abstinenzphase von mindestens 14 Monaten (gerechnet ab 12. Oktober 1988) vorausgegangen war.
cc)
Es steht fest, daß es nach einer längeren Abstinenzphase im Jahr 1989 wieder zu einem Rückfall in die Alkoholsucht gekommen ist. Der Rückfall ist um Weihnachten 1989 erfolgt. Diese Zeitangabe hat der Ruhestandsbeamte in seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 22. April 1992 gemacht und sie in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 13. Juli 1993 ausdrücklich bestätigt.
dd)
Der Rückfall in die Alkoholsucht hat insoweit zu dienstlichen Auswirkungen geführt, als sich der Ruhestandsbeamte erneut einer Entgiftung und einer Entziehungskur in der Zeit vom 30. Juli 1990 bis 31. Januar 1991 unterziehen mußte und in dieser Zeit dem Dienst fernblieb. Weitere dienstliche Auswirkungen sind nicht festgestellt und auch nicht Gegenstand der Anschuldigung.
ee)
Der Ruhestandsbeamte hat hinsichtlich des Rückfalls und der dienstlichen Abwesenheit infolge der Durchführung einer Entziehungskur bedingt vorsätzlich gehandelt. Aufgrund der Belehrung durch seine Dienststelle mit Schreiben vom 17. Februar 1987 und aus der Erfahrung von immerhin mindestens drei Entziehungskuren, die dem Rückfall um Weihnachten 1989 vorausgegangen waren, wußte er, daß ein erneuter Alkoholgenuß zu einem Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit führt und eine Entziehungskur notwendig macht. Er ist in dem Schreiben vom 17. Februar 1987 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, "daß jeder erneute Alkoholgenuß zwangsläufig den Rückfall in die Abhängigkeit einleitet". Ferner ist er auf seine beamtenrechtliche Pflicht zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit und auf die disziplinarrechtlichen Konsequenzen eines Rückfalls hingewiesen worden. Er konnte nicht darauf vertrauen, daß er kontrolliert trinken kann und eine erneute Entziehungskur nicht erforderlich sein werde. Den Rückfall in die Alkoholsucht mit der Folge einer dienstlichen Abwesenheit infolge der Durchführung einer Entziehungskur hat er damit billigend in Kauf genommen.
Die Steuerungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten war zum Zeitpunkt der ersten Alkoholaufnahme zwar erheblich gemindert, aber nicht ausgeschlossen. Der Sachverständige S. hat in seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 21. September 1992 ausgesagt, daß der Ruhestandsbeamte in der Lage gewesen sei, das Schuldhafte seines Verhaltens einzusehen und sich anders zu entscheiden. Bei seiner Aussage ist der Sachverständige sogar davon ausgegangen, daß die erneute Alkoholaufnahme im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der Mutter seiner jetzigen Ehefrau und nicht erst, wie der Ruhestandsbeamte später angegeben hat, zu Weihnachten 1989 erfolgt ist. Trotz der in dem Gutachten (S. 21) getroffenen Feststellung, daß "den Verlust- und Zurückweisungserlebnissen für die sog. Rückfälle tatsächlich eine auslösende Bedeutung" zukomme, hat dies nach Auffassung des Sachverständigen nicht zum Ausschluß der Schuldfähigkeit geführt.
2.
a)
Durch das festgestellte Verhalten hat der Ruhestandsbeamte bedingt vorsätzlich gegen seine Pflicht gemäß § 54 Satz 1 BBG verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Aus der Verpflichtung zur vollen Hingabe an seinen Beruf folgt, daß ein Beamter zur Erfüllung seiner amtlichen Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und es ihm damit auch obliegen muß, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern, sofern sie beschränkt oder gar verlorengegangen sein sollte, schnellstmöglich wiederherzustellen. Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört demnach auch, nach einer Entzugsbehandlung den Griff zum sog. "ersten Glas" Alkohol zu unterlassen, weil jedweder Genuß von Alkohol nach einer Entzugstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol Wiederaufleben läßt und so erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann (Urteil vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 D 23.89 - m.w.N. <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 231 = DVBl 1990, 124>).
Dennoch ist es nicht das erste Glas Alkohol selbst, das von disziplinarer Relevanz ist und allein den Vorwurf der Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten begründet. Disziplinare Relevanz erhält der Rückfall in die Alkoholsucht erst, wenn die Abhängigkeit Folgen zeitigt, die in den dienstlichen Bereich hineinreichen. Die dienstlichen Auswirkungen sind dabei nicht nur Folgen des Dienstvergehens, sondern selbst Tatbestandsmerkmal (vgl. Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 -; Urteil vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 D 23.89 -; Urteil vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 31.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 21>; ebenso Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. (1994), B II 5 Rn. 10; Fischer, Chronischer Alkoholismus als Dienstvergehen, DÖD 1988, 173 <175>).
Zu den dienstlichen Auswirkungen eines Rückfalls in die Alkoholsucht gehört nach der Rechtsprechung des Senats auch die dienstliche Abwesenheit infolge der Durchführung einer erneuten Entziehungskur. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 67.86 - folgendes ausgeführt:
"(Dem Beamten) war auch bekannt, welches Risiko er mit dem Genuß des ersten Glases Alkohol gesundheitlich, aber auch beamtenrechtlich auf sich nehmen würde.
Dieses Risiko ist umfassend. Es ist nicht auf die Gefahr solchen Verhaltens beschränkt, das für sich selbst wieder pflichtwidrig ist. Das in einem derartigen Rückfall liegende Risiko erstreckt sich auf alle Folgen und damit auf das gesamte Verhalten des rückfällig gewordenen Beamten, wenn und soweit dies auf seine Pflicht zur Dienstleistung von nachteiligem Einfluß ist. Dies war auch die stationäre Entzugsbehandlung. Denn während dieser Zeit konnte der Beamte seinen Dienst nicht ausüben. Mit der Begründung, der Beamte sei mit dieser Behandlung dem Rat seiner Vorgesetzten gefolgt und der Pflicht zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nachgekommen, kann daher die Berücksichtigungsfähigkeit des behandlungsbedingten Dienstausfalls als vorwerfbare Folge des angeschuldigten Dienstvergehens nicht verneint werden. ... Seine mehrwöchige Abwesenheit von seinen Dienstgeschäften durch die rückfallbedingte Entziehungskur muß sogar als diejenige Folge des angeschuldigten Dienstvergehens angesehen werden, durch die hier erst die Notwendigkeit einer allein den Disziplinargerichten vorbehaltenen Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten begründet wird. ..."
Diese Auffassung wird ausdrücklich bestätigt im Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 - (vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 31.92 - a.a.O.).
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, die auch in der Literatur Zustimmung gefunden hat (Köhler/Ratz, a.a.O. Rn. 10; Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl. (1993), Einl. C 16 f.; auch Fischer, DÖD 1988, 175). Ein Wertungswiderspruch - einerseits Tatbestandsmerkmal des Dienstvergehens, andererseits (ggf. von der Dienststelle verlangtes) Verhalten zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit - besteht nicht. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch die Entziehungskur darf nicht isoliert als "Heilmaßnahme" betrachtet werden. Auch wenn eine solche Entziehungskur, was sich im vorliegenden Fall nicht eindeutig aus den Akten ergibt, von seiner Dienststelle verlangt worden wäre, würde dies nichts daran ändern, daß Ursache für diese Behandlung und die dadurch bedingte Abwesenheit des Beamten vom Dienst der von diesem verschuldete Rückfall in die Alkoholsucht ist. Nur auf diese Kausalität, nicht aber auf eine etwaige Pflichtwidrigkeit, stellt der Senat für die Frage ab, ob die durch eine Entziehungskur bedingte dienstliche Abwesenheit einem Rückfall in die Alkoholsucht disziplinarrechtliche Relevanz verleiht. Disziplinarrechtlich relevant ist nur die dienstliche Abwesenheit wegen einer Entziehungskur, die aufgrund eines verschuldeten Rückfalls erforderlich ist, folglich nicht die erste Entziehungskur.
b)
Als Disziplinarmaßnahme kommt allein eine Kürzung des Ruhegehalts in Betracht. Angesichts der Besonderheiten des Dienstvergehens ist eine Ruhegehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten ausreichend. Zwar wird das disziplinare Gewicht eines Rückfalls in die Alkoholsucht wesentlich durch das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 42.93 - m.w.N.). Der Ruhestandsbeamte war während seiner aktiven Zeit insgesamt etwa sechs Monate vom Dienst abwesend. Andererseits fällt aber ins Gewicht, daß er letztlich aus freien Stücken und mit dem Ziel, seine dienstliche uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit wiederherzustellen, den Entschluß gefaßt hat, die Entziehungskur durchzuführen. Dieser Grund rechtfertigt eine mildere Bewertung. Hierfür spricht auch, daß sich seine persönlichen Verhältnisse durch die Heirat im Juni 1991 stabilisiert haben und er bis heute abstinent lebt und wöchentlich einmal zu Treffen einer Selbsthilfegruppe geht. Der Senat hat ferner berücksichtigt, daß infolge der zwischenzeitlichen Versetzung in den Ruhestand die Gefahr einer Wiederholung des Dienstvergehens nicht mehr besteht. Eine mildere Bewertung kommt auch im Hinblick auf die bereits eingetretenen Folgen seines Rückfalls in Betracht. Eine Ernennung zum Postbetriebsassistenten wurde nach Bekanntwerden seines Rückfalls nicht vollzogen und die seiner Dienststelle bereits vorliegende Ernennungsurkunde wieder zurückgegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gödel
Dr. H. Müller