Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1986, Az.: BVerwG 1 D 9.86
Alkoholkranker Beamter; Förmliche Disziplinarverfahren; Verfahrensmangel; Unbekannte Schwerbehinderteneigenschaft; Einleitungsverfügung; Bedingter Vorsatz; Dauernde Dienstunfähigkeit; Persönlichkeitsbedingte Labilität
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 9.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt - 18.11.1985 - AZ: I VL 9/85
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 22 Abs. 2 SchwbG
- § 54 Satz 1 BBG
- § 54 Satz 3 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG
- § 22 Abs. 2 SchwbG
- § 47 Abs. 2 SchwbG
- § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO
Fundstelle
- BVerwGE 83, 202 - 206
Verfahrensgegenstand
Materielles Disziplinarrecht
Disziplinarverfahrensrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein die Wirksamkeit der Verfügung über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens berührender Verfahrensmangel liegt nicht darin, daß die dem Dienstherrn bis dahin unbekannte Schwerbehinderteneigenschaft erst nach der Einleitungsverfügung durch die zuständige Stelle festgestellt wird.
- 2.
Der auf bedingtem Vorsatz beruhende Rückfall eines Beamten in Alkoholabhängigkeit kann nicht nur dann die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben, wenn er zur dauernden Dienstunfähigkeit führt, sondern auch bei anderen schwerwiegenden dienstlichen Auswirkungen, so bei häufigen partiellen Dienstunfähigkeiten oder häufigem alkoholbedingtem Fernbleiben vom Dienst. Dies gilt namentlich, wenn die Neigung des Beamten zur wiederholtem Alkoholgenuß nicht auf einer durch Schicksalsschläge hervorgerufenen, inzwischen überwundenen negativen Lebensphase beruht, sondern in persönlichkeitsbedingter Labilität wurzelt.
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgericht hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Juli 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Posthauptsekretär Alfred Groß,
Postbetriebsassistent Alois Sausy als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer I - ... -, vom 18. November 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftige Strafbefehle vom 9. September 1983 und vom 1. Oktober 1984 jeweils wegen vorsätzlicher alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung gegen den Beamten Geldstrafen von 1.200 bzw. 1.400 DM, weil er am 28. Juli 1983 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille und am 16. August 1984 mit einer solchen von ca. 2,5 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem wegen dieser Straftaten und des Vorwurfs, schuldhaft wieder alkoholabhängig mit dienstlichen Auswirkungen geworden zu sein, eingeleiteten und entsprechend ausgedehnten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 18. November 1985 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil begehrt der Beamte,
im Dienst belassen zu werden.
Er wiederholt die schon im ersten Rechtszug erhobene Rüge, die Einleitungsbehörde habe trotz der ihr bekannten, am 24. August 1984 förmlich festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft den Vertrauensmann der Schwerbehinderten nicht gehört.
In der Sache selbst macht er geltend, zur Tatzeit schuldunfähig gewesen zu sein. Für sein Verhalten sei neben der Alkoholerkrankung eine psychiatrische Erkrankung maßgebend gewesen, worüber ein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Der im ersten Rechtszug vernommene Sachverständige habe ihn nur einmal untersucht. Dieärztlichen Befundberichte und Gutachten, insbesondere der Verlaufsberichtüber eine Entziehungskur in Mahlertshof hätten dem Sachverständigen nicht vorgelegen. Er habe darüber keine Fremdanamnese vorgenommen.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Beamte bezweifelt in der Berufungsbegründung seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Ein Verfahrensfehler, der zur Einstellung des Verfahrens führen könnte, ist nicht gegeben. Die Einleitungsbehörde hat den Vertrauensmann der Schwerbehinderten zwar nicht gehört. Der Beamte hat die Schwerbehinderteneigenschaft aber erst im September 1984 bescheinigt erhalten, also nach der am 1. Dezember 1983 verfügten Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens. Die nach § 22 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) vorgesehene Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber "in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten ... berühren", hätte also erst zu einem Zeitpunkt geschehen können, als das förmliche Verfahren bereits eingeleitet war. Der Mangel der Anhörung kann deshalb auf die Wirksamkeit des Verfahrens keinen Einfluß haben. Das gilt auch für die Ergänzungsverfügung vom 27. November 1984 wegen des zweiten Strafurteils. Einer solchen hätte es gar nicht bedurft. Vielmehr hätte der Unterschungsführer auch ohne irgendeine Initiative der Einleitungsbehörde auf Anregung des Bundesdisziplinaranwalts oder mit dessen Zustimmung die Untersuchung auf diesen Punkt ausdehnen können und müssen (§ 62 Abs. 2 BDO). War die Ergänzungsverfügung vom 27. November 1984 hiernach für den weiteren Gang des Verfahrens nicht konstitutiv, so kann der Mangel der Anhörung des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten auch insoweit keine die Wirksamkeit des Verfahrens beeinträchtigende Konsequenz haben. Dasselbe gilt für die weiteren Verfahrensabschnitte. Zwar hätte der Vertrauensmann nach § 22 Abs. 2 SchwbG womöglich gehört werden müssen, bevor die Einleitungsbehörde darüber entschied, ob sie das Verfahren einstellen, mit einer dem nicht förmlichen Verfahren vorbehaltenen Disziplinarmaßnahme beenden oder durch Abgabe der Akten an den Bundesdisziplinaranwalt zum Zwecke der Anschuldigung fortsetzen wollte. Dieser etwaige Mangel vorheriger Anhörung nach § 22 Abs. 2 SchwbG führt aber nicht zur Unwirksamkeit des förmlichen Verfahrens überhaupt, das in diesem Zeitpunkt bereits ordnungsgemäß eingeleitet war. Die Anschuldigung wiederum ist nicht durch die Einleitungsbehörde, sondern durch den Bundesdisziplinaranwalt verfügt worden. Dieser ist zwar an die Weisung der Einleitungsbehörde, den Beamten anzuschuldigen, gebunden (Claussen/Janzen, BDO, 5. Auflage, § 65 Rz. 1). Zur Anhörung nach § 22 Abs. 2 SchwbG verpflichtet ist aber nicht der Bundesdisziplinaranwalt, sondern allein der "Arbeitgeber", also im gegebenen Fall die Einleitungsbehörde. Das Unterlassen dieser Anhörung kann mithin in diesem Verfahrensabschnitt keine die Wirksamkeit des Verfahrens insgesamt beeinträchtigende Bedeutung mehr haben. Das gilt auch im Hinblick darauf, daß der Bundesdisziplinaranwalt unter den Voraussetzungen des § 39 BDO die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sogar gegen den Willen der Einleitungsbehörde erzwingen kann.
§ 47 Abs. 2 SchwbG, auf den sich die Verteidigung bezieht, verpflichtet die Dienststelle zur Anhörung des Vertrauensmanns, wenn ein schwerbehinderter Beamter auf Lebenszeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden soll. Darum geht es hier nicht.
2.
Der Senat hält auf Grund der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte und der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Der Beamte trank spätestens seit 1980 in solchem Ausmaß Alkohol, daß er auch im Dienst damit auffiel. Auch nachdem er versetzt worden warf blieb er dem Alkohol verfallen, wurde deswegen krankgeschrieben, hatte erhöhte Leberwerte und versäumte verschiedentlich aufgrund von Alkoholgenuß den Dienst. Obwohl er den festen Willen hatte, mit dem Alkoholkonsum aufzuhören, trank er weiter, häufig bis zum Kontrollverlust. Schon 1981 entwickelte er Entzugserscheinungen in Form von starker innerer Unruhe, manchmal auch Zittern. Er erlebte das Trinken schließlich als eine Art Zwang, dem er sich nicht mehr entziehen konnte. Er wurde durch Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers des Postamts ... in F. vom 18. Juni 1982 mit einer Geldbuße von 200 DM belegt, weil er am 13. April 1981 während der Briefzustellung in betrunkenem Zustand grundlos in eine in seinem Zustellbezirk gelegene Wohnung eingedrungen war und die Wohnungsinhaberin mit der Bemerkung bedroht hatte, er schlage ihr den Schädel ein und werde die anwesende Tochter nunmehr "ficken". Außerdem hatte er dem wegen des Vorfalls herbeigerufenen stellvertretenden Betriebsleiter seines Postamts Prügel angedroht.
Der Beamte nahm in der Zeit vom 8. Juli 1982 bis 10. Januar 1983 im Kurheim M. an einer Entziehungskur teil, deren Verlauf er als sehr gut und erfolgreich empfand und auch so bezeichnete. Hier wurde er darüber belehrt, daß völlige Alkoholabstinenz Voraussetzung für ein Fernhalten erneuter Alkoholkrankheit sei. Ihm wurden Techniken der Vermeidung des Alkoholkonsums vermittelt und sein Problembewußtsein geschärft. Aus seinen Äußerungen gegenüber dem Sachverständigen Dr. T. ergibt sich, daß er sich nach der Entlassung als stabilisiert und trocken empfand. Ihm war klar, daß der erste Griff zum Alkohol einen Rückfall in den Alkoholismus nach sich ziehen würde.
Bei seiner Entlassung aus der Entziehungskur am 10. Januar 1983 war der Beamte nicht nur alkoholabstinent und psychisch stabilisiert, sondern auch in einem psychisch gesunden Zustand. Er ist nach den Feststellungen des Sachverständigen eine stimmungslabile, selbstunsichere, sozial wenig gefestigte Persönlichkeit, bei dem aber weder eine Geisteskrankheit noch eine andere krankhafte Veränderung der Persönlichkeitsstruktur vorliegt. Die bei ihm beobachteten gehirnorganischen Auffälligkeiten sind nach diesem Gutachten ohne Krankheitswert und können im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Alkoholmißbrauch erklärt werden. Der Beamte ist danach geistig gesund und normal entwickelt und für sein Verhalten auch hinsichtlich des Alkoholgenusses voll verantwortlich.
Unmittelbar nach seiner Entziehungskur wurde der Beamte mit Verfügung vom 7. Januar 1983 durch seine Vorgesetzten ermahnt, weitere Verfehlungen mit oder ohne Alkoholeinfluß zu unterlassen. Er wurde zugleich an die Verfügung der Oberpostdirektion vom 22. Juni 1981 erinnert, in der auf die disziplinarrechtlichen Folgen von Alkoholmißbrauch und Alkoholismus eingehend hingewiesen worden war und von der er am 13. Juli 1981 dienstlich Kenntnis genommen hatte. Ihm wurde angekündigt, daß er bei einem Rückfall in den Alkoholmißbrauch mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen müsse. Von der genannten Verfügung der Oberpostdirektion bezüglich Alkoholmißbrauch nahm er erneut am 22. März 1983 unterschriftlich Kenntnis. Noch einmal wurde er am 24. Juni 1983 schriftlich über die disziplinaren Folgen eines Rückfalls in den Alkoholismus belehrt. Er bestätigte am 27. Juni 1983 schriftlich, daß er sich dessen bewußt sei, bei "Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und dadurch bedingter Dienstunfähigkeit oder Versetzung in den Ruhestand mit der Entfernung aus dem Dienst" rechnen zu müssen. Auch in seiner disziplinaren Anhörung am 10. Februar 1983 erklärte er, daß er seit der Entlassung aus der Entziehungskur keinen Alkohol mehr angerührt und den festen Vorsatz habe, nicht mehr rückfällig zu werden. Er sei sich bewußt, Alkoholiker gewesen zu sein, besuchte jetzt regelmäßig Betreuungsabende der Guttempler und sei sicher, nicht mehr negativ aufzufallen.
Dennoch nahm der Beamte sein alkoholmißbräuchliches Verhalten wieder auf. Am 6. April 1983 setzte er sich während seines Zustelldienstes so unter Alkoholeinfluß, daß sich gegen 14.30 Uhr Postkunden bei seiner Dienststelle beschwerten und er von der Polizei in eine Ausnüchterungszelle gebracht werden mußte. Auch am 7. April 1983 blieb er auf Grund des Alkoholmißbrauchs dem Dienst fern. Am 9. April 1983 trat er den Dienst nicht an, weil er sich zuvor betrunken hatte und dienstunfähig war. Er leistete auch danach bis zum 25. Mai 1983 keinen Dienst, weil er wegen der erneut ausgebrochenen Alkoholsucht dienstunfähig war. Vom 9. bis 23. Juni 1983 befand er sich zur Behandlung seines Alkoholismus im Psychiatrischen Krankenhaus ... Auch danach war er wieder alkoholabhängig. So blieb er am 1. August 1983 wegen Volltrunkenheit dem Dienst fern, wurde vom 2. August bis 4. September 1983 erneut im Psychiatrischen Krankenhaus ... behandelt, und war wiederum am 8., 20. und 23. September 1983 während des Dienstes in alkoholbedingt dienstunfähigem Zustand. Vom 26. September bis 27. November 1983 führte er Entziehungskuren in der Klinik R. und vom 19. Dezember 1983 bis 1. Januar 1984 in dem Psychiatrischen Krankenhaus ... durch. Am 14. und 15. Februar 1984 war er wiederum während des Dienstes betrunken bzw. dienstunfähig. Bei den Untersuchungen durch den Sachverständigen Dr. T. am. 17. Mai und 1. Juni 1984 behauptete er, daß er nunmehr trocken sei und aufgrund medikamentöser Behandlung einer Ärztin ... keinen Alkohol mehr zu sich nehmen werde. Dennoch mußte er in der Zeit vom 11. März bis 3. August 1985 erneut eine Alkoholentziehungskur in der Klinik W. durchführen.
b)
Am 28. Juli 1983 nahm der Beamte außerhalb des Dienstes mit einem Kraftfahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,00 Promille am Straßenverkehr teil. Angesichts des genossenen Alkohols hätte er bei Anwendung der erforderlichen Selbstkritik und Sorgfalt mit seiner absoluten Fahruntüchtigkeit rechnen können und müssen.
c)
Am 16. August 1984 fuhr er erneut mit einem Kraftwagen in absolut fahruntüchtigem Zustand bei einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2,5 Promille im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er auch hier die absolute Fahruntüchtigkeit hätte erkennen können und müssen.
3.
Der Beamte hat schuldhaft gehandelt.
a)
Er war nach der Entziehungskur im Januar 1983 psychisch soweit stabilisiert, daß er fähig war, das Unrechte weiteren Alkoholtrinkens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. T. vom 10. Juli 1984, das er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht erläutert und ergänzt hat. Danach konnte der Beamte den Rückfall in die Sucht am 6. April 1983 vermeiden. Er hat hier voll verantwortlich handeln können. Das gilt insbesondere auch für seine Fähigkeit, entsprechend der Einsicht in das Unrechte weiteren Alkoholkonsums zu handeln. Diese auf die von hoher Sachkunde getragenen, in sich folgerichtigen und von Widersprüchen freien Ausführungen des Sachverständigen gegründete Überzeugung des Senats wird durch die von dem Beamten eingeführten oder angebotenen weiteren Beweismittel nicht erschüttert. Die von ihm angedeutete Möglichkeit, eine zerebrale Störung sei neben der Alkoholabhängigkeit Ursache für sein Verhalten, hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor dem Bundesdisziplinargericht mit Sicherheit ausgeschlossen. Die Bescheinigung der Fachklinik ... vom 13. September 1985 gibt für eine solche Erkrankung ebensowenig her wie das Attest der behandelnden Ärztin Dr. L. vom 14. November 1984. Welche "psychiatrische Erkrankung" mit welchen Wirkungen dem Verhalten des Beamten "noch zugrunde" liege, laßt sich dem Attest nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für den Inhalt des von der Verteidigung vorgelegten Schreibens des Nervenarztes Prof. Dr. E. vom 24. September 1984. Hierin ist lediglich etwas über die denkbaren Ursachen der Alkoholerkrankung des Beamten, nämlich eine hypomanische Verstimmung, gesagt. Darüber, daß unabhängig von der Alkoholsucht eine psychische oder geistige Erkrankung Ursache für sein Fehlverhalten gewesen sein kann, verhält sich das Attest nicht. Der Sachverständige Dr. T. hat zudem "cerebralen Störungen" oder "psychologischen Zutänden" bei seiner Vernehmung vor dem Bundesdisziplinargericht mit überzeugenden Gründen keinen Einfluß auf den von ihm begutachteten Geistes- und Seelenzustand des Beamten zur Tatzeit eingeräumt.
Einer Ausweitung der Beweisaufnahme bedarf es hiernach nicht. Insbesondere ist ein weiteres Sachverständigengutachten nicht nötig. Durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. T. ist das Gegenteil der behaupteten Tatsache, nämlich die Schuldfähigkeit des Beamten nach der ersten Entziehungskur, bewiesen. Seine Sachkunde ist nicht zweifelhaft, sein Gutachten geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, es enthält keine Widersprüche und es ist nicht dargetan, auch sonst nicht ersichtlich, daß ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge, die denen des bisher vernommenen überlegen erscheinen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
b)
Der Beamte hatte auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit, als er nach der erfolgreichen ersten Entziehungskur wieder zu trinken begann. Ihm wurde am 7. Januar 1983 im Zusammenhang mit der Äußerung des Mißfallens der Inhalt der Verfügung vom 22. Juni 1981über die disziplinaren Folgen des Alkoholmißbrauchs bekanntgegeben. Am 10. Februar 1983 wurde er darauf hingewiesen, daß wegen des Verdachts, er sei infolge Alkoholmißbrauchs zeitweilig nicht dienstfähig gewesen, Vorermittlungen gegen ihn eingeleitet würden. Die Belehrung über den Inhalt der Verfügung vom 22. Juni 1981 wurde am 22. März 1983 wiederholt. Am 24. Juni 1983 wurde er schließlich schriftlich über die Rückfallgefahr bei weiterem Alkoholgenuß unterrichtet und zugleich die Möglichkeit der Entfernung aus dem Dienst für diesen Fall angedroht. Der Beamte hat die Kenntnisnahme hiervon schriftlich bestätigt. Über das disziplinare Risiko erneuten Alkoholgenusses mit der Folge neuerlicher Alkoholabhängigkeit war der Beamte sich hiernach in einem Zeitpunkt, in dem er steuerungsfähig war, voll im klaren.
c)
Als der Beamte während des Zustellgangs am 6. April 1983 wiederum Alkohol trank und auf diese Weise wieder in Alkoholabhängigkeit geriet, handelte er mit bedingtem Vorsatz. Aus den vielen ihm zuteil gewordenen Belehrungen über die gesundheitlichen, sozialen und dienstlichen Folgen weiteren Alkoholgenusses wußte er, daß er mit Sicherheit wieder dem Alkohol verfallen würde, wenn er auch nur mit geringeren Mengen wieder zu trinken begann. Über diese Erkenntnis hat er sich hinweggesetzt. Da er am 6. April 1983 zudem keinen erkennbaren und verständlichen Grund hatte, wieder zum Alkohol zu greifen, geht der Senat davon aus, daß der Beamte die dargestellten Folgen weiteren Alkoholtrinkens, nämlich seine erneute Alkoholabhängigkeit mit der Folge wenigstens partieller Dienstunfähigkeit, in Kauf nahm.
4.
Durch die wiederholte außerdienstliche Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). In der Verursachung erneuten Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit liegt darüber hinaus zugleich die Verletzung der Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG). Insgesamt erweist sich das Verhalten des Beamten hiernach als ein inner- wie außerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist schon die erstmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, auch wenn er dienstlich nicht mit der Benutzung von Kraftfahrzeugen betraut ist, in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu beeinträchtigen.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Alkoholabhängigkeit eines Beamten, sei sie originär oder nach vorübergehender Heilung erneut schuldhaft verursacht, für sich allein keine Dienstpflichtverletzung, solange sie sich nicht dienstlich auswirkt. Solche dienstlichen Auswirkungen können in dem vollständigen oder partiellen Verlust der Dienstfähigkeit eines Beamten liegen. Dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Er hat sich dagegen infolge seiner Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit wiederholt zeitweise als dienstunfähig erwiesen. Das gilt nicht nur für die wiederholten stationären Behandlungen, die der Bekämpfung seiner schuldhaft immer wieder herbeigeführten Alkoholabhängigkeit dienten, so die Behandlungszeiträume vom 9. Juni bis 23. Juni 1983, vom 2. August bis 4. September 1983 und vom 26. September bis 27. November 1983, sowie vom 19. Dezember 1983 bis 1. Januar 1984. Der Beamte ist während dieser Zeiträume, dann wiederum vom 11. März bis 3. August 1985, infolge seiner Alkoholabhängigkeit dem Dienst ferngeblieben. Hierin liegt eine erhebliche dienstliche Auswirkung seines Verhaltens.
Unmittelbare dienstliche Auswirkungen hatte sein Verhalten zudem darin, daß er wiederholt betrunken den Dienst antrat oder ausübte, so am 6., 7. und 9. April 1983, worauf er bis 25. Mai 1983 schuldhaft dem Dienst fernblieb, ferner am 1. August, 8., 20. und 23. September 1983, schließlich am 14. und 15. Februar 1984.
5.
Dieses Dienstvergehen führt zur Entfernung aus dem Dienst. Die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist eine für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Voraussetzung. Ohne die Einsatzfähigkeit ihrer Bediensteten ist die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Pflichten zu erfüllen. Die Pflicht, Dienstfähigkeit zu erhalten oder, wenn sie beeinträchtigt oder verloren gegangen war, durch zumutbare Maßnahmen wieder herzustellen, ist deshalb für jeden Beamten ein leicht einsehbares und oft auch leicht erfüllbares Gebot. Wer sich hierüber schuldhaft hinwegsetzt, beseitigt damit die Grundlagen des Beamtenverhältnisses, weil er für seinen Bereich die Erfüllungöffentlicher Aufgaben durch ein solches Verhalten unmöglich macht. Der erkennende Senat hat demzufolge bei schuldhafter Herbeiführung von Alkoholabhängigkeit, wenn sie mittelbare oder unmittelbare dienstliche Auswirkungen hatte, regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteile vom 15. Januar 1985 - BVerwG 1 D 123.84 - mit weiteren Hinweisen und vom 27. Februar 1985 - BVerwG 1 D 147.84 -).
Die Entfernung aus dem Dienst ist auch hier geboten. Der Beamte hat seine Dienstfähigkeit durch schuldhaft herbeigeführte Alkoholabhängigkeit jahrelang in erheblichem Maße beeinträchtigt. Er hat den Dienst häufig betrunken angetreten oder ausgeübt, obwohl er durch die genannte Disziplinarverfügung vom 18. Juni 1982 disziplinar einschlägig vorbelastet war. Dadurch hat er sich und die Beamtenschaft in der breiten Öffentlichkeit, wenigstens bei den durch seine Dienste unmittelbar betroffenen Personen der Lächerlichkeit und der Verachtung preisgegeben. Wiederholte nachdrückliche Einwirkungen auf seinen entsprechenden Handlungswillen durch seine Vorgesetzten hat er in den Wind geschlagen. Der Beamte war zwar infolge seines Alkoholmißbrauchs offenbar zu keiner Zeit dauernd dienstunfähig. Er mag auch in seiner Haltung gegenüber dem Alkohol inzwischen insoweit konsolidiert sein, daß er sich weiteren Trinkens enthält. Dennoch kann der Deutschen Bundespost die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht zugemutet werden. Bei seinem Hang zum Alkoholmißbrauch handelt es sich um eine in seiner Persönlichkeit wurzelnde Haltungsschwäche. Anzeichen dafür, daß er persönlichkeitsfremd im Zuge einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase gehandelt hätte, sind jedenfalls nicht gegeben. Ursachen für Beginn und Ende seiner Alkoholabhängigkeiten sind nicht bekannt. Schicksalsschläge, wie etwa die Scheidung einer Ehe oder wirtschaftliche Schwierigkeiten waren nicht Ursache für sein Fehlverhalten. Unter diesen Umständen gibt es keine überzeugenden Gründe für Annahme, der Beamte könnte in seiner Diensthaltung soweit stabilisiert sein, daß erneute Rückfälle in die Alkoholabhängigkeit nicht befürchtet werden müßten. In dieser Befürchtung wird der Senat darin bestärkt, daß der Beamte nicht nur einmal, sondern wiederholt nach Entziehungskuren oder Entgiftungsbehandlungen rückfällig geworden ist, ohne daß es hierfür ersichtlich menschlich verständliche Gründe gegeben hätte. Das gilt insbesondere auch für seinen Rückfall am 6. April 1983. Obwohl der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat hierzu und eindringlich gefragt wurde, konnte er einen überzeugenden, ihn nachhaltig zu entschuldigen geeigneten Grund für diesen Rückfall nicht angeben. Sein Hinweis darauf, er sei durch die Verfahrensgestaltung und ständige Hänseleien oder Vorwürfe durch seine Kollegen zum erneuten Alkoholgenuß verleitet worden, geht fehl. Die Ankündigung der Fortsetzung des vor seiner Entziehungskur eingeleiteten Disziplinarverfahrens war ihm nicht erst an diesem Tage, sondern schon unmittelbar nach seiner Rückkehr in den Dienst nach Beendigung der Entziehungskur und dann noch einmal im Februar gemacht worden. Sie war daher nicht Anlaß für den Rückfall des Beamten in die Alkoholabhängigkeit. Die Hänseleien durch seine Kollegen, die wegen der Notwendigkeit, ihn immer wieder zu vertreten, verständlicherweise gegen ihn aufgebracht gewesen sein mögen, waren am 6. April für ihn ebenfalls nicht neu. Er war auf sie eingestellt. Darüber, daß es gerade an diesem Tage zu erneuten Vorwürfen oder Hänseleien durch Kollegen gekommen sei, hat der Beamte trotz eindringlicher Frage in der Hauptverhandlung nichts Konkretes sagen können. Für den Senat folgt hieraus, daß die Neigung, sich in bezug auf Alkoholgenuß gehen zu lassen, in der von dem Sachverständigen als labil bezeichneten Persönlichkeit des Beamten wurzelt und nicht etwa die Folge einer inzwischen überwundenden negativen Lebensphase ist. Das eröffnet ungünstige Zukunftsprognosen: Die Rückfallgefahr ist bei dieser Konstellation und Einstellung des Beamten zu seinen Dienstpflichten und seiner Lebenshaltung allgemein, so daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auch dann nicht zugemutet werden kann, wenn er gegenwärtig völlig alkoholabstinent und jedenfalls nicht dauernd dienstunfähig sein sollte.
6.
Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann