Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1985, Az.: BVerwG 1 D 77.84
Außerdienstliche Trunkenheit am Steuer; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ; Dienstpflichtverletzung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 77.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.03.1984 - AZ: V VL 6/84
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 u. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 77 Abs. 2 BBG
- § 2 Abs. 1 Nr. 2a BDO
- § 12 Abs. 1 BDO
- § 14 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. März 1985,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
..., als ehrenamtliche Richter,
..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - Nürnberg -, vom 20. März 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner a.D. ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
In dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion Nürnberg vom 25. Oktober 1982 eingeleiteten Disziplinarverfahren schuldigt der Bundesdisziplinaranwalt den Ruhestandsbeamten an, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - damals noch im aktiven Dienst -
- 1.
nach einer im Jahre 1980 durchgeführten Alkoholentwöhnungskur rückfällig geworden sei,
- 2.
am 26. April 1981 außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand mit einem Mokick am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und
- 3.
am 9. Dezember 1982 in einem Kaufhaus geringwertige Waren gestohlen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren durch Urteil vom 20. März 1984 eingestellt. Es hat den Anschuldigungsvorwurf zu 1. nicht für berechtigt gehalten, weil wegen der Weigerung des Ruhestandsbeamten, die Ärzte der Kurklinik F. von der Schweigepflicht zu entbinden, nicht erwiesen sei, daß er durch die Entziehungskur geheilt worden, d.h. jemals "trocken" gewesen sei. Das zu den Anschuldigungspunkten Nr. 2 und Nr. 3 festgestellte Verhalten hat es hingegen als Verletzung der beamtenrechtlichen Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu erweisen (§ 54 Satz 3 BBG), gewertet und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG angesehen, das so schwer wiege, daß hierfür nur eine Kürzung des Ruhegehalts in Betracht gekommen wäre. An der Ruhegehaltskürzung hat sich das Bundesdisziplinargericht jedoch durch die Vorschrift des § 14 BDO gehindert gesehen, zumal der Ruhestandsbeamte nur noch einen eingeschränkten Pflichtenkreis habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit der Berufung. Er beantragt die Aberkennung des Ruhegehalts und macht zur Begründung im wesentlichen geltend: Der Ruhestandsbeamte habe nach Abschluß der aus eigenem Antrieb heraus durchgeführten Entziehungskur immerhin dreimal an Veranstaltungen einer Selbsthilfegruppe teilgenommen und eigener Einlassung zufolge nach Beitritt zum Schützenverein dort zunächst nur Mineralwasser getrunken. Beides zeige, daß er die Notwendigkeit künftiger Alkoholabstinenz sehr wohl erkannt, daß er aber auch die Fähigkeit gehabt habe, alkoholenthaltsam zu bleiben. Zweifel an seiner Schuldfähigkeit seien demnach nicht berechtigt. Der Rückfall in die Alkoholabhängigkeit begründe vielmehr den Vorwurf zumindest grober Fahrlässigkeit, der hier um so schwerer wiege, als dem Ruhestandsbeamten noch während des förmlichen Disziplinarverfahrens von seiner Hausärztin eine erneute Kur dringend angeraten und er auch vom Postbetriebsarzt darauf aufmerksam gemacht worden sei, es bestehe die Gefahr, daß er sich selbst durch weiteren Alkoholgenuß dauernd dienstunfähig machen werde.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Sie ist unbeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt die - verneinenden - Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 angreift. Das hat zur Folge, daß der Senat den Sachverhalt insgesamt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen hat.
1.
Er hält aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung folgendes für erwiesen:
a)
Der Ruhestandsbeamte war bei seinem Eintritt in den Dienst der Deutschen Bundespost als Postjungbote am 1. September 1961 in der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert gemindert. Nach seiner Ausbildung war er im Zustelldienst eingesetzt. Dort fiel er schon in den Jahren 1974 bis 1980 mehrfach dadurch auf, daß er Alkohol trank und im Dienst unter dem Einfluß von Alkohol stand. Aktenkundlich zum erstenmal wurde er am 14. Dezember 1974 wegen seines Verhaltens gerügt und ernsthaft ermahnt, im Dienst "nicht über den Durst zu trinken". Sein damals gegebenes Versprechen, sich künftig ordentlich zu führen, hatte offenbar nicht auf lange Sicht hin Bestand. Denn im September 1977 wurde er der Stelle I 4 des Postamts 1 N. unter dem Betreff "Alkoholismus" als alkoholgefährdeter Mitarbeiter genannt, am 8. August 1978 wurde er darauf hingewiesen, daß er übermäßigen Alkoholgenuß zu meiden habe, und am 15. November 1979 teilte ein Postkunde mit, daß der Ruhestandsbeamte bei seiner Dienstleistung alkoholisiert sei. In der Zeit vom 31. Januar bis 4. Februar 1980 konnte er seine Abrechnungen nicht zur rechten Zeit fertigen. Am 1. Februar 1980 stürzte er sogar wegen Trunkenheit von einem Hocker, was zur Folge hatte, daß er danach nicht mehr zur Abrechnung in der Lage war.
Wegen dieser Vorkommnisse und aufgrund der ständigen Ermahnungen seiner Vorgesetzten erklärte sich der Ruhestandsbeamte schließlich bereit, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterwerfen. Zunächst wurde er in der Zeit vom 13. bis 23. Juni 1980 in den Städtischen Krankenanstalten N. "entgiftet"; in unmittelbarem Anschluß daran begab er sich bis zum 24. Oktober 1980 zu der eigentlichen Entziehungskur in die Fachklinik nach F.. Auch nach Abschluß dieser Kur fand der Ruhestandsbeamte - wie vordem weiter im Zustelldienst eingesetzt - nichts dabei, zu seinen Mahlzeiten in Form von Bier Alkohol zu sich zu nehmen, weil dies der allgemeinen Gepflogenheit entspreche. Die Gruppe der "Anonymen Alkoholiker", der er sich angeschlossen hatte, besuchte er einige Male. Dann nahm er nicht mehr an ihren Veranstaltungen teil, weil er sich davon keine Hilfe versprochen habe. Außerdem hätten sich die Veranstaltungstermine der "Anonymen Alkoholiker" mit denen des Schützenvereins überschnitten, dem er beigetreten war.
Nachdem der Ruhestandsbeamte auch in der Folgezeit wieder durch Alkoholeinfluß aufgefallen war, wurde er auf Anraten des Postarztes im August 1981 aus dem Zustelldienst herausgenommen und als Pförtner eingesetzt. Am 12. November 1981 trat er seinen um 12.00 Uhr beginnenden Dienst als Pförtner am Eingang 5 des Postamtsgebäudes in der Nähe des N. Hauptbahnhofs im Zustand der Trunkenheit an, so daß er gegen 12.20 Uhr bereits nach Hause geschickt werden mußte; am 26. November 1982 kam er in der Meinung, daß Dienstbeginn erst um 12.00 Uhr sei, überhaupt nicht zu dem planmäßig schon um 5.00 Uhr beginnenden Pförtnerdienst. Da er auch sonst häufig aus aktuellem Anlaß zu Pünktlichkeit hatte ermahnt werden müssen, wurde er dem Postbetriebsarzt zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit vorgestellt.
Nachdem der Postbetriebsarzt im Januar 1983 Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG festgestellt und der Amtsvorsteher am 27. Januar 1983 erklärt hatte, daß er den Ruhestandsbeamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig halte, seine Amtspflichten zu erfüllen, wurde er mit Ablauf des Monats Juni 1983 in den Ruhestand versetzt.
b)
Das Amtsgericht Nürnberg verhängte gegen den Ruhestandsbeamten mit Strafbefehl vom 12. Juni 1981 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr - Vergehen gemäß § 316 StGB - eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten. Dem seit dem 27. Juni 1981 rechtskräftigen Strafbefehl liegt zugrunde, daß der im Dienst nicht mit der Führung von Kraftfahrzeugen betraute und zu der Zeit auch nicht im Dienst befindliche Ruhestandsbeamte am 26. April 1981 gegen 18.15 Uhr mit seinem Mokick auf öffentlichen Straßen durch Nürnberg gefahren war, obwohl er noch um 19.17 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 3,25Promille hatte und deshalb alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war.
c)
Das Amtsgericht Nürnberg verhängte gegen den Ruhestandsbeamten mit Strafbefehl vom 8. März 1983 - rechtskräftig seit dem 18. März 1983 - wegen Diebstahls geringwertiger Sachen - Vergehen gemäß §§ 242, 248 a StGB - eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 50 DM, weil er am 9. Dezember 1982 gegen 17.15 Uhr im Kaufhaus "N." in N. eine Packung Honig in Gelee, eine Packung Vitamintabletten, zwei Tafeln Schokolade und zwei Kinder-Cola im Gesamtwert von 7,43 DM entwendet hatte.
2.
Aufgrund des zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 feststehenden Sachverhalts hat das Bundesdisziplinargericht den Ruhestandsbeamten zu Recht von dem Vorwurf freigestellt, nach der Entziehungskur dem Alkohol wieder verfallen zu sein und seine Trunksucht so sehr verschlimmert zu haben, daß er zur Dienstausübung nicht mehr in der Lage gewesen sei und vorzeitig in den Ruhestand habe versetzt werden müssen. Zumindest aus subjektiven Erwägungen kann dem Ruhestandsbeamten ein disziplinarer Vorwurf, der Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf durch Mißachtung des Gebots zur Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schuldhaft zuwidergehandelt zu haben, nicht gemacht werden.
Wohl vermag der Senat dem Bundesdisziplinargericht nicht in der Ansicht zu folgen, der Schuldbeweis sei schon deshalb nicht möglich, weil der Ruhestandsbeamte die Ärzte der Kurklinik F. von der Schweigepflicht nicht entbunden habe und man deshalb nicht feststellen könne, ob die Entzugsbehandlung vom 24. Juni bis 24. Oktober 1980 erfolgreich verlaufen und der Ruhestandsbeamte damals als "trocken" entlassen worden sei. Denn eine derartige Feststellung ist nicht nur durch Vernehmung von Ärzten der Kuranstalt möglich; sie kann auch aufgrund anderer Beweismittel und Erfahrungswerte getroffen werden. Hierzu zählt auch die Erkenntnis, daß es als üblich und damit als Regelfall gelten kann, daß am Ende einer Entzugsbehandlung Einsichts- und Handlungsfähigkeit vorhanden sind (Urteil vom 15. Januar 1985 - BVerwG 1 D 123.84 -). Da der Ruhestandsbeamte die Kur nicht vorzeitig abgebrochen, sich auf Empfehlung der Kurklinik anschließend einer Selbsthilfegruppe zugewendet und auch in dem selbst erwählten Schützenverein zunächst - und offenbar mit Erfolg - darum bemüht hat, nur Mineralwasser zu sich zu nehmen, spricht auch hier alles dafür, daß er nach Beendigung der Kur nicht nur um die Gefährlichkeit des sogenannten "ersten Glases" für einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit gewußt, sondern daß er bei Aufbieten aller ihm möglichen und zumutbaren Widerstandskräfte auch die Fähigkeit gehabt hat, dieses "erste Glas" unberührt zu lassen und damit einen Rückfall in das Trinken von Alkohol zu vermeiden. Die Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten ist danach zur Überzeugung des Senats bewiesen.
Indessen fehlt es schon objektiv am Beweis dafür, daß Alkoholismus und dessen unmittelbare oder mittelbare Folgen der Grund für die Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG und damit auch für die weit vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gewesen sind. Denn was der Postbetriebsarzt bei seiner dem Zurruhesetzungsverfahren zugrundeliegenden Untersuchung im Januar 1983 im einzelnen diagnostiziert hat, ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen. Der Untersuchungsbefund ist zwar in den Akten an mancher Stelle erwähnt; bei den Akten ist der Befund selbst aber nicht. Lediglich aufgrund eines Untersuchungsbefundes desselben Arztes vom 27. August 1981 kann angenommen werden, daß die damals schon festgestellte "hochgradige Erkrankung der Leber", bei der nach Ansicht des Arztes auf eine toxische Leberschädigung durch Alkohol zu schließen sei, die damals allerdings noch nicht zur Dienstunfähigkeit geführt hat, sich fortentwickelt und nun, nachdem der Ruhestandsbeamte auch nach dem 19. August 1981 weiter dem Alkohol zusprach, nach fast eineinhalb Jahren dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge gehabt hat. Sicher ist dies aber nicht. Denn außer der toxischen Leberschädigung hatte der Postarzt am 19. August 1981 bei dem Ruhestandsbeamten, der schon bei seinem Eintritt in den Postdienst um 50 vom Hundert in der Erwerbsfähigkeit gemindert war, auch Nikotinmißbrauch festgestellt. Ohne genaue Kenntnis, welche Rolle Alkohol und dessen Folgen für die Annahme dauernder Dienstunfähigkeit im Januar 1983 gespielt haben, kann eine den Anschuldigungsvorwurf bestätigende Feststellung daher schon objektiv nicht getroffen werden. Zweifel an der Berechtigung des Vorwurfs werden zudem dadurch bestärkt, daß in einem handschriftlichen Vermerk auf dem Bericht des Beschäftigungsamtes vom 27. Januar 1983 ausgeführt ist, aus den ärztlichen Unterlagen des Postarztes Dr. Rösser sei nicht ersichtlich, ob persönliches Verschulden des Ruhestandsbeamten überwiegt oder nicht. Nur durch Beiziehung des postärztlichen Untersuchungsbefundes vom 25. Januar 1983, erneute Vernehmung des schon in der Untersuchung gehörten Leitenden Postbetriebsarztes Dr. R. als sachverständigen Zeugen und möglicherweise durch Einholen des Gutachtens eines Sachverständigen würde sich demnach klären lassen, ob der Ruhestandsbeamte durch Genuß von Alkohol gegen seine Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit verstoßen und damit zugleich die Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) mit der Folge hierdurch bedingter dauernder Dienstunfähigkeit verletzt hat.
Der Senat hält es aber nicht für sachdienlich und geboten, der Frage durch Beweiserhebungen weiter nachzugehen. Denn selbst ihre Klärung im Sinne der Möglichkeit eindeutiger Feststellung, daß der Ruhestandsbeamte durch Fortsetzung des Alkoholkonsums nach der Kur seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeigeführt, daß er diese Folge seiner Lebensführung auch erkannt und bewußt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen und damit vorsätzlich gehandelt habe, führte letztlich nicht weiter: Die Berechtigung des angeschuldigten Vorwurfs müßte in jedem Fall an der Feststellung scheitern, daß der Ruhestandsbeamte im Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit gehandelt bzw. daß er das Fehlen eines solchen Bewußtseins schuldhaft verursacht und damit erst zu vertreten habe (vgl. § 17 Satz 2 StGB). Es fehlt jeder Anhalt für Hinweise an den Ruhestandsbeamten, daß er mit Alkoholgenuß nach Abschluß der Kur nicht nur der Vernunft und eigenen Interessen zuwiderhandeln, sondern daß er damit zugleich die von ihm durch freiwilligen Entschluß übernommenen beamtenrechtlichen Pflichten verletzen und eben dies disziplinar zu verantworten haben würde.
Zwar wird die beamtenrechtliche Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit weder durch Hinweise und Belehrungen noch durch dienstliche Anordnungen nach § 55 Satz 2 BBG bestimmt oder begründet; sie ergibt sich vielmehr aus den einschlägigen Vorschriften des Beamtenrechts selbst, insbesondere - wie bereits ausgeführt - aus § 54 Satz 1 BBG. Dennoch kann im Einzelfall die Tatbestandsabgrenzung des Dienstvergehens dadurch erschwert sein, daß das materielle Disziplinarrecht, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine fest umrissenen Tatbestände kennt. Daraus kann sich die Frage ergeben, ob ein bestimmtes Verhalten eine für jedermann evidente Rechts- bzw. Pflichtverletzung dastellt und damit, sofern es sich nicht um eine Bagatelle handelt, ein Dienstvergehen ist (Urteil vom 6. September 1983 - BVerwG 1 D 8.83 - unter Hinweis auf Behnke, BDO, 2. Aufl., Einführung A, Rz. 31 a.E.; Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., Einleitung B. Rz. 4). Diese Frage liegt inbesondere in Fällen der hier zu erörternden Art vielfach nahe: Einerseits deshalb, weil die Lebensführung zunächst und in erster Linie persönliche Angelegenheit eines jeden Beamten ist; zum anderen, weil dann, wenn ein Beamter wegen Fehlens seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dienstunfähig wird, seine Versetzung in den Ruhestand die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Folge ist (§ 42 Abs. 1 BBG), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte selbst Schuld an seinem körperlichen oder geistigen Verfall trägt.
Hiernach kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Ruhestandsbeamte habe um seine im Einzelfalle jeweils bestehende Pflichten hinreichend genau gewußt und die Gefahr vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit bei ihrer Verletzung gekannt und zumindest billigend mit in Kauf genommen. Der Nachweis eines solchen Bewußtseins ließe sich hier nur durch das Bewußtsein des Betroffenen führen, daß eine mit disziplinaren Maßnahmen bewehrte Pflicht zum Verzicht auf jeden Genuß von Alkohol besteht, der die Dienstleistung akut oder gar auf Dauer beeinträchtigen oder ausschließen kann. Warnungen, Empfehlungen und Hinweise, die auf gesundheitlich womöglich abträgliche Folgen des Genusses von Alkohol aufmerksam machen und an Vernunft und Verantwortungsbewußtsein ganz allgemein appellieren, genügen diesen Erfordernissen nicht (Urteil vom 10. Januar 1984 - BVerwG 1 D 13.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 94; ZBR 1984, 155; DVBl. 1984, 485>). Mehr, als daß dem Ruhestandsbeamten allgemein gehaltene Vorhalte gemacht und Empfehlungen gegeben worden sind, ist jedoch nicht ersichtlich. Den Verfahrensakten ist vielmehr zu entnehmen, daß der Vorwurf, durch Rückfall in die Alkoholabhängigkeit gegen eine beamtenrechtliche Pflicht zu verstoßen und bereits verstoßen zu haben, erstmals zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, als dauernde Dienstunfähigkeit bereits eingetreten und - mehr als zwei Jahre nach Beendigung der Kur in der Klinik Furth im Wald - die Fähigkeit, dem Alkohol ganz zu entsagen, mit größter Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorhanden war. Bis dahin hatten sich die im September 1981 veranlaßten Vorermittlungen auf das aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Juni 1981 ersichtliche außerdienstliche Verhalten des Ruhestandsbeamten konzentriert, weil - nur - dies den Verdacht eines Dienstvergehens begründe, und waren später auf den Verdacht ausgedehnt worden, am 12. November 1981 den um 12.00 Uhr beginnenden Dienst als Pförtner in trunkenem Zustand angetreten zu haben. Sie hatten sich also auf andere Verdachtsgründe beschränkt, waren aber nicht auf den Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens in bezug auf die Gesunderhaltungspflicht allgemein erweitert worden, obschon die Gefahr einer Beeinträchtigung oder sogar des Verlusts der Dienstfähigkeit durch Rückfall in häufigen oder übermäßigen Alkoholgenuß kaum mehr zu übersehen und der Verdacht, allein hierdurch bereits gegen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis verstoßen zu haben, diese Pflichten auch künftig womöglich nicht einzuhalten, nachgerade unverkennbar war (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDO).
Aber auch unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, daß der Ruhestandsbeamte auf die beamtenrechtliche Pflicht, zur Vermeidung vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit - und nicht etwa nur zur Vermeidung alkoholischer Beeinflussung und Ausfälligkeiten bei der Dienstleistung selbst oder auch außerhalb seines Dienstes - dem Alkohol strikt entsagen zu müssen, aufmerksam gemacht worden wäre und so oder in vergleichbarer Weise eine Orientierungshilfe für das Vorhandensein dieser beamtenrechtlichen Pflicht sowie die Notwendigkeit ihrer strikten Einhaltung erhalten hätte. Er ist zuvor niemals diszipliniert worden. Obwohl er bereits seit 1974 wegen alkoholischer Neigungen auch im Dienst aufgefallen war, hat man sich erstmals im Februar 1980 dazu veranlaßt gesehen, Vorermittlungen zu erwägen. Zu diesen ist es dann aber nicht gekommen, weil sich der Ruhestandsbeamte nun freiwillig zu einer Entziehungskur bereit gefunden hatte. Der Ruhestandsbeamte konnte aus dieser Reaktion nur darauf schließen, daß die Kur dazu bestimmt sei, weiteren Verfehlungen im Zustelldienst, wie sie "in letzter Zeit öfters" bei ihm beobachtet werden mußten, ein Ende zu setzen, allenfalls sonst denkbare konkrete Störungen für den Dienstablauf durch unzulässigen Alkoholgenuß oder -einfluß zu vermeiden. Nach Abschluß der Kur hat man disziplinär das Augenmerk allein auf die außerdienstliche Trunkenheitsstraftat am 26. April 1981 und die Trunkenheit im Pförtnerdienst am 12. November 1981 gerichtet. Laufende mündliche Ermahnungen, wie sie im Bericht des Postamts 1 N. vom 22. Dezember 1982 an den Postbetriebsarzt erwähnt werden, haben sich auf die Fälle unterlassenen oder verspäteten Dienstantritts bezogen, wie sie "gerade in den letzten Wochen und Monaten immer häufiger" festgestellt worden seien. Daß es unabhängig von der Pflicht zu einwandfreier planmäßiger Dienstleistung - ob als Zusteller oder später als Pförtner im Dienstgebäude - auch um die übergreifende Verpflichtung ging, seine Dienstfähigkeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze hin zu erhalten und möglichen Einschränkungen bis dahin gegebenenfalls mit allen nur denkbaren und zumutbaren Mitteln entgegenzuwirken, war für ihn unter diesen Umständen nicht evident. Ein Vorwurf, diese Pflicht nicht ge- oder erkannt zu haben, kann dem Ruhestandsbeamten deshalb nicht gemacht werden. Auf Beweiserhebungen mit dem Ziel objektiver Feststellung, welche Rolle Alkohol bei der im Januar 1983 festgestellten dauernden Dienstunfähigkeit gespielt hat, kommt es sonach nicht an. Auch bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt, der Beamte habe eine solche Dienstpflicht bei ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten zuzumutender Sorgfalt erkennen können. Auf die Idee, seine Vorgesetzten oder Rechtskundige hiernach zu fragen, konnte er zumindest nach erfolgreicher Entwöhnungskur nicht kommen, weil er sich nach seiner unwiderlegten Einlassung wenigstens jetzt nicht für alkoholabhängig hielt. Der Ruhestandsbeamte muß von diesem Vorwurf jedenfalls mangels schuldhaften Fehlens des Bewußtseins der Pflichtwidrigkeit freigestellt werden.
3.
Was die Anschuldigungspunkte Nr. 2 und 3 anbelangt, so ist in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht festzustellen, daß der Ruhestandsbeamte sowohl mit der Trunkenheitsfahrt als auch mit dem Ladendiebstahl der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) zuwidergehandelt und, da sein Verhalten in dem einen wie in dem anderen Fall in besonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, ein Dienstvergehen begangen hat (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Der Ruhestandsbeamte befand sich zur Zeit der ihm jeweils zur Last gelegten Pflichtverletzungen noch im aktiven Dienstverhältnis, war in den beamtenrechtlichen Pflichtenkreis, der sich aus den genannten Vorschrift ten ergibt, eingebunden, und an seiner disziplinaren Verfolgbarkeit dieserhalb hat sich durch seinen Eintritt in den Ruhestand am 1. Juli 1983 nichts geändert (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a BDO). Daß für dieses Dienstvergehen eine Ruhegehaltskürzung im Sinne des § 12 Abs. 1 BDO angemessen wäre, hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt. Der Senat schließt sich der disziplinaren Würdigung und Bewertung durch das angefochtene Urteil, ebenso aber auch der Auffassung an, daß die Vorschrift des § 14 BDO einer Ruhegehaltskürzung entgegensteht. Denn daß die Gefahr bestünde, der Ruhestandsbeamte werde trotz sachgleicher Bestrafung seinen sich seit dem 1. Juli 1983 aus § 77 Abs. 2 BBG ergebenden Pflichten zuwiderhandeln, läßt sich konkret nicht begründen. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2 BDO zurückzuweisen.
Sträter
Pellnitz