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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1997, Az.: BVerwG 1 D 60.97

Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst und der Kürzung des Ruhegehalts; Anforderungen an den Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Auenblickstat; Rechtsfolgen von unbeschränkten Rechtsmitteln; Zulässigkeit der Verwertung von protokollierten Zeugenaussagen; Verfahrensmangel der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs; Dienstvergehen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall; Verstoß eines Beamten gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und zu einem vertrauenswürdigem Verhalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 60.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.04.1997 - AZ: XI VL 5/97

Prozessgegner

Bundesbahnsekretär ... geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Oktober 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Amtsinspektor Bernd Bosecki, Postbetriebsassistent Walter Blaschke als ehrenamtliche Richter,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -vom 9. April 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

am 27. März 1994 während seines Dienstes als Rangierleiter in M. aus einem im Bereich des Güterbahnhofs abgestellten Güterwagen zwei Hilti-Bohrmaschinen entwendet hat.

3

Unter anderem ist aufgrund dieses Sachverhalts gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 2. Mai 1996 wegen eines Vergehens gemäß §§ 242, 243 StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt worden.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen und hat mit Urteil vom 9. April 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewürdigt und als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen gewertet, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.

5

3.

Hiergegen wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung und beantragt, auf eine Herabsetzung des Dienstgrads zu erkennen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Das Urteil sei formell und materiell fehlerhaft. Die Kammer habe den Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat vor allem aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage des Zeugen S. verneint. Diese grundsätzlich zulässige Verfahrensweise sei hier zu beanstanden, da dem Zeugen selbst Diebstähle zur Last gelegt würden. Er hätte deshalb in der Hauptverhandlung vernommen werden müssen. Nur aufgrund eines persönlichen Eindruckes sei eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung möglich. Ferner sei er, der Beamte, ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vor Abschluß der Beweisaufnahme nicht gehört worden. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

6

Zu Unrecht habe die Vorinstanz das Vorliegen von Milderungsgründen verneint. Es habe sich um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Kurzschlußtat gehandelt, die eine Wiederholung nicht befürchten lasse. Gegen diese Auffassung spreche nicht sein Verhalten unmittelbar nach der Tat. Er sei dem Zeugen S. unbefangen und ohne Unschuldsbewußtsein gegenübergetreten. Vielmehr sei ihm zugleich bewußt gewesen, einen großen Fehler begangen zu haben, den er schon zum damaligen Zeitpunkt sehr bereut habe. Er habe sich vor Entdeckung der Tat bemüht, den Schaden wiedergutzumachen, indem er nach der Hausdurchsuchung eine weitere Tathandlung - die noch nicht entdeckte Entwendung eines zweiten Bohrhammers - freiwillig zugegeben habe. Zu seinen Gunsten hätte auch die lange Zeitspanne zwischen Tat und Urteil sowie seine besondere persönliche Situation berücksichtigt werden müssen. Er sei Alleinversorger einer Familie mit drei Kindern und habe erhebliche finanzielle Verpflichtungen.

7

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

8

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte mit seinen Verfahrensrügen die Grundlagen für die Feststellung des Dienstvergehens in Zweifel zieht. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

9

1.

Das Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel.

10

a)

Die Verwertung der protokollierten Aussage des Zeugen S. gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 BDO, ohne den Zeugen in der Hauptverhandlung persönlich vernommen zu haben, ist nicht zu beanstanden. Nach § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO hat das Disziplinargericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Gerichts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Es steht dabei grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, in welcher Form es Beweis erhebt, ob z.B. die Möglichkeit der mittelbaren Beweisaufnahme genutzt wird. Davon hat das Bundesdisziplinargericht hier zulässigerweise Gebrauch gemacht. Denn das gerichtliche Ermessen war nicht durch einen Antrag des Beamten auf nochmalige Vernehmung des Zeugen eingeschränkt. Die persönliche Anhörung des Zeugen war auch nicht wegen Bedenken hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit geboten. Allein die Tatsache, daß gegen ihn damals ebenfalls ein "Verfahren wegen Diebstahls" lief - die Strafverfahren gegen den Beamten und gegen den Zeugen standen in keinem Zusammenhang - machte den Verzicht auf seine Vernehmung nicht ermessensfehlerhaft. Das Bundesdisziplinargericht konnte auch ohne persönliche Vernehmung des Zeugen von dessen Glaubwürdigkeit ausgehen. Der Beamte hat den ihm vorgeworfenen Diebstahl im nachhinein eingeräumt und damit die Aussage des Zeugen bestätigt. Die Verwertung der Niederschrift war schließlich auch deshalb zulässig, weil es sich um eine nach ordnungsgemäßer Belehrung vom Bundesgrenzschutz, Bahnpolizeiwache M., im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (vgl. § 152 GVG i.V.m. §§ 3, 12 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 5 BGSG) durchgeführte Vernehmung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 BDO gehandelt hat.

11

b)

Der geltend gemachte Verfahrensmangel der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor. Ausweislich des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist dem Beamten im Rahmen der Beweisaufnahme rechtliches Gehör gewährt worden; er hat sich - nach Belehrung - auch zur Sache eingelassen. Zwar war die Kammer nach Schluß der Beweisaufnahme erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und hatte die Zeugenaussagen S. sowie zwei Verteidigerschreiben verlesen, ohne daß die Verhandlungsniederschrift einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, daß sich der Beamte oder sein Verteidiger hierzu geäußert haben. Rechtliches Gehör war ihnen jedoch auch insoweit eingeräumt worden. Dies ergibt sich aus folgender Feststellung im Protokoll:

"Erneute Anträge wurden nicht gestellt. Sodann wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen."

12

2.

In weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht steht für den Senat folgender Sachverhalt fest, den der Beamte einräumt:

13

In der Nacht vom 25./26. März 1994 hatte der Beamte als Rangierleiter Nachtdienst im Güterbahnhof M. Als er zwischen 03.00 Uhr und 03.30 Uhr mit seiner Rangierlok an einem auf dem Nebengleis abgestellten Waggonverbund vorbeikam, stoppte er seine Fahrt und entwendete aus einem der Stückgutwagen zwei Koffer mit Hilti-Bohrmaschinen im Gesamtwert von über 2.000 DM. Die größere der beiden Bohrmaschinen benutzte er später bei Renovierungsarbeiten an seinem Haus.

14

Zwar ist dem Beamten im Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 2. Mai 1996 zur Last gelegt worden, durch Aufbruch der Plombe in den Güterwagen eingestiegen zu sein und dadurch einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§ 243 StGB) begangen zu haben. Für die Richtigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung könnte der Umstand sprechen, daß der Beamte gegen den Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt hat. Andererseits hat der Beamte glaubhaft dargelegt, daß ihm sein damaliger Verteidiger trotz der seiner Ansicht nach teilweisen Unrichtigkeit des Strafbefehls im Hinblick auf Kosten und Dauer des Strafverfahrens und die geringe Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe, von der Einlegung eines Einspruchs abgeraten habe. Die vom Strafbefehl abweichende Sachdarstellung des Beamten ist ihm auch nicht zu widerlegen. Danach sah er, als er mit seiner Rangierlok auf Gleis 59 zum Standplatz fuhr, im Schein des beleuchteten Güterbahnhofsgeländes, daß bei einem Stückgutwagen auf Gleis 63 die Tür offen stand. Er hielt die Lok an und begab sich mit seiner Handlampe dort hin. Das Innere des Waggons war durchwühlt. Eine Gitterbox und andere Behältnisse waren geöffnet, Kleinteile (Bohrer u.a.) lagen verstreut auf dem Boden. Bei dieser Gelegenheit nahm der Beamte die beiden Bohrmaschinenkoffer, die neben der Tür standen, an sich. Bestätigt wird die Einlassung des Beamten, der Waggon und die Frachtbehältnisse seien bereits geöffnet gewesen, durch die Tatsache, daß aus der Frachtsendung in dem Stückgutwagen weitere 6 Hilti-Bohrmaschinen mit Zubehör fehlten.

15

3.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen.

16

a)

Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß das Dienstvergehen in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst führt. Ein Bahnbeamter, der ihm amtlich anvertrautes oder - wie hier - dienstlich zugängliches Beförderungsgut entwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Bahn ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 2>; speziell zum Diebstahl von Beförderungsgütern durch Bahnbeamte, vgl. Urteil vom 25. November 1987 - BVerwG 1 D 54.87 -; Urteil vom 13. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 123.81 - <BVerwG DokBer B 1983, 11>).

17

b)

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Dies gilt auch für die Milderungsgründe einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation und der freiwilligen Offenbarung der Tat vor deren Entdekkung.

18

aa)

Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes eines Handelns in einer besonderen Versuchungssituation lagen zur Tatzeit nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd versagt (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287> m.w.N.). Eine solche völlig aus dem Rahmen des täglichen Rangierdienstbetriebes fallende, d.h. besondere Versuchungssituation, ergab sich für den Beamten nicht daraus, daß er als Rangierleiter auf einen von Dritten widerrechtlich geöffneten Stückgutwagen traf. Es gehörte gerade zu seinen Aufgaben, in seinem Zuständigkeitsbereich für einen ordnungsgemäßen Transport der der Bahn anvertrauten Beförderungsgüter zu sorgen. Ein aufgebrochener Güterwagen war zu sichern und der Vorfall zu melden. Da es zu jener Zeit mehrfach zu Waggonaufbrüchen und Transportdiebstählen gekommen war, von denen der Beamte gehört hatte - er hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, es sei damals das Gerücht umgegangen, Eisenbahner seien bei den Aufbrüchen beteiligt gewesen -, war ein solches Vorkommnis nicht so außergewöhnlich, daß es für ihn als Rangierleiter eine besondere Versuchungssituation begründen konnte.

19

Bei dem Zugriff auf die beiden Hilti-Bohrmaschinenkoffer handelte es sich auch nicht um eine spontane, kurzschlußartige Tat. Dafür sprechen die Umstände der Tat sowie die Dauer des Tathergangs. Eigenen Angaben zufolge hatte der Beamte gegen 03.30 Uhr beide Koffer - der große wog ca. 5/6 kg - zu seiner Rangierlokomotive mitgenommen und dort vorübergehend versteckt. Dabei hatte er sich - wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgesagt hat - immer wieder umgesehen, um festzustellen, ob er beobachtet werde; er habe die Koffer verbergen wollen. Dieses deutliche Zeichen von Unrechtsbewußtsein spricht gegen kopfloses Handeln. Aber auch das Verhalten des Beamten nach Vollendung seiner Tat kann als Indiz für sein überlegtes Vorgehen gewertet werden. Beide Koffer lagerten ca. zwei Stunden auf der Lok. Der Beamte hatte also genügend Zeit zum Nachdenken und Gelegenheit zur Umkehr. Erst gegen 05.30 Uhr, als er die Bohrmaschinen abtransportierte, begegnete er dem Zeugen S. Obwohl ihn der Zeuge nach der Herkunft der Maschinen gefragt und auf die nächtlichen Kontrollen der "Bahnpolizei" hingewiesen hatte, machte der Beamte keinen Versuch, von seiner Tat Abstand zu nehmen. Dieses überlegte Vorgehen bei der Sicherung der Zugriffsobjekte bestätigt die Bewertung, daß es sich nicht um eine Kurzschlußtat gehandelt hat.

20

bb)

Auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung der Tat vor ihrer Entdeckung (vgl. dazu Urteil vom 4. September 1996 - BVerwG 1 D 1.96 - <BVerwG DokBer B 1997, 23 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 8> m.w.N.) liegt nicht vor. Zwar hat der Beamte die Tat mit Schreiben seines Verteidigers vom 28. März 1996 gestanden sowie den Diebstahl der zweiten, kleineren Bohrmaschine von sich aus eingeräumt und diese Maschine anschließend herausgegeben. Entscheidend ist jedoch, daß die Offenbarung nicht alle Zugriffshandlungen abdeckt, d.h. insgesamt nicht freiwillig erfolgt ist. Zum Zeitpunkt des Tatgeständnisses war die Tat des Beamten dem Grunde nach bereits entdeckt: Vom Diebesgut war eine Bohrmaschine bereits am 13. August 1994 in seiner Wohnung beschlagnahmt worden; der Zeuge S. hatte am 5. Oktober 1995 ausgesagt, daß er den Beamten nach der Tat mit zwei Hilti-Koffern beobachtet habe. Lediglich der volle Umfang der Tat war vor dem Zeitpunkt des Geständnisses noch nicht genau bekannt. Der Beamte mußte aber alsbald seine vollständige Entdeckung "konkret" befürchten. Ein Täter, der sich in einer solchen Situation befindet, handelt nicht mehr "aus freien Stücken und eigenem Antrieb", wie es der Senat für diesen Milderungsgrund voraussetzt (z.B. Urteil vom 4. September 1996 a.a.O.), und zeigt damit nicht die Persönlichkeitselemente, die es rechtfertigen, einen vollständigen Verlust des Vertrauens zu verneinen.

21

c)

Die weiteren mit der Berufung geltend gemachten Gründe führen ebenfalls nicht zu einer milderen Bewertung des Dienstvergehens.

22

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht noch die lange und unbeanstandete Dienstzeit ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können. Auch die ursprüngliche Wiedergutmachungsabsicht und die nachträgliche Schadenswiedergutmachung - hierzu war der Beamte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet - wirken sich nicht maßnahmemildernd aus. Ferner stellt die Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens keinen Milderungsgrund dar, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich ohne Bedeutung sind (urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 245 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6 = NJW 1997, 1719>).

23

Entgegen der Auffassung des Beamten kann die Dauer des 1995 eingeleiteten Disziplinarverfahrens ebenfalls nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden. Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst knüpft daran an, daß das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten zerstört ist. Wenn dies der Fall ist, bleibt für die Berücksichtigung der Dauer des Straf- und/oder Disziplinarverfahrens kein Raum. Die Entfernung aus dem Dienst ist dann die einzig angemessene Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (z.B. Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 - m.w.N.).

24

Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Wert der Güter an, die sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für ihn und seine Familie. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Fehlverhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -; Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -, jeweils m.w.N.).

25

4.

Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Müller