Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1990, Az.: BVerwG 1 D 23.89
Beamtenrecht; Alkoholgenuß nach Entzug; Rückfall in die Alkoholabhängigkeit; Verstoß gegen die volle Hingabepflicht; Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 23.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.02.1989 - AZ: IV VL 57/88
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1990, 1240-1241 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1990, 231-234
- NVwZ 1991, 172 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1991, 91-92
- ZfPR 1991, 23 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der einmalige oder doch auf einen kurzen Zeitraum beschränkte Alkoholgenuß nach einer Entzugsbehandlung ist kein Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit, der unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die volle Hingabepflicht (§ 54 Satz 1 BBG) disziplinar vorwerfbar wäre.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Juli 1990 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter ferner
Oberregierungsrat Kämena, Technischer Postassistent Hapke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 15. Februar 1989 aufgehoben.
Der Lokomotivführer ... wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten durch Anschuldigungsschrift vom 23. Dezember 1988 als Dienstvergehen zur Last,
trotz straf- und disziplinargerichtlicher Vorbelastung nach erfolgreicher Alkoholentziehungskur wieder rückfällig geworden zu sein und dadurch seine weitere dienstliche Verwendbarkeit wesentlich beeinträchtigt zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten durch Urteil vom 15. Februar 1989 eine Geldbuße von 600 DM auferlegt. Es hat im wesentlichen festgestellt:
Der Beamte unterzog sich vom 29. April 1985 ab stationär einer Alkoholentziehungskur, die sechs Monate dauern sollte. Etwa vier Wochen vor dem planmäßigen Ende der Kur wurde er, am 2. Oktober 1985, aus disziplinaren Gründen aus der Klinik entlassen. Er nahm seinen Dienst im Dienstplanbüro und in der Werkstatt des Betriebswerks M. 6 auf und wurde am 1. Februar 1986 an das Betriebswerk M. 2 abgeordnet, wo er einen Arbeitsversuch im Werkführerdienst machen sollte. Im Rahmen eines Berufsfürsorgeverfahrens begann er dort am 15. September 1986 die Ausbildung zum Werkführer - Fachrichtung Wagenausbesserung -. Der Ausbildungsplan sah für die Zeit vom 12. Januar bis 20. März 1987 eine Unterweisung in Unterhaltungsarbeiten an Reisezugwagen vor, die im Ausbesserungswerk M.-N. stattfinden sollte. Als er am 12. Januar 1987 gegen 7.00 Uhr dort im Büro des Werkdirektors erschien, um sich zum Dienstantritt zu melden, stellte dieser eine sog. Alkoholfahne bei ihm fest. Er hatte, so läßt er sich ein, während seines bis einschließlich 11. Januar dauernden Urlaubs von drei Wochen erstmals nach der Kur wieder Alkohol getrunken und am letzten Urlaubstag mit Verwandten und Bekannten - wie er es nennt - "Abschied vom Alkohol genommen".
Der Werkdirektor ordnete einen Alkoholtest an. Dieser fiel positiv aus und ergab einen Blutalkoholwert von 0,6 Promille. Daraufhin wurde noch am selben Tag eine bahnärztliche Untersuchung veranlaßt, über die der Bahnarzt in einer Tauglichkeitsbeurteilung des Beamten vom 12. Januar 1987 ausführte:
"Aufgrund der heutigen Untersuchung wird erneut Alkoholmißbrauch bestätigt. Herr ... lehnt heute eine Laborkontrolle der Leberwerte ab. Bei einem Alco-Test wurden um 12.00 Uhr vom Bahnarzt etwa 0,7 Promille Blutalkoholkonzentration festgestellt."
Daraufhin wurde die Umschulung abgebrochen. Der Beamte wurde am 13. Januar 1987 wieder seiner Heimatdienststelle, dem Betriebswerk M. 6, zugeführt. Dort leistete er zunächst Dienst in der Werkstatt; dann wurde er bis auf weiteres in der B-Gruppe mit dem Berichtigen und Verteilen von Fahrplanunterlagen beschäftigt.
Am 27. Juli 1988 erstattete der Oberbahnarzt bei der Bundesbahndirektion ... ein Gutachten über den Beamten. Darin führte er u.a. aus:
"... Bei der heutigen Untersuchung hier lassen sich weder in körperlicher oder in geistiger Hinsicht Befunde erheben, die auf Alkoholabusus hinweisen würden ..."
Der Oberbahnarzt vertrat ferner die Ansicht, daß man die Entziehungskur des Beamten nicht als erfolglos bezeichnen könne, daß der Beamte therapiefähig sei und es ihm gelingen werde, weiterhin alkoholabstinent zu bleiben. Allerdings hätte er schon seit Entlassung aus der Kurklinik völlige Alkoholabstinenz wahren können und müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt nicht als disziplinar vorwerfbaren Rückfall in die Alkoholabhängigkeit gewertet. Denn der Beamte habe die am 29. April 1985 angetretene Alkoholentziehungskur nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, sondern vorzeitig abgebrochen, die Kurklinik habe keine günstige Prognose gestellt, und der Beamte habe nach einer Phase alkoholischer Abstinenz nicht wieder mit der Folge dienstlicher Beeinträchtigung dem Alkohol zugesprochen. Alles dies wären, so führt das Bundesdisziplinargericht aus, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch Voraussetzungen, um einen disziplinar relevanten Rückfall in die Alkoholabhängigkeit annehmen zu können. Es habe zudem auch an Belehrungen darüber gefehlt, daß der Beamte mit disziplinaren Maßnahmen zu rechnen habe, wenn er nicht auf Alkohol ganz verzichte.
Hingegen sei es erwiesen, daß der Beamte am 12. Januar 1987 gegen das absolute Alkoholverbot verstoßen habe, als er morgens mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 0,7 Promille zum Dienst gekommen sei. Er habe damit vorsätzlich gegen seine Pflichten aus §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB verstoßen und ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das mit einer Geldbuße in der festgesetzten Höhe disziplinar zu ahnden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung, die auf Freispruch des Beamten gerichtet und wie folgt begründet ist: Die Verurteilung des Beamten mit der Erwägung, er habe gegen das absolute Alkoholverbot für Dienstkräfte der Deutschen Bundesbahn verstoßen, sei unzulässig, weil ein Verstoß des Beamten gegen ein derartiges dienstliches Verbot nicht Gegenstand der disziplinaren Anschuldigung sei. Diese sei vielmehr bewußt auf den Rückfall des Beamten in die Alkoholsucht beschränkt worden. Habe das Bundesdisziplinargericht einen solchen Vorwurf nicht festzustellen vermocht, so hätte es den Beamten freisprechen müssen. Eine Geldbuße wäre im übrigen auch mit Rücksicht auf das Ahndungsverbot des § 4 BDO nicht mehr zulässig gewesen.
II.
Die Berufung ist begründet.
Sie ist unbeschränkt eingelegt, weil der Bundesdisziplinaranwalt Fehler des Verfahrens rügt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Da gegen die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht Einwendungen erhoben werden und auch Bedenken sonst nicht ersichtlich sind, können diese Feststellungen auch in der Berufungsinstanz zugrunde gelegt werden. Sie rechtfertigen - darin pflichtet der Senat dem Bundesdisziplinargericht bei - den Vorwurf eines Dienstvergehens durch Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit mit der Folge einer dienstlichen Verwendungsbeeinträchtigung des Beamten nicht. Ein solcher Vorwurf wird nicht durch einmaligen oder auf einen relativ kurzen Zeitraum begrenzten Alkoholgenuß begründet.
Zwar hat der Senat wiederholt ausgesprochen, aus der Treue-, Hingabe- und Gehorsamspflicht der §§ 2 Abs. 1, 54 Satz 1, 55 Satz 2 BBG ergebe sich, daß der Beamte zur Erfüllung seiner amtlichen Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen habe und es ihm damit auch obliegen müsse, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern, sofern sie beschränkt oder gar verlorengegangen sein sollte, best- und schnellstmöglich wiederherzustellen (BDHE 5, 39 <41>; BVerwGE 63, 322 <324>[BVerwG 09.01.1980 - 1 D 40/79]; Urteil vom 14. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 61.80 -; Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 D 63.81 -; Urteil vom 9. November 1983 - BVerwG 1 D 91.82 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 49>; Urteil vom 9. November 1983 - BVerwG 1 D 40.83 -). Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört demnach auch, nach einer Entzugsbehandlung den Griff zum sog. "ersten Glas" Alkohol zu unterlassen, weil jedweder Genuß von Alkohol nach einer Entzugstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben zu lassen pflegt und so erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückzuführen geeignet ist (BVerwGE 76, 128; Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 1 D 77.84 -; Urteil vom 18. Mai 1988 - BVerwG 1 D 137.87 -).
Dennoch ist es nicht das erste Glas Alkohol selbst, das von disziplinarer Relevanz ist und den Vorwurf der Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten begründet (vgl. Köhler/Ratz, BDO 1989, B II 5 Rz. 9 a.E.). Trotz der gesundheitlichen Gefahren, die mit regel- oder übermäßigem Alkoholgenuß erfahrungsgemäß verbunden sind, ist es jedem Beamten selbst überlassen, ob, wann und ggf. in welcher Form er Alkohol zu sich nimmt. Das ist grundsätzlich Sache der eigenen Lebensführung, über die der Dienstherr nicht zu bestimmen hat (BVerwGE 76, 128; Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 1 D 77.84 -). Ein Beamter ist dienstrechtlich nicht allgemein verpflichtet, frei von Alkohol- oder sonstiger Abhängigkeit zu sein; Alkoholsucht als solche ist vielmehr disziplinar grundsätzlich nicht relevant (BVerwGE 83, 82 und 202; Urteil vom 10. März 1987 - BVerwG 1 D 71.86 -; Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 1 D 5.88 -). Das ändert sich erst, wenn die Abhängigkeit Folgen zeitigt, die in den dienstlichen Lebensbereich hineinreichen: sei es, daß der Beamte im Dienst oder unangemessene Zeit vor Dienstbeginn Alkohol zu sich nimmt, sei es, daß er mit der Folge zeitweiliger oder gar dauernder Dienstunfähigkeit Alkohol trinkt (Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 - <BVerwG Dok.Ber. B 1987, 294: nur LS>).
Nichts anderes gilt für die Zeit nach einer Entziehungskur. Auch hier ist es Sache des Beamten, ob er sich an die ihm während der Entzugsbehandlung zuteil gewordenen Lehren und Ermahnungen hält oder ob er das Risiko auf sich nimmt, den Versuch kontrollierten Alkoholtrinkens zu machen und vom gefahrenträchtigen ersten Glas Alkohol nicht zu lassen. Bleibt es bei diesem ersten Glas, so ist das disziplinar ohne Belang, jedenfalls dann, wenn der Alkoholgenuß nicht absolut untersagt ist, wie etwa für einen Triebwagenführer vor Beginn und während seiner dienstlichen Tätigkeit. Das gleiche gilt, wenn es zwar nicht bei dem gefährlichen ersten Glas bleibt, sich Alkoholgenuß und dessen Auswirkungen aber ausschließlich auf den privaten Lebensbereich des betroffenen Beamten beschränken. Hätte der hier beschuldigte Beamte in seinem Urlaub über Weihnachten 1986/Neujahr 1987 nicht so viel oder zu einer Zeit Alkohol zu sich genommen, daß Alkoholeinfluß noch am Morgen des 12. Januar 1987 bei Dienstantritt spürbar waren, so wäre ihm sein Verhalten dienstrechtlich nicht anzulasten. Disziplinare Bedeutung hat hier der Genuß des sog. ersten Glases und der beim "Abschiednehmen" sonst noch genossenen Mengen Alkohols nur dadurch, daß der Beamte bei Dienstantritt noch einen deutlich über Null liegenden Blutalkoholwert hatte. Das aber ist kein Rückfall im angeschuldigten Sinne; ein solcher kann vielmehr nur angenommen werden, wenn es zu massiven und in der oben beschriebenen Weise in den dienstlichen Bereich hineinreichenden Alkoholexessen kommt (vgl. Fischer: Chronischer Alkoholismus als Dienstvergehen in DÖD 1988, 173 <175 und 177> m.w.N.; Köhler/Ratz, a.a.O.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Ob das Bundesdisziplinargericht sachlich zu Recht einen Verstoß des Beamten gegen das Alkoholverbot des § 27 ADAB angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn an einer Verurteilung des Beamten dieserhalb sind die Disziplinargerichte durch die Vorschrift des § 75 Abs. 1 BDO gehindert. Danach können zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die Gegenstand der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen sind. Diese Voraussetzung erfüllt, wie der Bundesdisziplinaranwalt zu Recht ausführt, ein etwaiger Verstoß des Beamten gegen das Alkoholverbot am 12. Januar 1987 nicht.
Zwar sind die Disziplinargerichte nicht an die disziplinarrechtliche Bewertung eines Verhaltens durch die Anschuldigungsschrift und auch nicht an die Auffassung gebunden, die der Bundesdisziplinaranwalt zum Inhalt der nach § 65 BDO von ihm gefertigten und dem Bundesdisziplinargericht vorgelegten (§ 67 Abs. 1 BDO) Anschuldigungsschrift vertritt; die Auslegung der Anschuldigungsschrift und damit die Bestimmung dessen, was nach § 75 Abs. 1 BDO Gegenstand des Verfahrens ist, ist vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen, wobei nicht nur die Anschuldigungsformel, sondern der Inhalt der Anschuldigungsschrift heranzuziehen und darauf zu überprüfen ist, was dem beschuldigten Beamten als Dienstvergehen zum Vorwurf gemacht wird. Sowohl der Anschuldigungsformel als auch der Sachverhaltsdarstellung und deren rechtlicher Würdigung der am 23. Dezember 1988 vorgelegten Anschuldigungsschrift kann hier entnommen werden, daß dem Beamten Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und dadurch bedingte Beeinträchtigung seiner dienstlichen Verwendbarkeit durch im Urlaub um Weihnachten 1986/Neujahr 1987 genossenen Alkohol unter dem Gesichtspunkt schuldhaften Verstoßes gegen die Pflicht, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), disziplinar zur Last gelegt, daß ihm jedoch nicht konkret der Vorwurf gemacht wird, vor Beginn seines Dienstes am 12. Januar 1987 in so starkem Maße dem Alkohol zugesprochen zu haben, daß er bei Dienstantritt um 7.00 Uhr entgegen der Vorschrift des § 27 ADAB noch nicht wieder frei von Alkohol gewesen ist. Daß sich ein solcher Vorwurf für den Rechtskundigen aus der Sachverhaltsschilderung ergeben mag, genügt für § 75 Abs. 1 BDO nicht. Der Beamte muß vielmehr einen darauf abzielenden Vorwurf eindeutig erkennen können und dadurch die Möglichkeit haben, sich gegen diesen Vorwurf zu wehren. Da es hier an einem die Vorschrift des § 27 ADAB konkret erfassenden Vorwurf fehlt, war die Verurteilung des Beamten durch das Bundesdisziplinargericht unzulässig. Das angefochtene Urteil muß unter Freispruch des Beamten mit der Kostenfolge aus §§ 113 ff. BDO aufgehoben werden.
Pellnitz
Sträter