Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1985, Az.: BVerwG 1 D 147.84
Dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Grund seiner Alkoholabhängigkeit; Dienstpflichtverletzung durch Antreten einer unerlaubten Urlaubsreise und durch Alkoholisierung im Dienst; Schwerer Verfahrensmangel durch Verlesung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen; Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten wegen seiner Dienstpflichtverletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 147.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.07.1984 - AZ: III VL 32/82
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 256 StPO
- § 12 BDO
- § 80 Abs. 4 BDO
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Arno Beckmann,
Postbetriebsassistent Siegfried Fuchs als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Regierungsobersekretärs a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III ..., vom 4. Juli 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... leitete mit Verfügung vom 6. Oktober 1980 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf ein, dieser habe
"über einen längeren Zeitraum hinweg (etwa 1 Jahr) gegen das bei seiner Beschäftigungsdienststelle bestehende absolute Alkoholverbot verstoßen bzw. sich trotz ausdrücklicher Ermahnung - verbunden mit der Ankündigung disziplinarer Maßnahmen - darüber hinweggesetzt".
Der alsdann berufene Untersuchungsführer dehnte am 16. Dezember 1980 die Untersuchung mit Zustimmung des Vertreters des Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts "auf das Ergebnis der weiteren Vorermittlungen (bei WBV ... eingegangen am 26. bzw. 27.11.80)" aus. Er vernahm den Beamten am selben Tage ausdrücklich zum "Vorwurf mangelnder Gesunderhaltung (Pflicht zur Erhaltung der Arbeitskraft)" und hielt ihm hierzu das wesentliche Ermittlungsergebnis vor.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - ... -, hat dem Ruhestandsbeamten wegen dieses Vorwurfs durch Urteil vom 4. Juli 1984 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 60 vom Hundert des Ruhegehalts auf neun Monate bewilligt.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil bittet der Ruhestandsbeamte um eine mildere Disziplinarmaßnahme. Zur Begründung macht er geltend, daß er sich einer längeren Suchttherapie zwar nicht unterzogen habe, grundsätzlich aber hierzu bereit gewesen sei, was sich schon aus seinen Gesprächen bei seiner stationären Behandlung zwischen dem 10. April und 5. Juni 1981 mit der Alkoholsuchtberatungsstelle ergebe. Seine Bedenken gegen eine Alkoholentziehungskur seien vor allen Dingen wegen der erheblichen Rückfallquoten (60 bis 90 %) begründet, so daß schon aus diesem Grunde gegen ihn kein schwerer Schuldvorwurf erhoben werden könne. Jedenfalls könne unter diesen Umständen ihm nicht vorgeworfen werden, er habe seine Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt.
II.
Der Ruhestandsbeamte leugnet, seine dauernde Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt zu haben. Er greift damit die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Schuldform an. Das Rechtsmittel ist daher unbeschränkt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst feststellen und disziplinar zu würdigen hat.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Verfahrensmängel
a)
Einleitungsverfügung und spätere Ausdehnung leiden an gewissen Mängeln, die die Wirksamkeit der Einleitung und die Zulässigkeit des Verfahrens jedoch im Ergebnis nicht in Frage stellen.
Die Einleitungsverfügung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 6. Oktober 1980 ist für sich allein hinsichtlich des Vorwurfs, über einen längeren Zeitraum hinweg habe der Ruhestandsbeamte bei seiner Beschäftigungsdienststelle gegen ein absolutes Alkoholverbot verstoßen, zu unsubstantiiert, als daß er sich gegen diesen Vorwurf mit Aussicht auf Erfolg zweckgerecht verteidigen könnte. Dem Sinn einer Einleitungsverfügung, den Gegenstand der dem Verfolgten zur Last gelegten Verfehlungen so deutlich zu kennzeichnen, daß dieser sich dagegen zu verteidigen in der Lage ist, wird damit nicht entsprochen. Der Ruhestandsbeamte war jedoch zu den einzelnen Vorgängen bereits gehört, und das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen war ihm mitgeteilt worden. Ihm war der Umfang der ihm durch die Einleitungsverfügung im einzelnen vorgehaltenen Vorwürfe mithin bekannt. Das heilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats den in nicht ausreichender Substantiierung liegenden Mangel der Einleitungsverfügung. Der erforderliche Inhalt einer solchen Verfügung muß sich nicht unbedingt aus der Urkunde selbst ergeben. Es genügt, wenn er sich zumindest für den betroffenen Beamten unschwer auch aus anderen Urkunden oder Umständen im Zusammenhang mit der Einleitungsverfügung ermitteln läßt.
Der Untersuchungsführer hat das hiernach zunächst auf Alkoholgenuß im Dienst begrenzte Verfahren ausdrücklich auf das "Ergebnis der weiteren Vorermittlungen", damit auf weitere Fälle des Alkoholgenusses im Dienst, den Vorwurf einer unerlaubten Urlaubsreise nach Südtirol und den Vorwurf ausgedehnt, er habe seine Pflicht schuldhaft verletzt, sich für den Dienst gesund zu erhalten. Das jedenfalls geht daraus hervor, daß der Untersuchungsführer dem Ruhestandsbeamten während der Vernehmung am 16. Dezember 1980 diesen Vorwurf in Gegenwart des nicht widersprechenden Vertreters des Bundesdisziplinaranwalts ausdrücklich vorgehalten hat. Darin liegt eine - zulässige - stillschweigend ausreichend bestimmte Ausdehnung der Untersuchung auch auf diese Anschuldigungspunkte.
b)
Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten ist bei der Einleitung des Verfahrens offenbar nicht beteiligt worden. Der Mangel wird jedoch wenigstens im zweiten Rechtszuge nicht, nicht einmal stillschweigend durch Bezugnahme, gerügt.
c)
Das Bundesdisziplinargericht hat das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 27. März 1984 in der Hauptverhandlung lediglich verlesen lassen und "gemäß § 256 StPO" seinem Urteil zugrunde gelegt. Hierin liegt ein schwerer Verfahrensmangel, der die Aufhebung des. Urteils und die Zurückverweisung der Sache im Beschlußwege ermöglichen würde. Ein Behördengutachten nach § 256 StPO liegt nicht vor. Das Bundesdisziplinargericht hat das Gutachten zwar nicht von dem Sachverständigen persönlich, sondern vom "Landeskrankenhaus W." angefordert. Das Gutachten ist dann aber nicht vom Landeskrankenhaus, sondern von Dr. R. persönlich erstattet worden. Das ergibt sich daraus, daß Dr. R. im Kopf ausdrücklich als Gutachter erscheint, nicht hingegen das Landeskrankenhaus und daß er das Gutachten auch selbst, also in eigenem Namen und ohne irgendeinen Zusatz, unterzeichnet hat, der auf Vertretung oder Auftragshandeln für das Landeskrankenhaus oder seinen Leiter hindeuten könnte. Er hat schließlich für das Gutachten im eigenen Namen und aus eigenem Recht liquidiert, und der Vorsitzende hat die entsprechende bestimmungsgemäße Entschädigung des Sachverständigen ausdrücklich angeordnet. Der Vorsitzende selbst hat das Gutachten also nicht als ein behördliches, sondern als das einer Privatperson aufgefaßt. Das muß um so mehr gelten, als der Sachverständige auf die ausdrückliche Frage der Rechtspflegerin, ob die Tätigkeit zu seinen Dienstgeschäften gehöre, ausdrücklich mit "Nein" geantwortet und zusätzlich darauf hingewiesen hatte, die Tätigkeit gehöre "zu den mir von der vorgesetzten Behörde genehmigten Nebentätigkeiten (Kein Dienstgeschäft.)"; vgl. hierzu auch Beschluß des erkennenden Senats vom 14. November 1974 - BVerwG 1 D 69.74 - (BVerwG Dok. Ber. B 1975, 124) und die Entscheidung BDHE 7, 20. Hiernach war die Verlesung des Gutachtens unzulässig (§§ 74 Abs. 2 BDO, 256 StPO, 25 BDO).
Der Senat sieht aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit davon ab, das angefochtene Urteil wegen dieses Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache an das Bundesdisziplinargericht zurückzuverweisen. Er hat den Sachverständigen in der Hauptverhandlung gehört und den Verfahrensfehler des Bundesdisziplinargerichts damit geheilt.
2.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Ruhestandsbeamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, des schriftlichen und mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. R. und der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Der wohl schon seit 1967 alkoholabhängige, mit Ablauf des 30. Juni 1982 wegen durch Polyneuropathie, Blasenentleerungsstörungen, Diabetes mellitus und einen Leberschaden hervorgerufener dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Ruhestandsbeamte nahm am 22. April, 7. Mai, 4. Juni, 10. Juni, 27. Juni, 1. Oktober, 16. Oktober und 27. Oktober 1980 seinen Dienst als Hilfssachbearbeiter in der Registratur und als Karteiführer der Wehrbereichsverwaltung ... unter so starker alkoholischer Beeinflussung wahr, daß er an seinem Schreibtisch fest einschlief, jeweils nur mit Mühe geweckt werden konnte, nach Alkohol roch, in der Sprache lallte und zur ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstgeschäfte nicht mehr in der Lage war. Er räumt Alkoholgenuß als Ursache dieser Erscheinungen ein. Sein Versuch, hierfür wenigstens teilweise auch seine Zuckerkrankheit verantwortlich zu machen, hebt diesen Ursachenzusammenhang nicht auf. Er scheitert überdies an den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. G.; danach lassen sich derartige Ermüdungserscheinungen nicht allein auf Zuckerkrankheit und die damit verbundenen Schwierigkeiten zurückführen.
b)
Vom 3. bis 5. Oktober 1980 nahm der Ruhestandsbeamte an einer mit nicht unerheblichem Alkoholgenuß verbundenen Gesellschaftsreise nach Südtirol teil, obwohl der ihm hierfür zunächst bewilligte Urlaub ausdrücklich widerrufen worden war und nachdem ein Arzt ihn "wegen zu niedrigen Zuckergehalts" für die Zeit vom 2. bis 11. Oktober 1980 krankgeschrieben hatte.
c)
Der an einer Zuckerkrankheit leidende Ruhestandsbeamte wurde spätestens während seiner stationären Behandlung im Elisabethen-Krankenhaus in R. vom 22. Februar bis 7. März 1978 erstmals darüber belehrt, daß Alkoholgenuß die Behandlung seiner Zuckerkrankheit erschwere und auch angesichts seines beginnenden Leberschadens völlige Alkoholenthaltsamkeit erforderlich sei. Bei einem weiteren stationären Aufenthalt vom 26. Oktober bis 20. November 1979 besprach der behandelnde Arzt den Alkoholmißbrauch erneut mit ihm und legte ihm nahe, sich des Alkohols völlig zu enthalten. Spätestens zu dieser Zeit wurde ihm erstmals dringend empfohlen, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Bei weiterer stationärer Behandlung vom 10. April bis 5. Juni 1981 mußten die Ärzte feststellen, daß der Ruhestandsbeamte lediglich einmal ein Gespräch in einer Alkoholsuchtberatungsstelle geführt, andere therapeutische Maßnahmen, insbesondere eine Alkoholentziehungskur, aber nicht vorgenommen hatte. Ebenso ergebnislos blieben die Ermahnungen und Belehrungen des behandelnden Arztes während eines Krankenhausaufenthalts vom 17. Juli bis 20. August 1981, als festgestellt werden mußte, daß der Ruhestandsbeamte weiterhin erhebliche Mengen Weines trank. Zusätzliche Ermahnungen seitens seines Hausarztes, von Vorgesetzten und Kolleginnen, den Alkoholmißbrauch sowohl im Interesse seiner Gesundheit wie aus Rücksicht auf seine dienstlichen Verpflichtungen einzustellen, blieben ebenso fruchtlos wie der Hinweis darauf, daß der Ruhestandsbeamte durch seine Weigerung, sich einer Alkoholentziehungskur oder anderen therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen, seine dienstliche Pflicht verletze, sich im Interesse des Dienstes gesund zu erhalten. Er äußerte wiederholt, von einer Entziehungskur nicht viel zu halten, weil die Rückfallquoten zu hoch seien, auch glaube er, ohne fremde Hilfe vom Alkohol loszukommen.
Hiernach ist zwar nicht erwiesen, daß der Ruhestandsbeamte seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit schuldhaft durch übermäßigen Alkoholgenuß verursacht habe. Der Senat kann nicht mit zur Überführung des Ruhestandsbeamten ausreichender Sicherheit feststellen, daß die dauernde Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten als Voraussetzung für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne den Alkoholmißbrauch ausgeblieben wäre. Erwiesen ist jedoch, daß der Ruhestandsbeamte es wiederholt ernsthaft und hartnäckig abgelehnt hat, die von ihm als solche erkannte Alkoholabhängigkeit durch eine Entziehungskur oder andere geeignete therapeutische Maßnahmen wirksam zu bekämpfen. Der Sachverhalt ist unter diesem Blickwinkel Gegenstand des Verfahrens. Das geht zwar nicht aus der Anschuldigungsformel, mit ausreichender Deutlichkeit aber aus dem beschreibenden Teil der Anschuldigungsschrift hervor.
d)
Der Ruhestandsbeamte war, solange er Dienst leistete, ungeachtet der ihrem Wortlaut nach nur für das Dienstgebäude selbst geltenden Verfügung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung vom 30. April 1976 verpflichtet, sich auch dadurch mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, daß er sich alkoholischer Beeinflussung bei der Ausübung des Dienstes durch Alkoholtrinken während des Dienstes oder davor enthielt und gegen die von ihm als solche erkannte Alkoholabhängigkeit geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen, insbesondere eine Alkoholentziehungskur, wahrnahm. Sein hiernach schon im Hinblick auf § 54 Satz 1 BBG rechtswidriges Verhalten verstieß zugleich gegen die Pflichten, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert und die allgemeinen Richtlinien und Anordnungen der Dienstvorgesetzten zu befolgen, §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 BBG.
e)
Der Ruhestandsbeamte hat schuldhaft gehandelt.
Er wußte, daß er seinen Dienst frei von alkoholischer Beeinflussung wahrzunehmen hatte und zusätzlich verpflichtet war, gegen die von ihm als solche erkannte Alkoholabhängigkeit geeignete therapeutische Maßnahmen durchzuführen. Das war ihm durch Ärzte, Vorgesetzte und Mitarbeiter wiederholt nachdrücklich gesagt worden. Er hat sich über diese Erkenntnis hinweggesetzt und damit vorsätzlich gegen die oben wiedergegebenen Dienstpflichten verstoßen.
Dem Ruhestandsbeamten war insbesondere bewußt, daß er mit seiner Weigerung, sich therapeutischen Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Alkoholsucht zu unterziehen, nicht nur seine Gesundheit weiterhin bedrohte, sondern zugleich die dienstliche Pflicht verletzte, sich im Interesse des Dienstes gesund zu erhalten, weil er nur so das ihn mit seiner Behörde verbindende Beamtenverhältnis durch volle Hingabe ausfüllen konnte. Gerade auch dieser dienstliche Aspekt seines entsprechenden Fehlverhaltens ist ihm wiederholt durch die Sachverständigen Dr. R. und Dr. G., aber auch durch seine Vorgesetzten und Mitarbeiter zum Bewußtsein gebracht worden; diese haben ihm sogar mit Disziplinarmaßnahmen für den Fall gedroht, daß er nichts gegen seine Alkoholabhängigkeit unternehme. Sein Unrechtsbewußtsein gerade auch im Hinblick auf die entsprechenden dienstlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Gesundheit ist damit belegt.
Der Ruhestandsbeamte war schuldfähig. Nach den überzeugenden Darstellungen der beiden Sachverständigen kannte er das Unrechte seines Tuns und war imstande, nach dieser Einsicht zu handeln. Die insbesondere von dem Sachverständigen Dr. R. festgestellte, durch den Alkoholmißbrauch ebenso wie durch die Zuckerkrankheit verursachte Antriebslosigkeit des Ruhestandsbeamten steht dieser Feststellung nach der durch überzeugende Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung gestützten Überzeugung des Senats nicht entgegen. Sie war jedenfalls nicht so nachhaltig ausgeprägt, daß sie die Fähigkeit des Ruhestandsbeamten, entsprechend der Einsicht in das Pflichtwidrige seines Verhaltens zu handeln, auch nur wesentlich beeinträchtigt hätte. Das ergibt sich unabhängig von den Darlegungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Senats auch daraus, daß der Ruhestandsbeamte sich während der letzten Jahre seiner aktiven Dienstzeit außer in den oben wiedergegebenen Einzelfällen alkoholischer Beeinflussung im großen und ganzen enthalten konnte und daß er seine Alkoholabhängigkeit selbst nicht leugnete. Mag er auch außerstande gewesen sein, seine Alkoholabhängigkeit allein zu bekämpfen, so war er hiernach jedoch wenigstens fähig, das Erfordernis therapeutischer Maßnahmen einzusehen und hiernach zu handeln.
3.
Durch sein so festgestelltes Verhalten hat der Ruhestandsbeamte insgesamt vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).
4.
Das Dienstvergehen würde bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Nach der Versetzung in den Ruhestand hat es nach § 12 BDO die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge.
a)
Im Vordergrund der disziplinaren Betrachtung steht hier die Weigerung des Beamten, trotz Erkenntnis seiner Alkoholabhängigkeit im Interesse der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit Therapiemaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie waren dem Ruhestandsbeamten trotz zugegebenermaßen hoher Rückfallgefahr zuzumuten, weil es sich bei ihnen, wie der Ruhestandsbeamte wußte, um die einzigen Maßnahmen handelte, mit denen er ohne nennenswerte gesundheitliche oder wirtschaftliche Einbußen seiner Alkoholabhängigkeit noch wirksam begegnen konnte. Diese Einsicht war ihm durch die wiederholten Vorhaltungen seitens der Dienstvorgesetzten und der genannten Sachverständigen zur vollen Überzeugung des Senats vermittelt worden. Wenn er sich dagegen wehrte, hat er vorsätzlich seiner Verwaltung die Fortsetzung seiner Dienste vorenthalten. Das würde selbst dann gelten, wenn die zur vorsätzlichen vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führende dauernde Dienstunfähigkeit, wofür hier vieles spricht, nicht nur auf seine Alkoholabhängigkeit, sondern auch auf andere Erkrankungen zurückzuführen sein sollte. Allein schon durch seine Weigerung, wenigstens Versuche zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu machen, hat der Ruhestandsbeamte jede Aussicht auf die Fortdauer seiner Dienste zunichte gemacht. Er hat damit gegen eine wesentliche Pflicht seines Amtes, nämlich überhaupt Dienst zu leisten, verstoßen. Das allein zerstört die Grundlagen des ihn mit seiner Verwaltung verbindenden Rechtsverhältnisses endgültig. Das muß um so mehr gelten, als der Ruhestandsbeamte in seiner Uneinsichtigkeit und seinem Ungehorsam beharrt und sich jedenfalls bis zur Versetzung in den Ruhestand geweigert hat, sich irgendwelchen Therapiemaßnahmen zu unterziehen. Eine allgemeine Bereitschaft hierzu, wie er sie entgegen dem erwiesenen Sachverhalt in der Berufungsbegründung behauptet hat, räumt den Schuldvorwurf nicht aus.
b)
Von erheblichem disziplinaren Gewicht ist auch das häufig wiederholte alkoholbedingte Mißverhalten des Ruhestandsbeamten im Dienst. Die Verwaltung ist, will sie die ihr von der Allgemeinheit übertragenen Aufgaben zweckgerecht, sparsam und schnell erledigen, auf die uneingeschränkte Dienstfähigkeit und den höchstmöglichen und zumutbaren Einsatz ihrer Mitarbeiter angewiesen. Hieraus ergibt sich die Pflicht aller Beamten, sich während der Dienstzeit dienstfähig zu erhalten und alle Einflüsse von sich abzuwenden, die diese Dienstfähigkeit beeinträchtigen könnten. Da, wie auch der Ruhestandsbeamte wußte, Alkohol ermüdend, enthemmend und verwirrend wirkt, beeinträchtigt er die Dienstleistungen auch schon bei verhältnismäßig geringem Konsum. Das hat sich hier insbesondere darin gezeigt, daß der Beamte wiederholt infolge Alkoholgenusses im Dienst einschlief und während dieser Zeit überhaupt keine Dienstleistungen erbrachte. Ein unter den Wirkungen des Alkohols stehender Beamter macht sich zudem bei Kollegen und dem Publikum lächerlich und beeinträchtigt auch unter diesem Blickwinkel das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und das Ansehen der Beamtenschaft bei der Allgemeinheit.
c)
Die Urlaubsreise des Ruhestandsbeamten nach Südtirol, während er infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtete, fällt im disziplinaren Gehalt gegenüber den anderen Vorwürfen zurück. Immerhin aber hat der Ruhestandsbeamte auch durch dieses Verhalten ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen seiner Verwaltung an seinem dienstlicher Einsatz gezeigt und sich insbesondere in den Verdacht gebracht, während dieser Zeit in Wirklichkeit nicht dienstunfähig gewesen zu sein.
d)
Diese Gesichtspunkte machen insgesamt die Aberkennung des Ruhegehalts unabweisbar. Das muß um so mehr gelten, als nichts für die Annahme einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase bei dem Ruhestandsbeamten spricht. Es fällt zwar auf, daß seine Alkoholabhängigkeit womöglich in einem Zeitraum begann, in dem er offensichtlich in ehelichen Schwierigkeiten war. Seine Ehefrau verließ ihn mit der Tochter im Jahre 1978. Während er bis dahin von seinen Dienstvorgesetzten als fleißig, selbständig, gewissenhaft beurteilt worden war, fielen spätestens 1980 seine Leistungen erheblich ab. Seither war er antriebsarm und bedurfte ständiger Überwachung und Abmahnung. Das könnte für die Annahme einer persönlichkeitsfremden, durch ein ihn seelisch stark belastendes Ereignis plötzlich ausgelösten negativen Lebensphase sprechen. Sie ist aber keineswegs abgeschlossen. Der Ruhestandsbeamte gibt sich nach wie vor dem Alkohol hin. Dieser Umstand in Verbindung mit der durch den Sachverständigen Dr. R. geschilderten Antriebslosigkeit des Ruhestandsbeamten, seinem Einsichtsmangel und der Gleichgültigkeit im Hinblick auf seine Lebensgestaltung stehen der Erwartung entgegen, er könnte, wäre er noch im aktiven Dienst, durch ein weitgehend alkoholfreies Leben zur Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen zurückfinden und das durch sein Verhalten gestörte Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung damit allmählich wieder herstellen. Diese düstere Zukunftsprognose schließt bei einem aktiven Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aus. Das hat nach der Versetzung in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge.
5.
Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es mangels eines Antrages des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO sein Bewenden. Dem einer Unterstützung nicht unwürdigen Ruhestandsbeamten werden bei einem Unterhaltsbeitrag von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts monatlich etwa 1.050 DM zur Verfügung stehen. Hiervon kann er auch bei Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Tochter mit monatlich 300 DM, einer Mietbelastung von 120 DM monatlich und Versicherungskosten im Umfang von etwa 200 DM seine übrigen Lebensbedürfnisse notdürftig befriedigen. Sollte es ihm nicht gelingen, innerhalb des Bewilligungszeitraums von neun Monaten in den Genuß einer Rente oder einer anderen seinen notwendigen Lebensunterhalt sichernden Erwerbsquelle zu kommen, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung, unter Umständen auch die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages zu beantragen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann