Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1984, Az.: BVerwG 1 D 76.84
Dauernde Dienstunfähigkeit durch Alkoholmissbrauch; Verhängung einer Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 76.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 16961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 05.03.1984 - AZ: VII VL 105/83
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Helmut Engler, Postbetriebsassistent Heinz-Bernhard Steinbach
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. -, vom 5. März 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Dem Oberlokomotivführer a. D. ... wird das Ruhegehalt aberkannt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 1. Oktober 1980 während seines Dienstes (Bürodienst) seinen Arbeitsplatz ungenehmigt vorübergehend verlassen und während des Dienstes unter Alkoholeinwirkung gestanden habe,
- 2.
seine zur Zurruhesetzung führende dauernde Dienstunfähigkeit durch Alkoholmißbrauch schuldhaft herbeigeführt habe, indem er nach einer Alkoholentziehungskur rückfällig geworden sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 5. März 1984 das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zehntel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
1.
Der Bahnarzt Dr. M. teilte dem Bw H. mit, der am 6. und 13. März 1980 von ihm untersuchte jetzige Ruhestandsbeamte leide zur Zeit an einer hochgradigen alkoholbedingten Leberentzündung sowie an mit Bluthochdruck verbundenen alkoholbedingten Kreislaufstörungen und sei bis auf weiteres für den Dienst als Triebfahrzeugführer völlig untauglich. Diese Untersuchungen waren durch einen Hinweis des behandelnden Arztes Dr. U. ausgelöst worden, wonach der Beamte für Fahrdienst und Wechseldienst gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei. Er wurde daraufhin aus dem Triebfahrzeugführerdienst herausgenommen und aus in seiner Person liegenden Gründen zum Bw H. abgeordnet, wo er zum Einbessern von Fahrplanunterlagen eingesetzt wurde. Am 6. Mai 1980 nahm er dabei gegen Unterschriftsleistung von der Belehrung Kenntnis, es werde von ihm im Hinblick auf die in § 3 ADAB festgelegte Pflicht, sich mit ganzer Arbeitskraft seinem Beruf zu widmen, erwartet, daß er mit Rücksicht auf das jetzt festgestellte Leiden seine Lebens- und Verhaltensweise so ausrichten werde, daß in absehbarer Zeit keine Bedenken gegen seinen Wieder einsatz im Alleindienst besonderer Art bestünden.
Am 1. Oktober 1980 verließ er gegen 11.00 Uhr seinen Arbeitsplatz, ohne sich bei einem Vorgesetzten abzumelden, um bei der Bezirkskasse Geld abzuholen. Nachdem er die Bezirkskasse aufgesucht hatte, schaute er auf dem Rückweg in die Kantine. Als er gegen 11.38 Uhr wieder bei seiner Dienststelle eintraf, wurde er von dem Technischen Bundesbahnamtsrat W. in Empfang genommen, der ihn bei einem Kontrollgang um 11.05 Uhr vermißt hatte. Als W. bei ihm glasige Augen bemerkte, nahm er ihn mit in sein Dienstzimmer, um ihn zu vernehmen und einem Alco-Test zu unterziehen. Der Alco-Test ergab eine Verfärbung des Testgranulats bis zum gelben Strich, was auf eine Blutalkoholkonzentration von etwa 0.7 Promille hindeutete. Der Beamte hat diesen Sachverhalt mit der Maßgabe zugegeben, daß er davon ausgegangen sei, ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten zur Bezirkskasse gehen zu können, da es sich um ihre übliche Mittagszeit gehandelt habe. Alkohol habe er während des Dienstes nicht zu sich genommen. Das positive Ergebnis des Alco-Testes könne er sich nur damit erklären, daß er in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 1980 gefeiert und dabei bis gegen 2.00 Uhr in ihm nicht mehr bekannter Menge Alkohol getrunken habe.
Wenn dem Ruhestandsbeamten auch nicht nachgewiesen werden kann, während des Dienstes Alkohol zu sich genommen zu haben, so steht doch zumindest fest, daß er seinen Dienst nicht unter unerheblicher Alkoholeinwirkung stehend angetreten und verrichtet hat, denn der Alco-Test zeigte selbst gegen 12.00 Uhr noch eine deutliche Verfärbung des Testgranulats, so daß die Alkoholbeinflussung insbesondere bei Dienstbeginn beträchtlich gewesen sein muß. Hingegen konnte dem Ruhestandsbeamten nicht nachgewiesen werden, seinen Dienst eigenmächtig verlassen zu haben, da insoweit seine Einlassung nicht widerlegt ist.
2.
Erstmals mit der bereits oben erwähnten ärztlichen Stellungnahme des Bahnarztes Dr. M. wurde dienstlich bekannt, daß der Beamte eine starke Neigung zum Alkoholkonsum aufwies. Mit dem regelmäßigen Trinken von Alkohol - dabei zunächst in Form von Bier - hatte er begonnen, als er von 1961 bis 1964 Heizer auf einer Dampflok war. Nachdem er damit nach seiner Heirat Schluß gemacht hatte, begann er seit 1974 wieder damit, stärker zu trinken, was er mit den damals häufigen Beförderungen auf seiner Dienststelle und seiner Mitgliedschaft in einem Fußball- und Ruderverein sowie in einem Kleingartenverein erklärt hat. Nunmehr trank er neben Bier auch fast täglich Korn, wobei sich die Menge der Spirituosen steigerte. Im Frühjahr 1980 veranlaßte dann sein Hausarzt aufgrund des festgestellten hohen Blutdrucks die Untersuchung durch Dr. M.. Nachdem er aufgrund dieser bahnärztlichen Untersuchung aus dem Triebfahrzeugführerdienst herausgenommen und zum Bw H. abgeordnet worden war, wurde er dort verschärft überwacht, ohne daß er jedoch bis auf den im Anschuldigungspunkt 1. behandelten Vorfall durch Alkoholbeeinflussung aufgefallen wäre. Der Bahnarzt Dr. K. kam jedoch bei einer Untersuchung am 3. Juli 1980 zu dem Ergebnis, der jetzige Ruhestandsbeamte sei weiterhin für zunächst zwei Monate wegen der noch immer deutlich krankhaften veränderten Leberwerte für den Dienst als Triebfahrzeugführer voll untauglich. Bei dieser Gelegenheit befragte er den Beamten auch nach seinen Trinkgewohnheiten und riet ihm vom Trinken ab. Bei der nächsten Untersuchung am 22. September 1980 kam Dr. K. aufgrund eines ausführlichen Gesprächs und einer gründlichen Untersuchung zu dem Ergebnis, daß der dringende Verdacht auf einen chronischen Alkoholmißbrauch bestehe und bezeichnete ihn für zunächst ein weiteres halbes Jahr als betriebsdienstuntauglich. Bei dem Gespräch wies er ihn eingehend auf die Folgen des Alkoholmißbrauchs hin und riet ihm dringend zu einer Alkoholentziehungskur, die der Beamte jedoch zunächst ablehnte, da er es innerhalb der nächsten vier bis sechs Monate zunächst allein versuchen wollte, sich vom Alkohol zu lösen. Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses versuchte auch der Dienststellenleiter des Bw H. am 25. September 1980 in einem Gespräch, auf den Beamten mit dem Ziel einzuwirken, vom Alkohol zu lassen und eine Entziehungskur durchzuführen. Dieser erklärte sich bei dieser Gelegenheit bereit, unmittelbar nach seinem Urlaub von sich aus beim Bahnarzt vorstellig zu werden und von diesem Gespräch seine Zustimmung zur Kur abhängig zu machen. Bei einer erneuten Belehrung durch den Dienststellenleiter des Bw H. am 17. November 1980, bei der er mit Nachdruck und eindeutig darauf hingewiesen wurde, die ihm obliegenden Dienstpflichten in Zukunft sorgfältig zu ergefährdet werden würde, verweigerte er die Zustimmung zu einer Entwöhnungskur mit dem Hinweis, daß er seit Oktober 1980 die Tätigkeit in mehreren geselligen Vereinigungen aufgegeben habe und jeglichen Alkoholgenuß meide sowie sich in entsprechender ärztlicher Behandlung befinde, so daß er seine Einwilligung zu einer Entziehungskur vom Erfolg dieser Behandlung abhängig mache. Als ihn Dr. K. sodann am 27. Januar 1981 aufgrund einer neuerlichen Tauglichkeitsfrage wieder untersuchte, stellte er fest, daß sich der Allgemeinzustand einschließlich der leberspezifischen Laborwerte eher noch weiter verschlechtert hatte, und bemerkte eine Alkoholfahne. Er äußerte die Auffassung, die Prognose müsse auf Dauer um so ungünstiger werden, je länger eine Entziehungskur hinausgezögert werde und es könne bald soweit sein, daß eine solche nicht einmal mehr sinnvoll oder nützlich sein werde. Der Beamte folgte nunmehr dem Rat des Bahnarztes, sich mit einer Entziehungskur einverstanden zu erklären. Durch Vermittlung des Sozialbetreuers vom Bundesbahnsozialwerk nahm er auch im März 1981 Kontakt zu den Anonymen Alkoholikern auf und nahm regelmäßig an ihren Treffen teil. Am 13. Mai 1981 begab er sich in die Behandlung des praktischen Arztes Dr. B., der bei ihm u.a. einen erhöhten Blutdruck und einen Leberschaden feststellte und ihn wegen der Leberschädigung in das ... krankenhaus in H. einwies, wo er in der Zeit vom 9. Juni bis 1. Juli 1981 stationär behandelt wurde. Bei seiner Aufnahme in das Krankenhaus wurde eine kaum aktive Fettleber ersten Grades mit Siderose festgestellt. Eine beabsichtigte Entzugsbehandlung scheiterte daran, daß er zur Verharmlosung seiner Alkoholproblematik neigte und sogar während des Krankenhausaufenthaltes mehrfach Alkohol zu sich nahm. Er wurde schließlich mit der Diagnose entlassen, daß es sich bei ihm um einen chronischen Alkoholiker handele, der - eventuell auch bedingt durch eine bereits fortgeschrittene cerebrale Leistungsinsuffizienz - keine Einsicht in die Konsequenzen eines fortgeschrittenen Alkoholmißbrauchs zeige, so daß die Prognose bezüglich dieser Erkrankung aussichtslos erscheine.
Nachdem er seit dem 1. Februar 1981 beim BW H. als Betriebsarbeiter eingesetzt worden war und trotz verschärfter Überwachung nicht durch Unregelmäßigkeiten bezüglich des Alkoholmißbrauchs aufgefallen war, unterzog er sich in der Zeit vom 22. April bis zum 21. Oktober 1982 einer Alkoholentziehungskur in den Kliniken Wi.. Im Anschluß hieran wurde ihm bis zum 21. November 1982 Erholungsurlaub gewährt. Vom 24. November 1982 an war er dann dienstunfähig erkrankt. In dem Entlassungsbericht der Kliniken Wi. vom 21. Oktober 1982, mit dem Entlassungsurteil "gebessert", wurde u.a. ausgeführt, obwohl er bis zur stationären Aufnahme noch Alkohol zu sich genommen habe, seien zunächst keinerlei Entzugserscheinungen aufgetreten. Erst zwei Tage nach der Aufnahme habe er einen akoholentzugsbedingten Krampfanfall erlitten. Eine antihypertensive Therapie habe dazu geführt, daß die anfänglich hohen Blutdruckwerte im Laufe von sechs Wochen auf annähernd normotone Kreislaufverhältnisse zurückgeführt worden seien. Bei der Abschlußuntersuchung seien sowohl internistisch als auch neurologisch keinerlei pathologische Befunde zu erheben gewesen. Mit Ausnahme einer mit 17/32 mm n.W. erhöhten BSG, die der Abklärung durch den Hausarzt bedürfe, hätten auch die übrigen Laborwerte im Normbereich gelegen. Bei der psychotherapeutischen Behandlung habe der Beamte feststellen können, daß sich die ihn seit Jahren belastenden Angstgefühle und Beklemmungen im Laufe der Behandlungszeit verloren hätten und er sich in der Lage fühle, in Zukunft ohne Alkohol sein Leben zu meistern. Er habe auch die Notwendigkeit einer absoluten Suchtmittelabstinenz sowie die regelmäßige Teilnahme an den Treffen einer Selbsthilfegruppe betont. Insgesamt sei man der Meinung, daß ihm ausreichende Wege und Möglichkeiten aufgezeigt worden seien, seine persönliche und soziale Situation soweit zu beeinflussen, daß er die Chance habe, sein Leben weiterhin abstinent zu gestalten. Er sei schließlich in körperlich gutem und psychisch stabilisiertem Zustand entlassen worden. Am 7. Dezember 1982 wurde er von Dr. K. aufgrund einer Tauglichkeitsanfrage erneut untersucht. Der Bahnarzt traf folgende zusammenfassende Feststellung:
"Wegen Zustand nach chronischem Alkoholabusus ist Herr D. für die konkrete Tätigkeit eines Triebfahrzeugsführers (Alleindienst besonderer Art) auf Dauer dienstunfähig. Jedenfalls ist ein Berufsfürsorgeverfahren einzuleiten, da eine unterwertige Beschäftigung auf Dauer möglicherweise nicht zu vertreten ist. Gleichzeitig besteht zunächst Betriebsdienstuntauglichkeit für 1 Jahr."
Aufgrund dieses Ergebnisses bat das Bw H. am 16. Dezember 1982 die Bundesbahndirektion H. das Berufsfürsorgeverfahren für den derzeitigen Ruhestandsbeamten einzuleiten. Diese bat Dr. K. um ein Gutachten. Dr. K. führte diese Untersuchung am 27. Dezember 1982 durch, zu der der jetzige Ruhestandsbeamte in alkoholbeeinflußtem Zustand erschien, der bei einem Alco-Test eine Verfärbung des Testgranulats ergab, die auf eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille hinwies. Der Bahnarzt kam zu dem Ergebnis, es handele sich um einen chronischen Alkoholabusus und es könne mit einer nachhaltigen Besserung der Erkrankung in bezug auf das konkrete Amt nicht mehr gerechnet werden, so daß er den jetzigen Ruhestandsbeamten infolge seines auf vorgenannten Erkrankungen beruhenden Gesundheitszustands zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in seinem konkreten Amt den Vorschriften entsprechend für dauernd dienstunfähig halte.
Die Bundesbeahndirektion H. kündigte dem jetzigen Ruhestandsbeamten daraufhin noch am selben Tag an, es sei beabsichtigt, ihn wegen chronischen Alkoholabusus mit Ablauf des Monats April 1983 in den Ruhestand zu versetzen. Nachdem er hiergegen keine Einwendungen erhoben hatte, geschah dies. Die gesetzliche Altersgrenze hätte der Beamte erst im Jahre 2005 erreicht, also 22 Jahre später.
Dr. K. hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Untersuchungsführer vom 29. März 1983, die er im Ergebnis bei seiner späteren Anhörung am 7. Juni 1983 bestätigt hat, aufgrund einer neuerlichen Untersuchung des jetzigen Ruhestandsbeamten ausgeführt, ein chronischer Alkoholabusus bestehe möglicherweise zur Zeit nicht mehr, auf jeden Fall werde aber gelegentlicher Alkoholkonsum auch nach der Entziehungskur weiterhin ausdrücklich eingeräumt, und zwar nicht einmalig, wie kurz vor dem 27. Dezember 1982, sondern wiederholt, wobei sich der Alkoholkonsum "jedoch auf Magenbitter beschränke". Es sei davon auszugehen, daß der Ruhestandsbeamte in zurechenbarer Weise zu diesen Rückfällen beitrage und auch in Zukunft weiterhin in dem vorgenannten Umfang rückfällig sein werde. In Ergänzung zu dem Gesamteindruck sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß der Ruhestandsbeamte ein geselliger Typ sei und, wenn auch vielleicht seit der Entziehungskur behutsamer, so doch immerhin überhaupt Alkohol weiter konsumiere; im gelegentlichen Wechsel konsumiere er dabei auch Distraneurin-Tabletten. Es sei unmißverständlich davon auszugehen, daß der Ruhestandsbeamte sehenden Auges sein Problem auf seine Weise bewältige. In der erwähnten Anhörung hat er als sachverständiger Zeuge weiter bekundet, die Kur müsse als gescheitert betrachtet werden, da dem Ruhestandsbeamten nach ihr kein Tropfen Alkohol mehr erlaubt gewesen sei. Er sei unverändert als Alpha-Alkoholiker zu betrachten. Der Alkoholismus habe sich qualitativ nicht geändert, möglicherweise aber quantitativ. Bei dem Ruhestandsbeamten sei aber jede Form und jede Menge des Alkoholkonsums als Alkoholmißbrauch zu betrachten. Er gehe auch davon aus, daß der Ruhestandsbeamte in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Er sei ein sogenannter Problemtrinker, der seine Problematik mit Alkoholkonsum zu lösen versuche. Diesen Vorgang vermöge er in vollem Umfang zu steuern. Er wisse, daß er zum Alkohol greife, dies aber nicht dürfte. Seine Steuerfähigkeit gehe so weit, daß er bewußt auf Alkoholkonsum verzichten könne und zwar auch dann, wenn er in Probleme gerate. Er werde bei den bestehenden Voraussetzungen auch künftig rückfällig sein.
Der Ruhestandsbeamte hat den festgestellten Geschehensablauf als richtig anerkannt und zur Erklärung seines Verhaltens vor allem vorgebracht:
Er habe zwar die Stellungnahmen des Bahnarztes Dr. M. vom 14. März 1980 gekannt, die eine alkoholbedingte Lebervergrößerung und alkoholbedingten Bluthochdruck erwähnt habe, doch habe er damals die Tragweite des ganzen noch nicht erkannt. Daß der Alkohol für seine Betriebsdienstuntauglichkeit entscheidend gewesen sei, sei ihm erst viel später klar geworden. Erst bei dem Gespräch mit Dr. K. am 22. September 1980 sei er eingehend auf die Folgen des Alkoholmißbrauchs hingewiesen worden und bei dieser Gelegenheit sei ihm auch dringlich eine Alkoholentziehungskur angeraten worden. Im Mai 1981 habe er aus eigenem Antrieb den Therapeuten der Kurklinik H./N. aufgesucht, um von ihm zu erfahren, ob es für ihn erforderlich sei, an einer Entziehungskur teilzunehmen. Dieser Therapeut habe ihm aufgrund seines damals recht guten Allgemeinzustandes davon abgeraten, eine Alkoholentziehungskur zu absolvieren. Dieser habe nämlich gemeint, es müsse mit ihm erst noch schlimmer kommen, da zu erwarten sei, daß er in seinem damaligen Zustand nach sechs Wochen wieder aus der Klinik entlassen werden würde und ihm später eine weitere Kur nicht mehr genehmigt werde. Zu dem Rückfall nach der Entziehungskur sei es am zweiten Weihnachtsfeiertag des Jahres 1982 gekommen, denn er habe erfahren, daß es bei der für den 27. Dezember 1982 angesetzten Untersuchung um seine Zurruhesetzung gehe, die er nicht gewünscht habe, da er das Geld noch benötigt habe. Danach sei er wieder lange Zeit trocken gewesen. Wenn er in der Folgezeit dann doch von Zeit zu Zeit wieder Alkohol getrunken habe, so seien dafür einerseits Eheschwierigkeiten und andererseits Nachbarn verantwortlich gewesen, die ihn zum Alkoholkonsum überredet hätten. Er versuche aber, gänzlich davon loszukommen, zumal es ihm nach dem Alkoholkonsum zwei bis drei Tage sehr schlecht gehe und er dann außerordentlich gegen das Suchtverlangen nach Alkohol ankämpfen müsse. Von Juli bis November 1983 habe er das Angebot der Alkoholberatungsstelle des Landesamts für Rehabilitation in H. ahrgenommen, an Einzel- und Gruppengesprächen regelmäßig teilzunehmen. Vorher habe er von November 1982 bis Mai 1983 regelmäßig die Eisenbahnerselbsthilfegruppe besucht, was er dann jedoch habe aufgeben müssen, da er eine Nebentätigkeit aufgenommen habe, die zeitlich mit den Gruppenveranstaltungen kollidiert habe. Seit November 1983 besuche er auf Empfehlung der erwähnten Alkoholberatungsstelle die Elas-Selbsthilfegruppe, wobei auch seine Frau teilnehme, um ihn zu stützen. Im Sommer 1983 habe er auch bei einer Gruppe im Allgemeinen Krankenhaus O. mitgearbeitet, da seine Frau seinerzeit einen Selbstmordversuch unternommen habe und dort behandelt worden sei. Inzwischen habe sich auch der Gesundheitszustand seiner Frau stabilisiert und die seinerzeit aufgetretenen Eheschwierigkeiten, die bis zur Scheidungsabsicht seiner Frau geführt hätten, seien inzwischen behoben. Die entscheidende Ursache für seine Alkoholneigung sehe er darin, daß er ständig unter Angstgefühlen gelitten habe und diese auch heute noch nicht völlig behoben seien 1971 habe er nämlich als Führer eines S-Bahn-Zugs einen Mann überfahren, der in Selbstmordabsichten vor seinen Zug gesprungen sei und schließlich daran gestorben sei. Hierbei habe es sich, wie sich dann herausgestellt habe, um einen Schulfreund gehandelt, mit dem er später noch jahrelang im Verein Fußball gespielt habe. Dieses Ereignis habe ihn so mitgenommen, daß er immer unter Angstgefühlen gelebt und dadurch letztlich auch Alkohol getrunken habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten vor der Entziehungskur nicht als wirksam angeschuldigt angesehen und im übrigen das Gesamtverhalten des Beamten als fahrlässiges Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Bei dieser Schuldform sei die Höchstmaßnahme nicht geboten.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Zu Unrecht klammere das Bundesdisziplinargericht die Zeit vor der Entziehungskur aus der disziplinarrechtlichen Würdigung aus. Die Anschuldigungsschrift beschreibe ausführlich die Alkoholkarriere des Ruhestandsbeamten und die Auswirkungen des pflichtwidrigen und übermäßigen Alkoholgenusses auf die dienstliche Tätigkeit und die Ersetzbarkeit des jetzigen Ruhestandsbeamten. Er sei wiederholt von verschiedenen Personen und Stellen auf das pflichtwidrige Verhalten und die Folgen seines Alkoholmißbrauchs sowie auf die Notwendigkeit einer Entwöhnungsbehandlung hingewiesen worden. Um das Ausmaß des Verschuldens zu verdeutlichen, sei in der Anschuldigungsschrift hervorgehoben worden, daß der Ruhestandsbeamte alsbald nach der Entziehungskur rückfällig geworden sei. Mit Recht werde in der Anschuldigungsschrift die Auffassung vertreten, daß das Gesamtverhalten des Ruhestandsbeamten für ein bewußtes Inkaufnehmen der Folgen seines ständigen und fortgesetzten Alkoholmißbrauchs - also der vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit - spreche. Das Dienstvergehen habe somit ein wesentlich größeres disziplinares Gewicht als von der Kammer angenommen. Es werde dem Ruhestandsbeamten nicht vorgeworfen, verschuldet in die Alkoholabhängigkeit geraten zu sein. Die ständigen Hinweise, Belehrungen und Warnungen hätten ihm aber deutlich gemacht, daß er mit der Fortsetzung seines Verhaltens und der Unterlassung von Anstrengungen zur Wiederherstellung seiner vollen Arbeitskraft in bedeutsamer Weise gegen elementare Beamtenpflichten verstoße. Er verletzte in so gravierender Weise seine Treuepflicht, daß das Vertrauensverhältnis als zerstört angesehen werden müsse. Als aktiver Beamter müßte er aus dem Dienst entfernt werden, so daß ihm als Ruhestandsbeamten des Ruhegehalt abzuerkennen sei.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt sich gegen die Einengung des Anschuldigungsvorwurfs durch das Bundesdisziplinargericht wendet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Die Anschuldigungsformel ist zwar ein bedeutsamer Hinweis auf den Umfang der Anschuldigung, darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern es muß im Zusammenhang mit den Darlegungen des Bundesdisziplinaranwalts gesehen werden, was dieser dem Beamten im einzelnen zur Last legt. Danach bestehen hier keine Zweifel, daß das Gesamtverhalten des Beamten nach Feststellung der Dienstuntauglichkeit als Triebfahrzeugführer Gegenstand des Verfahrens sein soll, zumindest seit dem Tätigwerden des Bahnarztes Dr. K. im Sommer 1980 (Anschuldigungsschrift S. 8). Mit Recht verweist die Berufung darauf, daß die Einleitungsverfügung vom 1. Juni 1981 zunächst nur das Alkoholverhalten des Beamten bis zu diesem Zeitpunkt betraf, so daß sich der Beamte von vornherein auf diesen Vorwurf einstellen mußte und nicht, wie die Kammer meint, bei dieser Auslegung der Anschuldigungsschrift in seiner Verteidigung beeinträchtigt war.
In objektiver Hinsicht geht der Senat von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts aus, die von keiner Seite bezweifelt werden und gegen die auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind.
Dem Ruhestandsbeamten war demnach auch schon vor der Kur klar vor Augen geführt, was in beamtenrechtlicher Hinsicht von ihm erwartet wurde, um seine Dienstfähigkeit zu erhalten und insbesondere seine laufbahngerechte Einsatzmöglichkeit wieder herzustellen. Schon damals waren ihm aber dienstliche Belange mehr oder minder gleichgültig. Dies zeigt sich u.a. aus dem Abschlußbericht nach der erwähnten Behandlung im Marien-Krankenhaus im Jahr 1981. Danach bagatellisierte er seinen Alkoholismus und machte immer wieder Lösungsvorschläge, die dem Zweck zu dienen schienen, von der eigentlichen Problematik abzulenken ("Wenn ich nicht mehr S-Bahn fahren kann, gehe ich in den Innendienst, wenn die Bahn mich dann nicht mehr will, lasse ich mich umschulen"). Zweifelhaft kann es indessen erscheinen, ob er damals in der Lage war, gemäß der ihm vermittelten Einsicht zu handeln, oder ob die Abhängigkeit ein Ausmaß hatte, das die Schuldfähigkeit insoweit einschränkte oder gar ausschloß. Darauf kommt es aber nicht an, so daß auf die Klärung dieser Frage verzichtet werden kann. Entscheidend ist, daß der Ruhestandsbeamte nach der Kur - nunmehr in vollem Umfange schuldfähig - in voller Erkenntnis der folgen sein bisheriges Verhalten im wesentlichen fortsetzte. Insoweit ist insbesondere auf die von der Kammer in dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. K. in Verbindung mit seiner schriftlichen Stellungnahme hinzuweisen. Keinen Glauben verdient auch die erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht gebrachte Einlassung des Ruhestandsbeamten, sein Trinkverhalten beruhe auf einem 1971 miterlebten Unfall. Früher hatte er sich nämlich dahin eingelassen, erst seit 1974, als er Oberlokführer geworden sei, habe er anläßlich der damaligen häufigen Beförderungen wieder stärker zu trinken begonnen. Aus dem festgestellten Sachverhalt kann der Senat nur schließen, daß der Beamte nach der Kur die dauernde Dienstunfähigkeit mindestens billigend in Kauf nahm, wenn er sie nicht sogar als erwünscht ansah, also sich vorsätzlich über die von ihm erkannte und auch einhaltbare Notwendigkeit hinwegsetzte, den Alkohol künftig ganz zu meiden, wenn er einen laufbahngerechten Wiedereinsatz ermöglichen wollte.
Daraus ergibt sich die Folgerung, daß dem angefochtenen Urteil im Disziplinarmaß nicht gefolgt werden kann. Ein Beamter, der wenigstens bedingt vorsätzlich seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeiführt, ist für den Dienstherrn nicht mehr tragbar. Dadurch, daß er es bewußt und gewollt in Kauf nimmt, jegliche dienstliche Einsatzmöglichkeit zu vereiteln, verletzt er seine Treuepflicht in so außergewöhnlich starkem Maße, daß das Vertrauensverhältnis als zerstört angesehen werden muß (vgl. Urteil vom 10. Januar 1980 - BVerwG 1 D 56.79 - <BVerwGE 63, 327>; ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 9. November 1983 - BVerwG 1 D 40.83 - mit weiteren Nachweisen).
Wiegt ein Dienstvergehen so schwer, daß ein aktiver Beamter deshalb aus dem Dienst entfernt werden müßte, so muß einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt anerkannt werden (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 33, 9; 63, 327 <328>[BVerwG 09.01.1980 - 1 D 40/79]).
Wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, so ist über einen Unterhaltsbeitrag zu entscheiden. In Anbetracht seiner früher einwandfreien Dienstleistungen ist er einer solchen Unterstützung nicht unwürdig (§ 77 Abs. 1 BDO). Auch erscheint er nach Aktenlage unterstützungsbedürftig, da er zur Zeit keine Tätigkeit ausübt. Die Bewilligung des gesetzlichen Höchstsatzes von 75 vom Hundert des Ruhegehalts ist geboten, um den notwendigen Lebensbedarf für den Beamten einschließlich seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer Tochter sicherzustellen. Bei einem Ruhegehalt von 1.972,96 DM wird der Unterhaltsbeitrag etwa 1.480 DM betragen, ggf. zuzüglich Kinderzuschlag. Andererseits hat der Beamte 530 DM Miete zu zahlen sowie 377,50 DM Unterhalt an eine Tochter. Eine vom üblichen abweichende Bemessungsdauer, also über sechs Monate hinaus, ist bei dem erst 44 Jahre alten Ruhestandsbeamten nicht geboten. Ist ein Beamter für eine bestimmte Laufbahn gesundheitlich nicht mehr tauglich, so besagt dies noch nicht, daß er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig sei. Dies müßte zunächst näher überprüft werden, indem der jetzige Ruhestandsbeamte innerhalb angemessener Zeit seine Bemühungen darzulegen hätte. Das Bundesdisziplinargericht könnte ihm weiterhin einen Unterhaltsbeitrag bewilligen, wenn er nachweist, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums von jetzt sechs Monaten nachdrücklich, aber, vergeblich um eine anderweitige Arbeit bemüht hat. Die bloße Meldung beim Arbeitsamt als Arbeitsloser genügt dazu nicht. Vielmehr ist es notwendig, daß er auch ständig Stellenanzeigen in den Zeitungen auswertet und sich um geeignete Tätigkeiten bewirbt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann