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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1982, Az.: BVerwG 1 D 63.81

Aberkennung des Ruhegehaltes eines auf Grund selbstverschuldeten Alkoholmissbrauches in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten der Bundesbahn; Vorliegen eines eine Dienstpflichtverletzung begründenden Alkoholmissbrauches; Disziplinarrechtliche Ahndung nach Inanspruchnahme von Fahrvergünstigungen trotz vorläufiger Dienstenthebung durch einen Beamten der Bundesbahn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 63.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.04.1981 - AZ: III VL 1/81

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 23. März 1982
in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnamtsrat ..., Obertriebwagenführer ... als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... - vom 22. April 1981 geändert.

Dem Bundesbahninspektor a.D. ... wird das Ruhegehalt aberkannt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1)

Der Präsident der Bundesbahndirektion S. leitete mit Verfügung vom 7. Juni 1978 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, er habe durch ständigen Alkoholmißbrauch seine Betriebsdienstuntauglichkeit und allgemeine Dienstunfähigkeit mit der Folge herbeigeführt, daß er vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden mußte, und er sei vom 24. bis 29. Januar 1978 seinem Dienst schuldhaft unerlaubt ferngeblieben. Der Untersuchungsführer dehnte das Verfahren auf den Vorwurf aus, der Beamte habe vom 28. Juni bis 28. Juli 1978 bei acht Zugfahrten Fahrvergünstigungen in Anspruch genommen, obwohl er nach seiner vorläufigen Dienstenthebung dazu nicht mehr berechtigt gewesen sei; dadurch sei die Deutsche Bundesbahn um Fahrpreiseinnahmen von 983,83 DM geschädigt worden.

2

2)

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - ... - hat den Beamten dieser Vorwürfe für schuldig befunden und sein Ruhegehalt durch Urteil vom 22. April 1981 um ein Zehntel auf fünf Jahre gekürzt.

3

3)

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen und begründeten Berufung rügt der Bundesdisziplinaranwalt die Schlußfolgerung des Bundesdisziplinargerichts, hinsichtlich des Vorwurfs der Inanspruchnahme ungerechtfertigter Fahrpreisvorteile sei lediglich Fahrlässigkeit erwiesen. Er macht geltend, der Beamte habe in diesem Anschuldigungspunkt vorsätzlich gehandelt. Darüber hinaus könne, meint er, dem Bundesdisziplinargericht darin nicht gefolgt werden, daß eine Ruhegehaltskürzung ausreiche, denn aus dem Gesamtverhalten des Ruhestandsbeamten folge seine objektive Untragbarkeit. Das müsse namentlich daraus geschlossen werden, daß der Ruhestandsbeamte nach zwei Entziehungskuren in voller Kenntnis der Gefährlichkeit eines Rückfalls für seine berufliche Existenz wieder mit dem Trinken begonnen habe. Ihn treffe daher, auch wenn nicht angenommen werden könne, er habe den Eintritt der Dienstunfähigkeit billigend in Kauf genommen, jedenfalls der Vorwurf grobleichtfertigen und verantwortungslosen Verhaltens. Dies gelte umsomehr, als der Grund neuerlichen Trinkens nicht ein zwanghaftes, aus seiner Sicht unausweichliches Ereignis gewesen sei, er vielmehr nur aus geselligem Anlaß wieder zu trinken begonnen habe. Ebensowenig könne dem Bundesdisziplinargericht in der Feststellung gefolgt werden, das Ausmaß der Schuld des Ruhestandsbeamten sei wegen verminderter Steuerungsfähigkeit verringert gewesen. Dessen insgesamt ungünstiges Persönlichkeitsbild werde durch die weiteren ihm zur Last gelegten Verfehlungen abgerundet.

4

II.

Der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich gegen die Würdigung der Verschuldensform im letzten Anschuldigungspunkt. Das Rechtsmittel ist daher unbeschränkt, und der Senat hat den Sachverhalt in objektiver wie subjektiver Beziehung selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

5

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6

1)

Ein Verfahrensmangel ist nicht erkennbar. Zwar ist die Urkunde über die Versetzung des Beamten in den Ruhestand diesem nicht förmlich zugestellt worden. Das ist aber nicht erforderlich; nach § 47 Abs. 2 BBG genügt vielmehr die Mitteilung der Ruhestandsverfügung. Diese und die Urkunde selbst sind lediglich dem Anwalt des Ruhestandsbeamten mit der Bitte zugestellt worden, sie diesem zuzuleiten. Es ist nicht aktenkundig, ob das geschehen ist. Aus der Eingabe des Ruhestandsbeamten vom 12. September 1978 geht aber hervor, daß er die Urkunde vor dem Eintritt des Ruhestandes ausgehändigt erhalten hat.

7

2)

Der Senat hält aufgrund der glaubwürdigen Einlassung des Beamten und der sonstigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgenden Sachverhalt für erwiesen:

8

a)

Der mit Wirkung vom 1. August 1978 wegen durch Trunksucht verursachter dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Ruhestandsbeamte trank seit etwa 1971 in verstärktem Maße Alkohol. Im Dienst fiel er erstmals im Dezember 1972 wegen Alkoholgenusses auf: Er hatte während seiner Tätigkeit als Betriebsüberwachungsbeamter in der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 1972 drei Flaschen Bier getrunken und wurde deshalb durch Verfügung vom 21. Februar 1973 mit einer Geldbuße von 100 DM gemaßregelt. Schon kurz danach, am Aschermittwoch, dem 7. März 1973, nahm er mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,3 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teil, was neben einer strafgerichtlichen Verurteilung eine weitere Geldbuße von 350 DM durch Disziplinarverfügung vom 24. Oktober 1973 zur Folge hatte.

9

Zwei Tage nach seiner Scheidung, am 25. Oktober 1974, fuhr er wiederum mit einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2,2Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Straße und beschädigte einen parkenden Personenkraftwagen. Die darauf vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten wurde unter anderem mit Rücksicht darauf zur Bewährung ausgesetzt, daß der Ruhestandsbeamte sich inzwischen zu einer Entziehungskur bereit gefunden hatte.

10

Am 7. Januar 1975 schrieb der Bahnarzt Dr. W. den Ruhestandsbeamten noch aus Gesundheitsgründen bis auf weiteres betriebsdienstuntauglich. Er bescheinigte ihm mit Schreiben vom 5. Februar 1975 chronischen Alkoholismus, der bereits zu einer Leberschädigung geführt habe. Eine Alkoholentziehungskur sei von ihm bisher abgelehnt worden und auch zum Beitritt zu einer Abstinenzlervereinigung habe sich der Ruhestandsbeamte nicht entschließen können. Dieser wurde daraufhin von seinem Fahrdienstleiterdienstposten beim Bahnhof U. Hauptbahnhof abgelöst und zunächst unterwertig auf Urlaub- und Krankenvertreterposten weiterbeschäftigt.

11

Nachdem er von der Beförderung zurückgestellt worden war, nahm der Ruhestandsbeamte in der Zeit vom 10. Juni 1975 bis 22. Juli 1975 in der D. Klinik in A. eine Alkoholentziehungskur wahr. Während der Kur zeigte er sich, wie der Schlußbericht vom 25. Juli 1975 ausweist, kooperativ, gut ansprechbar und bereit, sich allen notwendigen Maßnahmen zu unterziehen, um einem Rückfall in den Alkoholmißbrauch vorzubeugen. Es bedürfe jedoch, heißt es in dem Untersuchungsbericht weiter, aufgrund des Charakterbildes des Ruhestandsbeamten, nach wie vor einer psychagogischen Führung; denn bei seiner labilen Konstitution bestehe die Gefahr, daß er zu Fehlverhaltensweisen Zuflucht nehme.

12

Mit Rücksicht auf diese Entziehungskur und weil es an Hinweisen für einen Rückfall fehlte, stellte der zuständige Dienstvorgesetzte das inzwischen wegen der zweiten Trunkenheitsfahrt eingeleitete Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 22. Dezember 1975 gemäß § 14 BDO ein und wies den Ruhestandsbeamten zugleich darauf hin, daß er im Fall einer erneuten Trunkenheitsverfehlung damit rechnen müsse, dann im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt zu werden. Der Bahnarzt Dr. W. schrieb den Ruhestandsbeamten einen Tag später wieder betriebsdiensttauglich und ließ ihn sogar zum Alleindienst besonderer Art wieder zu.

13

Anfang 1976 wurde der Ruhestandsbeamte wieder rückfällig, weil er meinte, sich anläßlich seiner Verlobung der Aufforderung seines künftigen Schwiegervaters zum Alkoholtrinken nicht entziehen zu können. Der Bahnarzt Dr. W. bescheinigte ihm darauf am 21. April 1976 wegen alkoholbedingter vegetativer Abweichungen erneut Betriebsdienstuntauglichkeit. Nach einer kurzfristigen Besserung bescheinigte Dr. W. am 2. August 1976, er halte es für glaubhaft, daß der Ruhestandsbeamte derzeit keinen Alkohol mehr trinke. Dieser begann jedoch nach einer längeren Genesungszeit im Anschluß an einen Fersenbeinbruch, den er am 14. Juli 1976 erlitten hatte, wieder in verstärktem Maße, Alkohol zu trinken. Am 28. Januar 1977 beendete er, nachdem er von dem Ersten Betriebsbeamten auf seine schlechte körperliche Verfassung angesprochen worden war, von sich aus den Dienst und unternahm in depressiver Stimmung und unter Alkoholeinfluß einen Selbstmordversuch mit Tabletten, der zu seiner Einweisung in das Psychiatrische Landeskrankenhaus Bad S. führte. Dieses verließ er am 4. Februar 1977 wieder. In der Zeit vom 25. Februar bis 16. Juni 1977 unterzog er sich einer zweiten Alkoholentziehungskur, diesmal in Bad S.. Die Therapie verlief nach dem ärztlichen Schlußbericht vom 12. Juli 1977 relativ glatt. Der Patient habe, heißt es in dem Bericht, weiterführende theoretische Literatur gelesen und sei in seinen Erkenntnissen weit fortgeschritten. Kurz nach der Entlassung kam es jedoch, anscheinend aufgrund von Unsicherheiten über eine Partnerschaft, zu einem deutlichen Rückfall; der Ruhestandsbeamte fing sich jedoch wieder. Er müsse, heißt es in dem Schlußbericht, trotz dieses Rückfalls nicht aufgegeben werden, falls die Nachbetreuung die von der Klinik vorgesehene Intensität behalte.

14

Der Ruhestandsbeamte trank eine Zeitlang keinen Alkohol mehr und schloß sich erneut einer Abstinenzlergruppe an. Er wurde wegen seiner fortbestehenden Betriebsdienstuntauglichkeit zur Güterabfertigung U. versetzt und dort im Verkehrsdienst unterwertig beschäftigt.

15

Im Oktober 1977 begann er bei einer Tanzveranstaltung in der Gesellschaft eines Bekannten und zweier junger Damen erneut, Alkohol zu trinken. Er war in der Folgezeit in Verbindung mit seinem neuerlichen Alkoholgenuß mehrfach krankgeschrieben.

16

Der Bahnarzt Dr. W. erklärte am 8. Februar 1978, der Ruhestandsbeamte sei wegen seines Gesundheitszustandes bei chronischem Alkoholismus nicht mehr in der Lage, die Aufgaben eines Beamten des gehobenen Dienstes wahrzunehmen. Er wurde darauf, nachdem er am 14. Juli 1978 eine am 13. März 1978 angetretene erneute Entziehungskur in Bad S. abgebrochen hatte, zum 1. August 1978 wegen durch Trunksucht verursachter dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

17

In der Folgezeit nahm der Beamte eine mehrjährige Ausbildung bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsschule zum Betriebswirt wahr, die er mit befriedigendem Erfolg abschloß. Eine am 21. April 1981 als Betriebswirt für Überseecontainerverkehr bei der Firma T. in F. angetretene Stelle als Betriebswirt gab er auf Drängen der Firma T. auf, nachdem er auf einem Betriebsfest wegen übermäßigen Alkoholgenusses aufgefallen war.

18

Der Ruhestandsbeamte räumt diesen Sachhergang und seine Alkoholabhängigkeit ein. Er will nicht schuldhaft gehandelt haben, habe sich vielmehr immer wieder bemüht, von seiner Alkoholsucht loszukommen, sein Verhalten jedoch nicht steuern können.

19

b)

Im Januar 1978 ordnete der Dienstvorsteher der Güterabfertigung U. Hauptbahnhof an, daß der Ruhestandsbeamte auch schon bei eintägiger Erkrankung ein Arztzeugnis beizubringen habe. Am Nachmittag des 23. Januar 1978 hatte der Ruhestandsbeamte darauf eine erregte Unterredung mit dem Dienstvorsteher. In der Folgezeit blieb er dem Dienst ohne Genehmigung und ohne ärztliches Zeugnis fern und legte erst am 1. Februar 1978 ein ärztliches Attest vom 30. Januar 1978 vor, das ihm Dienstunfähigkeit von diesem Tage an bescheinigt. Er hatte sich am 23. Januar 1978 betrunken und war nach A. gefahren, um sich auf einem Schiff anheuern zu lassen. Nach zweitägigem Aufenthalt war er von dort zurückgekehrt.

20

c)

Nachdem der Ruhestandsbeamte mit der ihm am 12. Juni 1978 zugestellten Einleitungsverfügung vorläufig des Dienstes enthoben worden war, wurde er mit Schreiben vom 14. Juni 1978 aufgefordert, entsprechend § 7 Abs. 3 der Vorschrift über Fahrvergünstigungen des Personals seine Berechtigungsausweise für die Inanspruchnahme von Fahrvergünstigungen zurückzugeben. Dies lehnte er mit Schreiben vom 21. Juni 1978 ab, weil er der Meinung war, daß man ihn nicht während eines Krankenstandes des Dienstes entheben könne; er müsse, heißt es in dem Schreiben weiter, deshalb vorher noch Rücksprache mit seinem bis Mitte Juli in Urlaub befindlichen Anwalt nehmen.

21

In der Folgezeit benutzte er seine Berechtigungsausweise für sieben Freifahrten und eine Fahrt zum ermäßigten Preis, hierdurch entgingen der Deutschen Bundesbahn Fahrpreiseinnahme von insgesamt 983,80 DM. Das Amtsgericht U. stellte das deswegen eingeleitete Strafverfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO ein.

22

Der Ruhestandsbeamte räumt auch diesen Sachverhalt ein. Er entschuldigt sich damit, daß die Rechtslage für ihn unklar gewesen sei.

23

3)

Der Ruhestandsbeamte hat schuldhaft gehandelt, und zwar im ersten Anschuldigungspunkt fahrlässig, im übrigen vorsätzlich.

24

a)

Zwar kann ihm nicht nachgewiesen werden, daß er seinen krankhaften Alkoholismus ursprünglich schuldhaft verursacht habe. Nach übereinstimmender Auffassung in der Fachliteratur wird, was der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Januar 1980 - BVerwG 1 D 40.79 (ZBR 1980, 319 = DV Bl. 1980, 456 = BVerwG Dok. Ber. B 1980, 103) ausgeführt hat, die Entstehung von Alkoholismus von vielen Faktoren und deren Zusammenwirken bestimmt (Antons/Schulz, "Normales Trinken und Suchtentwicklung", Bd. 1, 1976, S. 200, 202, 208, 223 f., 250; Bleuler, "Lehrbuch der Psychiatrie", 14. Aufl., 1979, S. 291 f.; Feuerlein, "Entstehungsbedingungen und Therapie des Alkoholismus", 2. Aufl., 1973, S. 6 ff., 15; derselbe in "Alkoholismus, Bedingungen, Auswirkungen, Behandlung", 1971, S. 18, 27; Lundquist und Wieser in "Psychiatrie der Gegenwart", herausgegeben von Kisker u.a., 2. Aufl., 1972, Bd. II Teil 2 S. 367 ff., 434; Rieth in "Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik", Bd. 5, Heft 1, 1971, S. 114, 119; Rotter, "Die Rehabilitation Alkoholkranker", 1967, S. 3, 8, 12 f.; Steinbrecher/Solms, "Sucht und Mißbrauch", 2. Aufl., 1975, S. I/11 f.). Feuerlein (Entstehungsbedingungen a.a.O.) gruppiert die Entstehungsursachen in die soziologischen, die psychologischen und die physiologischen Bedingungen ein. Welchen Stellenwert in diesem Zusammenhang das hier interessierende Verschulden hat, läßt sich nicht allgemein sagen; denn selbst lebenslanger Alkoholmißbrauch muß nicht zur Trunksucht führen, und bei Suchtgefährdeten schleicht sich die Krankheit gleichsam im Zeitlupentempo ein (Rotter a.a.O. S. 11; Bleuler a.a.O. S. 289). Feuerlein ("Suchtgefahren", 1973, Heft 4, S. 115 ff.) weist aus der Sicht des Psychiaters darauf hin, daß die Frage nach dem Selbstverschulden an einer Krankheit aus medizinischer Sicht in den wenigsten Fällen eindeutig zu beantworten sei. Die Feststellung, daß es nicht zur Trunksucht kommen würde, wenn nicht jemand längere Zeit Alkohol im Übermaß zu sich genommen habe, sei zwar richtig, da natürlich Trunksucht längeren und übermäßigen Alkoholkonsum impliziere. Die wesentliche Frage sei aber, ob dieser übermäßige Alkoholkonsum Ursache oder umgekehrt Ausdruck bzw. Folge einer zugrundeliegenden physischen, psychischen oder/und sozialen Störung sei. Gegen die Annahme, der "verständige Mensch" wisse, daß der übermäßige Alkoholkonsum zur Trunksucht führe oder führen könne, seien ebenfalls schwere Bedenken anzumelden. Der Durchschnittsbürger verkenne eher die Gefahren des übermäßigen Alkoholkonsums, als daß er sie sicher wahrnehme. Auch sei zu fragen, ob genügend bekannt sei, was unter "übermäßigem" Alkoholkonsum zu verstehen sei. Abgesehen von Extremwerten lasse sich der übermäßige Alkoholkonsum nicht in absoluten Qualitäten ausdrücken. Die meisten Menschen, die übermäßig Alkohol konsumierten, ohne schon krankhaft trunksüchtig zu sein, wüßten gar nicht, daß sie sich in die Gefahr begäben, trunksüchtig zu werden. Dementsprechend sei schon von der verstandesmäßigen Erkenntnis her die Motivation zur Begrenzung des Alkoholkonsums sehr gering.

25

Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß der aus der Tatsache der Trunksucht und der daraus folgenden Dienstunfähigkeit allein nicht zurückgeschlossen werden kann, der jetzige Ruhestandsbeamte habe dafür durch seinen 1972 einsetzenden Alkoholmißbrauch schuldhaft eine Ursache gesetzt. Eine nachträgliche Aufklärung, wie sich der Alkoholkonsum seinerzeit im einzelnen entwickelte und ob der Beamte nach seinen individuellen Fähigkeiten die nötige Einsicht in die Folgen seines Verhaltens haben konnte und in der Lage war, gegebenenfalls nach dieser Einsicht zu handeln, ist nicht möglich.

26

Der Senat folgt hiernach der schon vom Oberverwaltungsgericht Saarbrücken (ZBR 1975, 159), neuerdings offenbar auch vom Oberverwaltungsgericht Münster (ZBR 1982, 90) vertretenen Auffassung nicht, chronischer Alkoholismus eines Beamten sei in aller Regel selbst verschuldet.

27

Die Lage des Ruhestandsbeamten änderte sich jedoch nach den stationären Krankenhausbehandlungen in den Jahren 1975 und 1977 und wegen der dadurch für ihn gegebenen Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere nach den eindringlichen Belehrungen durch Ärzte und Dienstvorgesetzte im Anschluß an die Alkoholentziehungskuren und im Zusammenhang mit disziplinaren Abmahnungen. Die Krankheit war nun zwar aufgetreten und konnte nicht mehr geheilt werden; sie ließ sich aber unter Kontrolle bringen. Aus der Treue- und Gehorsamspflicht eines Beamten (§§ 2 Abs. 1, 54 Satz 1, 55 Satz 2 BBG) folgt, daß er zur Erfüllung seiner amtlichen Pflichten seinem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Damit obliegt es ihm auch, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wieder herzustellen (BDHE 5, 39, [41]; Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 [BVerwG Dok. Ber. B 1979, 277]; Urteil vom 9. Januar 1980 - BVerwG 1 D 40.79 [BVerwG Dok. Ber. B 1980, 103, DVBl. 1980, 456; ZBR 1980, 319]). Dann aber mußte der Ruhestandsbeamte hier alle ihm angebotenen zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um jedenfalls zu versuchen, nicht wieder der Sucht zu verfallen. Dabei durfte er sich nicht nur von seiner eigenen Einstellung leiten lassen, sondern mußte, da ihm dies zumutbar war, gegebenenfalls den Rat von Fachleuten und die Hinweise der Dienstvorgesetzten befolgen. Mit seinen Möglichkeiten zur Gestaltung der Lebensführung ist der Alkoholiker stets auch mitverantwortlich für das, was er aus sich macht und was aus ihm geworden ist (Langelüddeke/Bresser, "Gerichtliche Psychiatrie", A. Aufl., 1976, S. 157).

28

Hieran hat der Ruhestandsbeamte sich nicht gehalten: Sowohl nach der Entziehungskur 1975 wie nach derjenigen im Jahre 1977 ist er ohne entschuldbaren Anlaß wieder rückfällig geworden. Obwohl er schon nach der ersten Entziehungskur nach dem Bericht des behandelnden Arztes von seiner physischen und psychischen Alkoholabhängigkeit befreit und demgemäß zur alkoholischen Enthaltsamkeit imstande war und obwohl er die Folgen weiteren Alkoholgenusses durch die ihm im Anschluß an die Kur zuteil gewordenen Belehrungen genau kannte, nahm er bei seiner Verlobung ohne zwingenden Grund, lediglich aufgrund der Aufforderung seines künftigen Schwiegervaters, Alkohol zu sich. Schon hier und in diesem Fall liegt ein hohes Maß an Fahrlässigkeit, das die Schwelle zum Vorsatz fast erreicht; denn die Leichtfertigkeit, mit der der Beamte sich über die ihm bekannten Bedenken gegen weiteren Alkoholgenuß und die damit verbundenen Gefahren hinwegsetzte, läßt vermuten, er habe den Rückfall in erneute Alkoholabhängigkeit billigend in Kauf genommen. Das muß erst recht für den zweiten Rückfall im Oktober 1977 gelten, als er eine Freundin kennengelernt hatte und bei einer entsprechenden Tanzveranstaltung nur aus Geselligkeit, sogar ohne jeden gesellschaftlichen Zwang, erneut Alkohol trank. Dies geschah, obwohl ihm nach der zweiten Alkoholentziehungskur der Arzt ausdrücklich gesagt hatte, er müsse trocken bleiben, um nicht wieder abhängig zu werden. In diesem Fall war der Ruhestandsbeamte zusätzlich um das Wissen über die Gefahr erneuter Trunksucht bei einmaligem Rückfall in den Alkoholgenuß aus eigener Erfahrung nach dem Rückfall im Anschluß an die erste Alkoholentziehungskur bereichert. Für seine in der Hauptverhandlung vorgetragene Vorstellung, es könne eventuell doch gut gehen, fehlte mithin auch aus seiner Sicht jede Grundlage. Wenn er sich dennoch wiederum dem Alkoholtrinken hingab, dann handelte er in diesem zweiten Fall in einem so hohen Maße leichtfertig, daß die Grenze zum bedingten Vorsatz erreicht, wenn nicht überschritten ist.

29

Das Verschulden des Ruhestandsbeamten gegen sich selbst ist hierdurch zu einem überwiegenden Verschulden gegen seinen Dienstherrn geworden (Arndt "Typische Fälle dienstlichen Versagens im Grenzbereich" in "Archiv für Post- und Fernmeldewesen", 1968, S. 16, [19]). Die Pflichtwidrigkeit war im gegebenen Fall für den Ruhestandsbeamten evident, nachdem er dienstlich wie auch außerdienstlich wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen worden war, sein Verhalten zu ändern, er aber gleichwohl den Alkoholmißbrauch fortsetzte.

30

b)

Der Ruhestandsbeamte hat im letzten Anschuldigungspunkt wenigstens bedingt vorsätzlich gehandelt. Er wußte, daß er vorläufig des Dienstes enthoben war und deshalb Fahrpreisvergünstigungen nicht mehr in Anspruch nehmen durfte; das hatte die Dienststelle ihm ausdrücklich mitgeteilt. Mit seinem Einwand, er habe die vorläufige Dienstenthebung für unzulässig gehalten und werde sich darüber erst mit seinen Anwälten beraten, macht er einen Rechtsirrtum geltend. Dieser ist unbeachtlich; denn der Ruhestandsbeamte hätte bei genügender Anspannung seines Gewissens erkennen können, daß sein Standpunkt unrichtig war, er infolgedessen kein Recht auf Inanspruchnahme weiterer Fahrpreisvergünstigungen hatte. Wenn er dennoch glaubte, vor endgültigem Rat durch seine Anwälte entgegen der ihm erteilten Weisung die Fahrpreisvergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, dann hat er die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens wenigstens billigend in Kauf genommen.

31

4)

Durch sein Verhalten hat der Beamte seine Pflichten zu voller Hingabe an den Beruf, zu uneigennütziger Amtsführung und zu Vertrauens- und ansehenswürdigem Verhalten innerhalb wie außerhalb des Dienstes sowie zum Gehorsam gegenüber den dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten verstoßen und damit schuldhaft ein Dienstvergehen nach §§ 54 Sätze 1, 2 und 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG begangen.

32

5)

Dieses Dienstvergehen hat die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge.

33

Der Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 9. Januar 1980 - BVerwG 1 D 40.79 - bei nur fahrlässiger Herbeiführung der durch Trunksucht verursachten Dienstunfähigkeit von der Aberkennung des Ruhestandsgehalts Abstand genommen, weil der dort angeschuldigte Ruhestandsbeamte durch sein Verhalten objektiv nicht untragbar geworden war. Diese Schwelle ist hier aber überschritten. Der Ruhestandsbeamte ist, auch wenn er seine durch Trunksucht verursachte Dienstunfähigkeit nur fahrlässig herbeigeführt haben sollte, objektiv untragbar.

34

a)

Das ergibt sich schon daraus, daß er - anders als in jenem Falle - nicht einmal, sondern wiederholt rückfällig geworden ist. Wie schon hervorgehoben, wird das Maß seines Verschuldens dadurch noch sehr erheblich erhöht, daß er im Bewußtsein der Gefahren um den Rückfall in die Trunksucht bei dem Genuß auch nur eines Glases Alkohol, nachdem er schon einmal rückfällig geworden war, ohne entschuldbaren Grund wiederum Alkohol trank. Dieser Umstand begründet für ihn besonders düstere Zukunftsaussichten. Das muß um so mehr gelten, als er nach dem zweiten Rückfall erneut eine Alkoholentziehungskur antrat, diese aber vorzeitig abbrach. Ungünstige Zukunftsaussichten vermittelt auch der Umstand, daß er eine - gemessen an seinen Verhältnissen - ungewöhnlich günstige berufliche Weiterentwicklung wieder aufgeben mußte, weil er auch hier wieder ohne entschuldbaren Grund, nämlich aus Anlaß eines Betriebsfestes, durch übermäßigen Alkoholgenuß aufgefallen war. All das begründet erhebliche Zweifel in seine Krankheitseinsicht und ein hohes Maß an Wiederholungsgefahr.

35

b)

Die Personalakten ergeben darüber hinaus unabhängig von der Trunksucht des Ruhestandsbeamten ein ungünstiges Persönlichkeitsbild.

36

Das zeigt sich bereits in der Eignungsbeurteilung vom 25. März 1966. Dem Ruhestandsbeamten wird hierin eine Denkweise ohne Lebensnähe bescheinigt, die ihn daran hindere, die Korrektur einer mitunter sehr einseitigen Ansicht an der Wirklichkeit zu vollziehen. Damit bestehe für ihn die Gefahr intellektueller Einseitigkeit und doktrinärer Verhärtung. Willensmäßig sei er zwar um Selbstbeherrschung bemüht. Dadurch könne es aber geschehen, daß er das ohnehin nicht allzu stark entwickelte Gefühlsleben noch mehr zurückdränge und nur noch verstandesmäßige Motive für sein Handeln entscheidend sein lasse. Diese Prognose hat sich in der weiteren beruflichen Entwicklung des Ruhestandsbeamten bestätigt: Sie entspricht dem Persönlichkeitsbild, das sich aus den weiteren Beurteilungen über ihn ergibt. Danach mußte er, wie ausgeführt, schon in den Jahren 1967 bis 1976, also vor dem Fall in die Trunksucht, als ein Mitarbeiter bezeichnet werden, dessen Diensteifer zu wünschen übrig lasse und dessen dienstliche Leistungen beanstandungsbedürftig seien. Erst recht hat er sich später als weiterhin unzuverlässig erwiesen. Unabhängig von seiner Trunksucht mußte er wiederholt wegen dienstlicher Nachlässigkeit ermahnt, einmal sogar disziplinar gemaßregelt werden. Diese Umstände zeigen, daß seine Alkoholabhängigkeit, die offenbar durch seine Ehescheidung ausgelöst worden ist, nicht nur die Folge dieses von außen auf ihn wirkenden Ereignisses darstellt, sondern nicht losgelöst von seiner Gesamtpersönlichkeit betrachtet werden kann. Diese aber erweist sich als in hohem Maße labil und empfindlich gegenüber seelischen Störungen, die jeder andere Mensch leicht verkraftet, den Ruhestandsbeamten aber immer wieder Zuflucht im Alkoholgenuß finden läßt. Hierin bestätigt sich die ihm von dem Sachverständigen attestierte Charakterneurose als Mitursache für seine Alkoholabhängigkeit. Sind unter diesen Umständen aber nicht nur äußere Anlässe, sondern insbesondere die Persönlichkeit des Ruhestandsbeamten selbst die maßgebende Ursache für sein ständiges Versagen insbesondere im Zusammenhang mit dem Alkoholgenuß, dann kann - selbst wenn er gegenwärtig keinen Alkohol trinken sollte - von einer günstigen Zukunftsprognose nicht die Rede sein. Insbesondere dieser Umstand macht ihn über die bloße Alkoholsucht hinaus für den Beamtenberuf untragbar.

37

c)

Endlich sind in diesem Zusammenhang die anderen Dienstpflichtverletzungen nicht ohne Belang. Wenn auch das Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 24. bis 29. Januar 1978 nicht losgelöst von seiner Trunksucht als pflichtwidrig gewertet werden kann, so hat er doch durch die vorsätzliche unzulässige Inanspruchnahme von Fahrvergünstigungen nach seiner Suspendierung zusätzlich und unabhängig von seiner Alkoholsucht eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen: Er hat sich nicht gescheut, seinen Dienstherrn um erhebliche Beträge aus egoistischen Motiven zu schädigen. Dieser Umstand kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bei aktiven Beamten für sich allein bereits zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führen; denn dem Dienstherrn kann die Beschäftigung eines Mitarbeiters nicht zugemutet werden, der das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit angesichts der ihm bekannten Unmöglichkeit zu intensiver Kontrolle durch die unzulässige Inanspruchnahme von materiellen Vergünstigungen zerstört.

38

Das gilt - wie ausgeführt - in eingeschränktem Maße auch für das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst. Dienstleistung des Beamten ist unabdingbare Voraussetzung dafür, daß die Verwaltung die ihr von der Allgemeinheit übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Für den Beamten stellt sich die Dienstleistung mithin als die grundsätzlichste aller ihn aus dem Beamtenverhältnis bindenden Pflichten dar. Erscheint er dennoch ohne triftigen Anlaß nicht zum Dienst, dann zerstört er damit die Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Verwaltung. Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei Fernbleiben vom Dienst von nicht unerheblicher Dauer oder auch infolge Trunksucht auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (siehe zuletzt Urteil vom 6. August 1981 - BVerwG 1 D 60.80 - mit weiteren Nachweisen).

39

d)

Der Ruhestandsbeamte hätte hiernach, stünde er noch in einem aktiven Beamtenverhältnis, aus dem Dienst entfernt werden müssen. Das hat die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge, § 9 Abs. 2 BDO.

40

6)

Der Senat hält den Ruhestandsbeamten trotz erheblicher Bedenken mit Rücksicht auf seine sonst im großen und ganzen nicht zu beanstandenden Dienstleistungen eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig. Nach Wegfall seines Ruhegehalts ist er einer Untestützung in dem aus dem erkennenden Teil des Urteils ersichtlichen Umfange auch bedürftig. Der Senat setzt die Laufzeit des Unterhaltsbeitrags auf sechs Monate in der Erwartung fest, daß es dem Ruhestandsbeamten gelingen werde, innerhalb dieser Zeit - etwa durch Nachversicherung - eine anderweitige, seinen notwendigen Lebensbedarf sichernde Erwerbsquelle zu finden. Sollte sich diese Erwartung als unzutreffend erweisen, steht es dem Ruhestandsbeamten frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.

41

7)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann