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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1987, Az.: BVerwG 1 D 144.86

Alkoholabhängigkeit; Schuldhafter Rückfall; Disziplinarmaß; Dienstentfernung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 144.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.10.1986 - AZ: IX VL 68/86

Amtlicher Leitsatz

Schuldhafter Rückfall in die Alkoholabhängigkeit führt trotz einschlägiger disziplinarer Vorbelastungen und Warnungen über die Folgen erneuten Alkoholgenusses jedenfalls dann nicht in jedem Fall zur Dienstentfernung, wenn die dienstlichen Folgen des Rückfalls gering sind und der Beamte nach einer freiwilligen erneuten Entziehungskur über längere Zeit im Dienst nicht alkoholbedingt auffällt.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Gerhard Fleck,
Amtsmeister Jürgen Wolf als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, ...
Justitiarin beim Deutschen Postverband, als Verteidigerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 9. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postoberschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, hat die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten, der angeschuldigt ist,

  1. 1.

    1984 schuldhaft einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit herbeigeführt und

  2. 2.

    in der Zeit vom 18. bis 24. Dezember 1984 insgesamt 42 Postsendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt zu haben sowie

  3. 3.

    am 28. Mai 1985 seinem Dienst schuldhaft unerlaubt ferngeblieben zu sein,

2

durch Urteil vom 9. Oktober 1986 wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt. Es hat aufgrund der Einlassung des Beamten und der beigezogenen Akten folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Nach einer ersten Entziehungskur, die bis zum 5. Januar 1982 dauerte, war der Beamte bis Anfang 1984 "trocken". Danach fing er ohne erkennbaren Grund wieder an zu trinken.

4

Der Rückfall in die Alkoholsucht führte erstmals am 24. Dezember 1984 zu innerdienstlichen Auffälligkeiten und zu einer vom 29. September 1985 bis zum 1. Februar 1986 dauernden erneuten Alkoholentziehungskur.

5

Am 18. Dezember 1984 wurden den Zustellern sog. Adreßträger, d.h. mit einem EDV-Freimachungsvermerk versehene Briefsendungen mit dem Aufdruck "Adreßträger", übergeben. Die Sendungen waren von den Zustellern jeweils mit den an einem Lagerplatz gestapelten, unbeschrifteten Bertelsmann-Club-Zeitschriften zu vereinigen und unverzüglich im Laufe der nächsten zwei bis drei Tage zuzustellen. Die Zusteller wurden hierauf über Lautsprecher ausdrücklich hingewiesen. Am 27. Dezember 1984 stellte der Nachfolger im Bezirk des Beamten fest, daß dieser noch keine einzige der 42 für den Bezirk bestimmten Sendungen zugestellt hatte. Der Beamte wies darauf hin, am 18. Dezember 1984 habe er mit der Zustellung nicht beginnen können, weil die Adreßträger nicht rechtzeitig zur Vorbereitung der Zustellung vorgelegen hätten. Am 21. Dezember 1984 sei er dienstunfähig erkrankt gewesen. Es sei durchaus möglich gewesen, daß die Zustellung der Adreßträger mehr als drei Tage dauern konnte, ohne daß dies von der Aufsicht beanstandet worden sei. Im übrigen verweise er auf seine besondere Belastung in dem ihm zugeteilten Bezirk und den Weihnachtspostverkehr.

6

Am Pfingstwochenende (25. bis 27. Mai 1985) unternahm der Beamte gemeinsam mit einem Bekannten einen Ausflug nach Amsterdam. Die ursprünglich am 27. Mai 1985 um 19.30 Uhr geplante Heimfahrt mußte verschoben werden, weil das widerrechtlich geparkte Fahrzeug des Bekannten von der Polizei abgeschleppt worden war. Der Beamte und sein Bekannter konnten die Heimreise deswegen erst gegen 23.30 Uhr antreten. Sie erreichten S. zwischen 2.30 und 3.00 Uhr. Nach Aussage des Beamten habe er seinen Wecker auf 4.30 Uhr gestellt, weil er von 5.00 bis 9.00 Uhr Innendienst beim Postamt S. zu verrichten hatte. Aufgrund seiner Übermüdung habe er den Wecker jedoch nicht gehört, und auch ein Weckversuch seiner Mutter sei vergeblich geblieben. Erst um 15.00 Uhr sei er durch einen Anruf seiner Dienststelle geweckt worden.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat in dem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit einen zumindest grob fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), in der unterlassenen Zustellung gleichfalls einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften sowie gegen das Gebot zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) und in dem Verhalten am 28. Mai 1985 ebenfalls einen grob fahrlässig begangenen Verstoß gegen die volle Hingabepflicht (§ 54 Satz 1 BBG) gesehen, zumal es dem Beamten möglich gewesen wäre, Vorkehrungen zu rechtzeitiger Information seines Dienstherrn zu treffen. Durch das danach feststehende Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) habe der Beamte nun zum siebenten Mal disziplinar gemaßregelt werden müssen. Gehaltskürzungen und eine Degradierung hätten ihn bisher nicht zur Vernunft gebracht. Dennoch habe von der disziplinaren Höchstmaßnahme auch dieses Mal abgesehen werden können, weil die Verfehlungen nie besonders gravierend gewesen seien. Deshalb könne letztmalig versucht werden, ihn durch eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Maßnahme zu maßregeln. Da sich der Beamte im Eingangsamt befinde, sei auf die Gehaltskürzung im höchstmöglichen Rahmen zu erkennen gewesen.

8

2.

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig mit dem Antrag Berufung eingelegt, den Beamten unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz aus dem Dienst zu entfernen. Zu Unrecht sei das Bundesdisziplinargericht zu der Auffassung gelangt, daß noch eine gewisse Hoffnung auf zukünftiges pflichtgemäßes Verhalten des Beamten bestehe. Den Erwägungen zum Disziplinarmaß könne nicht gefolgt werden. Der Beamte sei mit sechs Disziplinarmaßnahmen vorbelastet, dreimal sei er mit einer Geldbuße, zweimal mit einer Gehaltskürzung gemaßregelt und durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 6. Juni 1980 in das Amt eines Postoberschaffners zurückversetzt worden. In allen Fällen habe es sich um alkoholbedingte Pflichtverletzungen gehandelt. Schon deswegen könne das Dienstvergehen nicht als weniger bedeutsam gewürdigt werden. Die Intensität der Pflichtverletzungen habe sich ebenso gesteigert wie ihre Auswirkungen auf den Dienst. Bei dem Vorfall, der Gegenstand des auf Gehaltskürzung für drei Jahre lautenden Urteils vom 10. März 1983 gewesen sei, sei sogar eine dritte Person, nämlich eine Mitfahrerin des Beamten, verletzt worden. Während der beiden jeweils sechsmonatigen Alkoholentziehungskuren habe der Beamte seinem Dienstherrn nicht zur Verfügung gestanden. Insofern habe auch das jetzt zur disziplinaren Beurteilung anstehende Dienstvergehen ein erhebliches Gewicht, denn im Vordergrund stehe der auch nach Ansicht des Bundesdisziplinargerichts zumindest grob fahrlässig verschuldete Rückfall des Beamten in die Alkoholsucht.

9

Der Beamte habe sich insgesamt als resistent gegenüber allen auch noch so nachdrücklichen Erziehungsversuchen erwiesen; ihm sei insbesondere durch das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 10. März 1983 deutlich gemacht worden, daß bei einem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit "eine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich" sein werde. Wenn alle Maßnahmen des Disziplinarrechts mit erzieherischem Charakter versagt hätten, bleibe grundsätzlich nur die Möglichkeit, den betreffenden Beamten aus dem Dienst zu entfernen. An dieser gebotenen Konsequenz könnten weder zwischenzeitliche Veränderungen der Lebensumstände noch die Abstinenzbeteuerungen des Beamten etwas ändern.

10

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

11

Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden ist wie an die rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

Dem Bundesdisziplinaranwalt ist zuzugeben, daß an die disziplinare Höchstmaßnahme zu denken ist. Denn der Beamte ist bereits wiederholt disziplinar zur Rechenschaft gezogen worden, und zwar:

  1. 1.

    Am 4. April 1973 durch eine Geldbuße in Höhe von 245 DM wegen einer innerdienstlichen Verfehlung und außerdem wegen zweier Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot für Postkraftwagenfahrer;

  2. 2.

    am 15. Juli 1976 durch eine Geldbuße in Höhe von 200 DM wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand; 3. am 26. Januar 1977 durch eine Geldbuße in Höhe von 350 DM wegen Trunkenheit während des Dienstes;

  3. 4.

    am 16. November 1978 durch Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von 18 Monaten wegen Trunkenheit während des Zustelldienstes an zwei Tagen;

  4. 5.

    am 6. Juni 1980 durch Versetzung in das Amt eines Postoberschaffners - Besoldungsgruppe A 3 - wegen Trunkenheit im Dienst;

  5. 6.

    am 10. März 1983 durch Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt, bei der außer ihm selbst eine Mitfahrerin verletzt wurde.

13

Das Bundesdisziplinargericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Dienstentfernung des Beamten trotz der erheblichen disziplinarrechtlichen Vorbelastungen noch nicht zwingend geboten ist.

14

Im Vordergrund des nunmehr festgestellten einheitlichen Dienstvergehens steht die durch den Rückfall in die Alkoholabhängigkeit bedingte Trunkenheit im Dienst am 24. Dezember 1984 und die durch seine zweite Entziehungskur bedingte Dienstunterbrechung. Aus der Treue- und Gehorsamspflicht eines Beamten folgt, daß er zur Erfüllung seiner amtlichen Aufgaben seinem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Es obliegt ihm damit auch, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten und, soweit sie beschränkt oder verlorengegangen ist, bestmöglich wiederherzustellen. Dabei muß er alle ihm zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um jedenfalls den Versuch zu machen, seine Alkoholabhängigkeit unter Kontrolle zu bringen und damit seine dienstliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen und künftighin zu erhalten. Dieser Verpflichtung ist der Beamte zwar insoweit nachgekommen, als er schon vor der letzten Verurteilung wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt, bei der eine Mitfahrerin verletzt worden war, eine Alkoholentziehungskur durchgeführt hatte. Er war nach dieser Kur auch mehr als zwei Jahre "trocken". Für seinen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit im Laufe des Jahres 1984 hat der Beamte keine plausible Erklärung abzugeben vermocht. Der Rückfall in die Alkoholabhängigkeit allein stellt aber kein Dienstvergehen dar, ebensowenig wie das erstmalige Abhängigwerden vom Alkohol. Disziplinarrechtlich relevant wird der verschuldete Alkoholismus und der schuldhafte Rückfall in denselben erst dann, wenn und soweit er dienstliche Auswirkungen zur Folge hat, und diese Auswirkungen sind hier gering. Festgestellt ist insoweit nur, daß der Beamte am 24. Dezember 1984 während des Dienstes alkoholbeeinflußt war und vom September 1985 bis Februar 1986 erneut zur Entziehungskur und damit nicht im dienstlichen Einsatz war.

15

Der Umstand, daß der Beamte am 24. Dezember 1984 während des Zustellgangs Alkohol zu sich genommen hat, ist für sich allein genommen nicht von erheblichem disziplinaren Gewicht. Es ist gerichsbekannt, daß den Postzustellern am Heiligabend während des Zustellgangs häufig Alkohol angeboten wird. Die Versuchungssituation ist deshalb an diesem Tag besonders groß. Daß der Beamte ihr erlegen ist, kann angesichts der Tatsache, daß er schon im Laufe des Jahres wieder in die Alkoholabhängigkeit geraten war, nicht verwundern. Dies entschuldigt den Beamten zwar nicht, läßt seine Schuld aber doch gering erscheinen.

16

Zwar hat der Beamte während seiner zweiten Alkoholentziehungskur dem Dienstherrn nicht zur Dienstleistung zur Verfügung gestanden und dies auch schuldhaft verursacht. Dennoch kann auch diese mehr als vier Monate währende dienstliche Fehlzeit nicht als so schwerwiegend betrachtet werden, daß sie zu seiner Dienstentfernung führen müßte. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Beamte aus freien Stücken und deshalb, um seine dienstliche uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit wiederherzustellen, den Entschluß gefaßt hat, die Alkoholentziehungskur durchzuführen und sich dadurch von seiner Alkoholabhängigkeit zu befreien. Die Ausfallzeit muß daher mit der Absicht des Beamten im Zusammenhang gesehen werden, sich künftighin seinem Dienst wieder uneingeschränkt widmen zu können. Daß er die Einsicht hatte, durch eine Alkoholentziehungskur seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen, obwohl seine alkoholische Neigung in den dreidreiviertel Jahren vom Ende der ersten bis zum Beginn der zweiten Kur nur ein einziges Mal, nämlich am Weihnachtstag 1984, in den Dienst durchgeschlagen und damit erst relevant geworden war, muß mildernd berücksichtigt werden. Dies um so mehr, als der Beamte seit der zweiten Alkoholentziehungskur bis zum Termin der Berufungshauptverhandlung "trocken" geblieben ist. Dies geht auch aus der dienstlichen Bescheinigung vom 6. Juli 1987 hervor, wonach seit Oktober 1986 - das war der Termin der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht - kein Anlaß bestanden hat, gegen ihn etwa wegen alkoholbedingter Unregelmäßigkeiten vorzugehen. Auch in der Zeit zwischen Beendigung der Alkoholentziehungskur und dem Termin vor dem Bundesdisziplinargericht hat es einen solchen Anlaß nach der unwiderlegten Einlassung des Beamten nicht gegeben, obwohl dem Beamten die kurbedingte Ausfallzeit disziplinar zum Vorwurf zu machen ist (vgl. Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 67.86 - <BVerwG Dok.Ber.B 1987, 117>), ist sein Verhalten milder zu beurteilen und führt deshalb trotz der einschlägigen ungewöhnlich umfangreichen Vorbelastungen noch nicht zu einem vollständigen Vertrauensverlust und damit noch nicht zu der Notwendigkeit der Entfernung aus dem Dienst.

17

Den übrigen festgestellten Pflichtverletzungen kommt disziplinarrechtlich nur geringes Gewicht zu. Sie hätten - wenn nur sie zu beurteilen gewesen wären - mit einer nicht dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Maßnahme geahndet werden können, zumal die den Beamten belastenden vorausgegangenen Disziplinarmaßnahmen nicht einschlägig waren. Die Einlassung des Beamten, daß er mit Rücksicht auf seinen großen Zustellbezirk und die sehr umfangreiche Weihnachtspost vor seiner Erkrankung am 21. Dezember 1984 nicht dazu gekommen sei, die Bertelsmann-Kataloge zuzustellen, ist jedenfalls nicht ganz abwegig, ebenso wie die Einlassung, daß er die Adreßträger erst nach dem Zustellgang am 18. Dezember 1984 erhalten hatte. Da für solche Sendungen unwiderlegt ein Zustellspielraum von mehreren Tagen zur Verfügung steht, kann dem Beamten insoweit nur ein geringer Vorwurf gemacht werden.

18

Das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst am Pfingstdienstag 1985 ist zwar - wie schon das Bundesdisziplinargericht bindend festgestellt hat - ebenfalls schuldhaft erfolgt. Doch sieht der Senat insoweit die Schuld des Beamten nur als geringfügig an. Unwiderlegt hat er sich dahin eingelassen, das Fahrzeug seines Bekannten in der Nacht von Amsterdam nach S. zurückgesteuert zu haben. Es ist deshalb erklärlich, daß er den Wecker überhört und bis in den Tag hinein geschlafen hat, so daß seine Dienstschicht schon beendet war, als er wieder aufwachte. Daß dieses Fernbleiben vom Dienst mit seinem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit zusammenhinge, ist dem Beamten nicht vorgeworfen worden; dafür ist auch nichts ersichtlich.

19

Unter diesen für den Beamten sprechenden Umständen meint der Senat, daß noch ein Rest von Vertrauen vorhanden ist, der es rechtfertigt, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nochmals abzusehen. Da der Beamte sich im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet, konnte nur auf eine Gehaltskürzung erkannt werden, die das Bundesdisziplinargericht im höchstmöglichen Rahmen zutreffend ausgesprochen hat.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Pellnitz
Sträter