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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.08.1992, Az.: BVerwG 1 D 47.91

Vorliegen eines Dienstvergehens eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 47.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDH - 26.06.1991 - AZ: X VL 17/91

Prozessführer

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Im Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. August 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Hermann Kutschaty,
Postbetriebsassistent Ingolf Loehnert als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X ... -, vom 26. Juni 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er nach einer im Januar 1983 erfolgreich abgeschlossenen Alkoholentziehungskur und einer sich hieran anschließenden zwei- bis dreijährigen Alkoholabstinenz einen Rückfall herbeigeführt hat, so daß er mit Ablauf des 30. Juni 1988 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden mußte.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 26. Juni 1991 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von siebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

3

Es hat folgende Feststellungen getroffen:

4

Der Ruhestandsbeamte war bis 1982 Zusteller beim Postamt .... Im Rahmen eines seinerzeitigen Ermittlungsverfahrens stellte der Facharzt Dr. S. anläßlich einer Untersuchung am 7. Mai 1982 fest, daß der Ruhestandsbeamte an einer Alkoholerkrankung leidet und im Zustand des chronischen Alkoholismus durch Störungen der Koordination nicht mehr in der Lage war, die Tätigkeit eines Zustellers auszuführen. Schon damals zeigte sich, daß der Ruhestandsbeamte in ganz erheblichem Ausmaß zum Bagatellisieren neigte und auch zunächst keine Bereitschaft bei ihm bestand, sich vom Alkohol zu befreien. Erst nach längerer Aussprache und dem Hinweis, daß er ohne Therapie seine Dienstfähigkeit nicht wiedererlangen werde, unterzog er sich in der Zeit vom 8. Juli 1982 bis 6. Januar 1983 einer stationären Entziehungsbehandlung in der Fachklinik .... Zum Zeitpunkt der Entlassung verfügte er über die notwendige Krankheitseinsicht, um die Folgen eines Rückfalls für seine Gesundheit und seine Dienstfähigkeit richtig einschätzen zu können. Nach Ansicht des Arztes Dr. K., Oberarzt der Fachklinik ... wußte der Ruhestandsbeamte, daß erneuter Alkoholkonsum unweigerlich in eine neue Suchthaltung führt und damit zu einer Schädigung seiner Gesundheit und Beeinträchtigung bzw. Aufhebung seiner Dienstfähigkeit. Entsprechend wurde der Ruhestandsbeamte belehrt. Anläßlich seiner Vorladung zur Personalstelle des Postamts ... am 10. Januar 1983 wurde der Ruhestandsbeamte auf die Pflicht zu künftiger absoluter inner- und außerdienstlicher Abstinenz hingewiesen und ihm aufgetragen, die ihm erteilten ärztlichen Ratschläge und Empfehlungen unbedingt zu befolgen. Ihm wurde weiterhin bekanntgegeben, daß er bei erneutem Alkoholmißbrauch mit erheblichen dienstlichen Konsequenzen bis zur Entfernung aus dem Dienst zu rechnen habe. Da der Ruhestandsbeamte völlige Enthaltsamkeit versprach, wurde er als Pförtner in der Hausverwaltung des Postamts ... eingesetzt. Entsprechend seiner Zusicherung, sich an die Weisungen seiner Ärzte und Vorgesetzten zu halten, trank er keinen Alkohol und traf sich 14tägig mit einer Selbsthilfegruppe. So lebte er zwei bis drei Jahre lang abstinent. Etwa im Jahre 1986 kam es dann zur erneuten Alkoholaufnahme anläßlich einer Geburtstagsfeier im Kollegenkreis oder in einem Sportverein. Schon nach wenigen Wochen steigerte er seinen Alkoholkonsum erheblich und verrichtete bereits im Frühjahr 1987 seinen Dienst regelmäßig in angetrunkenem bzw. betrunkenem Zustand, wie sich u.a. aus den Aussagen der Zeugen M. und C. ergibt.

5

Nach einer Untersuchung des Ruhestandsbeamten erklärte die Postbetriebsärztin Dr. N. in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 1988, daß der Ruhestandsbeamte wegen seiner Alkoholkrankheit dauernd dienstunfähig im Sinne des § 42 BBG ist. Mit Urkunde vom 22. März 1988 - ausgehändigt am 22. Juni 1988 - wurde er mit Ende des Monats Juni 1988 in den Ruhestand versetzt, weil ein Verbleib in der Dienststelle und eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich waren.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach § 2 Abs. 1, § 54 Satz 1 und 3, § 77 Abs. 1 BBG gewertet und zum Disziplinarmaß im wesentlichen ausgeführt, daß das Dienstvergehen sehr schwer wiege und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesdisziplinargerichts bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst und deshalb bei einem Ruhestandsbeamten zur Aberkennung des Ruhegehalts führe. Es liege eine das Vertrauensverhältnis zerstörende Dienstpflichtverletzung vor.

7

Der Ruhestandsbeamte habe auch schuldhaft gehandelt, und zwar zumindest bedingt vorsätzlich. Eine alkoholbedingte verminderte Einsichtsfähigkeit sei nicht zu erkennen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß der Ruhestandsbeamte erkannt habe, was von ihm erwartet werde. Dazu gehöre hier nicht die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit, sondern das Erkennen der Forderung des Dienstherrn, nach erfolgreich abgeschlossener Therapie alkoholfrei zu bleiben. Ein besonderer Anlaß dazu, wieder zum Alkohol zu greifen, habe für den Ruhestandsbeamten nicht bestanden.

8

Der Beamte hat Berufung eingelegt und beantragt,

eine niedrigere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

9

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

10

Er fühle sich durchaus dienstfähig und bemühe sich, dem Alkohol zu entsagen. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts sei ihm im Falle einer Gesundung die Möglichkeit verwehrt, seine Reaktivierung zu betreiben. Auch sei fraglich, ob ihm vor seinem 65. Lebensjahr eine Rente gewährt werde, so daß er für lange Zeit auf den ihm zuerkannten Unterhaltsbeitrag angewiesen sei, wenn er daran gehindert werde, nach Gesundung seinen Dienst wiederaufzunehmen.

11

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

12

Sie ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

13

Die Disziplinarmaßerwägungen des angefochtenen Urteils sind zutreffend und entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die Treuepflicht und die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf sowie zur Befolgung von Weisungen gebieten es einem Beamten, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft uneingeschränkt zu erhalten und gegebenenfalls alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun (vgl. Urteil vom 9. November 1983 - BVerwG 1 D 91.82 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 49> m.w.N.; Urteil vom 26. September 1990 - BVerwG 1 D 62.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 12>). Diese Pflicht erfordert ein Besserungsbemühen in dem Sinne, daß der Beamte nach einer Kur oder sonstiger Heilbehandlung wieder auftretendem Verlangen nach Alkohol bis hin zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens Widerstand entgegensetzt und auf diese Weise das Verlangen allmählich abbaut, eines Tages womöglich sogar ganz überwindet. Ein solches Bemühen ist jedem Beamtenzuzumuten, auch demjenigen, der seiner charakterlichen Struktur nach labil ist. Das ergibt sich aus den dienstlichen Notwendigkeiten ebenso wie aus der dem Beamtenverhältnis eigenen Treuepflicht (vgl. z.B. Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 71.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 23>).

14

Von einem solchen Bemühen kann bei dem Ruhestandsbeamten hier keine Rede sein, sonst hätte er nach Abschluß der Alkoholentziehungskur im Januar 1983 und längerer Alkoholabstinenz nicht wieder mit dem Genuß von Alkohol begonnen. Es belastet ihn zudem, daß er auch nach dem Rückfall nichts unternommen hat, um seiner Erkrankung wirksam zu begegnen.

15

Ein Beamter, der allen Erkenntnissen und Ermahnungen zum Trotz nach einer erfolgreichen Entzienungskur zumindest bedingt vorsätzlich handelnd wieder rückfällig wird und hierdurch seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeiführt, verstößt gegen grundlegende Pflichten aus dem Beamtenverhältnis und kann deshalb das berufserforderliche Vertrauen grundsätzlich nicht mehr für sich beanspruchen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 9. November 1983 - BVerwG 1 D 40.83 -; Urteil vom 14. November 1984 - BVerwG 1 D 76.84 -; Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 71.89 - a.a.O.).

16

Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine mildere Bewertung des Dienstvergehens rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an Hinweisen für eine inzwischen überwundene negative Lebensphase. Der Ruhestandsbeamtehat zwar in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, daß er aufgrund einer ärztlichen Warnung vor einer ernsthaften Lebererkrankung Angst bekommen habe und deshalb seit etwa einem Vierteljahr keinen Alkohol mehr trinke. Hieraus läßt sich jedoch zugunsten des Ruhestandsbeamten nichts herleiten, denn die gegenwärtige Abstinenzphase ist nicht etwa Ausdruck eines Wandels seiner inneren Einstellung, sondern ausschließlich auf äußeren Druck erfolgt. Der gegenwärtige Verzicht auf Alkohol erlaubt deshalb nicht den Schluß, daß der Ruhestandsbeamte nunmehr auf Dauer ohne Alkohol werde leben können, eine negative Lebensphase also abgeschlossen sei. Sein bisheriges Verhalten, insbesondere der Umstand, daß der Ruhestandsbeamte nach seiner Zurruhesetzung im Jahr 1988 bis jetzt keine wirksamen Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Alkoholerkrankung ergriffen hat, spricht vielmehr gegen eine günstige Zukunftsprognose, denn es ist nicht sicher, daß alleine die Angst vor einer Erkrankung auf Dauer fortwirkt und eine ausreichende Hemmschwelle gegenüber dem Verlangen nach Alkohol darstellt.

17

Nach allem ist der Ruhestandsbeamte für den Postdienst untragbar und müßte, wenn er noch nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre, aus dem Dienst entfernt werden. Daraus folgt, daß ihm gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO das Ruhegehalt abzuerkennen ist (ständige Rechtsprechung, BVerwGE 33, 9;  63, 327 <328>[BVerwG 09.01.1980 - 1 D 40/79]).

18

Mit dem von der Vorinstanz bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Sträter
Czapski