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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1995, Az.: BVerwG 1 D 21.94

Voraussetzungen der Haftung eines Beamten für Kassenfehlbeträge; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 21.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.01.1994 - AZ: XVI VL 23/93

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Posthauptsekretär ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 13. Juni 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Techn. Bundesbahnoberamtsrat Karl-Heinz Kuper, Posthauptsekretär Hans Peter Burkhart als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 27. Januar 1994 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Der Posthauptsekretär ... wird in das Amt eines Postsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und der Beamte je zur Hälfte zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

unter Verletzung von Strafgesetzen und grundlegender Dienstvorschriften in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter beim Postamt A. fortgesetzt - mindestens aber in fünf bis sechs Fällen - bereits mit Tagesstempelabdruck entwertete Postwertzeichen erneut zur Freimachung der an seinem Schalter eingelieferten Briefpost verklebt, den altvorhandenen Tagesstempelabdruck mit einem neuen Abdruck überdeckt, die Sendungen in den Postverkehr gebracht und das dafür von den Postkunden entgegengenommene Entgelt zum Ausgleich von ihm verursachter Kassenfehlbeträge verwandt bzw. für sich verbraucht hat.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts ist er durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 26. Mai 1993 - 43 Cs 51 Js 1158/92 - 46/93 - wegen fortgesetzter Wertzeichenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 45 DM verurteilt worden.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 27. Januar 1994 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Postobersekretärs, Besoldungsgruppe A 7, versetzt wird. Es hat ein Zugriffsdelikt verneint. Der Beamte habe das eingenommene Geld der Kasse zugeführt, um entstandene Fehlbeträge auszugleichen, für die er nicht habe haften müssen.

5

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß die Einlassung des Beamten, er habe die eingenommenen Beträge ausschließlich zum Ausgleich aufgetretener Kassenfehlbeträge verwendet, eine unglaubhafte Schutzbehauptung darstelle. Davon abgesehen habe der Beamte entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts eine Inanspruchnahme wegen der Fehlbeträge befürchten müssen. Er habe jedenfalls keineswegs sicher sein können, daß für alle Minderbeträge der formalisierte Entlastungsbeweis eingreifen würde.

6

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Degradierung des Beamten um zwei Beförderungsämter.

7

Das Rechtsmittel des Bundesdisziplinaranwalts ist als unbeschränkt zu qualifizieren. Zu den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts, die bei Annahme einer auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung für den Senat bindend wären, gehört auch die Feststellung des Sachverhalts, auf den das erstinstanzliche Gericht ein "eigennütziges" Verhalten des Beamten und damit die Annahme einer Pflichtverletzung gemäß § 54 Satz 2 BBG gestützt hat. Insoweit hat das Bundesdisziplinargericht ausdrücklich verneint, daß das Ziel seines Handelns eine Freistellung von der Haftung für entstandene Fehlbeträge gewesen sei. Diese Feststellung greift der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung an. Bei einer unbeschränkten Berufung hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

1.

a)

Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BBO an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 26. Mai 1993 gebunden. Anlaß für einen Lösungsbeschluß besteht nicht, zumal der Beamte den bindend festgestellten Sachverhalt nicht bestreitet. In dem Strafurteil hat das Amtsgericht ... u.a. festgestellt:

"Der Angeklagte war in den letzten Jahren überwiegend als Schalterbeamter an den Annahmeschaltern der Postämter ... eingesetzt. Bei dieser Tätigkeit kommt es vor, daß Kassenfehlbestände entstehen. Diese treten insbesondere auf, wenn versehentlich zu viele Briefmarken als bezahlt abgegeben werden oder Ferngespräche, die beim Schalter abgerechnet werden müssen, vom Kunden nicht gezahlt werden. Um seine Beförderungschancen nicht zu gefährden, ging der Angeklagte seit 1990 dazu über, Kassenfehlbestände dadurch zu verdecken, daß er bereits entwertete Marken, die er als Sammler oder auf Flohmärkten erworben hatte, auf am Postamt eingelieferte Sendungen verklebte und den alten Stempel durch einen bewußt dick gehaltenen Stempelabdruck überdeckte. Auf diese Weise verdeckte er von 1990 bis Ende 1992 insgesamt 6 Kassenfehlbeträge in Höhe von zwischen 45 und 80 DM.

Im Oktober 1992 war wieder ein Kassenfehlbetrag in Höhe von 90 DM aus zuwenig berechneten Briefmarkenverkäufen entstanden. Diesen verdeckte er am 20.10.1992 dadurch, daß er mindesten 8 am Postschalter eingereichte Briefe mit entwerteten Briefmarken zu Verkaufwerten von 5 DM bis 2,50 versah. Hierdurch und indem er Trinkgelder sowie private Gelder der Kasse zufügte, gelang es ihm, den Kassenfehlbetrag in Höhe von 90 DM nahezu auszugleichen ..."

9

aa)

Die Anschuldigungsschrift macht über diese sechs Fälle hinaus, die Gegenstand des Strafurteils sind, dem Beamten keine weiteren Verfehlungen zum Vorwurf. Zwar wird ihm nach dem Anschuldigungstenor vorgeworfen, "fortgesetzt - mindestens aber in fünf bis sechs Fällen - das ... vom Postkunden entgegengenommene Entgelt zum Ausgleich von ihm verursachter Kassenfehlbeträge verwandt bzw. für sich verbraucht" zu haben. Zur Auslegung der Anschuldigung ist aber nicht nur auf den Anschuldigungstenor, sondern auch auf Teil III der Anschuldigungsschrift abzustellen. In Teil III der Anschuldigungsschrift wird zwar pauschal von Verstößen "über viele Jahre" gesprochen, konkret aber lediglich der Sachverhalt wiedergegeben, der im Strafurteil festgestellt ist. Nähere Hinweise zu weiteren Verfehlungen, die für einen über die sechs Fälle hinausgehenden Anschuldigungswillen sprechen könnten, sind im Teil III der Anschuldigungsschrift nicht enthalten.

10

bb)

Bindend sind nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BBO nur die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Strafurteil beruht, also solche Feststellungen, die die gesetzlichen Merkmale des Straftatbestandes betreffen. Demgemäß sind die Feststellungen, welchem Zweck das Handeln des Beamten diente (hier: Abdeckung von Kassenfehlbeständen) nicht bindend, da sie über den gesetzlichen Tatbestand des § 148 Abs. 2 StGB hinausgehen. Der Beamte ist allein wegen fortgesetzter Wertzeichenfälschung verurteilt worden. Die Vorwürfe der Untreue und des Betrugs sind in dem Strafverfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden worden.

11

b)

Der Senat hat deshalb selbst die Feststellung zu treffen, welchem Zweck das Handeln des Beamten diente. Hiervon hängt ab, ob das Fehlverhalten einem Zugriffsdelikt gleichzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht in der disziplinaren Bewertung von Kassenverfehlungen, die dem Ausgleich bereits entstandener Minderbeträge dienen, dann kein Unterschied zu dem direkten Zugriff auf amtliche Gelder, wenn der Beamte zum Ersatz der verursachten Fehlsumme verpflichtet ist. Anlaß für diese Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt ist die Erwägung, daß auch der um Verschleierung von Kassenfehlbeträgen bemühte Beamte Geld seines Dienstherrn seinem eigenen Vermögen jedenfalls mittelbar dadurch zuführt, daß er sich in diesem Umfang seiner Verantwortung und damit seiner persönlichen Haftung entzieht. In dem Bestreben um Freistellung von persönlicher Haftung wird derselbe auf finanziellen Vorteil bedachte egoistische Zug gesehen, der auch dem direkten Zugriff auf amtliche Gelder zugrunde liegt und der den unredlich handelnden Beamten vertrauensunwürdig und für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar macht (Urteil vom 1. Februar 1995 - BVerwG 1 D 65.93 - m.w.N.).

12

aa)

Trotz erheblicher Zweifel an den Angaben des Beamten, er habe das Geld zum Ausgleich von Fehlbeträgen verwendet, kann dem Beamten nicht nachgewiesen werden, das Geld für sonstige private Zwecke verwendet zu haben. Die erheblichen Zweifel ergeben sich daraus, daß er als Grund für den Ausgleich von Kassenfehlbeträgen drei verschiedene Erklärungen abgegeben hat, deren Glaubhaftigkeit jeweils zweifelhaft ist. Soweit das Strafgericht als Motiv angenommen hat, der Beamte habe eine erhoffte Beförderung nicht durch das Auftreten von Kassenfehlbeträgen gefährden wollen, hat er selbst eingeräumt, daß dies nicht der Beweggrund für das Handeln im Oktober 1992 war. Zu diesem Zeitpunkt war die Beförderung zum Posthauptsekretär (Juni 1992) bereits erfolgt. Auch die weitere Erklärung, er habe vermeiden wollen, vom Schalter B. wegzukommen, begegnet Zweifeln. Dieses Motiv hat der Beamte erstmals über ein Jahr nach Ende des Tatzeitraums genannt, nachdem er bisher in seinen Vernehmungen - auch noch in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht - andere Gründe angegeben hatte. Anhaltspunkte dafür, daß er bei dem Ausweisen weiterer Fehlbeträge eine Herausnahme aus dem Schalterdienst in B. zu befürchten hatte, bestehen nicht. Bei seiner ersten Vernehmung hat der Beamte als Grund für den Ausgleich von Fehlbeträgen angegeben, daß er sich den damit verbundenen Schriftverkehr habe ersparen wollen. Auch dies kann nicht überzeugen, da er andererseits Kassenfehlbeträge gemeldet hat, nämlich im Zeitraum vom 28. Oktober 1990 bis 26. Juni 1992 immerhin neun Kassenfehlbeträge.

13

Letztlich kann dem Beamten aber nicht widerlegt werden, daß das Ziel seines Handelns der Ausgleich von Kassenfehlbeträgen war. Hierfür spricht, daß er diesen Grund bereits bei der ersten Vernehmung im unmittelbaren Anschluß an die Aufdeckung der Tat genannt hat. Für die Richtigkeit der Angabe des Beamten kann ferner sprechen, daß er auch sonst mit privatem Geld Kassenfehlbeträge ausgeglichen hat. Anhand der Kassenunterlagen ist zudem kein Nachweis zu führen, daß das Motiv des Ausgleichs von Kassenfehlbeträgen unzutreffend ist. Eine Kassenprüfung am 20. Oktober 1992, dem Tag des Aufdeckens der Tat, ergab keinen Kassenmehrbetrag oder -minderbetrag, aus dem sich Rückschlüsse auf das Verhalten des Beamten ableiten ließen. Auch aus anderen Kassenabschlüssen läßt sich die Einlassung des Beamten nicht widerlegen. So hat die Zeugin G. ausgesagt, daß die aufgestellten Abschlüsse in der Regel bis auf kleine Unterschiede immer stimmten. Lediglich bei der Prüfung der zugehörigen Bestände (Bargeld oder Postwertzeichen) seien relativ häufig Unterschiede festzustellen gewesen. Hieraus könnte ebenso wie aus der Bemerkung in der dienstlichen Beurteilung vom 6. November 1992, daß bei der Führung der Kassenbücher durch den Beamten "Zahlenumbildungen" festgestellt worden seien, der Schluß gezogen werden, daß der Beamte tatsächlich durch Hinzufügen von Geld nachträglich den Abschluß "manipuliert" hat und deshalb in diesem Zusammenhang andere Zahlen eingesetzt hat.

14

bb)

Auch wenn der Beamte in den sechs Fällen die Kassenfehlbeträge gemeldet hätte, hätte er hierfür nicht gehaftet. Nach Ziffer 1.1 der Verfügung 395/1985 über die Behandlung von Kassenfehlbeträgen (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen 1985, 845) werden bei Kassenfehlbeträgen in der Größenordnung von mehr als 50 DM bis 100 DM Ersatzansprüche (nur) geltend gemacht, wenn der formalisierte Entlastungsbeweis nicht erbracht worden ist. Soweit es den formalisierten Entlastungsbeweis betrifft, ist in einer - von der Direktion K. dem Bundesdisziplinargericht vorgelegten - Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 20. Februar 1989 der Text der Ziffer 8.1 in der Verfügung 395/1985 durch folgende Formulierung ersetzt worden:

"Zur Erleichterung des Entlastungsbeweises wird eine die Haftung ausschließende sorgfältige und gewissenhafte Arbeitsweise vermutet, wenn der Kassenführer innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate vor der Entstehung des zu behandelnden Kassenfehlbetrages nicht mehr als vier Kassenfehlbeträge von mehr als je 50 DM verursacht hat und

- im Einzelfall keinen Kassenfehlbetrag von mehr als 100 DM verursacht hat oder

- die Summe aller von ihm verursachten Kassenfehlbeträge von mehr als 10 DM nicht über 500 DM liegt.

Dadurch gilt der dem Kassenführer obliegende Entlastungsbeweis als erbracht."

15

Bei der Prüfung der Haftung sind sowohl die gemeldeten als auch die weiteren, von dem Beamten nicht angegebenen Fehlbeträge zu berücksichtigen. Hierbei kommt es entscheidend auf das Datum der Entstehung der Minderbeträge an, da für die Haftung die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor der Entstehung des zu behandelnden Kassenfehlbetrages aufgetretenen Fehlbeträge maßgebend sind. Der Zeitpunkt des Auftretens der Fehlbeträge läßt sich aber nur für folgende Fehlbeträge über 50 DM feststellen:

19. Januar 198998,88 DM
24. Dezember 199096,85 DM
30. Dezember 1990ca.80,00 DM
31. Oktober 199199,64 DM
28. Januar 199296,59 DM
17. Oktober 199290,00 DM
16

Zum Fehlbetrag am 30. Dezember 1990 hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat das Datum und die Höhe des Fehlbetrags angegeben. Nähere Angaben über die anderen Fehlbeträge konnte der Beamte nicht machen. Er hat sich lediglich dahin eingelassen, daß zwei der nicht gemeldeten Fehlbeträge im Jahr 1992 (vor Oktober 1992) und weitere zwei Fehlbeträge Ende 1991 aufgetreten sein können; genau könne er sich insoweit aber nicht festlegen.

17

Zur Höhe der nicht gemeldeten Kassenfehlbeträge im Zeitraum von 1990 bis Ende 1992 (also vor Aufdeckung der Taten am 20. Oktober 1992) hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 26. Mai 1993 angegeben, die Fehlbeträge hätten 80, 50, 60 und 45 DM betragen, der letzte Fehlbetrag habe sich auf 90 DM belaufen. Es fehlt dabei die Angabe eines der insgesamt sechs Fehlbeträge. Da lediglich feststeht, daß die Fehlbeträge in der Größenordnung zwischen 45 und 80 DM gelegen haben, ist zugunsten des Beamten davon auszugehen, daß der noch offene Fehlbetrag nicht mehr als 50 DM betrug. Zu welchem Zeitpunkt der weitere Fehlbetrag von mehr als 50 DM (60 DM) aufgetreten ist, läßt sich nicht feststellen. Dies ändert aber nichts daran, daß bei Zugrundelegung aller Kassenfehlbeträge in keinem Fall in dem jeweils maßgeblichen Zeitraum mehr als vier Kassenfehlbeträge von mehr als je 50 DM verursacht worden sind, die dem formalisierten Entlastungsbeweis entgegenstehen würden. Maßgebend ist dabei jeweils, ob vor der Entstehung des zu behandelnden Kassenfehlbetrages (dieser Kassenfehlbetrag ist folglich nicht mitzuberechnen) "innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate" mehr als vier Kassenfehlbeträge von mehr als je 50 DM aufgetreten sind. Auch lag die Summe aller von dem Beamten verursachten Kassenfehlbeträge von mehr als 10 DM nicht über dem Betrag von 500 DM. Hierbei kam es allerdings bei den vier nicht gemeldeten Fehlbeträgen, für die die Daten nicht mehr feststellbar sind, auf den jeweils zugrunde zu legenden Zeitpunkt an, ob die Gesamtsumme überschritten wurde. Mangels anderer Feststellungen mußte der Senat insoweit zugunsten des Beamten von einer zeitlichen Verteilung der Fehlbeträge ausgehen, bei der die Gesamtsumme nicht über dem Betrag von 500 DM lag.

18

2.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflichten gemäß § 54 Satz 2 und 3 BBG verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten und sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

19

In der disziplinarrechtlichen Einstufung ist das Fehlverhalten des Beamten nicht einem Zugriffsdelikt gleichzustellen. Da eine Haftung nach den Richtlinien der Post im vorliegenden Fall nicht eingreift, entfällt der für ein Zugriffsdelikt maßgebende materiell-egoistische Aspekt des Dienstvergehens. Die dem Beamten nicht zu widerlegende Verwendung der eingenommenen Gelder zum Ausgleich von entstandenen Kassenfehlbeträgen unterhalb der Haftungsgrenze führt im Vergleich zu Zugriffsdelikten zu einer minderschweren Belastung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. Der Senat hat deshalb beim Fehlen eines materiell-egoistischen Aspekts grundsätzlich von der Dienstentfernung abgesehen und auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt (z.B. Urteil vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 25.80 -; Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 D 13.81 -; Urteil vom 28. August 1985 - BVerwG 1 D 166.84 -; Urteil vom 6. März 1991 - BVerwG 1 D 50.90 -). Eine Dienstgradherabsetzung ist auch im vorliegenden Fall angesichts des Gewichts des Dienstvergehens geboten. Der Beamte hat im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten als Schalterbeamter versagt. Zu den elementaren Grundsätzen des Kassen- und Haushaltswesens der öffentlichen Verwaltung gehört nicht nur die Unantastbarkeit amtlich eingenommener Gelder, über deren Verwendung ein Beamter nicht nach eigenem Belieben entscheiden darf, sondern ebenso auch die Möglichkeit, durch das Ausweisen der eingenommenen Gelder in dem Kassenabschluß zu jeder Zeit einen klaren Überblick über den augenblicklichen Kassenbestand zu gewinnen. Diesem Zweck dient insbesondere das Prinzip der Kassenwahrheit und -klarheit, das jedem Kassenbeamten als wesentlicher Grundsatz öffentlicher Verwaltung vertraut ist. Wer sich über grundlegende Vorschriften des Kassen- und Abrechnungswesens hinwegsetzt, verstößt deshalb nicht nur gegen dienstliche Anweisungen, sondern er macht sich eines Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze der Verwaltungsführung schuldig.

20

Der vorliegende Fall ist zusätzlich durch erschwerende Umstände gekennzeichnet, daß es geboten ist, den Beamten nicht nur um ein, sondern um zwei Beförderungsämter zu degradieren. Der Beamte hat nicht nur eingenommene Gelder zweckwidrig verwendet, sondern zugleich den Straftatbestand der Wertzeichenfälschung (§ 148 Abs. 2 StGB) erfüllt, der gerade für Postbeamte erhebliches Gewicht hat. Die Wertzeichenfälschung hat der Beamte in nicht geringem Umfang betrieben, was insbesondere daraus deutlich wird, daß er mit den Fälschungen, auch wenn er zusätzlich privates Geld zum Ausgleich der Fehlbeträge einsetzte, immerhin Fehlbeträge in der Höhe von insgesamt jedenfalls ca. 370 DM abdeckte. Belastend wirkt sich ferner vor allem das geplante und gezielte Vorgehen des Beamten aus. Er hat nicht etwa nur von anderen Sendungen abgefallene oder ihm sonst zugänglich gewordene entwertete Briefmarken verwendet, sondern sich diese gezielt auf Flohmärkten oder "als Sammler" bei Händlern besorgt.

21

Ein Bedürfnis nach verstärkter Pflichtenmahnung ergibt sich insbesondere auch daraus, daß ihn ausdrückliche Ermahnungen von Vorgesetzten und Kollegen nicht veranlaßt haben, von seinem Fehlverhalten Abstand zu nehmen. So wurde er in einem Gespräch am 5. Juni 1992 in Gegenwart der Betriebsleiterin des Postamts B. ausdrücklich auf den Verdacht angesprochen, er habe nicht den amtlichen Beständen entnommene, sondern auf anderem Wege beschaffte Briefmarken, z.B. für die Freimachung von Briefsendungen, verwendet. Auch der ausdrückliche Hinweis, daß er im Falle der Bestätigung eines solchen Verdachts mit folgenschweren Konsequenzen für seine berufliche Fortentwicklung zu rechnen habe, hat ihn offensichtlich nicht beeindruckt. Dies gilt auch für Hinweise von Kollegen, die ihn auf die Art seiner Stempelung angesprochen oder ihn sogar aufgefordert haben, die Manipulationen mit entwerteten Briefmarken zu unterlassen.

22

Diesen erschwerenden Umständen stehen keine mildernden Gesichtspunkte von Gewicht gegenüber. Als Umstände, die für eine mildere Disziplinarmaßnahme sprechen könnten, kämen allein in Betracht, daß er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und eine Dienstzeit von immerhin 36 Jahren bei der Post aufweisen kann. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, daß auch diese Zeit nicht ohne Fehlverhalten war. So hat der Zeuge P. über einen Vorfall berichtet, der zum Zeitpunkt seiner Vernehmung am 27. Oktober 1992 bereits ca. acht bis neun Jahre zurücklag. Der Zeuge hatte festgestellt, daß der Wertzeichenbestand genauso hoch war wie vor einer Woche, obwohl während dieser Woche kein Wertzeichenzuschuß erfolgt war. Der Beamte habe ihm auf entsprechenden Vorhalt mitgeteilt, daß er Briefmarkensammler sei, zu Hause sehr viele Briefmarken vorrätig gehabt habe und sie daher am Schalter verkauft habe. Daher sei in der vergangenen Woche kein Umsatz für die Bundespost entstanden. Diese Angaben hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht und dem Senat bestätigt.

23

Auch seine dienstlichen Leistungen, die lediglich im zufriedenstellenden Bereich lagen, können keine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Ebenso entlastet ihn nicht das in der Hauptverhandlung angegebene Motiv, er habe die Manipulationen aus Angst vorgenommen, nicht aufzufallen. Diese Angst sei durch die Vorhaltungen von Kollegen noch verstärkt worden. Wenn aber die Angst, nicht aufzufallen, ihn bereits zu seinem Fehlverhalten veranlaßt hat, was auch für die Zukunft nicht auszuschließen ist, bestätigt dies das Erfordernis einer verstärkten Pflichtenmahnung.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Czapski