Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1995, Az.: BVerwG 1 D 1.95
Umfang der Disziplinarmaßnahme bei Fehlen eigennütziger Motive; Disziplinarrechtliche Rechtsprechung zu Untreuehandlungen zum Nachteil des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 1.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.10.1994 - AZ: X VL 16/94
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. November 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Technischer Bundesbahnamtsrat H. Schwarz, Postbetriebsinspektorin B. Siegert als ehrenamtliche
Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - D.-, vom 19. Oktober 1994 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Postsekretärs (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
als Schalterbeamter des Postamtes M. unter Verletzung der Strafgesetze und grundlegender Dienstvorschriften in der Zeit vom 4. Januar bis 5. März 1992 in 28 Fällen ungültige Postwertzeichen gegen Barerstattung umgetauscht und dadurch der Deutschen Bundespost einen Schaden in Höhe von 12.819,20 DM zugefügt hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 1993 - 31 Ds 22 Js 593/92 - wegen fortgesetzter Untreue zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 19. Oktober 1994 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von folgenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 11. Januar 1993 ausgegangen:
"Während des Tatzeitraums vom 4.1.1992 bis 5.3.1992 war der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) beim Postamt M. als Schalterbeamter eingesetzt. In dieser Zeit lief bei der Deutschen Bundespost eine Umtauschaktion, bei der infolge der Wiedervereinigung ungültig gewordene Berliner Marken in kleinen Mengen bis zum Werte von 20 DM umgetauscht werden konnten. Hierzu war im Amtsblatt weiterhin verfügt worden, was aber auch generell für den Umtausch von Briefmarken gilt, daß die umgetauschten Marken nicht gegen Bargeld eingetauscht werden durften, sondern nur gegen wertgleiche gültige Marken.
Der Angeklagte hat in der Zeit vom 4.1.1992 bis zum 5.3.1992 in insgesamt 28 Fällen Briefmarken von nicht festzustellenden Personen entgegengenommen, die absolut ungültig waren. Das bedeutet, es handelte sich dabei nicht um umtauschfähige Berliner Marken, sondern um Briefmarken aus der Zeit vor 1969. Diese Briefmarken waren von einem Umtausch immer schon generell ausgeschlossen.
Der Angeklagte hat darüber hinaus diese ungültigen Briefmarken nicht nur angenommen und gegen gültige umgetauscht, sondern der Angeklagte hat für die Postwertzeichen Bargeld erstattet. Auf diese Weise hat er einen Schaden bei der Bundespost in Höhe von insgesamt 12.819,20 DM verursacht ...
... steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Angeklagte sich vorsätzlich der fortgesetzten Untreue zum Nachteil der Deutschen Bundespost schuldig gemacht hat ...
Der Angeklagte ist viele Jahre bereits im Postdienst tätig. Darüber hinaus ist er beinahe 10 Jahre auch im Schalterdienst beschäftigt. Alle seine Kollegen haben übereinstimmend in ihren Aussagen bestätigt, daß es ihnen sofort auffallen würde, würden ihnen heute Marken aus der Zeit vor 1969 vorgelegt. Insbesondere aufgrund des vom Zeugen P. vor gelegten Materials, 47 Bögen der vom Angeklagten umgetauschten Briefmarken, ist bereits für den Laien ersichtlich, daß es sich dabei um ganz alte Marken gehandelt hat. Einem erfahrenen Schalterbeamten mußte mithin sofort auffallen, daß es sich hierbei nicht um die Marken handeln konnte, die von der Umtauschaktion umfaßt waren.
Darüber hinaus hat der Zeuge H. bekundet, daß er bereits Anfang Februar 1992 ein persönliches Gespräch mit dem Angeklagten gehabt habe. Damals sei ein Fall an ihn herangetragen worden, bei dem der Angeklagte einer alten Dame ungültige Marken verkauft hatte. In diesem Zusammenhang habe er den Angeklagten angerufen und ihn nochmals darauf hingewiesen, daß er ungültige Marken nicht annehmen dürfe.
Mithin mußte dem Angeklagten spätestens seit diesem Zeitpunkt bekannt sein, daß ungültige Marken vom Umtausch ausgeschlossen waren. Da ihm einmal ein Versehen in dieser Art unterlaufen war, war er nach diesem Gespräch gehalten, noch genaueres Augenmerk darauf zu haben, daß die von ihm entgegengenommenen Marken umtauschfähig waren ...
Auch seine Einlassung, ihm sei nicht bekannt gewesen, daß er die Marken nur bis zu einem Betrag von 20 DM und auch nicht gegen Bargeld habe umtauschen dürfen, ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als eindeutig widerlegt anzusehen. Zum einen hat der Zeuge D. bestätigt, daß er ... ein Telefongespräch mit dem Angeklagten geführt habe. Dabei sei es um die genannte Umtauschaktion gegangen. An seinem Schalter an einem anderen Postamt sei ein schwieriger Kunde gewesen, der Postwertzeichen im Werte von über 20 DM habe umtauschen wollen. Er habe dies abgelehnt und dann den Angeklagten angerufen, um diesen darauf hinzuweisen, wie er sich zu verhalten habe, falls dieser Kunde auch bei ihm auftauchen sollte. In diesem Gespräch hat er den Angeklagten nach seiner glaubhaften Erklärung darauf hingewiesen, daß er keinesfalls Postwertzeichen im Werte von mehr als 20 DM umtauschen solle. Nachdem der Zeuge in seinen Notizen nachgesehen hat, konnte er das Datum dieses Gespräches mit dem 16.12.1991 genau festlegen. Am selben Tage habe der Angeklagte ihn dann erneut zurückgerufen, als er nun diesen Kunden an seinem Schalter hatte. Daraufhin habe ihm der Zeuge D. nochmals erklärt, daß nur bis zu einem Betrag von 20 DM umgetauscht werden dürfe ...
Letztendlich stellt auch das Vorgehen des Angeklagten bei der Umtauschaktion unter Beweis, daß er ganz zielgerichtet vorgegangen ist. Der Angeklagte hat zunächst in den Monaten Januar und Anfang Februar lediglich Marken in geringerem Umfange umgetauscht. Ab Mitte Februar wurde er dann dreister, offensichtlich, weil er festgestellt hatte, daß seine Methode nicht auffiel. Hier ging er dann dazu über, an einzelnen Tagen Beträge von 590,95 DM am 17.2., 608,10 DM am 18.2., 822 DM am 22.2., 805,20 DM am 24.2., 825 DM am 25.2., 930,85 DM und 833,85 DM am 28.2. sowie jeweils ebenfalls über 800 DM am 2.3. und 4.3. sowie schließlich, obwohl er bereits vom Zeugen H. angesprochen worden war, in Höhe von 2.288,55 DM am 5.3. bar auszuzahlen.
Für das Gericht besteht aufgrund dieser Feststellungen kein Zweifel, daß der Angeklagte vorliegend zielgerichtet und planmäßig diesen Schaden herbeigeführt hat. Es konnte letztlich nicht festgestellt werden, ob er sich diese Beträge selbst zugeführt hat, wofür eine Menge spricht, da nach den Bekundungen aller Zeugen, vergleichbar große Umtauschmengen an anderen Schaltern nicht vorgekommen sind, oder ob der Angeklagte mit Postkunden zusammengearbeitet hat ..."
Das Bundesdisziplinargericht, das seine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bejaht und keinen Lösungsbeschluß gefaßt hat, hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie gegen seine Pflicht, Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. der Amtsblattverfügung P 832/1991) gewürdigt. Das einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) habe so erhebliches Gewicht, daß er nicht länger Beamter bleiben könne.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß bei nicht eigennützigem Verhalten in der Rechtsprechung regelmäßig Maßnahmen unterhalb der Dienstentfernung ausgesprochen worden seien. Für sein Verbleiben im Dienst spreche auch, daß seine Behörde bis zum Vorliegen der überaus hart erscheinenden erstinstanzlichen Entscheidung weiter Vertrauen in ihn gesetzt habe, d.h. ihn trotz des anhängigen Verfahrens und trotz Personalüberhangs weiter beschäftigt habe.
II.
Die Berufung des Beamten hat Erfolg. Sie führt zu seiner Versetzung in das Amt eines Postsekretärs (Bes. Gr. A 6 BBesG).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Wenn der Beamte vorbringt, er habe ohne Bereicherungsabsicht, d.h. nicht eigennützig, gehandelt, greift er damit keine Feststellung des Bundesdisziplinargerichts an. Das Bundesdisziplinargericht selbst ist nicht von einem eigennützigen Verhalten des Beamten ausgegangen und hat deshalb auch keinen Verstoß gegen § 54 Satz 2 BBG angenommen. Aufgrund der beschränkten Berufung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Als Disziplinarmaßnahme ist eine Dienstgradherabsetzung ausreichend, da nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts das Fehlverhalten des Beamten nicht durch eigennützige Motive bestimmt war.
In der Rechtsprechung des Senats stehen solche Untreuehandlungen im Vordergrund, die ein Beamter um des eigenen Vorteils willen begangen hat. Aber auch in derartigen Fällen hat der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß für Untreue zum Nachteil des Dienstherrn, die allein den innerdienstlichen Bereich betrifft, im Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen keine Regeleinstufung besteht, sondern die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist (stRspr, z.B. Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - <BVerwGE 93, 255> m.w.N.). Entsprechendes gilt für Untreuehandlungen, bei denen es an einem eigennützigen Handeln fehlt. Gerade bei einem solchen Sachverhalt kommt es für die vorzunehmende Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten darauf an, welche Motive für sein Handeln maßgebend gewesen sind. Angesichts der Verschiedenartigkeit der möglichen Motive bedarf es auch bei einer solchen Fallgestaltung einer Abwägung im Einzelfall.
Die vorzunehmende Abwägung ergibt, daß der vorliegende Fall zwar durch Umstände gekennzeichnet ist, die den Beamten erheblich belasten. So fällt erschwerend insbesondere ins Gewicht, daß der Beamte - wie das Strafgericht und ihm folgend das Bundesdisziplinargericht festgestellt haben - zielgerichtet und planmäßig den Schaden für die Post herbeigeführt hat. Wer vorsätzlich einen Schaden für das Vermögen seines Dienstherrn herbeiführt, belastet das Vertrauensverhältnis in einem solchen Ausmaß, daß sich durchaus die Frage einer Entfernung aus dem Dienst stellen kann. Wie dem Beamten als langjähriger Schalterkraft bekannt war, ist die Post, die schon aus Gründen der Sparsamkeit nicht das Verhalten jedes Bediensteten kontrollieren kann, auf die Zuverlässigkeit der Beamten angewiesen. Ein Beamter, der - zumal im Kernbereich seiner Dienstpflichten - bewußt gegen bestehende Bestimmungen verstößt mit dem Ziel, seinen Dienstherrn zu schädigen, stellt damit eine wesentliche Voraussetzung für das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses in Frage.
Gegen den Beamten spricht ferner die hohe Schadenssumme von 12.819 DM und die Zahl von 28 Fällen, in denen er vorsätzlich unter Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften Postwertzeichen gegen bar erstattete, obwohl die Postwertzeichen von dem Umtausch ausgeschlossen waren. Besonders belastet ihn, daß er sein Fehlverhalten fortgesetzt hat, obwohl er am 16. Dezember 1991 von dem Zeugen D. darauf hingewiesen worden war, daß Postwertzeichen nur bis zu einem Betrag von 20 DM umgetauscht werden dürfen, und Anfang Februar 1992 der Zeuge H. ihm deutlich gemacht hat, daß er ungültige Marken nicht annehmen darf. Dennoch setzte er sein Fehlverhalten bis zum 5. März 1992 fort und steigerte sogar die Barauszahlungen für vom Umtausch ausgenommene Briefmarken. Während er bis Anfang Februar 1992 Beträge zwischen 20 DM und 300 DM abrechnete, hatten die Abrechnungen ab Mitte Februar 1992 Beträge von ca. 590 DM bis 930 DM und am 4. März 1992 sogar 2.288,55 DM zum Gegenstand. Das Gewicht der Verfehlung ergibt sich auch daraus, daß er in mehrfacher Hinsicht gegen die bestehenden Dienstvorschriften verstoßen hat. So hat er nicht nur ungültige, vom Umtausch ausgeschlossene Postwertzeichen entgegengenommen, sondern diese auch unzulässigerweise gegen Bargeld erstattet und dabei zusätzlich die in den Dienstvorschriften festgelegte Grenze von 20 DM weit überschritten. Wie der Zeuge H. in der Haupt Verhandlung vor dem Amtsgericht M. am 17. Januar 1993 ausgesagt hat, wird von der Post grundsätzlich kein Bargeld beim Umtausch von Briefmarken ausgezahlt; dieser Grundsatz habe immer schon gegolten. Gerade dieser mehrfache Verstoß gegen Vorschriften zeigt, mit welcher "Dreistigkeit" er vorgegangen ist.
Trotz dieser belastenden Umstände konnte der Senat von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme absehen. Den Ausschlag hierfür gab, daß der Beamte nicht aus eigennützigen Motiven gehandelt hat. Eine Absicht, sich oder andere zu bereichern, ist vom Bundesdisziplinargericht nicht festgestellt worden und im übrigen auch nicht Gegenstand der Anschuldigung. Das Fehlen eigennütziger Motive hat in der Rechtsprechung regelmäßig zu der Bewertung geführt, daß dadurch das Gewicht des Dienstvergehens gemindert wird (für Zugriffsdelikte: z.B. Urteil vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 16.87 - BVerwGE 83, 327 <330>[BVerwG 23.09.1987 - 1 D 16/87]; Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 21.94 -; für Untreuehandlungen zum Nachteil des Dienstherrn: z.B. Urteil vom 22. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 51.79 -; Urteil vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 5 und 6.83 -).
Das Fehlen eigennütziger Motive sprach dafür, auch im vorliegenden Fall von der Höchstmaßnahme abzusehen, zumal der Beamte sonst keine Verschleierungshandlungen oder zusätzliche Verfehlungen mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht begangen hat. Er hat vielmehr die entgegengenommenen ungültigen Postwertzeichen "ordnungsgemäß" abgerechnet und die Belege (Bogen) mit den aufgeklebten Postwertzeichen jeweils zur Abrechnung vorgelegt. Eine Prüfung der Buchungsbelege und der Bogen mit den aufgeklebten ungültigen Postwertzeichen erfolgte aber offensichtlich nicht.
War wegen des Fehlens eigennütziger Motive von der Höchstmaßnahme abzusehen, bedurfte es aber angesichts der genannten, den Beamten erheblich belastenden Umstände der nächstschwereren Disziplinarmaßnahme, nämlich der Dienstgradherabsetzung, um ihm das Ausmaß seiner Verfehlung bewußt zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff., 115 Abs. 4 BDO.
Gödel
Dr. H. Müller