Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1994, Az.: BVerwG 1 D 42.93
Anforderungen an die Verantwortlichkeit für einen Rückfall in die Alkoholsucht; Gehaltskürzung im unteren Bereich als Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung einer günstigen Sozialprognose
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 42.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.03.1993 - AZ: XII VL 2/93
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Rückfall nach erfolgreicher Alkoholentziehungskur mit dienstlichen Auswirkungen
Prozessgegner
Fernmeldehauprsekretärin ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. März 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Horst Hermann, Postbetriebsassistent Reinhard Cartschau
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 10. März 1993 aufgehoben.
Das Gehalt der Fernmeldehauptsekretärin ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt.
Die Beamtin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß sie nach in der Zeit vom 10.10.1988 bis 10.03.1989 erfolgreich durchgeführter Alkoholentziehungskur im Frühsommer 1990 rückfällig geworden ist mit der Folge, daß sie an mehreren Tagen im Juli und September 1990 alkoholisiert den Dienst antrat, weshalb hiernach ihr Einsatz als Dauervertreterin BF/Fn in der Beitreibungsstelle nicht mehr möglich war und sie sich einer erneuten Alkoholentwöhnungsbehandlung unterziehen mußte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 10. März 1993 die Beamtin von dem Vorwurf eines Dienstvergehens freigesprochen, da im Hinblick auf den nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur kurzen Abstinenzzeitraum von einer erfolgreichen Kur und damit einem vorwerfbaren Rückfall nicht ausgegangen werden könne.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, gegen die Beamtin unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Zur Begründung des Rechtsmittels vertritt der Bundesdisziplinaranwalt die Auffassung, daß die im März 1989 beendete Alkoholentziehungskur erfolgreich und die Beamtin danach zu alkoholischer Enthaltsamkeit in der Lage gewesen sei. Wenn sie unter, diesen Voraussetzungen ihre Bemühungen um Alkoholabstinenz in Kenntnis der Folgen für ihre Gesundheit und Dienstleistungsfähigkeit schon nach drei Monaten aufgegeben habe, so sei dieses Verhalten disziplinar vorwerfbar. Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, wonach die Vorwerfbarkeit eines Rückfalls in die Alkoholsucht eine mindestens einjährige Abstinenzphase nach einer Kur voraussetze, finde in der Rechtsprechung keine Stütze.
II.
Die Berufung hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verhängung einer Gehaltskürzung gegen die Beamtin.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt sich gegen die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des der Beamtin vorgeworfenen Dienstvergehens wendet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
1.
Der Senat, hält aufgrund der Einlassung der Beamtin sowie der weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Die alkoholkranke Beamtin führte in der Zeit vom 10. Oktober 1988 bis 10. März 1989 eine stationäre Alkoholentziehungskur im Zentrum für Psychologische Medizien in S. durch. Wie sich aus dem Entlassungsbericht vom 31. März 1989 und einer weiteren Stellungnahme der Klinik vom 2. Januar 1991 sowie der Einlassung der Beamtin ergibt, war sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung zu alkoholischer Enthaltsamkeit in der Lage. Eine massive alkoholtoxische Persönlichkeitsveränderung der Beamtin konnte ärtzlicherseits weder zu Beginn noch bei Abschluß der Therapie diagnostiziert werden.
Aufgrund einer Nachuntersuchung vom 3. April 1989 hatte die Postbetriebsärztin keine Bedenken bezüglich einer Dienstaufnahme durch die Beamtin. Sie hielt jedoch eine Nachbetreuung zur Sicherung des Heilerfolgs für dringend erforderlich. Die Beamtin schloß sich daraufhin einer ambulanten Therapiegruppe an.
Am 17. Mai 1989 wurde sie über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls eingehend aufgeklärt.
Nachdem die Beamtin bereits ein Vierteljahr nach Ende der Alkoholentziehungskur wieder begonnen hatte, Alkohol zu trinken, stellte ihr Vorgesetzter im Frühsommer 1990 eine rapide Abnahme ihrer Arbeitsqualität fest. Es traten vermehrt Fehler wie falsche Einsortierung von Schuldnerakten sowie falsche Buchungen und Absendungen der abgehenden Post auf, die auf ein starkes Nachlassen ihrer Konzentrationsfähigkeit hindeuteten. Erstmals am 11. Juli 1990, dann am 5. und 7. September 1990 erschien die Beamtin angetrunken zum Dienst. Es wurden Alkoholgeruch im Atem, eine undeutliche Sprechweise, eine langsame Motorik und ein ungepflegtes Äußeres festgestellt. Am 7. September 1990 war sie alkoholbedingt nicht in der Lage, ihren Dienst ordnungsgemäß zu verrichten. In einem Gespräch gab sie erstmals Alkoholgenuß zu. Der Rückfall in die Alkoholsucht wurde nach der Einlassung der Beamtin durch "mehrere kleinere Begebenheiten" ausgelöst und geschah nicht bei einer bestimmten Gelegenheit, sondern zu Hause, "weil dort einfach Alkohol vorhanden war".
In der Zeit vom 15. Februar bis 14. Juni 1991 unterzog sich die Beamtin erfolgreich einer weiteren Alkoholentziehungskur. Die Prognose aus der Sicht der Klinik ist günstig. Die Beamtin nimmt aktiv an einer Gruppentherapie teil. Eine postbetriebliche Nachuntersuchung vom 27. Januar 1992 ergab keine Hinweise auf einen erneuten Rückfall in die Alkoholsucht. In der dienstlichen Beurteilung vom 13. April 1992 wird festgestellt, daß die Beamtin wieder voll belastbar sei und mit Vorgesetzten und Kollegen offen über ihre Erkrankung spreche.
2.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat die Beamtin ihre Pflicht zur Erhaltung ihrer nach der ersten Alkoholentziehungskur wiedergewonnenen Dienstfähigkeit verletzt. Der Senat ist aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen sowie der Einlassung der Beamtin davon überzeugt, daß die Entziehungskur im Zentrum für Psychologische Medizin in S. vom 10. Oktober 1988 bis 10. März 1989 erfolgreich gewesen war, die Beamtin also nach Abschluß dieser Kur zu alkoholischer Enthaltsamkeit in der Lage war. Auf diese Feststellung der Klinik, die in der Stellungnahme vom 2. Januar 1991 präzisiert worden ist, kommt es für die hier vorzunehmende disziplinarrechtliche Würdigung maßgebend an. Sie wird bestätigt durch die Angabe der Beamtin im Vorermittlungsverfahren, daß sie nach Beendigung der Langzeittherapie in die Lage versetzt war, dem Alkohol zu widerstehen. Im Gegensatz zu der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung, wonach eine erfolgreiche Alkoholentziehungskur eine sich hieran anschließende mindestens einjährige Abstinenzphase voraussetze, steht die nur kurze Dauer alkoholischer Enthaltsamkeit im vorliegenden Fall der Feststellung eines Kurerfolgs nicht entgegen. Wenn auch die Dauer der Abstinenz ein wichtiges Indiz für den Erfolg bzw. Mißerfolg einer Alkoholentziehungskur sein kann, gibt es keinen - zumal keinen rechtlichen - Grundsatz, daß nur der Alkoholkranke als "geheilt" im Sinne einer Überwindung der nassen Phase seiner Erkrankung gelten könne, der einen stationären Kuraufenthalt von mindestens sechs Monaten und zusätzlich eine nochmals mindestens sechs Monate dauernde Periode der Alkoholabstinenz hinter sich hat, dem es also gelungen wäre, zwischenzeitlich im ganzen mindestens ein Jahr lang völlig frei von Alkohol zu leben (vgl. Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 76.90 - m.w.N.). Welche Therapie der einzelne benötigt, um seinen Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen mit der Folge, daß ihm das sogenannte "gefährliche erste Glas" disziplinarrechtlich zum Vorwurf gemacht werden kann, läßt sich nicht generell feststellen. Das hängt vielmehr ausschließlich von den persönlichen Gegebenheiten des Betroffenen ab. Im vorliegenden Fall war die Beamtin nach Abschluß der Kur in der Lage, auf Alkohol zu verzichten und hat diese Fähigkeit in den folgenden Monaten auch unter Beweis gestellt.
Die Beamtin ist für den Rückfall in die Alkoholsucht, der zu den festgestellten dienstlichen Auswirkungen führte, auch verantwortlich. Sie war rechtzeitig darüber belehrt, welche gesundheitlichen und dienstlichen Konsequenzen der erneute Griff zum Alkohol für sie haben würde. Indem sie dennoch aus Gründen, die vorwerfbares Handeln nicht ausschließen, rückfällig geworden ist, hat sie ihre Pflicht, sich mit aller Kraft um die Erhaltung ihrer wiedergewonnenen Dienstfähigkeit zu bemühen, zumindest bedingt vorsätzlich verletzt (§ 54 Satz 1 BGB).
3.
Das Dienstvergehen (§ 54 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Die Beamtin ist rechtlich verpflichtet, dem Dienstherrn ihre ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft auch voll zu erhalten bzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun (siehe u.a. Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91 - m.w.N.). Diese Pflicht erfordert ein Besserungsbemühen in dem Sinne, daß die Beamtin nach einer Kur oder sonstiger Heilbehandlung wiederauftretendem Verlangen nach Alkohol bis zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens Widerstand entgegensetzt. Ein solches Bemühen ist jedem Beamten zuzumuten, auch demjenigen, der seiner charakterlichen Strukur nach labil ist.
Das ergibt sich aus den dienstlichen Notwendigkeiten ebenso wie aus der dem Beamtenverhältnis eigenen Treuepflicht (vgl. Urteil vom 11. August 1992, a.a.O., Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 71.89 - <BVerwG Dok. Ber. B 1991, 23>). Das Gewicht einer Verletzung dieser Pflicht durch schuldhaften Rückfall in die Alkoholsucht wird wesentlich durch das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt (vgl. u.a. Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 1 D 5.88 -).
Im vorliegenden Fall hat die Beamtin durch den Rückfall in die Alkoholsucht nur ihre zeitweilige Dienstunfähigkeit herbeigeführt, so daß das Dienstvergehen schon deshalb einer milderen Bewertung zugänglich ist. Im übrigen ist zugunsten der Beamtin davon auszugehen, daß nach der ersten Entziehungskur eine Rückfallgefährdung fortbestanden hat, die ihr alkoholabstinentes Verhalten erschwert haben mag. Auch ist zu berücksichtigen, daß sich die Beamtin schließlich zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit einer weiteren stationären Entziehungsbehandlung unterzogen hat und seit dem 17. Juni 1991 ohne Einschränkung ihren Dienst verrichtet. Anhaltspunkte für die zwischenzeitliche Aufgabe alkoholabstinenten Verhaltens sind nicht erkennbar; insbesondere wird aus der Beurteilung vom 13. April 1992 deutlich, daß sich offensichtlich auch die innere Einstellung der Beamtin zu ihrer Krankheit positiv verändert hat, nachdem sie hierüber mit Vorgesetzten und Kollegen offen sprechen kann. Schließlich geht auch aus der Auskunft ... vom 15. August 1991 hervor, daß nach der zweiten Entziehungskur eine günstige Prognose bezüglich alkoholischer Enthaltsamkeit besteht.
Diese zugunsten der Beamtin zu berücksichtigenden Umstände lassen eine Gehaltskürzung mit einer Laufzeit im unteren Maßnahmebereich des § 9 BDO als ausreichend erscheinen. Eine Einwirkung auf die Beamtin bleibt erforderlich, nachdem sie bereits einmal rückfällig geworden ist und erst nach geraumer Zeit die ihr zumutbaren therapeutischen Schritte zur erneuten Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit durch Antritt einer weiteren Alkoholentziehungskur unternommen hat. Die Disziplinarmaßnahme soll die Beamtin in ihrem Bemühen um dauerhafte Alkoholabstinenz bestärken.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 f. BDO.
Gödel
Czapski