Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.01.1980, Az.: BVerwG 1 D 40.79
Herbeiführung dauernder Dienstunfähigkeit; Trunksucht; Rückfall nach Alkoholentziehungskur; Disziplinarrechtliche Bewertung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 40.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.02.1979 - AZ: VII VL 135/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 63, 322 - 327
- DVBl 1980, 456-457 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1980, 103
- DÖV 1980, 380-382 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1980, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1347-1348 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1980, 319
Amtlicher Leitsatz
Zur disziplinarrechtlichen Bewertung der Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit durch Trunksucht und Rückfall nach einer Alkoholentziehungskur.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Januar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Heinz Brunn,
Postbetriebsassistent Harald Schmidt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 7. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bundesbahnobersekretär a.D. ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er durch fortgesetzten Alkoholmißbrauch seinen chronischen Alkoholismus und infolgedessen seine dauernde Dienstunfähigkeit und vorzeitige Zurruhesetzung schuldhaft herbeigeführt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Vorwurf für begründet erachtet und das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 7. Februar 1979 wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt. Es hat lediglich als erwiesen angesehen, daß er seine vorzeitige Zurruhesetzung fahrlässig verschuldet habe. Danach sei nicht die Aberkennung des Ruhegehalts geboten, sondern eine Ruhegehaltskürzung, die einerseits dem Verschulden des Ruhestandsbeamten Rechnung trage, andererseits dem Erfordernis, in ähnlicher Lage befindliche Beamte zum Überwinden ihrer Alkoholabhängigkeit anzuhalten.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Zur Begründung führt er aus, bei der Beurteilung der Verschuldensfrage sei davon auszugehen, daß jedem verständigen Menschen die Gefahren eines fortgesetzten übermäßigen Alkoholgenusses bekannt seien. Jedermann wisse, daß langjähriger Alkoholmißbrauch zur Trunksucht, zum chronischen Alkoholismus führen könne. Wer dennoch fortgesetzt Alkoholmißbrauch treibe, nehme eine spätere Suchterkrankung mit allen ihren Folgen, also auch der dauernden Dienstunfähigkeit, schuldhaft in Kauf. Zumindest mit dem erneuten Alkoholmißbrauch nach erfolgreicher Durchführung einer Entziehungskur habe der Ruhestandsbeamte seine Gesunderhaltungspflicht mit bedingtem Vorsatz verletzt, so daß allein die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene disziplinare Reaktion sein könne.
II.
Die Berufung ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt die Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts angreift. Der erkennende Senat hat daher den Sachverhalt erneut festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Die Hauptverhandlung hat folgendes ergeben:
Seit 1969 trank der Ruhestandsbeamte in übermäßigen Mengen Alkohol. Dies erklärt er mit Ehe Schwierigkeiten, die Ende der 60er Jahre begonnen hätten, als seine Frau durch häufiges Schuldenmachen den Haushalt so stark belastet habe, daß er gezwungen gewesen sei, zwei Darlehen in Höhe von zusammen etwa 5.000 DM aufzunehmen. Heute müsse er sich vorwerfen, daß er sich gegenüber diesen Schwierigkeiten nicht willensstark genug gezeigt und statt dessen verstärkt dem Alkohol zugesprochen habe. Etwa 1971 trat der Kontrollverlust ein: d.h. der Ruhestandsbeamte war, wenn er sich in einer Trinksituation befand, nicht in der Lage, nach den Genuß von einem Glas oder zwei Gläsern Alkohol mit dem Trinken aufzuhören, sondern hatte ein drängendes Verlangen, weiter Alkohol zu sich zu nehmen. Im folgenden Jahr war er abstinenzunfähig und stand deshalb auch während der Dienstzeit unter Alkoholeinwirkung, ließ sich jedoch zunächst nichts anmerken. Ebenfalls 1972 mußte er wegen eines Alkoholdeliriums sechs Wochen lang stationär in einem Krankenhaus behandelt werden. Während dieser Behandlung wurde er eingehend darüber aufgeklärt, daß er seinen Alkoholkonsum einstellen und sich zu diesem Zweck einer Kur unterziehen müsse. Die Ehefrau ließ sich 1972 scheiden. Nach der Scheidung will er zunächst weniger getrunken haben, dann aber wieder durch Kollegen zu stärkerem Trinken verleitet worden sein. Ab 1973 trank er schon morgens Alkohol. Nunmehr fiel sein Alkoholmißbrauch auch bei der Dienststelle auf. Er wurde deshalb mehrfach eindringlich vom Dienststellenvorsteher ermahnt. Am 4. Juli 1973 wurde ihm wegen starker Trunkenheit die Fortsetzung des Dienstes untersagt. Daraufhin wurde er nochmals mit energischen Worten vom Dienststellenvorsteher belehrt. Delirante Zustände wiederholten sich. Der Bahnarzt Dr. S. stellte am 30. Juli 1974 eine alkoholische Fettleber und eine alkoholische Polyneuropathie fest. Andererseits ergab die Untersuchung, daß das Denkvermögen des Ruhestandsbeamten und seine Kritikfähigkeit nicht nennenswert eingeengt waren. Der Bahnarzt machte ihm eindringlich klar, daß ihm nur eine Entziehungskur helfen könne und er bei Weiterbetreiben des Alkoholmißbrauchs seine psychische, physische und berufliche Existenz aufs Spiel setze. Gleichwohl war er zu einer Entziehungskur noch nicht bereit. Er war unbelehrbar und glaubte, mit dem Problem ohne Behandlung fertig zu werden. Deshalb suchte er auch 1975 seinen Hausarzt nicht mehr auf. Nach einem Urlaub im Sommer 1975, der er in Jugoslawien verbrachte, war er nicht mehr in der Lage, einfachste Arbeiten auszuführen. Daraufhin sah er ein, daß eine Alkoholentziehungskur unerläßlich ist.
Er unterzog sich einer solchen Kur vom 1. Dezember 1975 bis 3. Mai 1976 in der Klinik ... in O. Bei den behandelnden Ärzten hinterließ er einen zweifelhaften Eindruck bezüglich seines Abstinenzentschlusses. Auch bestand damals der Verdacht auf eine hirnorganische Wesensveränderung. Während der Kur wurde ihm eindringlich vor Augen geführt, daß jeglicher Alkoholkonsum einen Rückfall bedeuten und den Kurerfolg zunichte machen würde. Auch war ihm die Gefahr bewußt, durch einen Rückfall seine Existenz zu gefährden. Nach der Kur fühlte er sich zunächst besser, trank einige Monate lang keinen Alkohol und nahm an den Veranstaltungen der "Anonymen Alkoholiker" teil. Schließlich meinte er, über Alkohol genug gehört zu haben, besuchte die Veranstaltungen der Betreuungsgruppe nicht mehr und traute sich entgegen allen Belehrungen während der Kur und danach zu, es mit einem kontrollierten Trinken zu versuchen. Während einer Jugoslawienreise trank er zunächst verdünnten Wein. Da ihm aber nach dem einmal eingetretenen Kontrollverlust ein kontrolliertes Trinken nicht mehr gelang, ging er nach Rückkehr aus dem Urlaub wieder zu hochprozentigen alkoholischen Getränken über. Dies hatte zur Folge, daß seine zunächst ausreichende Arbeitsleistung gegen Ende des Jahres 1976 und in den folgenden Monaten immer mehr nachließ. Er war nicht mehr in der Lage, selbst auf unterwertigen Dienstposten seine Arbeit zufriedenstellend zu verrichten. Der Bahnarzt stellte im Juni 1977 eine Hirnschädigung auf alkoholtoxischer Grundlage und typische Zeichen einer Alkoholikerleber fest. Zusammenfassend meinte er, es handele sich um ein menschliches Wrack, das durch den Alkohol ruiniert worden sei. Daraufhin wurde der Beamte mit Ablauf des Monats Oktober 1977 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Danach bemühte sich der Ruhestandsbeamte erneut, seine Alkoholkrankheit unter Kontrolle zu bringen. Vom 19. Dezember 1978 bis 29. Januar 1979 befand er sich zur Vorbereitung einer erneuten Entziehungskur zwecks Entgiftung in der Neurologischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses B. in H. in stationärer Behandlung. Die vorgesehene Kur führte er sodann vom 19. Juni bis 18. Dezember 1979 in einer Klinik durch. Seit Beginn der neuen Behandlung trinkt er nach unwiderlegter Einlassung, die der Sachverständige Dr. S. aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung als glaubhaft bezeichnet hat, keinen Alkohol.
III.
1.
Es kann dem Ruhestandsbeamten nicht nachgewiesen werden, daß er seinen krankhaften Alkoholismus schuldhaft verursacht hat. Nach übereinstimmender Auffassung in der Fachliteratur wird die Entstehung von Alkoholismus von vielen Faktoren und deren Zusammenwirken bestimmt (Antons/Schulz, Normales Trinken und Suchtentwicklung, Bd. 1, 1976 S. 200, 202, 208, 223 f., 250; Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie, 14. Aufl. 1979 S. 291 f.; Feuerlein, Entstehungsbedingungen und Therapie des Alkoholismus, 2. Aufl. 1973 S. 6 ff., 15; derselbe in "Alkoholismus, Bedingungen, Auswirkungen, Behandlung", 1971 S. 18, 27; Lundquist und Wieser in "Psychiatrie der Gegenwart", herausgegeben von Kisker u.a., 2. Aufl. 1972 Bd. II Teil 2 S. 367 ff., 434; Rieth in "Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik", Bd, 5 Heft 1, 1971 S. 114, 119; Rotter, Die Rehabilitation Alkoholkranker, 1967 S. 3, 8, 12 f.; Steinbrecher/Solms, Sucht und Mißbrauch, 2. Aufl. 1975 S. I/11 f.). Feuerlein (Entstehungsbedingungen a.a.O.) gruppiert die Entstehungsursachen in die soziologischen, die psychologischen und die physiologischen Bedingungen ein, Welchen Stellenwert in diesem Zusammenhang das hier interessierende Verschulden hat, läßt sich nicht allgemein sagen, denn selbst lebenslanger Alkoholmißbrauch muß nicht zur Trunksucht führen, und bei Suchtgefährdeten schleicht sich die Krankheit gleichsam im Zeitlupentempo ein (Rotter a.a.O. S. 11; Bleuler a.a.O. S. 289). Feuerlein (in "Suchtgefahren", 1973 Heft 4 S. 115 ff.) weist aus der Sicht des Psychiaters darauf hin, daß die Frage nach dem Selbstverschulden einer Krankheit aus medizinischer Sicht in den wenigsten Fällen eindeutig zu beantworten sei. Die Feststellung, daß es nicht zur Trunksucht kommen würde, wenn nicht jemand längere Zeit Alkohol im Übermaß zu sich genommen habe, sei zwar richtig, da natürlich Trunksucht längeren und übermäßigen Alkoholkonsum impliziere. Die wesentliche Frage sei aber, ob dieser übermäßige Alkoholkonsum Ursache oder umgekehrt Ausdruck bzw. Folge einer zugrunde liegenden physischen, psychischen oder/und sozialen Störung sei. Gegen die Annahme, der "verständige Mensch" wisse, daß der übermäßige Alkoholkonsum zur Trunksucht führe oder führen könne, seien ebenfalls schwere Bedenken anzumelden. Der Durchschnittsbürger verkenne eher die Gefahren des übermäßigen Alkoholkonsums, als daß er sie sicher wahrnehme. Auch sei zu fragen, ob genügend bekannt sei, was unter "übermäßigem" Alkoholkonsum zu verstehen sej. Abgesehen von Extremwerten lasse sich der übermäßige Alkoholkonsum nicht in absoluten Quantitäten ausdrücken. Die meisten Menschen, die übermäßig Alkohol konsumierten, ohne schon krankhaft trunksüchtig zu sein, wüßten gar nicht, daß sie sich in die Gefahr begäben, trunsüchtig zu werden. Dementsprechend sei schon von der verstandesmäßigen Erkenntnis her die Motivation zur Begrenzung des Alkoholkonsums sehr gering.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß aus der Tatsache der Trunksucht und der daraus folgenden Dienstunfähigkeit allein nicht zurückgeschlossen werden kann, der jetzige Ruhestandsbeamte habe dafür durch seinen 1969 einsetzenden Alkoholmißbrauch schuldhaft eine Ursache gesetzt. Eine nachträgliche Aufklärung, wie sich der Alkoholkonsum seinerzeit im einzelnen entwickelte und ob der Beamte nach seinen individuellen Fähigkeiten die nötige Einsicht in die Folgen seines Verhaltens haben konnte und in der Lage war, ggf. nach dieser Einsicht zu handeln, ist nicht möglich.
2.
Die Situation änderte sich jedoch nach der stationären Krankenhausbehandlung in Jahre 1972 wegen der dadurch für den Beamten gegebenen Erkenntnismöglichkeiten und insbesondere nach den eindringlichen Belehrungen durch den Dienstvorgesetzten und den Bahnarzt in den Jahren 1973 und 1974. Die Krankheit war nun zwar aufgetreten und konnte nicht mehr geheilt werden; sie konnte aber unter Kontrolle gebracht werden. Aus der Treue- und Gehorsamspflicht eines Beamten (§§ 2 Abs. 1, 54 Satz 1, 55 Satz 2 BBG) folgt, daß er zur Erfüllung seiner amtlichen Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Damit obliegt es ihm aber auch, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen (BDHE 5, 39 [41]; Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 277]). Dann aber mußte der Ruhestandsbeamte hier alle ihm angebotenen zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um jedenfalls zu versuchen, sich von seiner Sucht zu lösen. Er mußte auf die Vorschläge der behandelnden Krankenhausärzte, des Dienstvorgesetzten und des Bahnarztes wegen deren Sachkunde auch dann eingehen, wenn er meinte, noch ohne eine Kur auskommen zu können. Er durfte sich nicht nur von seiner eigenen Einstellung leiten lassen, sondern mußte - da ihm dies auch zumutbar war - den Rat der Fachleute und die Hinweise des Dienstvorgesetzten befolgen. Es kann zwar nicht festgestellt werden, daß er wider bessere Erkenntnis handelte, aber da sein Denkvermögen und seine Kritikfähigkeit damals noch nicht wesentlich eingeengt waren, ist ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Mit seinen Möglichkeiten zur Gestaltung der Lebensführung ist der Alkoholiker stets auch mitverantwortlich für das, was er aus sich noch macht und was aus ihm geworden ist (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. 1976 S. 157). Dieses fahrlässige Verhalten ist nicht ohne disziplinare Relevanz. In erster Linie ist es zwar die persönliche Angelegenheit eines Beamten, inwieweit er den Alkohol zuspricht und sich dabei der Gefahr von gesundheitlichen Nachteilen aussetzt. Eine wesentliche Änderung der Interessenlage tritt jedoch dann ein, wenn das Verschulden des Beamten gegen sich selbst zu einem überwiegenden Verschulden gegen den Dienstherrn wird (Arndt, Typische Fälle dienstlichen Versagens im Grenzbereich in "Archiv für Post- und Fernmeldewesen", 1968 S. 16 [19]). Das trifft hier zu, weil der Ruhestandsbeamte dienstlich wie außerdienstlich immer wieder auf die Notwendigkeit, sein Verhalten zu ändern, hingewiesen wurde, die Pflichtwidrigkeit damit für ihn evident war, er aber gleichwohl den Alkoholmißbrauch fortsetzte, statt zu versuchen, der Sucht durch therapeutische Maßnahmen entgegenzuwirken. Sein Verschulden an der Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit wird für den hier erörterten Zeitraum allerdings dadurch gemindert, daß er sich schließlich noch zu einer Kur bereitfand.
3.
Vorzuwerfen ist ihm insbesondere, daß er einige Zeit nach Durchführung der ersten Entziehungskur wieder zum Alkoholkonsum zurückkehrte trotz Erkenntnis der Gefährlichkeit eines Rückfalls für seine berufliche Existenz und obwohl er durch die Kur die Erkenntnis gewonnen haben mußte, daß der Griff zum ersten Glas den Rückfall einleiten würde. Er war auch durchaus in der Lage, sich gemäß dieser Einsicht zu verhalten. Die von den Ärzten der Kurklinik vermutete alkoholbedingte hirnorganische Wesensveränderung bedeutete keinen Ausschluß der Schuldfähigkeit, sondern konnte sich, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, in Gedächtnislücken, verminderter Merk- und Aufnahmefähigkeit und beeinträchtigter geistiger Leistungsfähigkeit äußern, änderte aber nichts, daran, daß der Beamte wußte, was in bezug auf Alkoholkonsum von ihm gefordert wurde, und sich auch danach verhalten konnte. Tatsächlich erfüllte er die Anforderungen auch zunächst. Seine dienstlichen Leistungen waren wieder ausreichend. Seine Lösung von den "Anonymen Alkoholikern" und der anschließende Versuch, wieder kontrolliert zu trinken, waren daher sehr leichtfertig. Es ist ihm aber nicht nachzuweisen, daß er mit dem Wiederbeginn des Trinkens in Kauf nahm, dadurch dauernd dienstunfähig zu werden. Vielmehr erscheint - wie auch der Sachverständige meint - seine Einlassung glaubhaft, er habe entgegen den ihn zuteil gewordenen Belehrungen geglaubt, wieder kontrolliert trinken zu können, und deshalb den Versuch gewagt.
4.
Für das demnach festgestellte fahrlässige Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) ist die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme schuldangemessen.
Für die vom Bundesdisziplinaranwalt geforderte Aberkennung des Ruhegehalts wäre Voraussetzung die Feststellung, daß bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre (BVerwGE 33, 9; BVerwG Dok.Ber. B 1971, 3869, 4049; 1978, 290). Das träfe dann zu, wenn der Beamte sich durch sein Verhalten objektiv untragbar gemacht hätte. Die objektive Untragbarkeit kann nicht allein damit begründet werden, der Beamte sei nicht mehr diensttauglich. In solchen Fällen ist die normale, vom Gesetz vorgesehene Folge die Versetzung in den Ruhestand. Das gilt auch dann, wenn ein Beamter seine dauernde Dienstunfähigkeit schuldhaft herbeiführt, z.B. wenn ein Lokomotivführer erblindet infolge eines von ihm verschuldeten Unfalls. Objektive Untragbarkeit tritt hingegen erst ein, wenn ein endgültiger Vertrauensverlust gegeben ist (Claussen/Janzenr BDO, 3. Aufl. Einl. D Rz.2 b). Das wird im allgemeinen nur der Fall sein beim vorsätzlichen Zuwiderhandeln gegen eindeutig erkennbare grundlegende Pflichten. Ob objektive Untragbarkeit auch eintreten kann, wenn ein Beamter - wie hier - bewußt fahrlässig handelt und zugleich das Verschulden als besonders schwerwiegend bewertet werden muß, kann dahinstehen, denn an letzterem fehlt es. Die Erfolgsaussichten einer Alkoholentziehungskur sind generell nicht sonderlich günstig. Antons/Schulz (a.a.O. Bd. 2 1977 S. 134) berichten von einer Untersuchung, durch die rd. 60 % Rückfälle innerhalb des ersten Jahres nach der Entlassung festgestellt worden seien. Der gleiche Wert findet sich bei Zapotoczky, Das Problem des Rückfalls, in "Theorie und Praxis der Therapie der Alkoholabhängigkeit", herausgegeben von Kryspin-Exner, 1969 Tabelle 7 S. 144. Lundquist (a.a.O. S. 385) berichtet von 90 % Rückfällen innerhalb von sechs Monaten. Berichte über wesentlich günstigere Erfolgsquoten werden in der Fachliteratur skeptisch beurteilt (vgl. Wieser a.a.O. S. 455). Der in der Hauptverhandlung gehörte gerichtliche Sachverständige nimmt sogar eine durchschnittliche Rückfallquote von über 90 % an. Jedenfalls ist der Alkoholismus, der bereits eine langfristige Alkoholentziehungskur erforderlich machte, in vielen Fällen nicht andauernd unter Kontrolle zu bringen (vgl. Bleuler a.a.O. S. 294). Ein dauernder Erfolg setzt ein beträchtliches I-Iaß an Einsicht in seine Krankheit voraus, das der Ruhestandsbeamte nicht aufbrachte. Aber dies begründet keinen schweren Schuldvorwurf.
Es kommt hinzu, daß der Beamte sich wenigstens bemüht, seine Alkoholkrankheit unter Kontrolle zu bringen, wie die erneute Durchführung einer Entziehungskur zeigt. Ein solches Bemühen müßte ihm - wäre er noch aktiver Beamter - zugute gehalten werden, um ihn in seinem Besserungswillen zu bestärken. In bezug auf diesen Milderungsgrund kann er nicht deswegen schlechter gestellt werden, weil er sich nunmehr im Ruhestand befindet und sich das Besserungsbemühen für den Dienstherrn - von einer denkbaren Reaktivierung abgesehen - nicht mehr auswirken kann.
War demnach von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, so hat das Bundesdisziplinargericht mit Recht aber eine erhebliche Disziplinarmaßnahme verhängt und dadurch insbesondere für die Beamtenschaft in allgemeinen deutlich gemacht, daß es unerläßlich ist, alles zu tun, um eine Alkoholkrankheit, wenn ihre Entstehung schon nicht verhindert werden konnte, unter Kontrolle zu bringen und zu halten.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann