Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1992, Az.: BVerwG D 76.90

Aberkennung eines Ruhegehalts aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und Alkoholsucht unter Gewährung eines Unterhaltsbetrages wegen Bedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG D 76.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 22401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.08.1990 - AZ: X VL 15/90

Fundstelle

  • DokBer B 1992, 329-332

In dem Disziplinarverfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. Juni 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnoberrat Werner Wünschel,
Postbetriebsassistent Hans Josef Franzen als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X ... vom 7. August 1990 aufgehoben.

Dem Zollsekretär ... wird das Ruhegehalt aberkannt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Der Ruhestandsbeamte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 7. Januar 1986 gegen den Beamten wegen Vergehens nach § 316 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 DM und ordnete den Entzug der Fahrerlaubnis an, die ihm erst nach acht Monaten wieder erteilt werden durfte.

2

2.

In dem vom Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion ... auch wegen des den Gegenstand des Strafbefehls betreffenden Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    am 31. Oktober 1985 außerhalb des Dienstes ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (Blutalkoholgehalt 3,44 Promille) nicht in der Lage war, dieses sicher zu führen.

  2. 2.

    nach Abschluß der zweiten Entziehungskur am 11. Juni 1987 trotz eindringlicher Mahnungen seines Vorstehers am 4. August 1987 rückfällig geworden zu sein und am 12. Oktober 1987 erstmalig im Dienst unter Alkoholeinwirkung gestanden zu haben.

  3. 3.

    ab dem 26. Oktober 1988 nach erneut durchgeführter Entziehungskur rückfällig geworden zu sein und

  4. 4.

    schuldhaft seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeigeführt zu haben.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 7. August 1990 auf die Dauer von sechs Monaten um ein Dreißigstel wegen des in der Trunkenheitsfahrt liegenden außerdienstlichen Dienstvergehens nach §§ 77 Abs. 1 Satz 2 und 54 Satz 3 BBG gekürzt und ihn von dem Vorwurf, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er nach Abschluß der zweiten und dritten Entziehungskur trotz eindringlicher Mahnung seines Vorstehers rückfällig geworden sei und schuldhaft seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeigeführt habe, freigestellt.

4

4.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, dem Ruhestandsbeamten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils das Ruhegehalt abzuerkennen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Die Annahme des Bundesdisziplinargerichts, daß ein Rückfall in den Alkoholabusus nur nach vorangegangener mindestens sechsmonatiger Entziehungskur und anschließender gleichfalls mindestens sechsmonatiger Abstinenzperiode vorwerfbar sei, gehe fehl und finde entgegen den allerdings nur allgemeinen Darlegungen im angefochtenen Urteil in der höchstrichterlichen Disziplinarrechtsprechung keine Stütze. Voraussetzung für die Annahme eines disziplinar vorwerfbaren schuldhaften Verhaltens bei der Rückkehr zum Alkoholmißbrauch nach einer Entziehungstherapie sei lediglich, daß die Entwöhnungsbehandlung insofern erfolgreich gewesen sei, als sie den Betreffenden in die Lage versetzt habe, einzusehen, daß er mit dem weiteren Genuß alkoholischer Getränke gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Gesunderhaltung verstoße und nach dieser Einsicht zu handeln. Ein bedeutsames Anzeichen für den Erfolg einer Entziehungskur sei die über einen gewissen Zeitraum nach der Therapie zu beobachtende Alkoholabstinenz des Betreffenden. Eine Mindestzeit dieser Abstinenz sei jedoch bisher von der Rechtsprechung nicht postuliert worden.

5

Der Ruhestandsbeamte habe insgesamt drei Alkoholentziehungskuren absolviert. Während er nach der ersten durchgeführten Kur bereits nach etwa zwei Wochen schon wieder zum Alkohol gegriffen habe, sei er nach der zweiten, etwa 16-wöchigen Kur nahezu zwei Monate abstinent geblieben und habe sich auch nach der dritten, länger als vier Monate andauernden Entziehungsbehandlung länger als einen Monat abstinent verhalten. Allein dieser objektive Geschehensablauf gebe der vom Sachverständigen Prof. Dr. med. B. in seinen ausführlichen Gutachten vom 4. Juli 1989 und 18. September 1989 vertretenen Auffassung, daß der Ruhestandsbeamte jeweils nach den Alkoholentziehungskuren beim Griff zum ersten Glas schuldfähig und für die Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit uneingeschränkt verantwortlich gewesen sei, eine nicht anzuzweifelnde Berechtigung. Wenn das Bundesdisziplinargericht demgegenüber die Auffassung vertrete, daß bei dem Ruhestandsbeamten durch alle drei Entziehungskuren eine Heilung von der Alkoholsucht nicht erreicht worden sei, diese vielmehr fortlaufend weiterbestanden habe mit der Folge, daß er nicht einsichtsgerecht habe handeln können, also zwanghaft habe weiter Alkoholmißbrauch betreiben müssen, stelle sie sich in einen nicht erklärbaren Widerspruch zu den medizinisch-wissenschaftlich begründeten Darlegungen des Sachverständigen.

6

Da dem alkoholabhängigen Ruhestandsbeamten in mindestens zwei erfolgreichen Entziehungskuren die Einsicht in die Gefahren weiteren Alkoholgenusses vermittelt worden sei, er nach diesen Kuren jeweils in der Lage gewesen sei, einsichtsgemäß zu handeln, aber dennoch trotz eindringlicher dienst- und disziplinarrechtlicher Belehrung rückfällig geworden sei und dadurch seine dauernde Dienstunfähigkeit zumindest fahrlässig herbeigeführt habe, sei das angeschuldigte Fehlverhalten als Dienstvergehen zu würdigen und müsse zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

7

Der Beamte tritt der Berufung entgegen und meint, daß er seine beiden Rückfälle in die Alkoholabhängigkeit und seine darauf beruhende Zurruhesetzung nicht zu vertreten habe.

8

II.

Die Berufung hat Erfolg.

9

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil der Bundesdisziplinaranwalt sich gegen die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens durch das Bundesdisziplinargericht wendet. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen. In objektiver Hinsicht kann er dabei aber von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausgehen, die mit der Berufung nicht angegriffen werden.

10

Der Senat geht daher von folgendem Sachverhalt aus:

11

1.

a)

Am 31. Oktober 1985 nahm der Ruhestandsbeamte gegen 16.10 Uhr als Fahrer seines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... vorsätzlich am Straßenverkehr teil, obwohl er infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Kraftfahrzeug verkehrssicher zu führen. Die Untersuchung der ihm um 16.59 Uhr entnommenen Blutprobe ergab dabei eine Blutalkoholkonzentration von 3,44 Promille.

12

b)

Wegen erkennbaren übermäßigen Alkoholkonsums wurde der Ruhestandsbeamte am 3. Februar 1986 vom Zollrat W. eindringlich ermahnt. Er bestätigte in diesem Gespräch seine Alkoholabhängigkeit und versprach, sich in fachärztliche Behandlung zu begeben. In der Zeit vom 12. Mai bis 1. August 1986 unterzog sich der Ruhestandsbeamte erstmals einer psychotherapeutischen Behandlung in der ... Landes- und Hochschulklinik in E. um sich von seiner Alkoholabhängigkeit zu befreien. Dort wurde festgestellt, daß er an einer depressiv-neurotischen Entwicklung bei einer schizoiden Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen und einem sekundären Alkoholmißbrauch leide. Die Prognose mußte zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik als sehr ernst betrachtet werden. In der schriftlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 4. November 1986 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nur eine Langzeittherapie für den Ruhestandsbeamten empfohlen werden könne, die zwischen sechs Monaten und einem Jahr dauern sollte.

13

Bereits am 13. und 14. August 1986 wurden bei dem Ruhestandsbeamten schweißnasse Hände und eine nicht mehr fließende Sprechweise festgestellt. Am 15. August 1986 wurde er in seinem Dienstzimmer im angetrunkenen Zustand angetroffen. Auf Vorhalt gab er zu, gegen 9.00 Uhr Schnaps getrunken zu haben. Daraufhin wurde er gegen 11.00 Uhr vom Dienst entbunden. Am 24. Oktober 1986 wurde vom Zollamtsrat S. und Zollamtmann H. festgestellt, daß der Ruhestandsbeamte während des Dienstes eindeutig unter Alkoholeinwirkung stand. Am 26. November 1986 erschien der Ruhestandsbeamte gegen 7.30 Uhr in deutlich alkoholisiertem Zustand zum Dienst. Auf die Frage des Zolloberamtsrats W. ob er unter Alkoholeinwirkung stehe, antwortete er: "Es hat keinen Zweck, zu lügen."

14

Auf die schriftliche Aufforderung des Vorstehers des Hauptzollamts E. vom 24. November 1986 hin unterzog sich der Ruhestandsbeamte in der Zeit vom 20. Februar bis 11. Juni 1987 einer zweiten Entziehungstherapie im Krankenhaus L. Fachkrankenhaus für Suchtkrankheiten. In einer Bescheinigung dieser Klinik vom 6. Juli 1987 heißt es unter anderem:

"Im ganzen hat Herr ... deutlich an Abstinenzmotivation gewonnen, psychische Haltungen positiv verändern, soziale Angelegenheiten klären und Kontaktbereiche an seinem Heimatort erweitern können. Wenn Herr ... die während der Behandlung gezeigte Entwicklung fortführen kann, regelmäßig die ambulante Nachsorge und die Selbsthilfegruppe besucht, kann für ihn eine optimistische Prognose im Hinblick auf ein suchtmittelfreies Leben gestellt werden."

15

Auch diese Entziehungstherapie blieb ohne Erfolg. Bereits am 9. Oktober 1987 trank der Ruhestandsbeamte nach Dienstschluß sechs kleine Fläschchen Steinhäger und einen halben Liter Wein. In den folgenden Tagen steigerte er seinen Alkoholkonsum. Am 12. Oktober 1987 verrichtete er seinen Dienst in alkoholisiertem Zustand. Er wurde vom Vorsteher des Hauptzollamts E. vorzeitig nach Hause geschickt.

16

Zu diesem Vorfall erklärte der Ruhestandsbeamte, er habe bereits am 4. August 1987 alkoholische Getränke zu sich genommen, und zwar eine Flasche Bier. Der Grund hierfür sei gewesen, daß er sich zwecks Wiedererlangung seines Führerscheins einer medizinisch-psychologischen Prüfung habe unterwerfen müssen. Schon bei der Untersuchung habe ihm der behandelnde Arzt gesagt, daß er eine Wiedererteilung des Führerscheins nicht befürworten werde. Zu einem Rückfall am 11. Oktober 1987 sei es gekommen, weil der Technische Überwachungsverein E. ihm mitgeteilt habe, daß ihm aufgrund der medizinischen Feststellungen die Wiedererteilung des Führerscheins zu versagen sei.

17

c)

In der Zeit vom 16. Mai bis 23. September 1988 unterzog sich der Ruhestandsbeamte einer dritten Alkoholentziehungskur im Philippusstift in E. Fachklinik für Suchtkranke. Nach seiner Entlassung aus der Klinik blieb er nur wenige Wochen alkoholfrei. Bereits ab dem 26. Oktober 1988 nahm er alkoholische Getränke wie Wein, Bier und Schnaps in ständig steigender Menge zu sich. Aufgrund seiner Arbeitsweise und seines Gesamtbildes kam im November 1988 in seiner Dienststelle der Verdacht auf, er sei erneut rückfällig geworden. Sein Alkoholkonsum steigerte sich auf etwa 0,5 l Doppelkorn, eineinhalb Flaschen Wein und Sekt täglich. Wegen des erheblich steigenden Alkoholmißbrauchs und der damit verbundenen Verschlechterung seines Körperzustandes wurde der Ruhestandsbeamte auf Veranlassung seines Hausartzes am 13. Dezember 1988 wegen Leberschadens und Alkoholabusus in das Knappschaftskrankenhaus E. eingeliefert. Dort blieb er bis zum 24. Dezember 1988 in stationärer Behandlung.

18

Auf Antrag des Vorstehers des Hauptzollamts E. wurde der Ruhestandsbeamte am 1. Dezember 1988 und am 3. Januar 1989 amtsärztlich untersucht. In der psychiatrischen Zusatzbegutachtung des Städtischen Gesundheitsamtes E. vom 19. Januar 1989 wird unter anderem ausgeführt:

"Aufgrund der erneuten Untersuchung vom 3. Januar 1989 läßt sich feststellen, daß Herr ... an einem chronischen Alkoholismus leidet mit Persönlichkeitsveränderung und deutlicher Kritikschwäche. Es finden sich Zeichen einer alkoholbedingten Polyneuropathie. Die erneute Langzeittherapie in der Zeit vom 24. Mai bis 23. September 1988 hat zu keiner anhaltenden Stabilisierung geführt. Auch danach sind Suchtrückfälle beobachtet worden. Unter Berücksichtigung früherer Untersuchungen ist der Krankheitsverlauf eher als ungünstig zu betrachten. Die Vorgesetzten berichten einen massiven Leistungsabfall. Mit einer vollständigen Wiederherstellung der Gesundheit ist innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen, so daß aus psychiatrischer Sicht die vorzeitige Pensionierung erforderlich erscheint."

19

d)

Gemäß der vom Amtsarzt festgestellten dauernden Dienstunfähigkeit wurde der Ruhestandsbeamte zum 1. Juli 1989 in den Ruhestand versetzt. In dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 4. Juli 1989 wird festgestellt, daß das Vorliegen eines chronischen Alkoholismus bei dem Ruhestandsbeamten als gesichert anzusehen sei. Aus der Vorgeschichte heraus sei auf eine Alkoholsucht zu schließen, der in jedem Fall ein Krankheitswert zugebilligt werden müsse und die bereits seit vielen Jahren bestanden habe. In den folgenden Trinkperioden sei nach Ansicht des Gutachters eine Schuldunfähigkeit im Sinne des§ 20 StGB nicht auszuschließen. Hingegen gelte dies nicht für die abstinente Zeitspanne zwischen den Entziehungstherapien und die darauf folgenden Rückfälle. Allerdings lasse sich auch hier im Hinblick auf die alkoholbedingten körperlichen und seelischen Schäden eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des§ 21 StGB nicht ausschließen. Der Sachverständige kommt zu folgendem Ergebnis:

"Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, daß bei Herrn ... infolge eines erheblichen alkoholbedingten Persönlichkeitsabbaus die Verantwortlichkeit für den Rückfall in die Alkoholsucht sowohl nach der vom 16. Mai bis 23. September 1988 durchgeführten wie auch für die Rückfälle nach den beiden vorangegangenen Therapien infolge schwerwiegender seelischer Störungen im Sinne des§ 21 StGB erheblich vermindert war. Hinweise für die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB sind jedoch dafür nicht vorhanden. War es andererseits aber erst einmal zu den Rückfällen gekommen, so kann für die folgenden Trinkepisoden eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden."

20

In einem Ergänzungsgutachten vom 18. September 1989 stellt der Sachverständige weiter fest:

"Orientiert man sich bei der Beurteilung an dieser Definition, berücksichtigt aber zusätzlich, daß der im§ 20 StGB geführte Begriff der krankhaften seelischen Störung kein rein medizinischer Begriff ist, so sind aus den bisherigen Ermittlungen keine Hinweise zu erhalten, welche die Verantwortlichkeit von Herrn ... ganz oder teilweise im Sinne der §§ 20 und 21 StGB für die Herbeiführung seiner Dienstunfähigkeit ausschließen könnten. Auch für eine schwere seelische Abartigkeit bereits vor Ausbruch der Erkrankung sind aus den Akten keine Anhaltspunkte zu ersehen. Immerhin war er vor Beginn seiner Erkrankung sozial integriert und angepaßt. Auch sind aus seiner Biographie, soweit diese in den Akten dokumentiert ist, keine Anzeichen für bereits vor dem Ausbruch seiner Erkrankung zutage tretende Verhaltensauffälligkeiten zu ersehen, die ursächlich auf seine abnorme Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen wären. All dies spricht somit dafür, daß seine Persönlichkeitsstörung nicht so schwer war, daß ihr ein Krankheitswert zugebilligt werden müßte.

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, daß sich aus den Akten mit den darin enthaltenen ärztlichen Gutachten das Vorliegen einer abnormen Persönlichkeit im Sinne einer Psychopathie des Herrn ... ergibt. Hinweise für eine so schwere Ausprägung dieser Normabweichung, die für die Herbeiführung seiner Dienstunfähigkeit seine Verantwortlichkeit ganz oder teilweise im Sinne der §§ 20 und 21 StGB ausschließen würde, lassen sich jedoch nicht erkennen."

21

Im Untersuchungsverfahren ist der Sachverständige am 27. November 1989 zu seinen Gutachten gehört worden. Dabei hat er die bereits im Gutachten niedergelegte Feststellung bestätigt, daß die Schuldfähigkeit des Beamten erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewesen sei. In der Vernehmung zog er das Resümee, daß für das Auftreten der Sucht der Ruhestandsbeamte voll verantwortlich sei. Für den Rückfall nach der dritten Entziehungskur sei aber erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen.

22

Auf Veranlassung der Einleitungsbehörde ist der Ruhestandsbeamte durch das Gesundheitsamt in E. am 28. November 1991 amtsärztlich und am 10. Dezember 1991 neurologisch/psychiatrisch untersucht worden. Im Gutachten heißt es, der Gesundheitszustand sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht so stabilisiert, daß der Ruhestandsbeamte als dienstfähig angesehen werden könnte; er sei somit weiterhin dauernd dienstunfähig.

23

2.

a)

Die Teilnahme des Ruhestandsbeamten am Straßenverkehr am 31. Oktober 1985 in stark alkoholisiertem Zustand stellt nicht nur einen Verstoß gegen § 316 Abs. 1 StGB dar, sie ist auch als Verstoß gegen seine Pflichten nach §§ 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu würdigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt der Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand auch dann, wenn sie keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten hat, ein erhebliches disziplinares Gewicht zu. Dies gilt selbst dann, wenn ein Beamter erstmals wegen Alkohols am Steuer in Erscheinung tritt (vgl. Köhler/Ratz, BDO, B II 5 Rz. 10).

24

b)

Anders als das Bundesdisziplinargericht sieht der Senat ein schuldhaftes und disziplinar vorwerfbares Verhalten des Beamten auch in den Anschuldigungspunkten 2 bis 4. Es gibt keinen - zumal keinen rechtlichen - Grundsatz, daß nur der Alkoholkranke als "geheilt" im Sinne einerÜberwindung der nassen Phase seiner Erkrankung gelten könne, der einen stationären Kuraufenthalt von mindestens sechs Monaten und zusätzlich eine nochmals mindestens sechs Monate dauernde Periode der Alkoholabstinenz hinter sich hat, dem es also gelungen wäre, zwischenzeitlich im ganzen mindestens ein Jahr lang völlig frei vom Alkohol gewesen zu sein (vgl. Urteil vom 10. Januar 1984 - BVerwG 1 D 13.83 - BVerwGE 76, 128 <131 f.> = DVBl. 1984, 485). Welche Therapie der einzelne benötigt, um seinen Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen mit der Folge, daß ihm das sogenannte "gefährliche erste Glas" straf- und disziplinarrechtlich zum Vorwurf gemacht werden kann, läßt sich nicht generell feststellen. Das hängt vielmehr ausschließlich von den persönlichen Gegebenheiten des einzelnen Patienten ab; der eine ist nach sechs Monaten Unterbringung in einer Landesheilanstalt noch nicht soweit, der andere kommt ganz ohne bestimmte Zeiten der Abstinenz und auch ohne jede Hilfe von außen aus. Man wird in aller Regel jedoch davon ausgehen können, daß keine Klinik, die sich mit der Behandlung von Suchtabhängigen befaßt, ihren Patienten schon zu einem Zeitpunkt wieder unkontrolliert auf die Straße entläßt, in dem er noch nicht (wieder) auf eigenen Füßen stehen und sein Verhalten gegenüber dem Alkohol in keiner Hinsicht beherrschen kann. Der Senat geht in seiner Rechtsprechung vielmehr grundsätzlich davon aus, daß derjenige, der die Kuranstalt nach dort regelmäßiger Behandlungsdauer zum vorgesehenen Zeitpunkt verläßt - und auch hier ist zumindest die Entlassung am 23. September 1988 regulär erfolgt und zudem kein Anlaß zu Zweifeln gegeben, daß dies bei den vorausgegangenen beiden Kuren nicht ebenso gewesen wäre -, nicht nur um die Gefährlichkeit des ersten Glases weiß, sondern auch therapeutisch in den Stand versetzt worden ist, dieser Gefahr mit Erfolg zu begegnen, so daß er nur die nötige Willenskraft dafür aufbringt, die beamtenrechtlich von ihm zu verlangen (§§ 2 Abs. 1 und 54 Satz 1 BBG) und ohne die auch beim - beamtenrechtlich geschuldeten - Bemühen eines Alkoholkranken um Abstinenz nicht auszukommen ist. Dies entspricht auch genau der Aussage, die der in diesem Verfahren als Sachverständiger gehörte Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom 4. Juli 1989 gemacht hat. Da er in der Untersuchung zu seinen schriftlichen Ausführungen vernommen worden ist und sie bestätigt hat, können seine Gutachten vom Senat verwertet werden (§§ 87 Abs. 1 und 75 Abs. 2 BDO).

25

Ein Beamter, der nur jederzeit oder doch regelmäßig dazu bereit ist, sich der Abstinenz wegen in eine Entzugsbehandlung dieser oder jener Art zu begeben, um - so hat es der hier beschuldigte Ruhestandsbeamte schon im Dezember 1986 ausgedrückt - seine Aktivitäten gegenüber dem Arbeitgeber unter Beweis zu stellen, erfüllt seine Pflichten als Beamter damit allein noch nicht; er muß vielmehr zum Widerstand gegenüber dem Verlangen nach Alkohol bis zur Grenze des ihm nur eben noch Zumutbaren bereit und entschlossen sein und seinen Entschluß auch nicht vorzeitig aufgeben (vgl. Urteil vom 10. Juli 1991 - BVerwG 1 D 84.90 - <ZBR 1992, 58, DVBl. 1992, 106 = BVerwG, Dok. Ber. B 1991, 329>).

26

Der Ruhestandsbeamte hat auch vorsätzlich gehandelt. Zumindest aufgrund seiner Erfahrungen nach den ersten beiden Kuren war ihm bekannt, daß jedenfalls er nicht zu dem ohnehin geringen Prozentsatz derjenigen gehört, der trotz Alkoholabhängigkeit den Genuß von Alkohol steuern und danach den auch durch berufliche Pflichten bedingten Notwendigkeiten anpassen kann. Der Vorsteher des Hauptzollamts E. hat den Ruhestandsbeamten am 4. August 1986 darauf hingewiesen, daß er die Pflicht habe, künftig auf jeglichen Genuß von Alkohol zu verzichten. Würde er dem nicht nachkommen mit der Folge eingeschränkter Dienstfähigkeit oder zeitweiser Dienstunfähigkeit, seien weitere disziplinare Maßnahmen unausweichlich, die gegebenenfalls mit der Entfernung aus dem Dienst enden könnten. Diese Belehrung hat der Ruhestandsbeamte zur Kenntnis genommen und auch schriftlich bestätigt. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, er könnte im damaligen Zeitpunkt schuldunfähig gewesen sein.

27

Auch aus der Stellungnahme der ... Landes- und Hochschulklinik E. vom 4. November 1986 ergibt sich, daß der Ruhestandsbeamte bei seiner Entlassung aus dieser Klinik auf die Notwendigkeit einer weiteren Alkoholabstinenz hingewiesen wurde und auf die dringende Notwendigkeit einer langfristigen ambulanten Nachbetreuung. Die Prognose ist zwar im Zeitpunkt der Entlassung damals als sehr ernst betrachtet worden. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Ruhestandsbeamte schuldunfähig gewesen wäre, als er wieder rückfällig wurde.

28

Nach alledem nahm der Ruhestandsbeamte zumindest billigend in Kauf, nach dem ersten Glas Alkohol seinen diesbezüglichen Konsum nicht mehr willentlich steuern zu können - mit allen Folgen für Gesundheit und Dienstfähigkeit. Daß dauernde Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten in Wahrheit gar nicht gegeben wäre, wie dies der frühere Verteidiger des Ruhestandsbeamten anklingen ließ, ist abwegig. Dies ergibt sich vielmehr zweifelsfrei aus den Gutachten des Gesundheitsamts E. vom 23. Januar 1989 und vom 18. Dezember 1991. Die negativen Auswirkungen der Alkoholkrankheit auf den Dienst und die Leistungen des Beamten sind aus den Akten hinreichend belegt: quanti- wie qualitative Verminderung der Arbeitsleistung, häufiges und unvorhergesehenes Nichterscheinen zum Dienst sowie Alkoholgenuß während des Dienstes und Dienstantritt in alkoholisiertem Zustand. Ein dermaßen handelnder Beamter ist für den Dienst nicht mehr zu gebrauchen, geschweige denn kann er Mitarbeitern und Publikum zugemutet werden.

29

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Ruhestandsbeamte infolge seiner Alkoholkrankheit nur vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen ist. Er hat selbst bestätigt, daß er sowohl um seine Gesunderhaltungspflicht als auch darum gewußt hat, daß er beim erneuten Zugriff auf alkoholische Getränke rückfällig werden würde. Die Sachverständigen haben bestätigt, daß bei ihm kein Zwang zum Trinken bestanden habe und daß er entsprechend dieser Erkenntnis habe handeln können. Verminderte Zurechnungsfähigkeit schließt die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme nach ständiger Rechtsprechung nicht aus. Sie macht es lediglich möglich, von ihr unter bestimmten Umständen abzusehen. Solche Umstände vermag der Senat aber hier nicht zu erkennen. Nach seinen eigenen Angaben ist der Ruhestandsbeamte auch nach seiner Zurruhesetzung nicht dauernd alkoholabstinent geblieben. Wie schon ausgeführt, kann dem Dienstherrn, den Kollegen und dem Publikum ein solcher Beamter aber nicht zugemutet werden. Sein Verhalten zu den Anschuldigungspunkten 2 bis 4 stellt sich als schweres Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 1 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar, das mit dem festgestellten Fehlverhalten zu Anschuldigungspunkt 1 so erhebliches disziplinares Gewicht hat, daß die Höchstmaßnahme unerläßlich erscheint. Wäre der Beamte noch im aktiven Dienst, hätte er deshalb aus dem Dienstverhältnis entfernt werden müssen. Gemäß § 12 Abs. 2 BDO ist demnach wegen seiner inzwischen erfolgten Zurruhesetzung hier die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich, da der Ruhestandsbeamte über Gefahren, Pflichten und Folgen vielfach und im übrigen zutreffend belehrt worden ist (vgl. Urteil vom 10. Januar 1980 - BVerwG 1 D 56.79 - = BVerwGE 63, 327 <330>).

30

3.

Der Beamte ist mit Rücksicht auf seine im ganzen brauchbaren Leistungen und die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Bundeszollverwaltung eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Er ist dessen auch im zuerkannten Umfang bedürftig.

31

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen.Dr. Hartmann
Dr. Hartmann
Sträter