Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1997, Az.: BVerwG 1 D 9.96
Bindung strafgerichtlicher Feststellungen für Disziplinargerichte; Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Folgen der Untreue zum Nachteil des Dienstherrn; Zweck einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 9.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 21975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.11.1995 - AZ: VII VL 19/94
Rechtsgrundlagen
- § 26 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 1, 2 BDO
- § 54 S. 2, 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
Prozessgegner
Bundesbahnamtmann ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Bundesbahnamtsrat Günther Steckenreuter,
Zollhauptsekretär Rudolf Geier als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnamtmanns ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. -, vom 9. November 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
im Zeitraum von Januar 1980 bis Mai 1984 bewußt Überzahlungen der Speditionsfirma R. für vermeintlich geleisteten Ladedienst herbeiführte; dabei in 102 Teilakten, fortgesetzt handelnd, strafbare Untreuehandlungen beging und seiner damaligen Dienstherrin, der Deutschen Bundesbahn, einen Vermögensschaden von insgesamt 134.034,20 DM zufügte.
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - S. vom 6. Juni 1988 - 31 Ls 10 Js 20362/84 - wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt. Unter Verwerfung der Berufung des Beamten hat das Landgericht S. mit Urteil vom 21. Oktober 1992 - 12 Ns 10 Js 20362/84 - auf die Berufung der Staatsanwaltschaft entschieden, daß gegen ihn eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verhängt wird. Die hiergegen von dem Beamten eingelegte Revision wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts C. vom 17. März 1993 - 2 Ss 51/93 - als unbegründet verworfen. Eine Verfassungsbeschwerde des Beamten wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 9. November 1995 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es ist von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts S. vom 21. Oktober 1992 - 12 Ns 10 Js 20362/84 - ausgegangen und hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen. Der Beamte habe mit dem festgestellten Verhalten seine Pflichten zu uneigennütziger und gewissenhafter Dienstverrichtung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften verletzt (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) und ein vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Hierdurch habe er das Vertrauen seines Dienstherrn verloren, so daß er aus dem Dienst habe entfernt werden müssen.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte den Antrag gestellt, ihn freizusprechen; hilfsweise hat er beantragt, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht von einer Bindungswirkung an das Urteil des Landgerichts S. vom 21. Oktober 1992 ausgegangen sei. Es handele sich um einen bundesbahnspezifischen Vorgang, der von den Ermittlungsbehörden und auch von dem Strafgericht in seinen sachlichen Grundlagen nicht richtig erkannt worden sei. Demgemäß gelte hier der Grundsatz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO nicht, daß die Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden bessere Erkenntnismöglichkeiten hätten. Insbesondere habe sich das Strafgericht nicht mit der Frage des angeblichen Schadens auseinandergesetzt. Tatsächlich sei der Deutschen Bundesbahn keinerlei Schaden entstanden. Die Abrechnungen des Stückgutverkehrs in C. aus denen sich ergeben habe, daß der Firma R. auch die Stückgüter zugerechnet worden seien, die im Selbstladeverkehr von anderen Versendern aufgegeben worden seien, seien von der Generalvertretung H. regelmäßig überprüft und nicht beanstandet worden. Auch in der Zeit vor 1980, nämlich mit Beginn der Laufzeit des Vertrages von Januar 1976, sei der Firma R. die Gesamttonnage, also auch die von Firmen selbst verladene Tonnage, in der Abrechnung zugerechnet worden. Er sei immer davon ausgegangen, daß Abrechnungsgrundlage mit der Firma R. die "gesamtbewegten Stückguttonnen" bei der Güterabfertigung C. seien. Da seit dem Jahr 1976 in unbeanstandeter Form die Gewichtsaufschreibungen in gleicher Art und Weise wie in der vorangegangenen Zeit erfolgt seien, habe er auch nicht erkennen können, daß sich bei der Einführung computergesteuerter Programme die Abrechnungsgrundlagen verändert hätten. Davon abgesehen sei die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts, daß nunmehr die selbst verladenen Stückgutmengen im Computerprogramm unter der Auflieferart A 3 hätten abgerechnet werden müssen, falsch.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst sei in keiner Weise nachvollziehbar. Er habe sich in einer geradezu aufopfernden Art und Weise um die Geschicke der Deutschen Bundesbahn gekümmert und über viele Jahre dieser unermeßliche Vorteile gebracht. Daß er keinerlei Unrechtsbewußtsein hinsichtlich seiner Handlungsweise habe, könne ihm disziplinarisch nicht negativ angerechnet werden. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei auch zu berücksichtigen, daß der Deutschen Bundesbahn kein Schaden entstanden sei.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Rüge des Beamten, die Vorermittlungen seien nicht von dem zuständigen Dienstvorgesetzten geführt worden, geht fehl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDO bestimmt lediglich, daß der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung erforderlichen Ermittlungen "veranlaßt". Davon abgesehen wäre ein Verfahrensfehler durch das Untersuchungsverfahren geheilt (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 29.82 - BVerwGE 76, 48 [BVerwG 15.12.1982 - 1 DB 29/82]; Urteil vom 8. September 1988 - BVerwG 1 D 70.87 - <RiA 1989, 133>).
2.
Der Senat geht von folgenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts S. vom 21. Oktober 1992 - 12 Ns 10 Js 20362/84 - aus:
"I)
Im Gegensatz zu anderen Güterabfertigungen im ... Raum wurden die am Fischereibahnhof C. anfallenden Arbeiten nicht ausschließlich von Bahnbediensteten, sondern zum Teil auch von einer Privatfirma verrichtet. Seit 1908 transportierte die in C. ansässige Firma R. als Rollfuhrunternehmerin den sogenannten Stückgut-Hausverkehr zu der Abfertigungsstelle in der Güterhalle, für die im allgemeinen Sprachgebrauch auch die Bezeichnung 'Schuppen' geläufig ist. 16 Jahre später ließ die Bahn weiterhin die ladedienstliche Behandlung von Stückgut, damit ist das Verund Entladen der Waggons in der Güterhalle gemeint, durch die Firma R. vornehmen, sofern nicht Kunden der Bahn als sogenannte Urversender auf Freigleisen ihr Stückgut selbst aufluden. Beide Aufgabenbereiche der Firma R. waren getrennt in zwei verschiedenen Verträgen geregelt die im Laufe der Zeit abgeändert oder erneuert wurden. Für die Vertragsangelegenheiten und die Abrechnungen mit der Firma R. war der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) zuständig.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf, bewußt Überzahlungen der Firma R. für vermeintlich geleisteten Ladedienst im Zeitraum Januar 1980 bis Mai 1984 herbeigeführt zu haben.
II)
Bis einschließlich 1975 erhielt die Firma R. gemäß Vertrag vom 09.08.1949/02.08.1949 ... pro 100 kg ladedienstlich behandelten Stückguts eine Vergütung, die nach 'Selbstkostenberechnungen' bestimmt wurde. Es heißt hierzu in § 8 unter anderem wie folgt:'1.
Als Vergütung für alle von dem Unternehmer auszuführenden Leistungen werden ihm vom 01.09.1949 ab 33 Pfennig, 'buchstäblich dreiunddreißig Pfennig', für 100 kg der bewegten Stückgutmengenvon der Reichsbahn gezahlt. ...
7.
Die Vergütung des Absatzes 1 ist aufgrund einer Selbstkostenberechnung des Unternehmers mit dem Unternehmer vereinbart worden und gilt bis auf weiteres. Die Vergütung ist neu festzusetzen, wenn sich die Selbstkosten des Unternehmers ändern. ...'Eine vertragliche Grundlage, der Firma R. für von den Kunden selbst aufgeladenes Stückgut, das nicht über die Güterhalle lief, eine Vergütung zu gewähren, bestand nicht. Es war von den Vertragsparteien auch nie erwogen worden, eine solche Regelung zu schaffen.
III)
Die im Rahmen der Neuorganisation vorgesehene Zusammenlegung der Stückgutabfertigungen am Bahnhof C. und am Fischereibahnhof C. wirkte sich auch auf den Einsatz der Bahnbediensteten und der Arbeiter der Firma R. aus und führte im Jahre 1975 zu diversen Besprechungen und Verhandlungen zwischen Vertretern der Deutschen Bundesbahn, zu denen der Angeklagte stets zählte, und der Firma R.. Dabei wurde es von den Beteiligten als zweckdienlich angesehen, auch die Abrechnung mit der Firma R. neu zu regeln. Die Ermittlung des Vergütungssatzes pro 100 kg nach Selbstkostenberechnungen erschien zu umständlich und bei abweichenden Gewichtsmengen im laufenden Jahr wenig sachgerecht zu sein. Künftig sollte die Vergütung nicht mehr nach dem Erstattungsprinzip, sondern konkret nach den erbrachten Leistungen abgerechnet werden. Um einen wirtschaftlichen Personaleinsatz der Firma R. zu gewährleisten, wurde darüber Einigkeit erzielt, neben einem monatlichen Sockelstundenbetrag für bestimmte Nebenarbeiten (vor allem Reinigungsarbeiten) Solleistungen festzusetzen. Der Angeklagte war unter anderem beauftragt, 'aufgrund einer Personalbedarfsrechnung für den Ladedienst die von der Firma zu fordernde Solleistung je Stunde zu ermitteln, und zwar unterteilt nach - allgemeiner Gutbewegung, - Leerpalettenbewegung. ...' (zitiert nach dem Begleitschreiben der Bundesbahndirektion vom 15.07.1975 zu dem Vermerk über die Besprechung vom 03.07.1975). Aufgrund der an anderen Stückgutbahnhöfen geltenden Richtwerte und unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse wurden die Solleistungen für die allgemeine Gutbewegung mit 1,4 t je Stunde und für die Bewegung von Leerpaletten mit 2,8 t je Stunde ermittelt. Der Stundensatz wurde aus einem Mischsatz der von der Firma R. durchschnittlich gezahlten Arbeitslöhne und Zuschlägen für Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn errechnet und sollte in der Folgezeit auf Antrag der Firma R. deren gestiegenen Kosten jeweils angepaßt werden. Gegenstand der Verhandlungen war nach wie vor zu keiner Zeit die Erwägung, der Firma R. eine Vergütung zu zahlen, wenn sie nicht den Ladedienst versehen, sondern Kunden auf den Freigleisen selbst aufgeladen hatten.Für alle Beteiligten, also insbesondere für den Angeklagten, stand außer Frage, daß sich die Vergütung der Firma R. allein nach ihrem tatsächlich ausgeführten Ladedienst richtete.
Der Vertrag vom 30.01.76/12.01.76 zwischen der Bundesbahndirektion H. und der Firma R. bestimmte entsprechend diesem Verhandlungsergebnis die vor der Firma R. auszuführenden Arbeiten sowie die Vergütung nach erbrachten Leistungen in den §§ 1 und 7 wie folgt:
'§ 1
Der Unternehmer verpflichtet sich, gegen die in § 7 festgesetzte Vergütung bei der Güterabfertigung C. die gesamte Stückgutbewegung und die damit zusammenhangenden Arbeiten - ausgenommen die Gutannahme und Gutausgabe - nach den für die Bundesbahn geltenden Bestimmungen auszuführen.
Dazu gehören
a)
die Abnahme der palettierten Güter mittels Gabelstapler von den Anlieferfahrzeugen,b)
das Verladen der Güter bzw. ihr Absetzen auf den Güterböden oder sonstigen dazu bestimmten Räumen, wenn die Verladung nicht sofort erfolgen kann.c)
das Verladen der auf den Güterböden oder in den sonstigen Räumen abgesetzten Güter,d)
das Ausladen der eingehenden Güter, ihre Stapelung auf den Güterböden, die Mithilfe bei der Auslieferung sowie das Umladen eingehender, zur Weiterbeförderung bestimmter Güter,
e)
das Entladen von Leerpaletten sowie die Mithilfe bei der Übergabe von Paletten für den Wagenladungsverkehr (Palettenbewegung)
f)
das Reinigen der Stückgutwagen vor der Beladung und nach der Entladung, das Waschen der mit Leerpaletten von N. zurückgekommenen Kühlwagen, die Beförderung des Unrats nach den Müllgruben, das Entfernen alter Beklebezettel und das Abwaschen alter Kreideanschriften von Stückgutwagen,
g)
außerdem folgende Nebenarbeiten: Reinigung der Waagen, Ladebühnen, Bühnengleise und der Versandhalle und die Pflege der Ladehilfsmittel ...§ 7
1.
Die Vergütung für den Unternehmer wird nach den von ihm erbrachten Leistungen gezahlt. Dabei ist zu unterscheiden nacha)
Leistungen in der Gutbewegung (Verladen und Ausladen von Stückgütern),b)
Entladen von Leerpaletten,c)
den besonderen Leistungen nach § 1 f und g.Es werden zugrunde gelegt
- für die Leistungen zu a) 1,4 t Solleistung je Stunde,
- für die Leistungen zu b) 2,8 t Solleistung je Stunde,
- für die Leistungen zu c) 84 Stunden je Monat ...'
Weiterhin wurde in § 7 der Stundensatz auf 18,80 DM festgesetzt, der in der Folgezeit mehrfach den gestiegenen Kosten der Firma R. angepaßt wurde.
III) (Richtig: IV)
Trotz dieser für den Angeklagten eindeutigen vertraglichen Regelung veranlaßte er im Jahre 1976, zugunsten der Firma R. von Kunden selbst aufgeladenes Stückgut zu verbuchen.Im Rahmen einer Schwerpunktprüfung, die ihr besonderes Augenmerk auf die Wirtschaftlichkeit einzelner Betriebsabläufe legte, fiel dem Zeugen Fromme eher beiläufig ein solcher Vorgang auf, der Eingang in seinen Prüfbericht fand. Aufgrund dieser dem Angeklagten bekannten Beanstandung zahlte die Firma den ungerechtfertigt erhaltenen Betrag von 1.350,00 DM zurück.
IV) (Richtig: V)
Im Jahre 1979 wurde bei der Güterabfertigung C. die Datenstation TA 1069 installiert, in der ab 1980 unter anderem die Stückgutbewegungen erfaßt werden sollten. Die jeweilige Auflieferart war in die EDV-Anlage einzugeben. In der Anweisung DS 663 Anhang I wurde zwischen vier Konstellationen unterschieden:'Auflieferart
A0 = Selbstauflieferung (kein Haus- und StAB-Verkehr)
A1 = Hausverkehr
A2 = StAB-Verkehr im Versand mit ladedienstlicher Behandlung bei der Versandabfertigung
A3 = StAB-Verkehr im Versand ohne ladedienstliche Behandlung bei Versandabfertigung (Wagenbildung zur Umladestelle)'
Die Auflieferart A2 war für die Güterabfertigung C. nicht anwendbar. Wenn auch die so definierten Auflieferarten A0 und A1 nicht die Besonderheit der Güterabfertigung C., nämlich die Einschaltung einer Privatfirma, berucksichtigten, so ordnete der Angeklagte bei der Einrichtung der EDV-Anlage, die er zusammen mit dem Bundesbahnhauptsekretär M. vornahm, doch sachgerecht an, unter AO den Ladedienst durch die Firma R. und unter A1 die Rollfuhr und den Ladedienst durch die Firma R. zu buchen.
Der Angeklagte bestimmte bei der Einrichtung der EDV-Anlage aber zugleich, auch die ladedienstlich nicht von der Firma R. behandelten, sondern von den Kunden auf den Freigleisen selbst verladenen Güter unter AO zu erfassen. Der Angeklagte wußte bei Erteilung dieser Anordnung, daß sie fehlerhaft war und insofern nur eine Buchung unter A3 in Betracht gekommen wäre, um das entscheidende Kriterium, nämlich die Selbstverladung durch den Kunden, festzuhalten. Gleichwohl veranlaßte er die Eingabe der falschen Auflieferart AO in der Absicht, über ungerechtfertigte Gewichtszuschreibungen der Firma R. fortlaufend halbmonatlich bzw. monatlich Zahlungen, auf die sie keinen Anspruch hatte, zufließen zu lassen.
Diese Falschbuchungen unter AO flössen in die maschinellen 'Leistunasübersichten für den Stückgutverkehr' ein. Hieraus wurden der Firma R. die ladedienstlich bewegten Gewichtsmengen in der Regel halbmonatlich mitgeteilt. Diese Gewichtsmengen waren um die fehlerhaft nach AO gebuchten, Selbstaufladungen der Kunden überhöht. Die Firma R. fertigte nach den ihr mitgeteilten Mengen ihre Rechnungen halbmonatlich bzw. monatlich aus, die sie dann zur Zahlung vorlegte.
Es konnte nicht sicher festgestellt werden, daß die Firma R. von den in Rechnung gestellten Übermengen wußte. Von dem Angeklagten oder den ihn vertretenden Beamten N., B. und U. wurden die Rechnungsdaten mit der Leistungsübersicht verglichen und in den Rechnungsbelegen als 'sachlich richtig' festgestellt. Der Angeklagte vertraute darauf, daß die Wahl der falschen Auflieferart von seinen Vertretern nicht entdeckt werden würde, und war sich sicher, daß vor der Auszahlung durch die Bundesbahndirektion H. von den dort zuständigen Beamten die Rechnungen nur noch rechnerisch nachvollzogen und auf ihre Plausibilität hin geprüft werden würden.
V) (Richtig: VI)
Bis auf eine Ausnahme wurden die Falschbuchungen von den Vertretern des Angeklagten, weiteren Mitarbeitern der Dienststelle oder von Prüfbeamten nicht bemerkt. Während einer Ortsabwesenheit des Angeklagten im Jahre 1980 erschien es dem Zeugen M. fehlerhaft zu sein, ladedienstlich von der Firma ... nicht behandelte Güter unter AO auszuweisen. Für dies Guter stellte er von sich aus die Buchung auf die zutreffende Auflieferart A3 um. Als dem Angeklagten nach seiner Rückkehr die Umstellung mitgeteilt wurde, ordnete er ohne Erläuterung an, bei der 'alten Buchung' zu bleiben.Wegen der dominanten, keinen Widerspruch duldenden Persönlichkeit des Angeklagten fragten der Zeuge M. und die Maschinenbucherin D., die den Inhalt der Verträge mit der Firma R. und die Auswirkungen der Falschbuchung unter AO nicht entspannten, nicht weiter nach und vertrauten auf die Richtigkeit der Anordnung des Angeklagten. Die Zeugen M. und D. sahen deshalb keine Veranlassung, den Dienststelenleiter Berendt zu informieren.
VI) (Richtig: VII)
Insgesamt kam es im Zeitraum Januar 1980 bis Mai 1984 aufgrund von 102 'sachlich richtig' -Feststellungen zu einer Überzahlung der Firma R. wegen nicht von ihr erbrachter Leistungen in Höhe von 134.034,20 DM.Die 'sachlich richtig' -Feststellungen wurden vorgenommen: 61x vom Angeklagten (1980: 18x, 1981: 18x, 1982: 15x, 1983: 10x), 34x vom Zeugen N. als Vertreter des Angeklagten (1981: 3x, 1982: 9x, 1983: 14x, 1984: 8x), 3x vom Zeugen B. dem ehemaligen Dienststellenleiter, im Jahre 1980 und 4x vom Zeugen U. dem zweiten Dienstleitervertreter und Abteilungsleiter Betrieb (1980 und 1981 je 2x).
Diese 'sachlich richtig' -Feststellungen führten zur Ausweisung entsprechender Übermengen in den Rechnungen der Firma Reineke. ...
VII) (Richtig: VIII)
Der gutgläubige Zeuge N. wurde neben dem Angeklagten zunächst auch der Untreue verdächtigt. Er ist von der Anklage wegen Untreue durch das Amtsgericht - Schöffengericht - S. rechtskräftig am 20.05.1988 freigesprochen worden.Nachdem der Angeklagte im Juni 1984 zum Bahnhof S. abgeordnet worden war, deckte der Zeuge H., der nach C. als Ersatz für den Angeklagten kam, recht bald Überzahlungen an die Firma R. aufgrund fehlerhafter Buchungen unter AO auf.
Im Vergleichswege zahlte die Firma R. der Deutschen Bundesbahn ungefähr 60.000,00 DM zurück.
VIII) (Richtig: IX)
Diese gegen den Willen des Angeklagten ausgesprochene Abordnung zum Bahnhof S. beruhte auf dem gegen den Angeklagten zunächst allein erhobenen Vorwurf, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Frachtrückvergütungen an Urversender begangen zu haben.Um gegenüber dem Stückgutverkehr auf der Straße konkurrenzfähig bleiben zu können, gewährte die Bundesbahn den Firmen, die ihre Fracht per Bahn beförderten, über die Firma R. Rückvergütungen bis zu 25 %. Da die Firma R. keinen Überblick darüber hatte, welchem Kunden in welcher Höhe eine Rückvergütung zustand, übernahm es der Angeklagte, für die Firma R. Rückvergütungen zu verteilen, wovon allerdings die vorgesetzten Dienststellen nichts wußten. Die Generalvertretung H. und die Bundesbahndirektion Hamburg gingen davon aus, daß die Verteilung der Rückvergütungen unter der alleinigen Regie der Firma R. korrekt erfolgen würde. Der Angeklagte ließ sich von der Firma R;. Barschecks, mitunter aber auch Bargeld aushändigen, um Rückvergütungen an Kunden auszukehren. Auf diesen Schecks war der Empfänger nicht vermerkt. Die Firma B. überließ es dem Angeklagten, den Geldbetrag zu bestimmen, und hatte keine Kontrolle darüber, an wen die Schecks bzw. das Bargeld letztlich weitergereicht wurden.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, Barscheckzahlungen über 88.290,05 DM bzw. eine Barauszahlung am 02.07.81 über 9.400,52 DM, die er mit dem Namen 'Mohr' quittierte, für sich privat vereinnahmt zu haben. Das Amtsgericht hat das Verfahren wegen Steuerhinterziehung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Inwieweit dieser Vorwurf zutrifft, ist ungeklärt geblieben. Es steht allerdings fest, daß der Angeklagte Rückvergütungen in einer Größenordnung von 9.000,00 DM für Dinge des dienstlichen Bereichs (Fotokopiergerät inklusive mehrjähriger Wartungsvertrag, Schreibmaschine, Tafeln) verwandte.
C) ...
I)
Der Angeklagte hat sich in Abweichung von dem festgestellten Sachverhalt wie folgt eingelassen:Anlaß für den Neuabschluß des Vertrages im Jahre 1976 sei die Notwendigkeit gewesen, einen neuen Abrechnungsschlüssel zu finden, der es entbehrlich machte, die einzelnen Stunden der Firma R. durch Personal der Bundesbahn zu überprüfen. Da die Statistiken der Bundesbahn nicht zwischen den einzelnen Auflieferarten unterschieden hätten, sei es bei den Vertragsverhandlungen im Jahre 1975 erforderlich gewesen, die Gesamttonnage (aus den von der Firma R. und den Selbstaufladern verladenen Gütern) und die Gesamtkosten der Firma R. aus dem Bereich Bundesbahn für die Ermittlung der Vergütung zugrunde zu legen.
Das historisch gewachsene und in § 8 des 1949 abgeschlossenen Vertrages zum Ausdruck kommende Prinzip, der Firma R. unabhängig davon, ob sie den Ladedienst selbst versehen hatte, eine Vergütung zu gewähren, habe nicht angetastet werden sollen. Von dem Vertreter der Bundesbahndirektion, dem Zeugen I., sei er dementsprechend im Juli 1975 beauftragt worden, die Solleistung nach der allgemeinen Gutbewegung, die nicht auf den Ladedienst der Firma R. beschränkt gewesen sei, zu ermitteln. Er sei deshalb nicht auf den Gedanken gekommen, für die Errechnung der Solleistung die von den Urversendern getätigte Gutbewegung nicht miteinzubeziehen. Außerdem hätte die Solleistung so festgelegt werden sollen, daß die Firma R. keine Einkunftseinbußen gegenüber dem Vorjahr erleiden wurde. ...
Er habe jedenfalls zu keiner Zeit bewußt falsch zugunsten der Firma R. abgerechnet. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß auch die Bundesbahn nicht erbrachte Leistungen ihren Kunden berechnet habe. Denn sie habe den Selbstverladern den gleichen Tarif wie den Kunden berechnet, die die Verladung durch die Firma R. hätten ausführen lassen.
Bei dem vom Zeugen F. aufgedeckten Vorgang 'G.' habe es sich um einen Sonderfall gehandelt dem die Bundesbahn aus Wettbewerbsgründen die Verladekosten nicht berechnet habe und der Firma R. deshalb auch keine Vergütung zugestanden habe. Der Prüfbericht des Zeugen F. sei ihm nicht vorgelegt und möglicherweise mit seinem Vertreter, nicht aber mit ihm besprochen worden. Ihm sei lediglich die Erstattung des Betrages von 1.350,00 DM durch die Firma R. bekannt gewesen.
Nicht zuletzt aufgrund seines erheblichen Arbeitsanfalls seien ihm zu keiner Zeit Zweifel daran gekommen, nicht korrekt bei der Abrechnung mit der Firma R. verfahren zu sein.
Zwar habe er bei seiner ersten Vernehmung durch den Zeugen D. im Jahre 1984 auf Vorhalt der der Firma R. zugerechneten Übermengen nicht auf die historische Entwicklung, sondern nur auf andere nicht vergütete Leistungen der Firma R. hingewiesen. Dies finde seine Erklärung aber darin, daß ihm spontan nicht mehr gegenwärtig gewesen sei, wie im Jahre 1975 das Abrechnungsverfahren bestimmt worden sei.
Für jedermann sei ohne weiteres ersichtlich gewesen, daß die Selbstverladung unter AO gebucht worden sei. Er gehe davon aus, daß der Betrag von 134.034,20 DM richtig sei, zumal die Zahlen ohne Schwierigkeiten feststellbar seien. Der Deutschen Bundesbahn sei aber kein Schaden entstanden. Wenn er die Kalkulation allein nach der Stückgutbewegung der Firma R. aufgestellt hätte, wäre die Solleistung pro Stunde niedriger und das Entgelt pro bewegter Tonne entsprechend höher ausgefallen.
Aus der ganzen Angelegenheit (Berücksichtigung des von den Urversendern aufgeladenen Stückgutes und Abwicklung der Rückvergütung) habe er keinerlei persönliche Vorteile gezogen, so daß es an einem Motiv für die angebliche Veruntreuung fehle.
II)
Diese Einlassung des Angeklagten ist durch die Beweisaufnahme widerlegt.1)
Die Vergütung gemäß § 7 des Vertrages aus dem Jahr 1976 richtet sich unmißverständlich nach den von der Firma R. erbrachten Leistungen und erlaubte nicht die Anordnung des Angeklagten, unter AO das auf den Freigleisen aufgeladene Gut zu verbuchen.Dies wußte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer bei Einrichtung der EDV-Anlage.
a)
Der Verhandlungsführer der Bundesbahndirektion, der Zeuge I. hat glaubhaft ausgeführt, aufgrund der Erörterungen und Vertragsverhandlungen habe nicht der Eindruck für den Angeklagten entstehen können, die Solleistung pro Stunde habe das auf den Freigleisen aufgeladene Gut erfassen sollen. Die Solleistung wurde gemäß der Aussage dieses Zeugen vielmehr aufgrund der Erfahrungswerte, die sich an anderen Güterabfertigungen herausgebildet hatten, und aufgrund der örtlichen Bedingungen für die Firma R. bestimmt; die Gesamttonnage und die Vorjahreskosten der Firma R. wurden während sämtlicher Besprechungen und Verhandlungen zu keiner Zeit erwähnt. Es bestand daher, wie der Zeuge I. bestätigt hat, keinerlei Anhalt dafür, die 'allgemeine Gutbewegung' auf die Gesamttonnage zu beziehen. Das Adjektiv 'allgemein' stellte vielmehr nur den Unterschied zu der speziellen Bewegung von Leerpaletten stärker heraus, die die Festsetzung einer höheren Solleistung pro Stunde erforderte. Der an den Angeklagten gerichtete Auftrag vom 15.07.1975 bezeichnet als Grundlage für die Ermittlung der Solleistung eine 'Personalbedarfsberechnung für den Ladedienst' der Firma R. Daraus geht hervor, daß auch die konkreten Verhältnisse bei der Firma R. eine Rolle spielten, nicht aber, wie der Angeklagte meint; daß das auf den Freigleisen verladene Gut berücksichtigt werden sollte.Auch der Zeuge H., der als Bundesbahndirektor für die Abwicklung des Güterverkehrs zuständig war und den Vertrag aus 1976 für die Bundesbahn unterzeichnete, hat versichert, bei den Vertragsverhandlungen habe für die Ermittlung der Solleistung ausschließlich das 'Verhältnis von Leistung und Zeit' hinsichtlich des von der Firma R. tatsächlich bewegten Stückgutes zur Diskussion gestanden. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen B., des Prokuristen der Firma R., war er stets davon ausgegangen, daß sich die Vergütung nach dem tatsächlich ladedienstlich behandelten Stückgut richtete. Mit ihm, so der Zeuge, sprach zu keiner Zeit ein Vertreter der Bahn über eine Vergütung für das auf den Freigleisen verladene Stückgut. ...
Im übrigen verlieh die Tarifgestaltung der Bundesbahn dem Angeklagten nicht das Recht, eigenmächtig von der Vergütungsvereinbarung aus dem Vertrag mit der Firma R. abzuweichen. Selbst wenn er meinte, die Firma R. wurde nach den errechneten Solleistungen zu kurz kommen, durfte er nicht durch bewußte Falschbuchung der Auflieferarten versuchen, diesen Fehler nachträglich zu korrigieren.
b)
Dem Angeklagten wurde nach Inkrafttreten des Vertrages vom Januar 1976 durch die Zeugen F. und M. deutlich in Erinnerung gerufen, daß der Firma R. für das von den Urversendern aufgeladene Stückgut kein Entgelt zustand.Daß der Angeklagte die Beanstandung des Zeugen F. kannte, hat die Vernehmung dieses Zeugen ergeben. Wenn auch der Zeuge F. nicht ausschließen mochte, anläßlich von zwei Erörterungen den Fehler nicht mit dem Angeklagten selbst, sondern mit einem Vertreter besprochen zu haben, so spricht doch bereits einiges dafür, daß jedenfalls der Vertreter bei späterer Gelegenheit dem Angeklagten von diesem markanten Punkt berichtete, zumal der Angeklagte gegen Ende der Vernehmung des Zeugen F. eingeräumt hat, von der Rückzahlung des Betrages über 1.350,00 DM durch die Firma R. gewußt zu haben. Hinzu kommt, daß der Zeuge glaubhaft angegeben hat, dem betroffenen Leiter stets im Entwurf den Prüfbericht zur Kenntnis zugesandt zu haben, bevor er den Bericht der Direktion vorlegte. Der Zeuge hat weiter versichert, den Vorgang 'G.' nicht als Sonderfall betrachtet zu haben, was sich auch seinem Bericht vom 08.12.1976 entnehmen läßt. Dort ist nämlich nur niedergelegt, daß die Firma R. im Oktober 1976 für Stückgut mit dem Bestimmungsort G. eine ungerechtfertigte Vergütung in Höhe von 1.350,00 DM erhalten hat, und weiterhin wörtlich vermerkt: 'Die Ga Cv verfährt ab sofort richtig.'
Nach der Darstellung des Zeugen M., die der Angeklagte bestätigt hat, hatte er ohne Einverständnis des Angeklagten von sich aus die Buchung für Selbstaufladungen auf A3 umgestellt. Zur Rückgängigmachung bedurfte es einer ausdrücklichen Anordnung des Angeklagten, die ihm Veranlassung gab, sich mit der Bedeutung der Auflieferarten auseinandezusetzen. Daß der Angeklagte die vom Zeugen M. vorgenommene Umstellung kommentarlos widerrief, macht in signifikanter Weise die Bösgläubigkeit des Angeklagten deutlich.
Sowohl die Beanstandung des Zeugen F. als auch die Umstellung der Buchung durch den Zeugen M. hätten den Angeklagten zumindest zweifeln lassen müssen, ob die Buchung zugunsten der Firma R. im Falle der Aufladung durch Urversender richtig war. Um Zweifel auszuräumen, hätte nichts nähergelegen, als bei der Generalvertretung Marburg oder der Bundesbahndirektion H. nachzufragen. Daß der Angeklagte hiervon absah, findet seine Erklärung darin, daß er um die Falschbuchungen unter AO und deren Folgen für die Abrechnung mit der Firma R. wußte. ...
d)
Den Angeklagten vermag schließlich nicht zu entlasten, daß das Motiv des Angeklagten für die Überzahlungen unscharf geblieben ist und nicht sicher festgestellt werden konnte, ob die Firma R. von seinen Manipulationen wußte. Ungeklärt ist, ob der Angeklagte die Überzahlungen veranlaßte, um hieran - und sei es auch über vermeintliche Rückvergütungen - selbst zu partizipieren. Die anrüchige Auskehrpraxis des Angeklagten bei den Rückvergütungen läßt ein Interesse des Angeklagten an einer Überzahlung der Firma R. durchaus vermuten. Zumindest aber hat der Angeklagte für den dienstlichen Bereich aus seiner umfassenden Zuständigkeit für das Abrechnungswesen mit der Firma R. Nutzen gezogen, was das allgemeine Motiv des Angeklagten anzeigt, der Firma R. ungerechtfertigte Vorteile zufließen zu lassen.2)
Die Höhe des eingetretenen Schadens von 130.034,00 DM (richtig: 134.034,20 DM) steht aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen D. und W. fest. ...D)
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte in 102 Teilakten der fortgesetzten Untreue zum Nachteil der Deutschen Bundesbahn gemäß § 266 StGB in Form des sogenannten Treubruchtatbestandes strafbar gemacht. Der vom Angeklagten der Deutschen Bundesbahn zugefügte Vermögensschaden beläuft sich auf insgesamt 130.034,20 DM (richtig: 134.034,20 DM) und nicht auf lediglich 74.304,81 DM, wovon das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil noch ausgegangen war. Denn dem Angeklagten sind nicht nur die selbst gefertigten, sondern auch die von ihm veranlaßten 'sachlich richtig' -Feststellungen der gutgläubigen Zeugen N. B. und U. zuzurechnen."
Der Senat ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts S. vom 21. Oktober 1992 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts nur ausnahmsweise und nur unter engbegrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind.
Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (stRspr, z.B. Urteil vom 26. November 1991 - BVerwG 1 D 19.91 - m.w.N.). Solche durchgreifenden Bedenken gegen die Feststellungen des Strafurteils bestehen im vorliegenden Fall nicht.
Mit den in der Berufungsschrift vorgebrachten Einwänden, daß die an die Firma R. gezahlten Vergütungen der Üblichkeit entsprochen hätten und daß Grundgedanke der vertraglichen Vereinbarungen mit der Firma R. gewesen sei, auch die von Firmen selbst verladenen Stückgüter in die Abrechnung einzubeziehen, hat sich das Strafgericht bereits eingehend auseinandergesetzt. So hat sich das Landgericht S. in seinem Urteil im einzelnen mit den Vertragsverhandlungen zwischen der Deutschen Bundesbahn und der Firma R. und den Bestimmungen im Vertrag aus dem Jahr 1976 befaßt und ausdrücklich festgestellt, für alle Beteiligten habe außer Frage gestanden, daß sich die Vergütung der Firma R. allein nach ihrem tatsächlich ausgeführten Ladedienst habe richten sollen. Dementsprechend ist in § 7 Abs. 1 des Vertrages von 1976 bestimmt, daß die Vergütung für die Firma R. nach den von ihr "erbrachten" Leistungen gezahlt wird. Auch aus den Vermerken vom 15. Juli 1975 und vom 21. Oktober 1975 über den Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie dem Anschreiben an die Güterabfertigung C. vom 15. Juli 1975, die von dem Senat zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind, ergeben sich keine Hinweise, die das Vorbringen des Beamten stützen und die Beweiswürdigung des Strafgerichts in Frage stellen könnten.
Ebenso kann das Vorbringen des Beamten, daß es sich um einen "bahnbetriebsspezifischen Vorgang" gehandelt habe, keinen Lösungsbeschluß rechtfertigen. Dies käme nur dann in Betracht, wenn wesentliche Elemente des Abrechnungswesens von dem Landgericht S. offensichtlich falsch verstanden worden wären. Dies ist entgegen der Auffassung des Beamten jedoch nicht der Fall. Die Auslegung des Landgerichts S. wird nicht nur, wie dargelegt, durch den Vertragstext gestützt. Vielmehr hat das Landgericht seine Auslegung, daß die von Firmen selbst verladenen Güter nicht in die Abrechnung mit der Firma R. einbezogen werden durften, auch auf die Aussagen der Zeugen gestützt, die auf der Seite der Bundesbahn an den Vertragsverhandlungen beteiligt waren. Hinzu kommt, daß auch der Zeuge Sch., der bis 1976 bei der Firma R. tätig war und an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, ausgesagt hat, daß die Firma R. für Verladungen, die Firmen selbst vorgenommen haben, kein Geld habe bekommen sollen. Hiermit übereinstimmend hat der später als Prokurist bei der Firma R. tätige Zeuge B. ausgesagt, er sei stets davon ausgegangen, daß sich die Vergütung nach dem tatsächlich ladedienstlich behandelten Stückgut richte.
Auch die Einwände des Beamten gegen den vom Landgericht S. festgestellten Schaden vermögen einen Lösungsbeschluß nicht zu rechtfertigen. Dies gilt auch für sein Vorbringen, er könne nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden, der darauf beruhe, daß andere Beamte der Güterabfertigung die Abrechnung als "sachlich richtig" bescheinigt hätten. Wie das Landgericht S. festgestellt hat, hatten diese Vermerke ihre Grundlage in der Anordnung des Beamten, bei der Buchung keine Unterscheidung zwischen den von der Firma R. verladenen Stückgütern und den von den Versendern selbst verladenen Stückgütern zu machen. Eine insoweit von dem Zeugen M. vorgenommene Buchungsumstellung während einer Ortsabwesenheit des Beamten hat dieser sofort wieder rückgängig gemacht. Ebenso ist der Einwand des Beamten unerheblich, daß die Bundesbahn bei einer Abrechnung, wie sie der Auslegung des Strafurteils entspricht, gezwungen gewesen wäre, die Einsatzpreise neu zu kalkulieren mit der Maßgabe, daß ein wie immer gearteter Schaden nicht entstanden wäre. Auch wenn diese Auffassung zutreffend wäre, hätte es allenfalls Aufgabe späterer Verhandlungen sein können, die Preisgestaltung für Leistungen der Firma R. anzupassen. An dem eingetretenen Schaden würde sich dadurch nichts ändern.
Der Hinweis des Beamten auf die "Bahnhofsstatistik", die nach seinen Angaben keine Unterscheidung zwischen den von der Firma R. und den von Firmen selbst verladenen Stückgutmengen aufgewiesen hat, begründet ebenfalls keine Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts S.. Es kann Zweck einer Bahnhofsstatistik sein, alle Stückgutmengen zu erfassen, gleichgültig, ob sie von der Firma R. oder von den Firmen selbst verladen worden sind. Rückschlüsse darauf, welche Stückgutmengen der Abrechnung mit der Firma R. zugrunde zu legen sind, ergeben sich daraus nicht.
Auch das weitere Vorbringen des Beamten, der Deutschen Bundesbahn sei aufgrund der Überprüfungen der Abrechnungen bekannt gewesen, daß der Firma R. auch von ihr nicht verladene Stückgutmengen abrechnungsmäßig zugute gekommen seien, ohne daß er auf entsprechende Konsequenzen hingewiesen worden sei, rechtfertigt keinen Lösungsbeschluß. Das Landgericht S. hat sich mit dieser Frage befaßt und hierzu festgestellt, daß die Falschbuchungen bis auf eine Ausnahme von den Mitarbeitern der Dienststelle oder von Prüfbeamten nicht bemerkt worden seien. Bedenken gegen die Feststellungen des Landgerichts S. bestehen insoweit nicht, zumal für sie spricht, daß sowohl die von der Firma R. verladenen als auch die von den Firmen selbst verladenen Stückgüter unter derselben Auflieferart AO gebucht worden waren.
3.
Durch das festgestellte Verhalten des Beamten hat dieser vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Befolgung der von seinem Vorgesetzten erlassenen allgemeinen Richtlinien (§ 55 Satz 2 BBG) verstoßen. Dieses Fehlverhalten stellt sich als ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar.
a)
Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten zerstört ist. Die Bahn kann als personalintensiver Betrieb nicht jeden Mitarbeiter besonders überwachen. Will sie dennoch ihre Aufgabe sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen, so ist sie auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen. Dies gilt in besonderem Maße gerade für Mitarbeiter in Arbeitsbereichen, bei denen ein sehr enger Kontakt zu Wirtschaftsunternehmen besteht und die einzelnen Geschäftsvorfälle nur schwer überwacht werden können. Ein Beamter, der sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich sowie unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienstverhältnis ergebende Pflicht. Ein Beamter, der in dem ihm übertragenen Tätigkeitsbereich zum Nachteil seines Dienstherrn eine vorsätzliche Straftat, nämlich eine Untreue, begeht, beeinträchtigt das Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß regelmäßig die Notwendigkeit nahe liegt, ihn aus dem Dienst zu entfernen.
Der Senat hat zwar wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß Untreue zum Nachteil des Dienstherrn nicht regelmäßig die disziplinarische Höchstmaßnahme zur Folge hat, sondern daß im Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist (vgl. u.a. Urteil vom 28. November 1995 - BVerwG 1 D 26.95 -; Urteil vom 7. November 1995 - BVerwG 1 D 1.95 -; Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - <BVerwGE 93, 255>; Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 D 53.89 -; Urteil vom 6. September 1989 - BVerwG 1 D 50.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 275 = DVBl 1989, 1160> m.w.N.). Die Höchstmaßnahme ist allerdings dann verhängt worden, wenn die Veruntreuung zum Nachteil des Dienstherrn von besonderen erschwerenden Umständen gekennzeichnet war, vor allem wenn der Beamte unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten zur Erlangung persönlicher materieller Vorteile gehandelt oder dem Dienstherrn erheblichen Schaden zugefügt hat. Solche erschwerenden Umstände, die die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich machen, sind im vorliegenden Fall gegeben:
Der Beamte hat über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in einer Vielzahl von Fällen Falschbuchungen zu Lasten der Deutschen Bundesbahn vorgenommen bzw. durch die von ihm als Vorgesetztem angeordnete Art der Buchung andere Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn hierzu veranlaßt. Er handelte hierbei nicht nur unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten, sondern versagte darüber hinaus auch in seiner hervorgehobenen Stellung als Vertreter des Dienststellenvorstehers und als Abteilungsleiter Verkehr beim Bahnhof C. Zutreffend hat bereits das Bundesdisziplinargericht dargelegt, daß die hervorgehobene Stellung des Beamten es von vornherein aus Gründen des geordneten Wettbewerbs und der Sicherung der notwendigen Betriebseinnahmen der Deutschen Bundesbahn verbot, unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft eigenmächtig zu Lasten der Deutschen Bundesbahn von eindeutigen vertraglichen Regelungen abzuweichen und der Firma R. Frachterlöse in beträchtlicher Höhe einzuräumen, die dieser nicht zustanden. Durch sein schuldhaftes Verhalten hat der Beamte im Kernbereich seines aufgrund seiner dienstlichen Stellung besonderen Pflichtenkreises versagt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Fehlverhalten des Beamten auch eigennützig motiviert gewesen ist. In jedem Fall war er zur ordnungsgemäßen Verwaltung seines Amtes und zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Deutschen Bundesbahn verpflichtet. Durch sein Verhalten hat er diese grundlegende Pflicht verletzt und der Deutschen Bundesbahn großen Schaden zugefügt. Schließlich ist erschwerend zu berücksichtigen, daß die Untreuehandlungen des Beamten nicht nur den internen Dienstbereich berührten, sondern gleichzeitig Rechtsbeziehungen der Deutschen Bundesbahn im Außenbetriebsverhältnis betrafen, und damit auch insoweit einen erheblichen Ansehensschaden herbeiführten. Angesichts dieser Umstände und des durch sein Verhalten verursachten sehr hohen Schadens ist der Beamte nicht mehr vertrauenswürdig und für seinen Dienstherrn nicht mehr tragbar.
b)
Milderungsgründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere können die von dem Beamten in seiner Berufungsschrift angeführten sehr guten dienstlichen Leistungen und seine Verdienste um die Steigerung bzw. Sicherung des Frachtaufkommens beim Bahnhof C. die Schwere des Dienstvergehens nicht mildern und zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Auch wenn diese Verdienste des Beamten und sein Engagement für den Bahnhof C. nicht verkannt werden, steht einer milderen Bewertung das langdauernde und schwerwiegende Verhalten des Beamten entgegen. Der Beamte verkennt insoweit sein erhebliches Fehlverhalten von Anfang 1980 bis Mai 1984, d.h. bis kurz vor seiner vorläufigen Suspendierung vom Dienst. Er hat in dieser Zeit ganz erheblich gegen seine Dienstpflichten verstoßen und sich gerade nicht tadelfrei gezeigt.
Eine mildere Disziplinarmaßnahme ist auch nicht durch die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens gerechtfertigt. Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst knüpft daran an, daß das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten zerstört ist. Die Dauer des Verfahrens ist kein Umstand, der zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Wenn aber die Vertrauensgrundlage zerstört ist, bleibt hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme für die Berücksichtigung der Dauer des Straf- oder/und Disziplinarverfahrens kein Raum. Die Entfernung aus dem Dienst ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - <DVBl 1997, 369 = ZBR 1997, 127>).
Bei dem dem Beamten vom Bundesdisziplinargericht zugebilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Czapski