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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1998, Az.: BVerwG 1 D 82.97

Entfernung aus einem Dienstverhältnis auf Grund fehlender Milderungsgründe; Schuldhafter Verstoß gegen die Pflichten eines Beamten zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten ; Pflicht zu kollegialem Verhalten ; Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses bei Vorliegen anerkannter Milderungsgründe ; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 82.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 01.07.1997 - AZ: VI VL 7/97

Prozessführer

Fernmeldesekretärin ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 29. September 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
ferner Regierungshauptsekretärin Christine Fix,
Postbetriebsassistent Jürgen Plöger als ehrenamtliche Richter,
Leit. Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - B. -, vom 1. Juli 1997 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Die Fernmeldesekretärin ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihr wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 35 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt.

Die Beamtin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 1. Juli 1997 die Beamtin in das Amt einer Fernmeldeassistentin versetzt.

2

Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der auch Gegenstand eines gegen die Beamtin gemäß § 153 a StPO eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen war:

3

Am 17. August 1994 gegen 13.20 Uhr entwendete die Beamtin aus der Tasche ihrer Kollegin G. das Portemonnaie, entnahm daraus später 110 DM und versteckte die Geldbörse im Aufzug unterhalb der Innenverkleidung.

4

Im einzelnen hat das Bundesdisziplinargericht, gestützt auf die Aussagen der Zeuginnen G. und I., folgende Feststellungen getroffen:

5

Gegen 13.15 Uhr am Tattag legte die Beamtin ihrer Kollegin G. nahe, eine Pause zu machen. Diese erwiderte, daß sich das nicht lohnen würde, da sie ohnehin um 14.00 Uhr Feierabend habe. Die Beamtin drängte die Zeugin jedoch, wenigstens eine Zigarettenpause zu machen, was die Zeugin dann auch tat. Die Zeugin hatte neben ihrem Schreibtisch ihre nicht verschlossene Tasche abgestellt und offen gelassen. In der Tasche befand sich ihr Portemonnaie. Kurze Zeit später klingelte das auf dem Schreibtisch der Zeugin G. stehende Telefon, auf dem meistens private Anrufe erfolgten. Die Zeugin I., die dem Telefongerät am nächsten saß, wollte an den Apparat gehen, die Beamtin erklärte jedoch, daß sie diesen Anruf erwarte und deshalb an den Apparat gehen wolle. Das Telefon klingelte dann zwei bis drei Mal und hätte nach Auffassung der Zeugin I. ein weiteres Mal klingeln müssen, während die Beamtin auf dem Weg zum Telefon war. Die Beamtin habe also den Hörer abgenommen, obwohl nach Auffassung der Zeugin der Anrufer bereits aufgelegt haben mußte. Trotzdem habe die Beamtin den Hörer abgehoben und ca. 3 Minuten ins Telefon gesprochen, sei danach wieder an ihren Platz zurückgegangen und habe in ihre Handtasche gefaßt und ihren Kalender herausgeholt. Hierbei habe sie von Terminen gesprochen, die sie noch habe vereinbaren müssen. An diesem Tage habe die Beamtin einen langen schwarzen Rock getragen, in dem sich ohne weiteres ein Portemonnaie hätte verbergen lassen. Nachdem die Zeugin G. wieder an ihren Platz gekommen war, habe sie diesen wieder nach kurzer Zeit verlassen, weil ihr Dienst beendet war. Nach ca. 10 Minuten kam sie jedoch zurück und schaute nach ihrer Geldbörse. Dabei bemerkte sie den Verlust.

6

Die Beamtin behauptet hierzu, sie könne sich an den Vorfall nicht erinnern, wisse aber, daß sie später zu Hause die 110 DM in der Hand gehalten habe. Sie sei zur Tatzeit alkoholabhängig gewesen und habe am Abend zuvor eine Flasche Whisky sowie am Tattag selbst morgens zwei bis drei Gläser Whisky getrunken. Das entwendete Geld habe sie zurückerstattet.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten der Beamtin zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 BBG) gewertet, das regelmäßig die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich mache. Von dieser Maßnahme könne jedoch im vorliegenden Fall deshalb abgesehen und auf die nächstniedrigere erkannt werden, weil die Beamtin durch ihre Alkoholerkrankung zur Tatzeit in ihrer Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei und sie durch eine nunmehr alkoholfreie Lebensführung bewiesen habe, daß sie ihr Leben ändern wolle.

8

2.

Mit seiner Berufung beantragt der Bundesdisziplinaranwalt, die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen ausgeführt, daß das Dienstvergehen einem Zugriffsdelikt gleichstehe. Demgemäß kämen nur die für Zugriffsdelikte geltenden Milderungsgründe zur Anwendung. Derartige Milderungsgründe lägen nicht vor; insbesondere könnten die vom Bundesdisziplinargericht zugunsten der Beamtin angenommenen mildernden Umstände ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen.

9

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.

10

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, so daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden ist und nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden hat.

11

2.

Das festgestellte Dienstvergehen führt hier zur Verhängung der Höchstmaßnahme. Die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, verlassen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, daß ein Beamter das oft notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Eine Beamtin, die in der hier dargestellten Weise das in sie gesetzte Vertrauen enttäuscht und die Pflicht zu kollegialem Verhalten grob verletzt, beweist eine beamtenunwürdige Haltung und stört den Arbeitsfrieden in so schwerer Weise, daß sie sowohl für ihre Verwaltung als auch für die Kollegen untragbar wird. Deshalb erkennt der Senat in ständiger Rechtsprechung bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst und stellt ihn damit dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleich (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 55.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 207>, Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 9.92-, Urteil vom 26. November 1991 - BVerwG 1 D 19.91 - <DokBer B 1992, 245>, Urteil vom 21. März 1990 - BVerwG 1 D 40.89 -).

12

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, die Beamtin habe das in sie gesetzte Vertrauen ihrer Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Das kann nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem dann der Fall sein, wenn die Beamtin im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (s. Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60.97 - <BVerwG DokBer B 1998, 136>). An einer solchen Versuchungssituation, der sie kopflos und spontan erlegen war, fehlt es hier. Von einer besonderen Versuchungssituation für die Beamtin kann nicht ausgegangen werden, weil sie in ihrem Dienstzimmer ständig mit mehreren Kolleginnen und Kollegen zusammen tätig war, die ihre Wertsachen unverschlossen an dem jeweiligen Arbeitsplatz aufbewahrten. Der Zugriff auf den in der Tasche der Zeugin G. befindlichen Geldbeutel fand damit im Rahmen einer für die Beamtin üblichen, alltäglichen Arbeitssituation statt.

13

Im übrigen hat die Beamtin auch nicht kopflos und spontan gehandelt, wie es für die Anerkennung des genannten Milderungsgrundes erforderlich wäre. Nach dem für den Senat feststehenden Sachverhalt, der von der Beamtin auch nicht bestritten wird, hat sie den Diebstahl der Geldbörse vielmehr planvoll und überlegt ausgeführt, indem sie die Kollegin zunächst von deren Arbeitsplatz weggelockt und danach während eines von dort geführten fingierten Telefongesprächs die Geldbörse aus der am Schreibtisch der Kollegin zurückgelassenen Handtasche entwendet hat. Ein solches Vorgehen kann nicht als kopflos oder spontan bezeichnet werden.

14

Das Fehlverhalten der Beamtin stellt sich auch nicht als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation dar. Eine derartige Situation besteht nur dann, wenn sie durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses hervorgerufen wird, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (vgl. z.B. Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 40.97 - m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere stellen die zum Zeitpunkt der Tat schon seit längerem vorhandene Alkoholerkrankung sowie die sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beamtin keine schockauslösenden Ereignisse im Sinne dieses Milderungsgrundes dar.

15

Anhaltspunkte für weitere, von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere kann entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Meinung bei dem hier festgestellten Dienstvergehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die verminderte Schuldfähigkeit der Beamtin, von der der Senat ebenfalls ausgeht, ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Die Beamtin hat gegen leicht einsehbare Grundpflichten ihres Beamtenverhältnisses verstoßen, deren Beachtung auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit erwartet werden muß (z.B. Urteil vom 31. März 1998 - BVerwG 1 D 83.97 - m.w.N., Urteil vom 12. August 1997 - BVerwG 1 D 30.97 - <BVerwG DokBer B 1998, 111> m.w.N.). Das gleiche gilt für die vom Bundesdisziplinargericht zugunsten der Beamtin angenommene günstige Zukunftsprognose. Wie festgestellt, hat sie durch ihr vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn endgültig zerstört. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit läßt sich durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise nicht rückgängig machen (stRspr, z.B. Urteil vom 12. August 1997, a.a.O.).

16

Die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Wert der Güter an, die die Beamtin pflichtwidrig in Zueignungsabsicht an sich genommen hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für sie und ihre Familie. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat eine Beamtin - wie hier - durch ihr vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist ihre Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffene ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihr zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 1 D 88.97 - <IÖD 1998, 172> m.w.N.).

17

3.

Der Senat hat der Beamtin einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 35 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Sie ist eines Unterhaltsbeitrags aufgrund ihrer langjährigen und ansonsten unbeanstandeten Dienstzeit nicht unwürdig und in der zuerkannten Höhe, bei der der Senat einerseits die durch die familiären Erkrankungen bedingten finanziellen Mehraufwendungen, andererseits das Einkommen des Ehemanns berücksichtigt hat, auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie üblich, sechs Monate. Weist die Beamtin nach, daß sie sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, wenn auch erfolglos um eine andere Erwerbsquelle bemüht hat, so kann ihr vom Bundesdisziplinargericht auf ihren Antrag bei Fortbestehen der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Czapski