Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1988, Az.: BVerwG 1 D 137.87
Vorübergehende Dienstunfähigkeit auf Grund von Alkoholabhängigkeit; Dienstliche Unregelmäßigkeiten auf Grund von Alkoholabhängigkeit; Notwendigkeit der Einsatzfähigkeit von Bediensteten einer Verwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 137.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.10.1987 - AZ: IX VL 46/87
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postoberwart ..., geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 18. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbankoberamtsrätin Ilse Podolski,
Postbetriebsassistentin Helga Thomas als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postoberwarts ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - D. -, vom 8. Oktober 1987 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Beamten wird um ein Zwanzigstel für acht Monate gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte ihm und dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - D. -, hat in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion M. wegen des Verdachts schuldhaften Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit und wegen wiederholten Dienstantritts unter Alkoholeinfluß eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 8. Oktober 1987 das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf fünfzehn Monate gekürzt.
Das Gericht hat festgestellt:
Der Beamte, der nach einer Alkoholentziehungskur im Jahre 1979 keinen Alkohol mehr getrunken hatte, nahm zu seinem Geburtstag am 9. November 1984, vielleicht auch etwas früher, wieder Alkohol zu sich. Am 16. und 18. Januar 1985 begann er seinen Dienst unter Alkoholeinfluß, so daß er nicht für eine Fahrt mit einem Dienstfahrzeug eingesetzt werden konnte. Danach trank er erneut mehr und mehr, so daß sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechterte. Er mußte sich daher für die Zeit vom 12. Februar bis 13. August 1985 erneut einer Alkoholentziehungskur wegen chronischen Alkoholismus unterziehen. Seither ist er wiederum alkoholabstinent. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört die Instandsetzung und Wartung von Dienstkraftfahrzeugen der Deutschen Bundespost. Darüber hinaus hat er Fahrzeuge zwischen seiner Werkstatt und verschiedenen Postdienststellen zu fahren. Er ist Inhaber eines Postführerscheins.
Der Beamte räumt diesen Sachverhalt mit dem Hinweis ein, jeweils abends vor dem 16. und 18. Januar 1905 Alkohol getrunken zu haben. Weiter läßt er sich dahin ein, nach der ersten Alkoholentziehungskur zunächst bei den Anonymen Alkoholikern die notwenige Unterstützung für ein alkoholabstinentes Leben erhalten zu haben. Nach mehrjähriger alkoholischer Abstinenz habe er dann geglaubt, Alkohol wieder kontrolliert in geringem Umfange trinken können. Er habe sich gescheut, im Bekanntenkreis bei Feierlichkeiten einzugestehen, daß er Alkoholiker sei. Dadurch sei er bei solchen Anlässen in Versuchung geraten, die dann zu einen Rückfall in die Abhängigkeit geführt habe. Die zweite Langzeittherapie habe ihm nun nachdrücklich klargemacht, daß er bis an das Ende seines Lebens keinen Alkohol mehr trinken dürfe.
Die Kammer hat es als erwiesen angesehen, daß der Beamte schuldhaft, und zwar fahrlässig, erneut in Alkoholabhängigkeit geraten ist und hierdurch seine vorübergehende Dienstunfähigkeit und dienstliche Unregelmäßigkeiten verursacht hat. Hierin liege ein Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 1 und 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBC.
Das Gericht hat eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme mit Rücksicht darauf für geboten gehalten, daß der Beamte schuldhaft die Ursache für die zweite Alkoholentziehungskur und seinen entsprechenden Dienstausfall gesetzt habe. Dabei habe mildernd berücksichtigt werden können, daß er sich seiner Alkoholprobleme nunmehr bewußt sei und sich nach besten Kräften bemühe, weiterhin alkoholabstinent zu leben. Auch lägen die Vorfälle lange Zeit zurück.
2.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend: Er lebe heute konsequent abstinent und werde im Gegensatz zu früher nunmehr auch durch seine Ehefrau hierin unterstützt. Mit ihr nehme er wieder regelmäßig an wöchentlichen Gruppenabenden der Anonymen Alkoholiker teil. Er habe sich wieder gefangen. Sein Verhalten könne deshalb mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese Disziplinarmaßnahme dürfe aber im gegebenen Fall wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht verhängt werden. Ihm sei im Dienst nicht einmal die Führung von Dienstkraftfahrzeugen untersagt worden. Bei dem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit im Jahre 1984 habe er nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe das erste Glas Alkohol nicht getrunken, um bewußt und gewollt in Alkoholabhängigkeit zurückzufallen, sondern "weil er aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit zu der damaligen Zeit die Auffassung" vertreten habe, "daß dieses erste Glas keinen Schaden bei ihm persönlich anrichten" werde.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt zur Verminderung der Laufzeit der gegen den Beamten verhängten Gehaltskürzung.
1.
Der äußere Sachverhalt ist unstreitig.
Der Beamte hat, was schon die den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen im erstgerichtlichen Urteil ergeben, schuldhaft gehandelt, als er nach jahrelanger Abstinenz wieder Alkohol zu sich nahm mit der Folge eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit. Dabei fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Beamte habe vorsätzlich, mindestens mit bedingtem Vorsatz, gehandelt. Seine Einlassung, er habe geglaubt, nach vierjähriger völliger Alkoholabstinenz ohne Gefahr wieder normal trinken zu können, ist angesichts dieses Umstandes nicht lebensfremd, jedenfalls nicht widerlegt. Deshalb kann nicht angenommen werden, der Beamte habe diese Gefahr bewußt in Kauf genommen.
Ihm ist aber in Überstimmung mit dem erstinstanzlichen Gericht bewußte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Der Beamte war nach seiner ersten Entziehungskur im Jahre 1979 soweit stabilisiert, daß er sich des Alkohols enthalten konnte. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Tatsache vierjähriger völliger Alkoholabstinenz und daraus, daß er nach seiner eigenen Einlassung nicht wegen eines von ihm als Zwang empfundenen Verlangens rückfällig wurde, sondern weil Freunde ihn entsprechend bedrängten und er nach vierjähriger Abstinenz glaubte, nunmehr kontrolliert trinken zu können. Das begründet den Vorwurf der bewußten Fahrlässigkeit. Der Beamte war, wie er selbst ausführt, während der ersten Alkoholentziehungskur wiederholt nachdrücklich auf das Erfordernis hingewiesen worden, ohne Alkohol zu leben. Ihm war nach eigener Einlassung immer wieder gesagt worden, daß er angebotenen Alkohol "stets eindeutig ablehnen" müsse. Außerdem war ihm aufgegeben worden, sich einer Selbsthilfegruppe anzuschließen. Die Gefahr des Rückfalls in die Alkoholsucht war ihm also bewußt. Der Griff zum ersten Glas nach mehr als vierjähriger Alkoholabstinenz und ständiger Belehrung auch im Rahmen der von ihm besuchten Kurse der Anonymen Alkoholiker war mithin nicht wertungsfrei, sondern in dem Sinne fahrlässig, daß der Beamte die ihm wiederholt zuteil gewordenen Belehrungen nunmehr in den Wind schlagen zu können glaubte. Ihm war aus den vielen Belehrungen klar, daß ein Alkoholiker auch nach erfolgreicher Alkoholentziehungskur schon bei dem Genuß der geringsten Alkoholmenge notwendig wieder rückfällig werden würde. Anhaltspunkte dafür, daß er aufgrund von Hinweisen Dritter oder aus der Literatur oder aufgrund sonstiger Ursachen annehmen konnte, bei ihm werde das anders sein, bietet der Sachverhalt nicht; sie werden auch, nicht vorgetragen.
Bei den Vorfällen am 16. und 18. Januar 1985 hat der Beamte vorsätzlich gehandelt. Er wußte, daß auf der Dienststelle Alkoholverbot herrschte. Nach Alkoholgenuß am Vorabend war ihm aufgrund seiner Erfahrungen auch klar, daß er am nächsten Morgen bei Dienstantritt nicht ohne Alkohol im Blut sein würde. Er räumt deshalb auch ein, daß er den Dienst mit einer "Fahne", also verbotswidrig unter Alkoholeinfluß, angetreten hat.
Der Beamte hatte im Hinblick auf den schuldhaften Rückfall in die Alkoholabhängigkeit das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit, auch wenn er über die disziplinarrechtlichen Konsequenzen eines Rückfalls nicht ausdrücklich belehrt worden sein sollte. Er kannte die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens dennoch: Für jeden Beamten ist evident, daß schuldhaft verursachte Dienstunfähigkeit pflichtwidrig ist, weil sie dem in § 54 Satz 1 BBG normierten Gebot zuwiderläuft, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen.
2.
Durch das hiernach feststehende Dienstvergehen hat der Beamte in seinem Bereich den Ablauf des öffentlichen Dienstes in erheblicher Weise beeinträchtigt. Die Erhaltung- oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist eine für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Voraussetzung. Ohne die Einsatzfähigkeit ihrer Bediensteten ist die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Pflichten zu erfüllen. Die Pflicht, Dienstfähigkeit zu erhalten oder, wenn sie beeinträchtigt oder verlorengegangen ist, durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, ist deshalb für jeden Beamten ein leicht einsehbares und oft auch erfüllbares Gebot. Wer sich hierüber schuldhaft hinwegsetzt, beeinträchtigt damit die Grundlagen des Beamtenverhältnisses, weil er für seinen Bereich die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch ein solches Verhalten unmöglich macht. Der erkennende Senat hat demzufolge bei schuldhafter Herbeiführung von Alkoholabhängigkeit, wenn sie mittelbare oder unmittelbare dienstliche Auswirkungen hatte, regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 8. Juli 1986 - BVerwG 1 D 9.86 = Dok.Ber.B 1986, 233 mit weiteren Hinweisen). Solche Maßnahmen sind hier zwar weder geboten noch wegen des auch das Disziplinarverfahren beherrschenden Verböserungsverbots zulässig. Das Verhalten des Beamten kann dennoch wegen seiner den Dienstbetrieb nachhaltig beeinträchtigenden Folgen nicht mit einer bloßen Geldbuße geahndet werden: Infolge seines bewußt fahrlässigen Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit hat er immerhin seinen Dienstausfall für volle sechs Monate verursacht, was bei fortdauernder Alimentierung und der möglichen Beschäftigung einer Ersatzkraft nicht nur finanziell nachteilige Folgen für seinen Dienstherrn, sondern auch für die Kollegen hatte, die, soweit eine Ersatzkraft nicht beschäftigt wurde, seine Dienstleistungen zusätzlich erfüllen mußten. Bestimmend für Art und Maß der hiernach verwirkten Disziplinarmaßnahme ist auch der Umstand, daß der Beamte als Inhaber eines Postführerscheins dienstlich nicht nur mit der Wartung, sondern auch mit dem Führen von Kraftfahrzeugen befaßt war und ist. Die Gefahr von Auswirkungen auf seinen Dienst ist mithin in seinem Fall besonders groß. Er hat außerdem das Ansehen der Beamtenschaft durch seinen langen Dienstausfall und den Dienstantritt unter Alkoholeinfluß trotz ihm bekanntem absolutem Alkoholverbot in erheblicher Weise beeinträchtigt oder doch, was zur Erfüllung des Tatbestandes ausreicht, eine entsprechende Gefahr heraufbeschworen. Demgegenüber spricht zu seinen Gunsten die nach dem Gutachten über das Ergebnis der zweiten Alkoholentziehungskur begründete positive Zukunftsprognose. Die Beteuerung des Beamten, er habe nunmehr die Gefahren erneuten Alkoholgenusses eingesehen, ist aufgrund seiner früheren, vier Jahre währenden völligen Alkoholabstinenz glaubhaft und geeignet, die durch sein früheres Verhalten verursachten Gefahren für den öffentlichen Dienst auch ohne nachdrückliche disziplinare Ahndung abzuwenden. Das rechtfertigt die vom Bundesdisziplinargericht verhängte, abgewogen und überzeugend begründete Disziplinarmaßnahme dem Grunde nach auch im Hinblick darauf, daß zusätzlicher Leidensdruck den Beamten in seiner Absicht zur künftigen vollständigen Alkoholabstinenz stärken kann und soll. Der Senat meint jedoch, angesichts der durch erneute mehrjährige völlige Alkoholabstinenz eingetretenen Stabilisierung des Beamten und der dadurch begründeten Glaubwürdigkeit seiner Beteuerung, auch künftig alkoholabstinent leben zu wollen, das disziplinare Ziel, ihn zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten zu bestimmen, auch mit einer deutlich kurzfristiger bemessener Gehaltskürzung erreichen zu können. Er hält die Minderung der Dienstbezüge des Beamten für acht Monate für ausreichend, um ihn in wiederholten Abständen auf die ihm entgegengebrachte Erwartung hinzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 115 Abs. 4, 5 BDO.
Janzen
Pellnitz