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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1988, Az.: BVerwG 1 D 5.88

Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Bundesbahnbeamten; Trunkenheit im Dienst als Dienstvergehen; Verweigerung einer Alkoholentziehungskur nach Trunkenheit im Dienst; Angemessenheit einer Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Pflicht eines Beamten zur Teilnahme an einer Alkoholentziehungskur; Pflicht eines Beamten zur Aufnahme einer Suchttherapie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 5.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.10.1987 - AZ: V VL 33/87

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesdisziplinargericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. Mai 1988 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Fernraeldearatsrätin Johanna Bruckmayer, Bundesbahnhauptsekretär Herwig Vietz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 27. Oktober 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kürzungsbruchteil ein Zwanzigstel beträgt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Betriebshauptaufseher ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Präsident der Bundesbahndirektion N. hat mit Verfügung vom 6. Mai 1987 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet wegen der Vorwürfe, er habe am 26. September 1985 und 28. November 1985 seinen Dienst als Zugvorbereiter bzw. als Geräteverwalter beim Bahnhof N. unter Alkoholeinfluß wahrgenommen, dadurch seine Betriebsdiensttauglichkeit eingeschränkt und sich pflichtwidrig geweigert, die bei ihm festgestellte Alkoholabhängigkeit durch eine Entziehungskur zu bekämpfen.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V - ... - hat den Beamten in den beiden ersten Anschuldigungspunkten für schuldig befunden und ihm durch Urteil vom 27. Oktober 1987 eine Gehaltskürzung von einem Dreißigstel auf 17 Monate auferlegt. Von dem Vorwurf, pflichtwidrig eine Alkoholentziehungskur verweigert zu haben, hat es ihn mit Rücksicht darauf freigestellt, daß hierzu nach gegenwärtigem Erkenntnisstande keine Notwendigkeit bestehe, zumal ein chronischer Alkoholismus nicht diagnostiziert und eine Entziehungskur von den behandelnden Ärzten nicht für notwendig erachtet worden sei.

3

3.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt gegen die Freistellung des Beamten von dem Vorwurf der schuldhaften Verweigerung von zur Wiederherstellung und Erhaltung der Verwendbarkeit erforderlichen Maßnahmen. Die Durchführung einer Alkoholentziehungskur sei hier dringend angezeigt, was sich aus der gutachtlichen Äußerung der Bahnärztin Dr. D. vom 6. Oktober 1986 ergebe. Mit der Pflicht des Beamten, die Arbeitskraft voll zu erhalten und die beschränkte oder verlorene möglichst wiederherzustellen, sei dessen schuldhafte Weigerung, an einer Alkoholentziehungskur teilzunehmen, nicht zu vereinbaren. Er müsse sich von seiner Neigung zum Alkohol befreien, was ohne eine Kur hier nicht möglich sei.

4

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich gegen die Freistellung des Beamten von dem Vorwurf, pflichtwidrig und schuldhaft Therapiemaßnahmen gegen die bei diesem festgestellte Alkoholabhängigkeit verweigert zu haben. Der Senat hat den Sachverhalt daher selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

5

1.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Bekundungen und Darstellungen der Sachverständigen Dr. D. und der weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

6

a)

Der seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Deutschen Bundesbahn mit Ausnahme einer durch Alkoholgenuß während des Dienstes am 8. Februar 1983 für die Zeit vom 11. Februar 1983 bis zum 19. Oktober 1984 verursachten anderweitigen Tätigkeit im Rangierdienst als Zugvorbereiter eingesetzte Beamte erschien während seiner Frühschicht am 26. September 1985 gegen 8.30 Uhr unter deutlicher Alkoholeinwirkung zur Besprechung einer dienstlichen Angelegenheit bei dem Ersten Personalbeamten seines Bahnhofs, dem Zeugen Bundesbahnamtmann G. Eine gegen 8.45 Uhr in Anwesenheit eines weiteren Zeugen durchgeführte Atemalkoholüberprüfung ergab eine Verfärbung des Teströhrchens bis über den gelben Markierungsring hinaus. Das entspricht einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Promille. Dem Beamten wurde darauf die weitere Dienstausübung untersagt.

7

b)

Nach seiner Umsetzung in die Geräteverwaltung erschien der Beamte am 28. November 1985 während seines von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr angesetzten Dienstes gegen 10.35 Uhr wiederum unter durch deutlichen Alkoholgeruch festgestellter alkoholischer Beeinflussung bei dem Zeugen G. Eine gegen 10.50 Uhr in Gegenwart eines weiteren Zeugen durchgeführte Atemalkoholüberprüfung ergab wiederum eine Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Promille.

8

c)

Der Beamte war nach einem bahnärztlichen Bericht vom 11. Februar 1983 wegen Alkoholmißbrauchs nicht mehr betriebsdiensttauglich. Der Zeuge G. wies ihn deshalb auf die Möglichkeit einer Suchtkrankenberatung und Suchtkrankenhilfe durch die Bezirksfürsorge des Bundesbahnsozialwerks hin. Als er auch nach einem weiteren Gespräch am selben Tage erklärte, nicht alkoholabhängig zu sein, weil er bei einem Verbrauch von täglich zwei bis drei Flaschen Bier den Alkoholgenuß voll im Griff habe, wurde er von dem Zeugen G. erneut auf die möglichen Folgen für sein Beamtenverhältnis durch Alkoholmißbrauch ausdrücklich hingewiesen. Hierüber wurde ein Aktenvermerk gefertigt.

9

Am 13. März 1985 wies der Vertreter des Ersten Personalbeamten beim Bahnhof N., Rangierbahnhof, der Zeuge Bundesbahnoberinspektor H. den Beamten erneut eindringlich auf die Gefahren des Alkoholmißbrauchs und die Möglichkeit einer Suchtkrankenberatung bzw. -hilfe durch die Bezirksfürsorge und die Folgen einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch übermäßigen Alkoholgenuß für sein Beamtenverhältnis hin. Der Beamte lehnte es auch nach diesem Gespräch ab, sich gegen Alkoholmißbrauch behandeln zu lassen, weil er keine Hilfe benötige. Er weigerte sich sogar, mit dem zuständigen Sozialarbeiter der Bezirksfürsorge zu sprechen.

10

Anläßlich einer durch die am 26. September 1985 festgestellte alkoholische Beeinflussung veranlaßten Prüfung seiner Betriebsdiensttauglichkeit stellte die Bahnärztin, die in der Hauptverhandlung als sachverständige Zeugin vernommene Dr. D., fest, der Beamte sei für den Betriebsdienst nicht mehr tauglich, dies gelte wahrscheinlich auf Dauer. Nach einer erneuten Untersuchung auf Betriebsdiensttauglichkeit teilte die Zeugin unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes fachneurologisch-psychiatrisches Gutachten des Privatdozenten Dr. Gr. der Verwaltung mit, bei dem Beamten sei von einer Alkoholabhängigkeit mit Krankheitswert auszugehen, die der Erfahrung nach bereits mindestens seit einem Jahr bestehe. Dadurch sei eine leichte Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit bei dem Beamten zu unterstellen, jedoch keine schwerwiegende psychische Gesundheitsstörung der Art, daß der Beamte außerstande sei, das Verbotswidrige des Alkoholgenusses im Dienst zu erkennen und entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln. Als dieser am 17. November 1986 unter Hinweis auf die fachärztliche Beratung vom 2. September 1986 erneut auf seine Alkoholabhängigkeit und die Notwendigkeit zur Durchführung einer Alkoholentziehungsbehandlung hingewiesen wurde, vertrat er wiederum die Ansicht, daß solche Behandlung nicht erforderlich sei; da er sich nicht als Alkoholiker fühlte, wollte er keinen Antrag auf Durchführung einer Alkoholentwöhnungskur stellen.

11

2.

Hinsichtlich der beiden Trunkenheitsfälle am 26. September und 28. November 1985 steht der Sachverhalt aufgrund des Ergebnisses der an beiden Tagen vollzogenen Atemalkoholproben fest. Die Einlassung des Beamten, den seine alkoholische Beeinflussung im Dienst verursachenden Alkohol nicht während des Dienstes, sondern am Vorabend zu sich genommen zu haben, ist nicht zu widerlegen, für die Feststellung der Dienstvergehensqualität dieses Verhaltens jedoch unerheblich. Der Beamte wird überdies insoweit durch die Aussagen des Zeugen G. überführt.

12

Ebenso steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beamte mindestens noch im Zeitpunkt der Einleitungsverfügung alkoholabhängig war und daß er sich pflichtwidrig der ihm dringend nahegelegten Teilnahme an einer Alkoholentziehungskur entzogen hat. Diese Feststellung beruht zunächst auf den aktenkundig gewordenen gutachtlichen Äußerungen der Bahnärztin Dr. D. vom 27. Februar 1985, 15. November 1985 sowie vom 6. Oktober 1986 und des Nervenarztes Dr. Gr. vom 29. September und 25. November 1986 sowie vom 28. April 1987. Die Bahnärztin hat zudem in der Hauptverhandlung vor dem Senat ihre aktenkundig gewordenen gutachtlichen Äußerungen in überzeugender Weise erläutert und ergänzt. Danach litt der Beamte im Zeitpunkt der Begutachtungen an einem alkoholbedingten hochgradigen Fingertremor sowie vegetativer Übererregbarkeit. Die dadurch verursachte dauernde Betriebsdienstuntauglichkeit läßt eine Alkoholentwöhnungskur "dringend angezeigt" erscheinen, da der Beamte "aus eigener Kraft nicht mehr abstinent leben" könne. Die den Senat überzeugenden Ausführungen der sachverständigen Zeugin werden zudem durch die Einlassung des Beamten zum Teil bestätigt, daß er im Zusammenhang mit dem Scheitern seiner ersten Ehe etwa bis 1985, dem Zeitpunkt seiner Wiederverheiratung, erheblich dem Alkohol zugetan gewesen sei und bis dahin "größere Mengen" davon zu sich genommen habe.

13

3.

Der Beamte hat pflichtwidrig gehandelt. In dem wiederholten Alkoholgenuß während des Dienstes oder kurz davor liegt eine Verletzung der Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordert und die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten auszuführen bzw. zu befolgen (§§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2 BBG). Das Gebot, sich der ihm abverlangten Alkoholentziehungskur zu unterziehen, ergibt sich aus der Pflicht, sich dadurch mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), daß er seine volle dienstliche Einsatzfähigkeit bewahrt, oder, falls sie beeinträchtigt ist, durch ihm zumutbare Maßnahmen wiederherstellt. Der bei dem Beamten festgestellten Beschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit im Betriebsdienst durch Alkoholabhängigkeit kommt keine eigenständige Bedeutung als Dienstpflichtverletzung zu, wie der Senat wiederholt festgestellt hat. Insoweit handelt es sich um eine allerdings disziplinar beachtliche Folgeerscheinung der Verletzung der Gesunderhaltungspflicht durch die Verweigerung therapeutischer Maßnahmen.

14

Die für den Vorwurf, die Alkoholabhängigkeit nicht mit zumutbaren Mitteln bekämpfen zu wollen, erforderliche Auswirkung auf den Dienst liegt hier in der von der Bahnärztin festgestellten Betriebsdienstuntauglichkeit.

15

4.

Der Beamte hat in allen Fällen auch schuldhaft gehandelt.

16

Das für den Betriebsdienst bei der Deutschen Bundesbahn geltende absolute Alkoholverbot nach § 27 Abs. 4 ADAB ist für jeden Betriebsbeamten evident und war dem Beamten mithin ebenso bekannt wie seine durch § 54 Satz 1 BBC begründete Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, mithin alles ihm Zurautbare zu tun, um sich dienstfähig zu erhalten oder eingeschränkte bzw. verlorene Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Dazu gehört auch die Pflicht, Alkoholabhängigkeit mit zumutbaren Maßnahmen, etwa einer Alkoholentziehungskur, zu bekämpfen. Diese Pflicht war ihm durch die sachverständige Zeugin Dr. D. sowie den Zeugen G. und andere Vorgesetzte und Mitarbeiter wiederholt ebenso unmißverständlich deutlich gemacht worden wie die disziplinarrechtlichen Folgen für den Bestand seines Beamtenverhältnisses im Falle ihrer Mißachtung. Der Beamte wußte insbesondere auch aus den ihm zuteil gewordenen Ermahnungen und eigener leidvoller Erfahrung, daß er aus eigener Kraft nicht imstande sein würde, sich von der Alkoholabhängigkeit zu befreien. Nach den ebenso überzeugenden und vom Senat übernommenen Feststellungen der sachverständigen Zeugin war der Beamte zu jeder Zeit auch in der Lage, im Sinne der §§ 20 und 21 StGB nach dieser ihm zuteil gewordenen Einsicht in die Pflicht, seine Alkoholabhängigkeit notfalls auch durch eine Alkoholentziehungskur zu bekämpfen, sowie seinen Dienst nicht unter Alkoholeinwirkung wahrzunehmen, zu handeln. Seiner eigenen Einschätzung der Alkoholabhängigkeit durfte er demgegenüber schon mit Rücksicht auf das von ihm nunmehr zugegebene Trinkverhalten mindestens bis 1986, aber auch im Hinblick darauf nicht vertrauen, daß die Bahnärztin Dr. D. und der Facharzt Dr. Gr. übereinstimmend wiederholt zu den hier vorgetragenen Ergebnissen gelangt waren und ihm diese auch mitgeteilt hatten. Wenn er die Durchführung einer Alkoholentziehungskur dennoch unterließ, nahm er die Folge dieser pflichtwidrigen Weigerung, den Eintritt seiner Betriebsdienstuntauglichkeit, billigend in Kauf. Er hat dann insoweit mit mindestens bedingtem Vorsatz gehandelt.

17

5.

Der Beamte hat hiernach im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen.

18

6.

Das Bundesdisziplinargericht hat die dienstrechtliche Bedeutung der Trunkenheit im Dienst in seiner Urteilsbegründung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend wiedergegeben. Von noch größerer disziplinarrechtlicher Bedeutung ist die Weigerung des Beamten, sich der ihm dringend dienstlich anempfohlenen Alkoholentziehungskur zu unterziehen.

19

Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der ihm nach dem Beamtenverhältnis obliegenden Pflichten ist auf dessen Substanz von erheblichem Einfluß: Ohne körperlich und geistig jederzeit voll einsetzbare Mitarbeiter ist die Verwaltung außerstande, die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich bzw. geistig oder seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet. Das ist jedem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst bekannt. Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder im gegebenen Fall durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stellt daher eine Pflichtverletzung mit erheblichem disziplinaren Gewicht dar. Das muß jedenfalls gelten, wenn dienstliche Auswirkungen einer solchen Pflichtverletzung, wie hier die Betriebsdienstuntauglichkeit des Beamten, bereits eingetreten sind. Hierin wird nicht nur ein Element der Dienstvergehensqualität, sondern zugleich auch die dienstrechtliche Schwere einer entsprechenden Pflichtverletzung offenbar.

20

Erschwerend kommt zusätzlich die 1983 gegen den Beamten wegen Alkoholgenusses im Dienst verhängte Geldbuße von immerhin 400 DM in Betracht. Das zugrundeliegende Verhalten ist einschlägig. Die Mißachtung dieser disziplinaren Warnung zeigt die Hartnäckigkeit, mit welcher der Beamte sich gegenüber seinen oben beschriebenen Dienstpflichten als uneinsichtig erweist.

21

Dennoch kann es bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Disziplinarmaßnahme bleiben. Hierfür sprechen die stets als gut bzw. sehr gut gekennzeichneten dienstlichen Leistungen des Beamten und die ihm attestierte Gewissenhaftigkeit sowie sein Pflichtbewußtsein. Vor allem ist zu seinen Gunsten die offenbar inzwischen eingetretene Einsicht und der mit seiner erneuten Verheiratung vielleicht zusammenhängende Beginn einer Besserungsphase zu berücksichtigen. Das begründet eine günstige Zukunftsprognose. Wenn der Beamte diesen Eindruck auch durch seine deutliche alkoholische Beeinflussung sogar in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat beeinträchtigt hat, so spricht jedoch insbesondere der Wandel in seinen familiären Verhältnissen dafür, daß er sich in Zukunft, notfalls durch eine Alkoholentziehungskur, jeglicher alkoholischer Beeinflussung im Zusammenhang mit der Ausübung des Betriebsdienstes bei der Deutschen Bundesbahn enthalten wird. Die Dienstgradherabsetzung erscheint dem Senat unter diesen Umständen noch nicht geboten, um den Beamten zu solchem Verhalten zu bewegen. Er meint vielmehr, dieses Ziel auch noch mit einer Gehaltskürzung erreichen zu können, deren vom Bundesdisziplinargericht festgesetzte Dauer er für vertretbar hält. Der Beamte muß sich jedoch darüber klar sein, daß er bei auch nur geringfügigen weiteren Pflichtverletzungen, insbesondere solchen im Zusammenhang mit Alkoholgenuß, den Bestand seines Beamtenverhältnisses gefährdet. Der Senat setzt den Kürzungsbruchteil der hiernach angemessenen Gehaltskürzung entsprechend seiner ständigen Übung auf ein Zwanzigstel fest, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten eine davon abweichende Bemessung nicht geboten erscheinen lassen.

22

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO. Die Änderung im Bruchteil der Gehaltskürzung bleibt hierauf ohne Einfluß.

Bermel
Janzen
Pellnitz