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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1985, Az.: BVerwG 1 D 123.84

Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten wegen dessen erneuter Alkoholkrankheit nach erfolgreich beendeter Entziehungskur; Alkoholische Beeinflussung eines Ruhestandsbeamten im Zustelldienst; Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dessen Alkoholabhängigkeit; Schuldhaftes Herbeiführen einer Alkoholkrankheit nach einer erfolgreichen Alkoholentziehungskur

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 123.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 29909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.06.1984 - AZ: VIII VL 35/84

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung am 15. Januar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor Werner Schröder,
Posthauptschaffnerin Inge Gründemann als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII ..., vom 26. Juni 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - ... -, hat dem Ruhestandsbeamten mit Urteil vom 26. Juni 1984 wegen eines Dienstvergehens bei Zubilligung eines Unterhaltsbeitrags von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf sechs Monate das Ruhegehalt aberkannt, weil er nach einer am 1. Oktober 1975 erfolgreich beendeten Alkoholentziehungskur rückfällig geworden sei und nichts zur Behandlung seiner Erkrankung unternommen habe, so daß er mit Ablauf des August 1983 vorzeitig in den Ruhestand habe versetzt werden müssen.

2

2.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil beantragt der Ruhestandsbeamte,

das Verfahren einzustellen,

3

hilfsweise,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

4

Er macht geltend: Er habe keineswegs vorsätzlich gehandelt, als er nach der scheinbar erfolgreichen Entziehungsbehandlung im Jahre 1975 erneut Alkohol konsumierte und die somit wiederum aktivierte Alkoholkrankheit nicht durch entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bekämpfte. Er sei nicht in der Lage gewesen, aus seinen damaligen Lebensbedingungen auszubrechen und könne deshalb für die Aktivierung seiner Alkoholkrankheit nicht voll verantwortlich gemacht werden. Die Entziehungsbehandlung im Jahre 1975 habe ihn nur von dem körperlichen Zwang zum Alkoholgenuß befreit, nicht aber sei er danach auch psychisch ohne weiteres in der Lage gewesen, sein Verhalten selbst zu steuern. Der Hintergrund seines erneuten Alkoholkonsums nach der Entziehungsbehandlung sei ungeklärt. Da schon der kleinste, für Dritte kaum nachvollziehbare Anlaß zu erneutem Alkoholkonsum trotz des Willens zur Enthaltsamkeit führen könne, könne auch im gegebenen Fall nicht davon ausgegangen werden, daß er die Folgen erneuten Alkoholkonsums billigend in Kauf genommen habe. Sein Verschulden hieran sei mithin nicht nachgewiesen. Dafür spreche auch die hohe Rückfallquote nach Entziehungskuren. Die Erwägung des Bundesdisziplinargerichts, er hätte sich angesichts der Drohung seiner Verlobten, ihn bei Aufnahme einer erneuten Entziehungskur zu verlassen, anders verhalten müssen, enthalte eine Aufforderung, die von einem Menschen in seiner Situation schlechterdings nicht erfüllt werden könne.

5

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Ruhestandsbeamte beantragt zwar ausdrücklich nur die Verfahrenseinstellung. Er bekämpft aber die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Schuldseite des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens, insbesondere zur Schuldform. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

6

Die Berufung ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten zu Recht und mit zutreffender Begründung das Ruhegehalt aberkannt.

7

1.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Ruhestandsbeamten und der sonstigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

8

Der Ruhestandsbeamte, der auch nach den Feststellungen des Sachverständigen ... in dessen Gutachten vom 9. März 1976 seit Jahren chronischen Alkoholmißbrauch getrieben hatte, nahm vom 2. April bis 1. Oktober 1975 an einer stationären Alkoholentziehungskur unter Leitung des Sachverständigen teil. Die hier erhobenen Befunde zeigten eine Leberschädigung, eine Schädigung des peripheren Nervensystems und leichte Hirnschwunderscheinungen, die unter Berücksichtigung der gesamten Vorgeschichte als Folgeschäden durch eine chronische Alkoholvergiftung aufgefaßt werden müssen. Schon in seinem Gutachten meist ... darauf hin, daß die Alkoholabhängigkeit durch die stationäre Entziehungsbehandlung beseitigt sei; der Ruhestandsbeamte könne jetzt wieder frei vom Alkohol leben, er müsse aber für alle Zukunft alkoholabstinent bleiben. Schon das erste Glas Alkohol würde ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut in die Abhängigkeit führen. Er habe den Ruhestandsbeamten, bei dem jetzt die Einsicht und auch die Steuerungsfähigkeit dahin vorhanden seien, daß er künftig frei vom Alkohol leben müsse, hierauf hingewiesen.

9

Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen wurde dem Ruhestandsbeamten am 7. April 1976 bei der Personalstelle seines damaligen Beschäftigungsamts ... vollinhaltlich zur Kenntnis gegeben. Zugleich wurde ihm jeder Alkoholgenuß während des Dienstes oder außerhalb des Dienstes im postalischen Bereich untersagt. In einer hierüber gefertigten Verhandlungsschrift ist vermerkt, daß schon ein Alkoholgenuß von geringer Menge mit hoher Wahrscheinlichkeit die Alkoholabhängigkeit wieder herbeiführen werde, für alkoholsüchtige Beamte aber auf die Dauer in der Beamtenschaft kein Platz sei. Es sei ein Dienstvergehen, sich in die Abhängigkeit von Alkohol zu bringen, und der Ruhestandsbeamte müsse deshalb damit rechnen, daß "bei erneuter Alkoholabhängigkeit ein förmliches Disziplinarverfahren mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst durchgeführt werden wird. Es bedarf dazu keiner anderen Dienstpflicht Verletzung." Weitere verhandlungsschriftliche Belehrungen über das Alkohol verbot und die disziplinarrechtlichen Folgen seiner Übertretung wurden dem Ruhestandsbeamten am 21. Mai, 25. August 1976, 5. Februar, 25. Juni, 15. Dezember 1977, am 25. Mai, 20. Juli, 19. Oktober, 9. November 1978, schließlich am 5. Mai 1979 und am 18. Januar 1980 zuteil. Dieser hatte inzwischen, und zwar nach der gründlichen Belehrung vom 7. April 1976, wieder dem Alkohol zugesprochen. Seitdem hatte er etwa zwei- bis dreimal in der Woche Alkohol getrunken, der ihm von Postkunden angeboten worden war oder den er sich auch außerhalb des Dienstes beschafft hatte. Er war dadurch wieder alkoholabhängig geworden. Gleichwohl befolgte er die in dem Gutachten abgegebene Empfehlung nicht, sich einer Alkoholikergruppe anzuschließen. Am 29. Mai 1980 wurde er deshalb erneut auf das Alkoholverbot hingewiesen, mit der Empfehlung, auch außerhalb des Dienstes alkoholabstinent zu bleiben. Mit der Belehrung war der dringende Rat verbunden, sich an die Sozialbetreuung des Postamts 1 in ... zu wenden, "weil er von dort wirksame Unterstützung in seinen unbedingt erforderlichen Bemühungen zur Alkoholabstinenz erhalten kann". Verstoße er erneut gegen das Alkoholverbot, müsse er damit rechnen, daß Disziplinarmaßnahmen gegen ihn ergriffen würden.

10

Diese Belehrung blieb ebenfalls wirkungslos. Der Ruhestandsbeamte wurde durch seine ständige alkoholische Beeinflussung dienstlich mehr und mehr leistungsunfähig. So war er nicht mehr in der Lage, Stempel ordnungsgemäß umzustellen, Zahlkarten richtig abzustreichen und Telegramme aufzunehmen. Am 27. Januar 1981 kehrte er angetrunken und verspätet vom Zustelldienst zurück, am darauffolgenden Tage trat er seinen Dienst 50 Minuten verspätet mit starker Alkoholfahne an. Auch an diesem Tage trank er bei der Zustellung Alkohol. An beiden Tagen riefen Postkunden beim Betriebsleiter an und machten auf die alkoholische Beeinflussung des Ruhestandsbeamten im Zustelldienst aufmerksam. Dieser wurde darauf wegen Untragbarkeit im Zustelldienst ab 2. Februar 1981 in der Briefeingangsstelle beschäftigt. Im Zuge der etwa zugleich eingeleiteten Vorermittlungen versicherte er schriftlich, er werde sich wegen der Gefahr, in die Alkoholabhängigkeit abzugleiten, an die Innere Mission in ... wenden. Das tat er jedoch auch dann nicht, nachdem ihm eine schriftliche Stellungnahme des damaligen Postarztes ... des Inhalts bekanntgegeben worden war, er solle für zwei bis drei Jahre in den Ruhestand versetzt werden und sich inzwischen ambulanter Behandlung in der Medizinischen Hochschule Hannover, ..., unterziehen. Dies beachtete er ebensowenig wie den Hinweis seiner Dienststelle auf die Pflicht, seine Arbeitskraft im Interesse seines Dienstherrn zu erhalten und die verlorene bestmöglich wiederherzustellen. Auch die erneute Drohung mit dienstrechtlichen Konsequenzen für den Fall, daß er die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung seiner Dienstunfähigkeit schuldhaft nicht ergreife, lies er unbeachtet. Er versprach zwar, der Empfehlung des Postarztes zu folgen und sich in die Behandlung der medizinischen Hochschule Hannover zu begeben, kam dem jedoch nicht nach. Als er einmal dennoch dort erschien, stand er unter Alkoholeinfluß. In dem darauf gegen ihn eingeleiteten Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand stellte der Postarzt am 23. März 1982 fest, daß nur noch eine längere stationäre Behandlung möglich sei, weil die Einsichtsfähigkeit des Ruhestandsbeamten hinsichtlich seiner Krankheit offenbar soweit gelitten habe, daß er eine ambulante Therapie nicht mehr mit Erfolg werde durchführen können; die Entzündung der Leber habe sich deutlich verstärkt. Nachdem er ab 14. April 1982 dienstunfähig erkrankt war, stellte der Postvertragsarzt am 8. Juni 1982 die dauernde Dienstunfähigkeit fest. Der Ruhestandsbeamte wurde daraufhin mit Ablauf des August 1983 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG wegen Verdachts auf Alkoholabhängigkeit, florider Fettleberhepatitis und alkoholtoxischer Myocardiopathie in den dauernden Ruhestand versetzt. In einem im Zuge von Einwendungen des Ruhestandsbeamten hiergegen eingeholten Gutachten vom 7. Februar 1983 kommt der Sachverständige Dr. Woernle zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Ruhestandsbeamten um eine intellektuell wenig differenzierte Persönlichkeit mit einem chronischen Alkoholismus, wahrscheinlich vom Deltatyp, mit erheblichen körperlichen Folgeschäden handele. Es seien schon deutliche mnestische Störungen als Hinweis auf eine hirnorganische Beeinträchtigung erkennbar sowie stark ausgeprägte Wesensänderungen und organische Leistungsminderungen. Die bei ihm zu beobachtende Uneinsichtigkeit und deutliche psychische Alkoholfolgeschäden ließen befürchten, daß die Steuerungsfähigkeit hinsichtlich des Alkoholkonsums wahrscheinlich nicht mehr gegeben gewesen sei. Der Ruhestandsbeamte könne bei seiner niedrigen Intellegenz und wenig entwickelten Introspektionsfähigkeit relativ ungünstige Voraussetzungen für die Auseinandersetzung mit seiner Krankheit und eine therapeutische Beeinflussung geben.

11

Dieser bestreitet nach wie vor, alkoholabhängig zu sein. Er habe sich einer erneuten Entziehungskur nicht unterzogen, weil er seine Verlobte nicht habe verlieren wollen. Diese habe ihm gedroht, daß sie sich nach einem anderen Mann umsehen werde, wenn er sich in eine länger andauernde Behandlung begebe.

12

a)

Hiernach steht zunächst fest, daß der Beamte bis zu seiner Entziehungsbehandlung im Jahre 1975 und dann wieder im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand alkoholabhängig war. Das ergibt sich zunächst aus seiner Berufungsbegründung. Die Alkoholabhängigkeit wird darin nicht nur nicht bestritten, sondern nachgerade als Entschuldigungsgrund geltend gemacht. Der Ruhestandsbeamte stellt in der Berufungsbegründung lediglich sein Verschulden an dieser Abhängigkeit in Abrede. Dieses prozessuale Verhalten steht im Einklang mit den Einlassungen des Ruhestandsbeamten während der Vorermittlungen. Er hat hier selbst erklärt, einzusehen, wieder in Gefahr zu sein, in die Alkoholabhängigkeit abzugleiten, weswegen er sich an die Innere Mission gewandt habe, gegenwärtig aber nicht alkoholabstinent zu leben, weil sein Wille "noch nicht stark genug" sei, "dem Alkohol zu entsagen", er habe seinem Therapeuten bei der MHH nicht in erforderlichem Umfang die Wahrheit über seinen Alkoholgenuß gesagt, habe nun aber den festen Willen, die Behandlung bei der MHH fortzusetzen und durchzuführen, um vom Alkoholgenuß wegzukommen. Angesichts dieser mit der Berufungsbegründung übereinstimmenden Einlassungen erweisen sich seine Beteuerungen im Untersuchungsverfahren, er fühle sich nicht alkoholabhängig, er könne vielmehr von heute auf morgen mit dem Trinken aufhören, auch im Hinblick darauf als leere Floskeln ohne Wahrheitsgehalt, daß der Ruhestandsbeamte bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand trotz wiederholter Ermahnungen über die gesundheitlichen und dienstrechtlichen Folgen weiteren Alkoholgenusses diesen nicht aufgegeben, sondern fortgesetzt hat. Das ist offensichtlich geschehen, weil er hierzu, nachdem er schuldhaft wiederum alkoholabhängig geworden war, auch bei möglicherweise vorhandenem guten Willen sein Verlangen nicht mehr steuern konnte. Zu dieser Schlußfolgerung führen auch die Darstellungen verschiedener Zeugen, nach denen der Beamte selbst im Dienst dem Alkoholkonsum nicht widerstehen konnte. Er ist häufig, fast regelmäßig, mit einer erheblichen Alkoholfahne morgens zum Dienst erschienen und hat auch während des Dienstes wiederholt trotz des ihm bekannten absoluten Alkoholverbots und trotz der eingangs schon erwähnten Mahnungen Alkohol getrunken.

13

Zu derselben Erkenntnis führen die Darstellungen der Sachverständigen Dr. Woernle vom 14. Juli 1983 und Dr. Rössiger vom 9. Januar 1984. Danach ist es fraglich, ob der Beamte seit 1975 überhaupt noch fähig war, auf den Alkohol zu verzichten bzw. zu welchen Zeiten seine Steuerungsfähigkeit in dieser Hinsicht völlig aufgehoben war. Nach der Darstellung des Sachverständigkeit Dr. Rüssiger war der Beamte wenigstens bis zur Alkoholentziehungskur 1975 alkoholabhängig, danach freilich von dem Zwang zum Alkohol befreit.

14

b)

Der Ruhestandsbeamte ist wegen dieser Alkoholabhängigkeit und wegen alkoholbedingter weiterer Erkrankungen (Hepatopathie, Myocardschaden) in den Ruhestand versetzt worden. Das geht vor allem aus dem Gutachten des Gesundheitsamts vom 15. Februar 1983 und der diesem zugrundeliegenden amtsärztlichen nervenärztlichen Stellungnahme vom 7. Februar 1983 hervor.

15

c)

Er hat seine erneute Alkoholabhängigkeit und damit die hierdurch verursachte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit mindestens bedingtem Vorsatz verschuldet.

16

aa)

Freilich fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, der Beamte könne die Bedingungen für seine Alkoholabhängigkeit schuldhaft schon vor der Alkoholentziehungskur im Jahre 1975 herbeigeführt haben. Die Ursachen, die zum verstärkten Alkoholgenuß geführt haben, sind weitgehend unaufgeklärt und werden sich auch nicht mehr aufklären lassen. In den Darstellungen des Ruhestandsbeamten klingt an, die Scheidung der Ehe sei ursächlich für das Trinken gewesen. Das kann aber nicht zutreffen, weil die Ehe erst 1978 aufgelöst wurde und der Beamte schon 1975 eine Alkoholentziehungskur durchmachte. Die Scheidung war daher eher die Folge als die Ursache seiner Alkoholsucht. Ebensowenig glaubwürdig, mindestens aber unaufklärbar ist die Darstellung des Ruhestandsbeamten, sein Dienstunfall im Jahre 1974 habe zu gesteigertem Alkoholkonsum geführt. Dabei hat es sich lediglich um eine Fußverstauchung mit Bluterguß ohne Dauerfolgen gehandelt. Wie ein solcher Unfall zu Alkoholsucht führen kann, ist nicht nachvollziehbar. Hiernach wird davon ausgegangen werden müssen, daß die objektiven Ursachen für die schon vor 1975 vorhandene Alkoholabhängigkeit des Ruhestandsbeamten nicht mehr aufgeklärt werden können, diesem mithin auch insoweit nicht der Vorwurf des Verschuldens gemacht werden kann.

17

bb)

Dies änderte sich jedoch nach der Alkoholentziehungskur. Sie hatte dazu geführt, daß der Ruhestandsbeamte von der körperlichen ebenso wie von der psychischen Alkoholabhängigkeit befreit war. Das ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus der Darstellung des Sachverständigen Dr. Rössiger vor dem Untersuchungsführer vom 9. Januar 1984 in Verbindung mit seinem Gutachten vom 9. März 1976. Dieser Sachverständige, der den Ruhestandsbeamten während der Alkoholentziehungskur "regelmäßig betreut und untersucht" hat, war nach Abschluß der Behandlung davon überzeugt, "daß bei Herrn Noll die Einsicht und die Steuerungsfähigkeit vorhanden waren, künftig frei von Alkohol zu leben". Es sei das Übliche und der Normalfall, daß am Ende der Behandlung die Einsichtsfähigkeit vorhanden sei. Am Ende der Behandlung habe der Ruhestandsbeamte jedenfalls geistig frischer gewirkt als zum Beginn. Psychisch hatte er sich erholt. Eine dauerhafte Gehirnschädigung war nicht erkennbar. Der Zwang zum Alkohol, d.h. das abhängige Trinken, war damals beseitigt.

18

Der Sachverständige schließt aus seiner Erkenntnis, daß der Ruhestandsbeamte nach der Kur von der Alkoholsucht frei war, der alsbaldige Rückfall beruhe auf mangeldem Verantwortungsbewußtsein und sei nicht die Folge fortdauernder Alkoholabhängigkeit. Auch das stimmt mit dem früheren, schriftlich erstatteten Gutachten überein.

19

Diese Ausführungen stehen nicht im Gegensatz zu denen des Sachverständigen .... Dieser behauptet nicht, daß der Ruhestandsbeamte nach der Alkoholentziehungskur weiterhin abhängig gewesen sei. Er bringt lediglich zum Ausdruck, nicht "mit ausreichender Sicherheit rekonstruieren" zu können, ob der Ruhestandsbeamte auch in erheblich vermindertem Maße nach dieser Kur noch fähig gewesen sei, auf den Alkoholkonsum zu verzichten. Er führt darüber hinaus ausdrücklich an, daß Abhängigkeits erkrankungen nach allgemeiner Auffassung zwar nicht heilbar seien, aber "im günstigen Fall bei lebenslanger Abstinenz zum Stillstand gebracht werden können". Daß diese, vielleicht nur in geringen Fällen mögliche Erwartung hier eingetreten ist, ergibt sich, wie ausgeführt, aus den Darstellungen des Sachverständigen .... Damit erweist sich zugleich der Hinweis des Ruhestandsbeamten in der Berufungsbegründung darauf als unerheblich, daß die Rückfallquote bei durch Entziehungskuren bekämpfter Alkoholsucht sehr groß sei. Hierauf weiter einzugehen, gebietet sich im gegebenen Fall nicht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß die Ursachen für die Rückfälligkeit (mangelndes Verantwortungsbewußtsein oder nicht ausreichende Heilung von der Alkoholsucht) durch Sachverständigengutachten geklärt werden könnten und weil außerdem hier, wie ausgeführt, die körperliche und seelische Freiheit von der Alkoholabhängigkeit im Anschluß an die Kur ausreichend nachgewiesen ist.

20

cc)

Der Ruhestandsbeamte war hiernach, als er nach Entlassung aus der Alkoholentziehungskur im Jahre 1975 wieder alkoholabhängig wurde, schuldfähig. Er war, wie unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Rössiger bereits dargetan ist, nach der Kur imstande, das Unrechte weiteren Alkoholgenusses und die möglichen Folgen für seine Gesundheit einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das wird auch von dem Sachverständigen Dr. Woernle theoretisch, d.h. für den Fall nicht in Frage gestellt, daß der Ruhestandsbeamte nach der Kur tatsächlich, wie Dr. Rössiger darstellt, von der Alkoholsucht befreit war.

21

dd)

Der Ruhestandsbeamte hat, auch wenn sich die Umstände, unter denen er wieder zu trinken begann, nicht mehr objektiv aufklären lassen, mit mindestens bedingtem Vorsatz gehandelt. Er wußte, daß schon der erste Tropfen Alkohol die durch die Kur beseitigte Alkoholabhängigkeit wieder hervorrufen könnte.

22

Ebenso war er sich über die gesundheitlichen Folgen erneuten Alkoholtrinkens und die dienstrechtlichen sowie disziplinaren Konsequenzen im klaren. Das ergibt sich aus den schon vom Bundesdisziplinargericht hervorgehobenen häufigen und überaus gründlichen sowie nachhaltigen Belehrungen, die dem Ruhestandsbeamten insoweit durch seine Vorgesetzten zuteil geworden sind.

23

Wenn der Ruhestandsbeamte bei nachgewiesener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit trotz dieser überaus gründlichen, nachhaltigen und deutlichen Hinweise auf die gesundheitlichen, dienstrechtlichen und disziplinaren Folgen aus welchem Grunde auch immer erneut Alkohol trank, dann muß er ihren Eintritt wenigstens gebilligt und in Kauf genommen haben. Eine andere Erklärung ist angesichts dieser Voraussetzungen nicht denkbar.

24

ee)

Das gilt auch für die Weigerung, sich einer erneuten Alkoholentziehungskur oder einer anderen therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Der. Ruhestandsbeamte war insoweit zunächst einsichtig. Er will dann aber die stationäre Behandlung nicht aufgenommen haben, weil seine Verlobte ihm für diesen Fall mit der Trennung gedroht habe, überdies der in seinem Haushalt lebende, schwachsinnige Sohn seiner Verlobten unmittelbar vor Therapiebeginn einen Unfall erlitten habe und dadurch auf seine, des Ruhestandsbeamten, Pflege angewiesen gewesen sei. Das kann ihn, wie schon das Bundesdisziplinargericht mit zutreffenden Gründen ausgeführt hat, nicht entlasten. Ob ein echter Loyalitäts- oder Interessenkonflikt vorgelegen hat, ist schon fraglich. Warum das Kind nicht von der eigenen Mutter hätte gepflegt werden können, ist den Ausführungen des Ruhestandsbeamten jedenfalls nicht zu entnehmen. Dieser hätte aber bei einem solchen Konflikt angesichts der ihm bekannten Folgen den Verpflichtungen dem Dienstherrn und der Allgemeinheit gegenüber der Loyalität zu seiner Verlobten und deren Familie den Vorrang geben müssen.

25

Er hat aber nicht einmal versucht, seine Verpflichtungen insoweit gegeneinander abzuwägen und über Möglichkeiten nachzusinnen, evtl. beiden in ausreichender Weise gerecht zu werden.

26

2.

Mit diesem Verhalten hat der Beamte schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, seine Dienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen und sich auf diese Weise mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sowie die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Er hat damit ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

27

3.

Dieses Dienstvergehen führt, zumal es vorsätzlich begangen worden ist, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Entfernung aus dem Dienst und bei Ruhestandsbeamten damit zur Aberkennung des Ruhegehalts. Die Erhaltung bzw. mögliche und zumutbare Wieder Herstellung der Dienstfähigkeit ist eine für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Voraussetzung. Ohne die Einsatzfähigkeit ihrer Bediensteten ist die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Pflicht, Dienstfähigkeit zu erhalten oder, wenn sie beeinträchtigt oder gar verlorengegangen ist, durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, ist deshalb für jeden Beamten ein leicht einsehbares und oft auch leicht erfüllbares Gebot. Wer sich hierüber vorsätzlich hinwegsetzt, beseitigt damit die Grundlagen des Beamtenverhältnisses, weil er für seinen Bereich die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch ein solches Verhalten unmöglich macht. Der erkennende Senat hat demzufolge bei vorsätzlicher Herbeiführung von Alkoholabhängigkeit und dadurch verursachter vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts erkannt (vgl. zuletzt Urteil vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 28.84 - m.w. Hinweisen). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung grundsätzlich oder im gegebenen Fall abzugehen. Entschuldigungsgründe stehen dem Ruhestandsbeamten nicht zur Seite. Die Hartnäckigkeit, mit der er trotz intensivster Belehrungen über die gesundheitlichen, dienstrechtlichen und disziplinaren Folgen seines Alkoholmißbrauchs hieran festgehalten hat, kennzeichnen ihn als eine Persönlichkeit ohne jedes Verantwortungsbewußtsein im Hinblick auf das ihm übertragene Amt. Ein Loyalitätskonflikt im Verhältnis zu seiner Verlobten und deren Söhnen hat, wie ausgeführt, nicht vorgelegen. Er wäre zumindest nicht geeignet, sein Versagen soweit zu entschuldigen, daß ausnahmsweise auch nur erwogen werden könnte, ihm seine Rechte als Ruhestandsbeamter zu belassen. Deshalb hat es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen Aberkennung des Ruhegehalts sein Bewenden.

28

4.

Dasselbe gilt für den Unterhaltsbeitrag. Die Erwägungen des Bundesdisziplinargerichts hierzu sind nicht zu beanstanden.

29

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann