Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1993, Az.: BVerwG 1 D 31.92
Disziplinare Relevanz von Alkoholsucht; Unfähigkeit zur Verrichtung des Dienstes infolge Alkoholgenusses; Schuldhafte Herbeiführung eines Rückfalls in die Alkohohlabhängigkeit nach Durchführung einer Entziehungsmaßnahme; Notwendige Dauer einer Alkoholentwöhnungsbehandlung; Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 31.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.03.1992 - AZ: V VL 1/92
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
Der einmalige oder doch auf einen kurzen Zeitraum beschränkte Alkoholgenuß stellt nach einer Entzugsbehandlung keinen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit dar, der unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche volle Hingabepflicht disziplinar vorwerfbar wäre.
Ein Beamter hat sich im Alkoholgenuß während des Dienstes oder vor Dienstbeginn auch dann größte Mäßigung aufzuerlegen, wenn für die Angehörigen seiner Dienststelle ein absolutes Alkoholverbot nicht besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. Oktober 1993
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer
ferner
Postamtmann Günther Moehl, Postbetriebsassistent Horst Kauffeld als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 25. März 1992 aufgehoben.
Das Gehalt des Posthauptschaffners ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwölf Monaten gekürzt.
Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
nach einer vom 9. September 1987 bis 5. Januar 1988 durchgeführten Alkoholentziehungsmaßnahme in der Fachklinik ... am 15. April 1988 wieder rückfällig geworden ist mit der Folge, daß er am 13. Juli 1989 seinen Dienstpflichten als Briefzusteller nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, da er an diesem Tag infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage gewesen ist, den Dienst ordnungsgemäß zu verrichten.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten durch Urteil vom 25. März 1992 eine Geldbuße in Höhe von 500,00 DM auferlegt.
Das Bundesdisziplinargericht hat ausgeführt, soweit der Beamte am 13. Juli 1989 in betrunkenem Zustand seinen Dienst verrichtet habe, habe er gegen die ihm obliegenden Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und hierdurch schuldhaft ein Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 1 und 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Von dem Vorwurf, nach einer durchgeführten Alkoholentziehungsmaßnahme einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit schuldhaft herbeigeführt zu haben, hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt. Ein derartiger Vorwurf setzte unter anderem eine zunächst erfolgreiche Alkoholentziehungsbehandlung und die Bescheinigung einer günstigen Zukunftsprognose durch die behandelnde Klinik voraus. Es müsse zumindest eine sechsmonatige Abstinenzphase durchlaufen sein, um mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon ausgehen zu können, daß die Alkoholentwöhnungsbehandlung erfolgreich gewesen sei. Eine viermonatige Entziehungskur, wie im Falle des Beamten, genüge diesen Anforderungen nicht. Weiter fehle es an einer prognostischen Aussage der Kurklinik, daß eine positive Entwicklung des Beamten erwartet werden könne. Schließlich vermöge eine etwa dreimonatige Abstinenzperiode keinesfalls die Erkenntnis zu sichern, daß der Alkoholkranke von seiner Sucht befreit sei und dem latenten Drang zum Alkohol widerstehen könne. Die weiterhin bestehende Sucht des Beamten habe bewirkt, daß er nicht einsichtsgerecht habe handeln oder sein Verhalten steuern können.
Die danach allein verbleibende Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluß habe im Hinblick auf eine dem Beamten zuzubilligende verminderte Schuldfähigkeit nicht die Verhängung einer Gehaltskürzung, sondern die Auferlegung einer Geldbuße gerechtfertigt.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, gegen den Beamten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts könne auch eine viermonatige Entziehungskur medizinischen Anforderungen genügen. Die Fachklinik ... habe überzeugend dargelegt, daß eine Entwöhnungsbehandlung von ca. vier Monaten eine gleiche Erfolgsquote habe wie die einer Kurdauer von sechs Monaten. Bei Bedarf könne die Kur verlängert werden. Auch eine Abstinenzphase von ca. 3,5 Monaten nach Abschluß der Kur müsse als ausreichend angesehen werden. Schließlich habe es nicht an einer prognostischen Aussage der Kurklinik gefehlt, daß eine positive Entwicklung des Beamten erwartet werden könne. Die Prognose beziehe sich auf ein Kollektiv von Patienten. Diesem Kollektiv sei ein erfolgreicher Abschluß der Kur attestiert worden. Es müsse deshalb auch im Falle des Beamten von einer erfolgreichen Kur mit positiver Prognose für seine weitere Entwicklung ausgegangen werden.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Verhängung einer Gehaltskürzung.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil die Berufung teilweise von anderen tatsächlichen Feststellungen ausgeht als das angefochtene Urteil. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat er in weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte ist alkoholkrank. In der Zeit vom 9. September 1987 bis 5. Januar 1988 unterzog er sich einer Alkoholentziehungstherapie. Während der Therapie wurde er wiederholt und eindringlich darauf hingewiesen, daß das Trinken auch kleinster Mengen Alkohol nicht zulässig sei und zum Rückfall führe. In einem Abschlußgespräch, das in einer achtköpfigen Gruppe stattfand, wurde jeder Teilnehmer darauf hingewiesen, daß kontrolliertes Trinken bei einem Alkoholkranken nicht möglich sei und sich jeder Teilnehmer einer Selbsthilfegruppe anzuschließen habe. Die reguläre Therapiedauer betrug 17 Wochen. Bezüglich des Beamten hatte die Klinik keinen Grund, die Therapie über die reguläre Dauer hinaus zu verlängern. Auch gab es keine Anhaltspunkte dafür, daß bei dem Beamten eine eher ungünstigere Prognose bestand als bei den anderen Patienten der Gruppe.
Nach seiner Entlassung aus der Klinik wurde der Beamte durch Schreiben seines Amtsvorstehers vom 8. Februar 1988 auf die Pflicht hingewiesen, seine Dienstleistungsfähigkeit nach einer erfolgreichen Alkoholentwöhnungsbehandlung zu erhalten. Der Beamte wurde nochmals eindringlich darüber belehrt, daß jeder erneute Alkoholgenuß zwangsläufig den Rückfall in die Abhängigkeit einleite. Ihm wurde dringend empfohlen, sich einer Selbsthilfegruppe anzuschließen. Er wurde auf die Disziplinarrechtsprechung hingewiesen, wonach ein Beamter, der nach Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung rückfällig werde und seine Dienstleistungsfähigkeit zeitweise oder auf Dauer beeinträchtige, unter Umständen mit seiner Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen müsse.
Der Beamte nahm bis Februar 1989 an wöchentlichen Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teil. Bereits Mitte April 1988 hatte er jedoch wieder alkoholische Getränke zu sich genommen. Er trank Weinschorle in einer ständig steigenden Menge.
Am 13. Juli 1989 trat der Beamte gegen 4.30 Uhr seinen Dienst als Briefzusteller in alkoholisiertem Zustand an. Er roch nach Alkohol, seine Sprache war schwer verständlich und seine Bewegungen waren unsicher. Den vorausgegangenen Abend hatte er bis 22.30 Uhr in einer Gaststätte verbracht und anschließend in der Wohnung eines Bekannten bis 4.00 Uhr Wein getrunken.
In der Zeit vom 27. Mai bis 23. September 1992 unterzog sich der Beamte einer weiteren Alkoholentziehungstherapie. Anschließend besuchte er bis November 1992 regelmäßig, danach unregelmäßig eine Selbsthilfegruppe.
2.
Der Senat hat den Beamten, ebenso wie schon das Bundesdisziplinargericht, von dem Vorwurf, einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit schuldhaft herbeigeführt zu haben, freigestellt.
Hierbei konnte allerdings der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, eine Alkoholentwöhnungsbehandlung müsse mindestens sechs Monate betragen, wenn sie Erfolg haben solle und es müsse eine zumindest sechsmonatige Abstinenzphase durchlaufen sein, um beurteilen zu können, ob die Entwöhnungskur erfolgreich gewesen sei, nicht gefolgt werden. Wie der Senat entschieden hat, gibt es keinen Grundsatz, daß nur der Akoholkranke als "geheilt" im Sinne einer Überwindung der nassen Phase seiner Erkrankung gelten könne, der einen stationären Kuraufenthalt von mindestens sechs Monaten und zusätzlich eine nochmals mindestens sechs Monate dauernde Periode der Alkoholabstinenz hinter sich habe. Welche Therapie der einzelne benötigt, kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall festgestellt werden (Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 76.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 329>).
Ein Rückfall des Beamten in die nasse Phase des Akoholismus war aus anderen Gründen zu verneinen. Wie der Senat entschieden hat, ist der einmalige oder doch auf einen kurzen Zeitraum beschränkte Alkoholgenuß nach einer Entzugsbehandlung kein Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit, der unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die volle Hingabepflicht (§ 54 Satz 1 BBG) disziplinar vorwerfbar wäre. Trotz der gesundheitlichen Gefahren, die mit regel- oder übermäßigem Alkoholgenuß erfahrungsgemäß verbunden sind, ist es jedem Beamten selbst überlassen, ob, wann und gegebenenfalls in welcher Form er Alkohol zu sich nimmt. Das ist grundsätzlich Sache der eigenen Lebensführung, über die der Dienstherr nicht zu bestimmen hat (BVerwGE 76, 128; Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 1 D 77.84 -). Ein Beamter ist dienstrechtlich nicht allgemein verpflichtet, frei von Alkohol- oder sonstiger Abhängigkeit zu sein; Alkoholsucht als solche ist vielmehr disziplinar grundsätzlich nicht relevant (BVerwGE 83, 82 und 202; Urteil vom 10. März 1987 - BVerwG 1 D 71.86 -). Das ändert sich erst, wenn die Abhängigkeit Folgen für den dienstlichen Lebensbereich hat, so, wenn der Beamte im Dienst oder unangemessene Zeit vor Dienstbeginn Alkohol zu sich nimmt oder mit der Folge zeitweiliger oder gar dauernder Dienstunfähigkeit Alkohol trinkt (Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 -). Dies gilt auch für die Zeit nach einer Entziehungskur. Auch hier ist es Sache des einzelnen, ob er sich an die ihm während der Entzugsbehandlung zuteil gewordenen Lehren und Ermahnungen hält oder ob er das Risiko auf sich nimmt, den Versuch kontrollierten Alkoholtrinkens zu machen und vom gefahrenträchtigen ersten Glas Alkohol nicht zu lassen. Bleibt es bei diesem ersten Glas, so ist dies disziplinar ebenfalls dann ohne Belang, wenn es keine den Dienst beeinträchtigende Folgen hat. Nichts anderes gilt, wenn es zwar nicht bei dem gefährlichen ersten Glas bleibt, der Alkoholgenuß und dessen Auswirkungen sich aber ausschließlich auf den privaten Lebensbereich des betroffenen Beamten beschränken. Ein schuldhafter Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn es zu erheblichen dienstlichen Auswirkungen kommt (Urteil vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 D 23.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 231, DVBl 1990, 1240, ZBR 1991, 91>, Köhler/Ratz, BDO 1989, B II 5 Rz. 7).
Vorliegend ist der Beamte rückfällig geworden, und zwar nicht durch einmaliges, sondern offensichtlich durch massives Trinken, was dazu führte, daß er inzwischen sich einer weiteren Alkoholentziehungskur unterzogen hat. Er ist im Dienst jedoch nur ein einziges Mal aufgefallen, jedenfalls hat der Bundesdisziplinaranwalt nur einen einzigen Fall angeschuldigt. Dieser eine Fall war für sich genommen nicht besonders schwerwiegend. In der Dienststelle des Beamten gibt es kein absolutes Alkoholverbot. Der Beamte hat seinen Dienst mit Restalkohol angetreten. Die dienstlichen Auswirkungen waren nicht erheblich oder besonders schwerwiegend.
Der eingetretene Dienstausfall durch die erneut erforderlich gewordene Alkoholentziehungskur kann dem Beamten in diesem Zusammenhang als Folge des Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit nicht vorgeworfen werden. Zwar hat der Senat schon in anderen Fällen nach Abschluß des Disziplinarverfahrens zutage getretene Milderungs- oder Erschwerungsgründe zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme mit herangezogen. Dies ist im vorliegenden Fall insoweit nicht möglich, als die dienstlichen Auswirkungen ein Tatbestandsmerkmal des disziplinaren Vorwurfs des Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit darstellen. Zum Gegenstand der Urteilsfindung können hier nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die Gegenstand der Anschuldigungsschrift und ihrer Nachträge sind. Die erneute Alkoholentziehungskur des Beamten und die damit eingetretene Fehlzeit im Dienst sind jedoch nicht Gegenstand der Anschuldigungsschrift oder eines Nachtrags zur Anschuldigungsschrift.
Vorwerfbar bleibt danach lediglich die unter Alkoholeinfluß stehende Dienstverrichtung des Beamten am 13. Juli 1989. Dieser Vorwurf ist vom Anschuldigungswillen des Bundesdisziplinaranwalts, wie die Auslegung der Anschuldigungsschrift ergibt, umfaßt. Der Beamte hat hierdurch gegen die ihm obliegenden Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 54 Sätze 1 und 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Er hat hierbei zumindest grob fahrlässig gehandelt. Zwar fiel dieses Fehlverhalten in die Zeit, in der er wieder vermehrt dem Alkohol zusprach. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit ergaben sich jedoch nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß Alkoholsucht für sich allein keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge hat. Erst wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können diese Folgen in Betracht kommen (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 -). Derartige schwerste Persönlichkeitsveränderungen waren nicht ersichtlich. Der Beamte konnte offensichtlich zu dieser Zeit derart kontrolliert trinken, daß er zur Dienstleistung grundsätzlich fähig war.
Ein Beamter hat sich im Alkoholgenuß während des Dienstes oder vor Dienstbeginn auch dann größte Mäßigung aufzuerlegen, wenn - wie hier - für die Angehörigen seiner Dienststelle ein absolutes Alkoholverbot nicht besteht. Die infolge des Alkoholgenusses eintretenden Erscheinungen wie Minderung des psychischen und physischen Leistungsvermögens, insbesondere Reaktionsfähigkeit und Verantwortungsbewußtsein, ergeben die disziplinarrechtliche Relevanz des Alkoholgenusses im Hinblick auf den Dienst (Urteil vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 99.79 - <BVerwGE 73, 115>). Der Beamte hat bis eine halbe Stunde vor seinem Dienstbeginn Wein getrunken, er wirkte bei Dienstantritt stark alkoholisiert, roch nach Alkohol, seine Sprache war schwer verständlich und seine Bewegungen unsicher. Er war nicht in der Lage, seinen Dienst als Briefzusteller zu verrichten und mußte aus dem Zustellgang genommen werden.
Das Dienstvergehen des Beamten erfordert die Verhängung einer Gehaltskürzung. Hierbei mußte zu seinen Lasten berücksichtigt werden, daß er mehrfach im Zusammenhang mit Alkoholgenuß bereits in Erscheinung getreten ist und auch disziplinar mehrmals gemaßregelt werden mußte. So wurde er durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 14. Oktober 1976 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Wochen auf Bewährung verurteilt. Das sachgleiche Disziplinarverfahren wurde durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 9. November 1977 im Hinblick auf § 14 BDO eingestellt. Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 20. November 1979 wurde der Beamte zu einer Gehaltskürzung von einem Dreißigstel auf die Dauer von sechs Monaten verurteilt, weil er wiederholt seinen Dienst verspätet angetreten hatte und auch dies auf Alkoholgenuß zurückzuführen war. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 2. Januar 1986 wurde gegen den Beamten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 DM festgesetzt. Das sachgleiche Vorermittlungsverfahren wurde durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 13. Februar 1987 wiederum im Hinblick auf § 14 BDO eingestellt. Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. Januar 1988 wurde der Beamte abermals wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat auf Bewährung verurteilt. Schließlich wurde gegen den Beamten durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 17. August 1988 wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70,00 DM festgesetzt. Der Beamte hatte in der Zeit zwischen Februar 1988 und April 1988 einige Postsendungen nicht zugestellt. Wegen der letzten beiden Vergehen wurden die Bezüge des Beamten durch Disziplinargerichtsbescheid vom 13. Juli 1989 um ein Zwanzigstel auf die Dauer von eineinhalb Jahren gekürzt.
Mildernd konnte berücksichtigt werden, daß sich die bisherigen Alkoholverfehlungen überwiegend außerdienstlich ereigneten, das Disziplinarverfahren sich relativ lange hingezogen hat und der Beamte sich in Kenntnis seiner Alkoholprobleme erneut einer Alkoholentziehungskur unterzogen hat. Der Senat hielt die Verhängung einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer eines Jahres zur Pflichtenmahnung für ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Mayer