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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1988, Az.: BVerwG 1 D 70.87

Vorermittlungen bei einem Disziplinarverfahren; Heilung von nicht den gesetzlichen Anforderungen genügendeVorermittlungen durch eine ordnungsgemäße Untersuchung; Angabe von Aufgabe, Grundlage und Umgrenzung des förmlichen Disziplinarverfahrens in der Anschuldigungsschrift; Isolierte Betrachtungsweise bei fehlendem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen; Verstoß gegen Dienstpflichten und Schikane von Zollbeteiligten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 70.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 19823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 03.04.1987 - AZ: III VL 32/86

Fundstellen

  • DokBer B 1989, 21-28
  • Recht im Amt 1989, 133-136
  • ZBR 1989, 245

In dem Rechtsstreit
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
aufgrund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 7. und 8. September 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postamtmann Wilhelm Koch, Postbetriebsassistent Peter Britt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 8. September 1988
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Zolloberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer III - ... -, vom 3. April 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    Zollbeteiligte durch herabsetzende Äußerungen, ungenügende Unterstützung sowie unnötige Schikanen unangemessen behandelt habe;

  2. 2.

    dem ihm vorgesetzten Zollamtsvorsteher mit Unannehmlichkeiten für ihn und seine Familie gedroht habe;

  3. 3.

    ungerechtfertigte Vorwürfe gegenüber Vorgesetzten und Kollegen erhoben und Weisungen seiner Vorgesetzten mißachtet habe;

  4. 4.

    drohende Äußerungen gegenüber Kollegen habe fallenlassen;

  5. 5.

    dienstliche Anordnungen mißachtet und seine Vorgesetzten nicht sachgerecht unterstützt habe;

  6. 6.

    in bezug auf Vorgesetzte und Kollegen Nichtachtung und Mißtrauen kundgegeben habe;

  7. 7.

    die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit durch unbefugte Weitergabe rechtswidrig beschaffter Kopien verletzt habe.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 3. April 1987 auf eine Gehaltskürzung um ein Fünfzehntel auf die Dauer von fünf Jahren erkannt. Es ist bis auf geringfügige Abweichungen der Anschuldigung gefolgt.

3

Der Beamte hat Berufung eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn von den Vorwürfen freizustellen,

4

hilfsweise,

das Urteil aufzuheben und neu zu verhandeln.

5

Für den Fall einer neuen Verhandlung beantragt der Beamte die Vernehmung von insgesamt 14 Zeugen.

6

Die Berufung rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wird im wesentlichen wie folgt begründet:

7

1.

Das Disziplinarverfahren sei mit einem nicht heilbaren Fehler behaftet, weil bereits vor Anordnung der Vorermittlungen formlose Vor-Vorermittlungen stattgefunden hätten. Er sei dabei nicht in der Lage gewesen, Einfluß auf das Verfahren zu nehmen, weil er von dem Vorgehen keine Kenntnis gehabt habe. Darin sei ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu erkennen. Wegen der Formenstrenge des Disziplinarrechts könne die Verfahrensverletzung nicht geheilt werden. Der hier zu beurteilende Sachverhalt der Nichteröffnung der Vorermittlungen sei mit der umstrittenen Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1066) zu vergleichen, die das Truppendienstgericht nur auf Antrag des Beschwerdeführers verpflichtete, diesem ein Beweisergebnis mitzuteilen. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, daß eine derartige Antragspflicht mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei.

8

2.

Die Anschuldigungsschrift sei schwer mangelhaft. Sie enthalte eine Vielzahl völlig unsubstantiierter Vorwürfe.

9

Schon im ersten Anschuldigungsvorwurf heiße es, daß der Beamte "Zollbeteiligte durch ... unnötige Schikanen unangemessen behandelte". Es sei nicht ersichtlich, daß ein Beamter etwa "nötige Schikanen" tätigen dürfe. Der Begriff "unnötig" sei völlig unsubstantiiert, und allein deshalb liege ein schwerer Verfahrensmangel vor. Die weiteren unsubstantiierten Vorwürfe ergäben sich aus S. 4 der Anschuldigungsschrift. Dort sei unter Ziff. 1 im ersten Absatz u.a. formuliert "oder ihnen grundlos Schwierigkeiten bereitet". Hier sei zu fragen, ob denn ein Beamter zollfremden Personen begründet Schwierigkeiten bereiten dürfe. In der Folge sei in der Anschuldigungsschrift nicht substantiiert vorgetragen, worin dieses "grundlos Schwierigkeiten" zu sehen und vor allem wann und gegenüber welchen Personen es geschehen sei. Es stelle ferner einen nicht heilbaren Verfahrensmangel dar, wenn in der Anschuldigungsschrift - und später auch im Urteil - nicht einmal die Tatzeiten und die angeblich geschädigten Personen konkret benannt seien. Der Beamte könne sich dann nicht verteidigen. Dieser Mangel treffe auch auf andere Anschuldigungsvorwürfe zu. So solle der Beamte "etwa folgendes geäußert ..." haben und dann würden ohne Konkretisierung der Tatzeiten lediglich angebliche negative Äußerungen wie "verschwinden Sie" aufgeführt. Auf S. 8 der Anschuldigungsschrift sei aufgeführt, der Beamte beanstandete "... bei Amtshandlungen grundlos vieles ...". Was genau angeblich grundlos beanstandet worden sei, sei nicht konkret ausgeführt. Im übrigen ergebe die Aussage der Zeugin O. vom 26. September 1985 genau das Gegenteil. Ein weiterer Mangel der Anschuldigungsschrift sei auf S. 18 unter Ziff. 4 festzustellen. Dort werde aufgeführt, der Beamte "äußerte diese Drohungen, obwohl er wegen ähnlicher Bemerkungen schon 1973 dem damaligen Hauptzollamtsvorsteher mehrfach Anlaß gegeben hatte, ihn zu ermahnen ...". Das damalige Disziplinarverfahren habe jedoch mit der Begründung geendet, daß rechtlich höchst bedenklich gehandelt worden sei. Ein weiterer Mangel der Anschuldigungsschrift sei darin zu sehen, daß keine den Beamten entlastenden Ermittlungen geführt und in die Anschuldigungsschrift aufgenommen worden seien.

10

3.

Das Urteil sei mit schweren Mängeln behaftet, die zur Aufhebung zwängen. So seien die einzelnen Tatzeiten nicht konkret festgestellt. Vorwiegend allein über die rechtsstaatlich bedenkliche "Klammerwirkung" sei ein einheitliches Dienstvergehen festgestellt worden, und zwar über einen Zeitraum seit 1979 und ohne Berücksichtigung eingetretener Verjährung.

11

Darüber hinaus sei das Urteil in vielen Fällen unschlüssig und widersprüchlich. Dies gelte im Hinblick auf die Ausführungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten, die auf S. 3 als geordnet, bei der Begründung des Kürzungsbruchteils der verhängten Gehaltskürzung jedoch als sehr gut bezeichnet worden seien, ohne daß im Urteil zu letzterer Einschätzung irgendwelche Feststellungen getroffen worden seien. Auch sei die wichtige, für den Beamten günstige - und vor allem vom Zeugen K. unterzeichnete - dienstliche Beurteilung des Beamten vom 16. Mai 1983 nicht berücksichtigt worden. Der Zeuge K. habe den Beamten aber gerade belastet. Dies zeige, daß das Gericht sich allein auf belastende Zeugenaussagen gestützt habe.

12

Das Gericht habe keine Ausführungen zum Unrechtsbewußtsein des Beamten gemacht. Aus den Akten ergebe sich, daß der Beamte bei seinen hartnäckigen Eingaben gerade nicht mit Unrechtsbewußtsein gehandelt habe, sondern daß er von seiner Pflicht zur Anzeige und Verfolgung der von ihm als Mißstand angesehenen Geschehnisse ausgegangen sei. Auch hätten Vorgesetzte des Beamten dessen Verhaltensweisen, wie die auf S. 6 ff. des Urteils aufgeführten Äußerungen, nicht umgehend gerügt.

13

Insbesondere kranke das Urteil daran, daß angeblich geschädigte Personen außerhalb des Zollamtes nicht festgestellt seien. Es könne gerade nicht dahinstehen, welche Personen angeblich betroffen gewesen seien.

14

Unhaltbar sei auch die Feststellung im Urteil, die Belastungszeugen seien glaubwürdig. Um diese Aussage treffen zu können, hätten die Zeugen in der mündlichen Verhandlung gehört werden müssen. Dies habe das Gericht jedoch nicht getan.

15

Unzutreffend sei die Feststellung des Gerichts, es spiele keine Rolle, ob Äußerungen des Beamten im Spaß oder im Ernst gefallen seien. Äußerungen im Spaß, die vom Dritten auch so verstanden würden, könnten keine Pflichtverletzung darstellen.

16

Weiter habe das Gericht mit seiner auf S. 7 des Urteils formulierten Aussage "was im konkreten Fall vom Beamten wohl auch beabsichtigt war ..." gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen. Auch entlaste - entgegen den Urteilsausführungen - den Beamten, daß im Zollamt B. insgesamt ein lockerer Umgangston geherrscht habe und ein früherer Abfertigungsleiter beim Zollamt ebenso schlechte Manieren gepflegt habe.

17

Eine Reihe seiner vagen Angaben seien durch die anderen Zeugen - z.B. die Zeuginnen L. und O. - widerlegt. So schildere nach den Feststellungen des Gerichts auf S. 9 des Urteils der Zeuge einen Vorfall innerhalb des Zollamtes so genau, daß er wohl dabeigewesen sein müßte, andererseits aber könne nach den Feststellungen des Gerichts der Zeuge diese betreffende Frau erst etwas später getroffen haben. Die Schilderung des Zeugen könne also nicht als glaubhaft angesehen werden. Überhaupt seien die Angaben des Zeugen wegen dessen persönlicher Differenzen zum Beamten als nicht zutreffend anzusehen, vielmehr sei der Vorfall mit der fremden Frau reine Erfindung.

18

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

19

A.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, denn es wendet sich gegen die vom Bundesdisziplinargericht zur Tat- und Schuldfrage getroffenen Feststellungen. Der Senat hat daher in objektiver und subjektiver Hinsicht selbst Feststellungen zu treffen und disziplinar zu würdigen.

20

B.

Ein durchgreifender Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache oder zur Einstellung des Verfahrens führen müßte, liegt nicht vor.

21

1.

Soweit der Beamte rügt, gegen ihn seien ohne seine Kenntnis ohnehin unzulässige Vor-Vorermittlungen geführt worden, liegt ein Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit der Einleitung des förmlichen Verfahrens führt, ebensowenig vor wie im Hinblick auf die Rüge fehlerhaft geführter bzw. unterlassener Vorermittlungen.

22

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDO sind vom Dienstvorgesetzten die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen) zu veranlassen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Es erübrigt sich, hier weiter auf die Frage einzugehen, ob außerhalb der Vorermittlungen formlose Verwaltungsermittlungen (vom Beamten Vor-Vorermittlungen genannt) ohne die in § 26 Abs. 2 bis 4 BDO vorgeschriebene Beteiligung des Beamten durchgeführt werden dürfen, um einen Anfangsverdacht näher zu klären (bejahend unter einschränkenden Voraussetzungen Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl. Rz. 7 zu § 26).

23

Selbst wenn solche Verwaltungsermittlungen hier vorgenommen und in rechtsfehlerhafter Weise ausgedehnt worden sein sollten, läge ein durchgreifender Verfahrensfehler nicht vor, der die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens unwirksam machte. Es wären dann zwar die in § 26 Abs. 2 bis 4 BDO geregelten Schutz- und Anhörungsrechte des Beamten nicht beachtet worden. Dieser Mangel würde jedoch durch die später ordnungsgemäß durchgeführte Untersuchung, die den Beamten mit starken Rechtsschutzgarantien ausstattet, geheilt. Hier gilt nichts anderes als in den Fällen, in denen die vom Dienstvorgesetzten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDO veranlaßten Ermittlungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen oder überhaupt nicht als Vorermittlungen anzusehen sind. Für diese Fehler hat der Senat entschieden, daß sie durch eine ordnungsgemäße Untersuchung geheilt werden (BVerwGE 53, 176 m.w.N.). Das ist auch dann anzunehmen, wenn durch formlose Verwaltungsermittlungen die anschließenden Vorermittlungen im Sinne von § 26 BDO in fehlerhafter Weise verkürzt oder wenn nach den Verwaltungsermittlungen keine Vorermittlungen unter Beachtung der in § 26 Abs. 2 bis 4 BDO vorgesehenen Beteiligung des Beamten mehr geführt worden sind. In beiden Fällen würde es an ordnungsgemäßen Vorermittlungen fehlen, so daß die Möglichkeit, den Verfahrensmangel zu heilen, nicht unterschiedlich beurteilt werden kann. Da Vorermittlungen letztlich dazu führen sollen, dem Dienstherrn die Grundlage für seine Entscheidung nach § 28 BDO, insbesondere für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zu schaffen, kommt eine Heilung von Verfahrensfehlern im Stadium der Vorermittlungen regelmäßig in Betracht, wenn die anschließende Untersuchung rechtmäßig durchgeführt worden ist. Ihr ist nach dem Grundgedanken der Bundesdisziplinarordnung die endgültige Klärung disziplinärer Vorwürfe vorbehalten. In der Untersuchung ist der Beamte mit starken Schutzrechten ausgestattet. Insbesondere hat er hier auch rechtliches Gehör. Lediglich wenn der Dienstvorgesetzte Vorermittlungen nach § 26 BDO willkürlich unterlassen hätte, könnte die Möglichkeit, Verfahrensfehler zu heilen, anders beurteilt werden (BVerwGE 53, 176). Dafür sind jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, so daß der im Hinblick auf die "Vor-Vorermittlungen" und Vorermittlungen gerügte Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz des rechtichen Gehörs geheilt ist. Denn im Untersuchungsverfahren hat der Beamte rechtliches Gehör zu den Vorwürfen erhalten und sich so rechtzeitig äußern können, daß der Untersuchungsführer das Vorbringen auch berücksichtigen konnte (vgl. BVerfGE 5, 22).

24

Der Hinweis der Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1971 (BVerfGE 32, 195), der sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 2 WBO vom 23. Dezember 1956 befaßt, geht fehl. Die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO verpflichtete das Truppendienstgericht, vor seiner endgültigen Entscheidung über die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde ein Beweisergebnis dem Beschwerdeführer lediglich "auf Antrag" mitzuteilen. Diese verfahrensrechtliche Situation ist mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. Denn hier wird in Vorermittlungen nicht eine endgültige abschließende Entscheidung vorbereitet, sondern es schließt sich das Untersuchungsverfahren an, in dem - wie ausgeführt - dem Beamten umfassend rechtliches Gehör gewährt werden soll und im vorliegenden Fall auch wurde.

25

2.

Die die Anschuldigungsschrift betreffenden Rügen des Beamten gehen ebenfalls fehl.

26

Die Anschuldigungsschrift ist in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Die Substantiierungspflicht des Bundesdisziplinaranwalts hinsichtlich des disziplinaren Schuldvorwurfs ergibt sich aus § 65 BDO. Danach gehört zum notwendigen Inhalt einer Anschuldigungsschrift die Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird. Der dem Beamten zu Last gelegte Sachverhalt muß deutlich bezeichnet werden, und es muß klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen ihm Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, daß dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und das Disziplinargericht in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt. Anderenfalls kann die Anschuldigungsschrift ihrer am Opportunitätsprinzip orientierten Aufgabe, Grundlage und Umgrenzung des förmlichen Disziplinarverfahrens bestimmt anzugeben, nicht gerecht werden (Beschlüsse vom 24. Mai 1988 - BVerwG 1 DB 9.88 - <DVBl. 1988, 703> und BVerwG 1 DB 10.88 <BVerwG Dok.Ber.B 1988, 180>; BVerwGE 76, 347 = BVerwG Dok.Ber.B 1985, 138; BDHE 3, 110 <111>; Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl. § 65 Rz. 9 und 10; Behnke, BDO, 2. Aufl. § 65 Rz. 6).

27

Diesen Anforderungen genügt hier die Anschuldigungsschrift. Zwar werden in einer Reihe von Anschuldigungspunkten Tatzeitpunkt, Geschädigter und/oder der genaue Wortlaut der dem Beamten zum Vorwurf gemachten Äußerungen nur umrissen. Aus der jeweiligen Schilderung der Vorgänge ergibt sich jedoch ein für Beamten, Verteidigung und Gericht hinreichend konkretisierter Sachverhalt. Denn die Vorgänge werden jeweils anhand einer Vielzahl von Tatsachen derart näher dargestellt, daß sie damit von anderen Sachverhalten abgegrenzt sind.

28

Die von der Berufung in den Vordergrund gestellten Passagen der Anschuldigungsschrift zeigen, daß aus dem Zusammenhang gerissen und sinnentstellend zitiert wird.

29

So findet sich die genannte Formulierung, daß der Beamte "Zollbeteiligte durch ... unnötige Schikanen unangemessen behandelte", in Ziff. 1. des Anschuldigungssatzes, der lediglich eine gedrängte Übersicht über die Vorwürfe enthalten soll (Claussen/Janzen a.a.O., Rz. 5 zu § 65) und der Substantiierungspflicht - gerade bei der Vielzahl der insoweit gegen den Beamten erhobenen Einzelvorwürfe - nicht genügen kann und muß. Unter Ziff. III. 1. ab S. 4 der Anschuldigungsschrift sind dann genau die einzelnen Vorgänge, die dem Beamten zum Vorwurf gemacht werden, geschildert.

30

Die Formulierung "unnötige Schikanen" im Anschuldigungssatz ist lediglich sprachliche Ungenauigkeit. Ebenso verhält es sich mit der gerügten Formulierung auf S. 4 der Anschuldigungsschrift "grundlos Schwierigkeiten bereitet".

31

Der Substantiierungspflicht ist auch dadurch genügt, daß die Anschuldigungsschrift in bezug auf die dem Beamten zum Vorwurf gemachten Äußerungen formuliert, er habe "etwa folgendes geäußert", weil dann später in Einzelpunkten die jeweiligen Äußerungen genau aufgeführt werden.

32

Soweit dem Beamten auf S. 8 der Anschuldigungsschrift unter Ziff. III. 1. d) vorgeworfen wird, er habe "bei Amtshandlungen grundlos vieles" beanstandet, könnten allerdings Zweifel an einer hinreichenden Substantiierung bestehen. Jedoch geht es mit genügender Deutlichkeit der Anschuldigung nicht um einzelne grundlose Beanstandungen des Beamten, sondern um das Gesamtverhalten gegenüber Zollbeteiligten und um die entsprechenden Auswirkungen auf diese. Daß die Aussage der Zeugin O. vom 26. September 1985 nach Auffassung der Berufung genau das Gegenteil des Vorwurfs ergebe, liegt an abweichender Beweiswürdigung und macht die Anschuldigungsschrift nicht mangelhaft. Ebenso verhält es sich in bezug auf den für S. 18 Ziff. 4. gerügten Mangel.

33

Schließlich ist nicht erkennbar, daß gegen den Beamten einseitig zu seinen Lasten ermittelt worden wäre. Daß die Anschuldigungsschrift lediglich Anschuldigungsvorwürfe enthält und nicht die aus der Sicht des Bundesdisziplinaranwalts nicht erwiesenen Vorwürfe aufzählt, entspricht dem Wesen der Anschuldigungsschrift.

34

3.

Auch im gerichtlichen Verfahrensabschnitt sind durchgreifende Verfahrensmängel nicht ersichtlich.

35

Zwar hätte der auf Antrag des Beamten nach § 73 Abs. 2 Satz 1 BDO ergangene Beschluß, die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung herzustellen, nicht allein vom Vorsitzenden, sondern vom gesamten Spruchkörper gefaßt werden müssen (Behnke, BDO, 2. Auflage, Rz. 8, 17 zu § 73). Eine Beschwer des Beamten ist durch den seinem Antrag stattgebenden Beschluß jedoch nicht eingetreten. Darüber hinaus hätte nach § 73 Abs. 2 Satz 1 BDO die Kammer auch nicht anders entscheiden können.

36

Schließlich liegt auch insoweit kein Verfahrensfehler vor, als der Beamte rügt, die von ihm mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1986, bei Gericht eingegangen am 21. Oktober 1986, beantragte erneute Vernehmung von Zeugen sei rechtsfehlerhaft unterblieben.

37

Die Anträge sind verfristet. Sie sind nicht innerhalb der ihm vom Vorsitzenden der Kammer dafür gesetzten Äußerungsfrist gestellt (vgl. §§ 68 Sätze 1 und 2; 67 Abs. 2 BDO). Die dem Beamten zunächst gesetzte Dreiwochenfrist wurde am 1. September 1986 um weitere drei Wochen und am 29. September 1986 um eine weitere Woche verlängert. Weil dem Beamten die Anschuldigungsschrift am 20. August 1986 zugestellt worden war, lief die Frist mit dem 8. Oktober 1986 ab. Seine Anträge hat er erst am 21. Oktober 1986 gestellt. Wichtige Gründe für die Verspätung sind nicht vorgetragen (vgl. § 68 Satz 3 BDO).

38

Die verspäteten Anträge mußten von der Kammer schon deshalb nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden, weil der Beamte und seine Verteidiger inzident verzichtet haben. Denn die Beweisaufnahme ist - wie sich aus dem Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung ergibt - im allseitigen Einvernehmen geschlossen worden, ohne daß die Nicht-Einvernahme der Zeugen gerügt worden wäre. Es ist ausdrücklich festgestellt, daß Anträge auf weitere Feststellungen oder Verlesungen nicht gestellt wurden. Darin liegt ein Verzicht auf die zunächst beantragte Vernehmung der Zeugen.

39

Der Zeuge Körner ist im übrigen - wie beantragt - vernommen worden.

40

Daß das Bundesdisziplinargericht - unabhängig von den Beweisanträgen - seiner Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen wäre, ist nicht erkennbar.

41

Die Rüge, das Bundesdisziplinargericht habe - insbesondere im Hinblick auf die Tatzeiten - nicht hinreichend konkrete Feststellungen getroffen, ist unbegründet. Es gilt entsprechend das oben zur Anschuldigungsschrift Gesagte. Das Urteil konkretisiert die einzelnen festgestellten Pflichtverletzungen so genau, daß sie als bestimmte Vorgänge - insbesondere auch zeitlich - individualisierbar sind. Dazu ist nicht erforderlich, daß Datum und Uhrzeit genannt werden.

42

C.

Die Hauptverhandlung vor dem Senat hat - im wesentlichen übereinstimmend mit den Feststellungen und Wertungen des Bundesdisziplinargerichts - folgendes ergeben:

43

1.

Der Beamte war beim Zollamt B. als Sachbearbeiter in der Zollabfertigung eingesetzt und hatte regelmäßig Publikumsverkehr. Zollbeteiligten gegenüber machte er häufig folgende Bemerkungen:

44

a)

aa)

"Verschwinden Sie".

45

Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Zollhauptsekretär N. Zollhauptsekretär K. und Zollobersekretär G..

46

Soweit in der Berufungsbegründung verschiedentlich die Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts deshalb gerügt wird, weil Zeugen als glaubwürdig bzw. deren Aussagen als glaubhaft bezeichnet werden, ohne daß die Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, hat dies keinen Erfolg. Zum einen wird verkannt, daß in der Hauptverhandlung in der Regel der Grundsatz der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme gilt. Dies bedeutet, daß Aussagen von Zeugen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden können (§ 87 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 74 Abs. 1 und 21 Abs. 1 BDO). Zum anderen wird von der unzutreffenden Prämisse ausgegangen, daß lediglich verlesene Zeugenaussagen keinen Schluß auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen zuließen. Anhaltspunkte zur Glaubwürdigkeit können sich jedoch beispielsweise aus der Schlüssigkeit der Aussage, dem Verhältnis des Zeugen zum Beamten oder zum Geschädigten sowie aus u.U. erkennbar werdenden Aussagetendenzen ergeben. Soweit allein dadurch, daß die Richter die Zeugen nicht selbst bei ihrer Vernehmung sehen, ein persönlicher Eindruck vom Zeugen also nicht gewonnen werden kann, hat der Gesetzgeber dies mit der Einführung der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bewußt in Kauf genommen. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugen spricht im vorliegenden Fall ferner, daß sie vom Untersuchungsführer über ihre Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit einer Verletzung dieser Pflicht unterrichtet waren, es sich um Beamte handelte, die ohnehin eine Dienstpflicht zur Wahrheit haben, ihre Aussagen in Gegenwart des ihnen bekannten Beamten gemacht haben und bei seiner Eigenart hätten damit rechnen müssen, bei unwahren Aussagen mit Strafanzeigen überzogen zu werden. Auch haben die Zeugen von sich aus gegen den Beamten nichts unternommen, abgesehen von dem Zeugen N., der mit einem Schreiben vom 27. Dezember 1983 sich beim Vorsteher des Hauptzollamts S. über den Beamten beschwert hatte. Dieses Schreiben ist aber in sachlicher Form abgefaßt und spricht gerade nicht dafür, daß der Zeuge N. den Beamten hätte zu Unrecht belasten wollen. Für die Richtigkeit der hier interessierenden Aussagen spricht schließlich, daß mehrere Zeugen sachlich übereinstimmend die Vorfälle berichtet haben.

47

bb)

"Machen Sie die Tür von außen zu, ich kann Sie nicht mehr sehen".

48

Hinsichtlich des ersten Halbsatzes, soweit er für sich allein gefallen ist, sieht der Senat eine Pflichtverletzung nicht als erwiesen an, weil der Zeuge N. bekundet hat, wenn der Beamte mit einem Kunden redete, sei es häufig vorgekommen, daß er mit ihm gelacht habe. Das läßt es immerhin für möglich erscheinen, daß die Äußerung im Scherz gemeint war und auch so aufgefaßt wurde. Unabhängig davon ist die von ihm aber ebenfalls bekundete Äußerung "Ich kann Sie nicht mehr sehen", auch wenn sie im Scherz gemeint sein sollte, jedenfalls gegenüber einem Zollbeteiligten unangemessen.

49

Die Aussage des Zollhauptsekretärs B. entlastet den Beamten im vorliegenden Zusammenhang nicht. Diesem Zeugen waren keine unpassenden Worte in Anwesenheit der Zollbeteiligten in Erinnerung. Er war allerdings ziemlich oft außerhalb tätig und kann schon deshalb nicht alle Geschehnisse wahrgenommen haben.

50

"Auf Wiedersehen, und machen Sie die Tür von außen zu".

51

Der Zeuge W. Vorsteher des Zollamts B. hat gemeint, der Beteiligte habe diese Äußerung nicht übelgenommen. Auch insoweit ist daher keine Dienstpflichtverletzung festzustellen.

52

cc)

"Meine Zeit ist mir zu schade für Sie, dafür werde ich nicht bezahlt".

53

Diese Äußerungen ergeben sich aus den Aussagen der bereits erwähnten Zeugen N. (nur in bezug auf den ersten Halbsatz), K. und G. sowie des Zollhauptsekretärs Ge. und des Zollsekretärs S..

54

dd)

"Hier herin stinkt es".

55

Diese Äußerung ist im Zusammenhang mit der Frage einiger Türken oder anderer Ausländer nach der Umsatzsteuererstattung bei der Warenausfuhr gefallen. Der Beamte äußerte sich wiederholt in dieser Weise. Dies hat der Zeuge N. in der Exportabteilung selbst gehört und außerdem von Kollegen aus der Importabteilung erzählt bekommen.

56

ee)

"Machen Sie, daß Sie jetzt wegkommen".

57

Diese Äußerungen werden bestätigt durch die Aussagen der Zeugen K., Ge. und G..

58

ff)

"Sie können vielleicht gut kochen, aber von Zoll haben Sie keine Ahnung".

59

Diese Äußerung gegenüber der Importleiterin eines Unternehmens, der Zeugin L., fiel etwa 1975. Sie wird bestätigt durch den Zeugen G., Zollamtmann beim Zollamt B., und die Zeugen K., N. und G..

60

gg)

"Sie müssen viel Zeit haben, daß Sie sich dauernd auf dem Zollamt aufhalten".

61

Diese Äußerung wird von dem Zeugen K. bestätigt,

62

hh)

"Sind Sie schon wieder da, sind Sie läufig?"

63

Diese Äußerung wurde von dem Zolloberinspektor D. und den Zollhauptsekretären Sch. und Se. gehört.

64

ii)

"Auf Wiedersehen - lieber nicht".

65

Solche Äußerungen haben die Zeugen Ge. und Se. gehört.

66

Es ist unerheblich, daß die Adressaten der festgestellten Äußerungen des Beamten überwiegend nicht identifizierbar sind. Entscheidend ist, daß die Äußerungen gegenüber Zollbeteiligten gefallen sind.

67

Auch besteht kein Anhaltspunkt dafür und ist im Hinblick auf den erheblich herabwürdigenden Inhalt der Bemerkungen auch nicht zu erwarten, daß die Adressaten die Äußerungen des Beamten etwa als Spaß verstanden hätten, abgesehen von der insoweit oben unter bb) erörterten Ausnahme.

68

Soweit die gegenüber der Zeugin L. gefallene Bemerkung "Sie können vielleicht kochen, vom Zoll haben Sie keine Ahnung" vom Bundesdisziplinargericht deshalb als unter das Ahndungsverbot des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BDO fallend angesehen worden ist, weil diese Bemerkung schon bei Vernehmung der Zeugin im Jahre 1985 ca. zehn Jahre zurücklag, ist dem nicht zu folgen. Der Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens verlangt die Einbeziehung auch länger zurückliegender Pflichtverletzungen in das Dienstvergehen. Nach § 4 BDO ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig, wenn seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Sind seit einem Dienstvergehen, das eine Gehaltskürzung rechtfertigt, mehr als drei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nur zulässig, wenn vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist (§ 4 Abs. 2 BDO). Diese Regelungen stehen hier einer Disziplinierung nicht entgegen. In § 4 Abs. 1 und 2 BDO wird das Dienstvergehen, und nicht die einzelne Pflichtverletzung zum Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn gemacht. Das Dienstvergehen ist aber erst mit der letzten Pflichtverletzung vollendet (Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens). Erst von diesem Zeitpunkt ab läuft die Frist des § 4 BDO. Sie beginnt mit jeder Pflichtverletzung für das gesamte Dienstvergehen von neuem zu laufen. Für die disziplinarrechtliche Ahndung ist nicht der bloße Zeitablauf bestimmend, sondern allein die Feststellung, ob das Verhalten des Beamten in seiner Persönlichkeit wurzelt oder nur als wesensfremdes Versagen zu werten ist. Der Zeitablauf ist mithin bloßes Beweiszeichen. Nur wenn zwischen mehreren Pflichtverletzungen kein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang besteht, ist isolierte Betrachtungsweise möglich (BVerwGE 63, 88, 353 <374>;  73, 166 [BVerwG 28.04.1981 - 1 D 7/80]; Claussen/Janzen, a.a.O. Rz. 1 ff. zu § 4). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr entspricht die gegenüber der Zeugin L. gefallene Bemerkung derselben charakterlichen Fehlhaltung des Beamten, wie seine anderen, späteren Äußerungen. Er verstieß mit seinen Äußerungen laufend gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG).

69

b)

Etwa im Juni oder Juli 1983 erkundigte sich eine Frau bei dem Beamten, was sie machen müsse, wenn sie eine Ware in das Ausland ausführen wolle. Der Beamte sagte daraufhin sinngemäß, wobei er laut lachte und so die Frau in Verlegenheit brachte, sie müsse doch wissen, was sie zu tun habe, er wisse doch nicht, was sie mit dem Käufer für Vereinbarungen getroffen habe. Während des gesamten Gesprächs lachte der Beamte ununterbrochen. Als die Frau dann die Frage stellte, welche Papiere sie brauche, sagte er, eine Ausfuhrerklärung. Aber auch damit konnte die Frau nichts anfangen. Als sie dann genauer wissen wollte, was für ein Formular das sei, sagte der Beamte, daß sie dieses Formular bei der Kreissparkasse bekomme. Sie müsse aber schnell laufen, damit sie vor Ende der Öffnungszeiten noch rechtzeitig zurückkomme.

70

Kurz vor 16.00 Uhr erschien sie wieder im Zollamt und legte dem Beamten die unausgefüllte Ausfuhrerklärung vor. Daraufhin bemerkte er, daß sie die Ausfuhrerklärung ausfüllen müsse. Da jedoch der auszuführende Warenwert unter 3.000 DM liege, brauche die Ausfuhrerklärung vom Zollamt nicht abgestempelt zu werden und sie könne das Formular zu Hause in aller Ruhe ausfüllen. Nachdem sie bemerkte, daß sie nicht wisse, was in den einzelnen Spalten einzutragen sei, meinte der Beamte, daß sie zu einem Spediteur gehen müsse, der diese Arbeit für sie gegen Bezahlung erledige. Außerdem sei es in der Zwischenzeit kurz vor 16.00 Uhr und um 16.00 Uhr sei Dienstschluß. Daraufhin verließ die Frau das Dienstzimmer des Beamten und traf auf dem Flur den Zeugen N., dem sie den Sachverhalt schilderte. Sie fragte ihn mit verweinten Augen, ob der Beamte geisteskrank oder betrunken sei.

71

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen N. in Verbindung mit seinem Schreiben vom 30. April 1984.

72

Der Senat schließt sich der Würdigung durch das Bundesdisziplinargericht an. Auch wenn man berücksichtigt, daß der Zeuge N. ein Interesse daran hatte, daß gegen den Beamten vorgegangen wurde, so sieht der Senat aus den oben bereits angeführten Gründen keinen Anlaß, dem Zeugen nicht zu folgen. Auch ist angesichts der weiteren erwiesenen Pflichtverletzungen des Beamten das in diesem Vorfall gezeigte Verhalten nicht persönlichkeitsfremd, sondern fügt sich in das Gesamtbild ein. Der Beamte zeigte ein schikanöses Verhalten, zumal Vordrucke für Ausfuhrerklärungen bei den Zollämtern bereitgehalten wurden, der Weg der Frau zu der Kreissparkasse also überflüssig war.

73

c)

Die Zeugin O. hatte als Export- oder Importleiterin verschiedener Firmen viel mit dem Zollamt zu tun. Bei Luftfrachtsendungen verlangte der Beamte von den Mitarbeiterinnen der Zeugin, daß die Orginalfrachtrechnung mit vorgelegt wurde. Diese stand aber oft noch nicht zur Verfügung; die Firmen errechneten deshalb zunächst selbst die Luftfracht. Damit war der Beamte nicht einverstanden. Es gab jedesmal Auseinandersetzungen mit dem Beamten und viel Schwierigkeiten mit den Spediteuren, die darauf verwiesen, daß es bei anderen Zollämtern auch anders gehe. Die Mitarbeiterinnen der Zeugin haben sich oft aufgeregt, sie kamen häufig zu der Zeugin und sagten unter Tränen, sie gingen nicht mehr zum Zollamt.

74

Der Beamte war nach der einschlägigen Dienstanweisung (VSF Z 5401 Abs. 2) verpflichtet, dem Antrag des Zollbeteiligten zu entsprechen, auch wenn dies mit Mehrarbeit wegen der etwaigen Notwendigkeit einer späteren Berichtigung verbunden war. Er verstieß somit gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Abs. 2 BBG), da er die Vorlage der Frachtrechnung verlangte. Die Äußerung der Zeugin O., der Beamte habe seine Pflicht getan, kann ihn von diesem Vorwurf nicht entlasten. Der Sachverhalt, der dem Beamten vorgeworfen wird, ist dadurch nicht in Abrede gestellt.

75

d)

Die Zeugin U. wurde von dem Beamten des öfteren mit der Bemerkung begrüßt: "U.? - Kenne ich nicht!". Auf die Eilbedürftigkeit einer Abfertigung am Vortag eines Feiertages angesprochen, entgegnete er: "Sie wissen schon das ganze Jahr, daß dieser Tag ein Feiertag ist".

76

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zollamtmanns K. in Verbindung mit einem Vermerk des Vorstehers des Zollamts B. vom 21. Februar 1984.

77

Auch insoweit liegt - abweichend von dem angefochtenen Urteil - eine Dienstpflichtverletzung vor. Der Beamte verstieß wiederum gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Er ist ganz allgemein dazu verpflichtet, den Zollbeteiligten höflich und zuvorkommend zu begegnen. Damit vertragen sich solche abfällig klingenden Bemerkungen nicht. Sie sind im dienstlichen Verkehr unangemessen.

78

e)

aa)

Am Nachmittag des 4. Mai 1984 - einem Freitag - hielt der Beamte dem Angestellten St. von der Firma M. bei einer Abfertigungshandlung vor, er glaube wohl, das Zollamt sei nur für ihn da, es müßten aber auch noch andere Firmen abgefertigt werden.

79

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen W. in Verbindung mit seinem Bericht an den Vorsteher des Hauptzollamts vom 24. Mai 1984. Es liegt wiederum eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) vor.

80

bb)

Am 4. September 1984 gegen 14.00 Uhr legte ein Fahrer der Firma Sc. eine Lieferantenerklärung vor, die der Beamte beanstandete. Auf die Bitte des sachunkundigen Fahrers, er möge bei seiner Firma telefonisch rückfragen, antwortete der Beamte, er habe dazu keine Zeit, er müsse zum Arzt. Eine weitere Bearbeitung lehnte er ab. Der Fahrer fuhr daraufhin zurück. Nach telefonischer Rücksprache zwischen der Firma und dem Abfertigungsleiter, Zollamtmann K., fuhr der Fahrer mit den selben Papieren wieder zum Zollamt B., wo die beantragte Amtshandlung von Zollamtmann K. vorgenommen wurde, weil keine Hinderungsgründe vorlagen. Schon vorher hatte der Zeuge W., der Zollamtsvorsteher, dem Beamten mehrmals gesagt, daß einer Bitte, eine Angelegenheit fernmündlich mit der Firma zu besprechen, nachgekommen werden solle.

81

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen W. in Verbindung mit seinem Aktenvermerk vom 5. September 1984.

82

Der Beamte behandelte nicht nur den Vorgang sachlich falsch, sondern verstieß auch wiederum gegen seine Verpflichtung zur vollen Hingabe an den Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2 BBG).

83

2.

Der Zeuge S. war von 1979 bis 1983 Vorsteher des Zollamts B.. Zu ihm äußerte der Beamte Ende 1979 oder Anfang 1980, nachdem er sich geweigert hatte, eine ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan zukommende Aufgabe zu übernehmen, er würde ihn abschießen, so wie andere Vorsteher auch, die er abgeschossen hätte. Ihm, dem Zeugen, würden die Ohren wegfliegen.

84

In den ersten Monaten des Jahres 1980 schlug der Zeuge dem Hauptzollamtsvorsteher vor, den Beamten von einem Teil seiner vertretungsweisen Aufgaben zu entbinden. Als dies dem Beamten mitgeteilt wurde, kam es zu einem erneuten Streitgespräch, in dessen Verlauf der Beamte dem Zeugen sagte, dessen Familie würde noch in Mitleidenschaft gezogen werden.

85

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen S.. Bestätigt wird der Vorfall durch den Zeugen G., der sich - wenn auch ohne nähere Einzelheiten - an eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen S. und dem Beamten über Zuständigkeitsfragen erinnern konnte. Die Aussage des Zeugen R. der ebenfalls bei einer Auseinandersetzung zwischen den Genannten anwesend war, entlastet den Beamten nicht. Zwar hat der Zeuge R. bekundet, der Beamte habe sich in jedem Fall korrekt und höflich verhalten. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach der Bekundung des Zeugen immerhin die als Drohung auffaßbare Äußerung des Beamten "er (d.h. der Zeuge S.) würde noch sehen, wie es ihm am Zollamt B. erginge", gefallen sein kann. In Rechnung zu stellen ist ferner, daß der Zeuge R. von einer zweiten ähnlichen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen S. und dem Beamten im Dienstzimmer des Zeugen S. gehört hat, bei der er selber nicht zugegen war. Dieser Zeuge kann deshalb über den vollständigen Inhalt der Auseinandersetzungen, bei denen die hier erörterten Äußerungen des Beamten gefallen sind, aus eigener Wahrnehmung nicht unterrichtet sein. Der Senat sieht nach alledem keinen Anlaß, die Aussage des Zeugen S. zu bezweifeln. Die dagegen in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände sind nicht überzeugend. Es ist durchaus verständlich, daß sich der Zeuge S. zwar an die als pflichtwidrig empfundenen Äußerungen des Beamten, nicht aber an den genauen Zeitpunkt, zu dem sie gefallen sind, erinnern konnte. Dies beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit nicht. Die Aussage des Zeugen datiert vom 16. Juli 1985. Der Vorfall ereignete sich etwa fünf Jahre zuvor. Der genaue Zeitpunkt gerät durch zunehmenden Zeitablauf leichter in Vergessenheit als Bemerkungen, die als tief kränkend und drohend empfunden werden, zumal wenn sie dem Zeugen, wie die Wendung, ihm "würden die Ohren schon noch wegfliegen", zuvor unbekannt gewesen sind. Daß der genaue Tatzeitpunkt nicht mehr feststellbar ist, ist im Hinblick auf die Substantiierungspflicht unerheblich. Die Äußerungen des Beamten sind - entgegen der Berufung - nicht bloße Taktlosigkeiten oder Unhöflichkeiten. Sie sprengen diesen Rahmen und liegen weit jenseits der Grenze des Tolerierbaren. Der Beamte verstieß wiederum gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG), soweit er es ablehnte, die ihm zugewiesene Aufgabe zu übernehmen.

86

3.

a)

Nachdem der Zeuge S. den Beamten am 12. Februar 1982 auf einen Fehler in einem von diesem erlassenen Abgabenbescheid hingewiesen hatte, warf der Beamte dem Zeugen zunächst schulmeisterliches Verhalten vor. Wenn er das nicht lassen würde, würde er ihn anzeigen wegen Vorteilsannahme, weil zu ihm Zollbeteiligte mit dicken Taschen hineingegangen und mit dünnen Taschen wieder herausgekommen seien.

87

Dieser Vorwurf war unbegründet. Ein auf Veranlassung des Beamten durchgeführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft ... durch Verfügung vom 24. Juni 1983 ein. In der Verfügung heißt es u.a.:

"Zur Überprüfung dieses Vorwurfs wurden umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Die in Betracht kommenden Bediensteten des Zollamts B. und die Verantwortlichen der fraglichen Firmen wurden vernommen und die bei der Oberfinanzdirektion ... angefallenen Akten beigezogen. Nach den Ermittlungen läßt sich weder gegen Bedienstete der Zollverwaltung noch gegen die Vertreter der betreffenden Firmen der Verdacht eines strafbaren Verhaltens begründen. Der Anzeigeerstatter selbst war weitgehend nicht in der Lage, die von ihm erhobenen Vorwürfe hinreichend sicher zu konkretisieren. Dies betrifft insbesondere den genauen Umfang der von den betreffenden Firmen gewährten Sachgeschenke und seine Behauptung, 1978 seien die Geschenke in großen Kartons mit einem Firmenkraftfahrzeug an den Ausflugbus herangefahren worden. Die Waren seien in der Garage eines Mitarbeiters in B. gestapelt worden, weil 'im Zollamt nicht soviel Platz sei'."

88

Der Beamte erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde. Nach Wiederaufnahme der Ermittlungen wurde das Verfahren durch Verfügung vom 4. Oktober 1983 erneut eingestellt, weil auch die weiteren Ermittlungen keinen Verdacht einer strafbaren Handlung ergeben hatten.

89

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen S. und R. sowie den erwähnten Verfügungen der Staatsanwaltschaft.

90

Der Zeuge S. hat die Bemerkungen des Beamten über die Annahme von Geschenken von Anfang an dahin verstanden, daß ihm der Vorwurf strafbarer Vorteilsannahme gemacht werden sollte. Demgegenüber hat der Zeuge R. allerdings bekundet, im Verlauf einer sich darauf beziehenden Auseinandersetzung, bei der er anwesend gewesen sei, habe der Zeuge S. die Hinweise des Beamten "vermutlich mißverstanden", der Beamte habe den Zeugen S. nicht beschuldigt, die Sachen selbst behalten zu haben. Dadurch erscheinen die Vorwürfe des Beamten nicht in einem anderen Licht. Ebenso wie bei dem Anschuldigungspunkt 2), der sich auch auf Auseinandersetzungen zwischen dem Zeugen S. und dem Beamten bezieht, erscheint es fraglich, ob der Zeuge R. aus eigener Wahrnehmung den vollständigen Inhalt der Auseinandersetzung kennt. Dem steht entgegen, daß der Zeuge, wie bereits zum Punkt 2) gesagt, von einem "ähnlichen Vorfall" gehört hat, bei dem er nicht anwesend war. Unabhängig davon läßt die spätere Strafanzeige des Beamten, auch wenn sie nicht ausdrücklich gegen den Zeugen S. gerichtet ist, die wahre Bedeutung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs klarer erkennen. Letzte Zweifel werden schließlich dadurch behoben, daß der Beamte in einem Gespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamts S. dem Zeugen K. im Zusammenhang mit der verbotenen Geschenkannahme den Zeugen S. als "Mittäter" bezeichnet. Die im Anschluß daran vom Beamten gemachte Einschränkung, zumindest habe der Zeuge gewußt, daß im Zollamt Geschenke angenommen worden seien, nimmt der Bemerkung nicht ihre Bedeutung, daß der Zeuge S. vorrangig als Täter der Vorteilsannahme anzusehen sei.

91

b)

Mit Schreiben vom 11. Juni 1982 an den Bundesdisziplinaranwalt erhob der Beamte folgende Vorwürfe:

92

aa)

Der Vorsteher des Hauptzollamts oder der leitende Beamte der Oberfinanzdirektion hätten durch den unzulässigen Einsatz des Zollbetriebsinspektors K. auf einem niedriger bewerteten Dienstposten Untreue begangen.

93

bb)

Dieser Beamte sei für sein antidemokratisches Verhalten (Anfang der 70iger Jahre) nachträglich durch bestimmungswidrig zu hohe Besoldung belohnt worden.

94

cc)

Höhere (für Personalangelegenheiten zuständige Beamte) seien nicht bereit, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten.

95

Diese den Zeugen K. und dessen dienstlichen Werdegang betreffenden Vorwürfe entbehrten der Grundlage. Der Bundesminister der Finanzen hatte mit Erlaß vom 22. Juni 1981 angeordnet, daß anläßlich der Zuweisung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst mit Zulage zur Vermeidung persönlicher Härten Ausnahmen von der Regelausstattung, d.h. der Innehabung eines mit Zulage ausgewiesenen Dienstpostens, für begrenzte Zeit zulässig sind. Demgemäß wurde der von dem Beamten erwähnte Zollbetriebsinspektor K. auf seinem Dienstposten als Zahlstellenverwalter belassen. Gleichfalls für die weiteren von dem Beamten in dem Schreiben erhobenen Vorwürfe haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Der Beamte verstieß auch hier gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG).

96

c)

In einer Bewerbung vom 2. Februar 1983 behauptete er wiederum, der Zollbetriebsinspektor K. werde seit 1 1/2 Jahren auf einem niederwertigen Dienstposten beschäftigt. Die Zuweisung des Dienstpostens war jedoch, wie bereits ausgeführt, ordnungsgemäß.

97

d)

Mit Schreiben vom 10. März 1983 an den Bundesminister der Finanzen behauptete der Beamte unter Bezugnahme auf den Vorgang K. dieser Beamte werde heute noch gesetz- und vorschriftswidrig gefördert, Dienstvorgesetzte würden ihre Beamtenpflichten gröblich verletzen, höhere Beamte seien nicht bereit, die Verfassung zu schützen und es würde gegen das Haushaltsgesetz verstoßen.

98

e)

Gleiche Vorwürfe wiederholte der Beamte dadurch, daß er eine Durchschrift dieses Schreibens dem Bundesminister des Innern zuleitete.

99

f)

Mit Schreiben vom 28. Juli 1983 an den Bundesrechnungshof bemängelte er wiederum im Hinblick auf den Zollbetriebsinspektor K. eine fehlerhafte Planstellenbesetzung. Insoweit hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt mit der Begründung, in diesem Schreiben habe der Beamte seine Vorwürfe nach Auffassung der Kammer in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, die nicht beanstandet werden könne. Dem schließt sich der Senat an.

100

g)

Mit Schreiben des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion ... vom 9. Juni 1983 wurde der Beamte vorsorglich und eindringlich darauf hingewiesen, daß ein Beamter - nicht zuletzt im Hinblick auf die Dienstpflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens - mit dienstrechtlichen Folgen zu rechnen habe, wenn er insbesondere ordnungsgemäß abgeschlossene, z.T. Jahre zurückliegende und nur andere Personen betreffende Vorgänge ungerechtfertigt aufgreife. Darauf erwiderte der Beamte mit Schreiben vom 29. September 1983, ohne dies belegen zu können, der Verdacht der Veruntreuung bleibe bestehen.

101

h)

Mit Schreiben vom 14. Januar 1984 an den Bundesdisziplinaranwalt wiederholte er unter Bezugnahme auf die unter b), d), f) und g) genannten Schreiben seine Vorwürfe.

102

i)

Am 10. Mai 1984 äußerte der Beamte in einem Gespräch mit dem Zollamtsvorsteher W. der Vorsteher des Hauptzollamts S., K., habe im Zusammenhang mit der Verwendung des Zollbetriebsinspektors K. Untreue im Amt begangen.

103

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen W. - in Verbindung mit dessen Aktenvermerk vom 10. Mai 1984 - und K..

104

j)

In dem bereits erwähnten Schreiben vom 29. September 1983 an den Oberfinanzpräsidenten schrieb der Beamte unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Belehrung mit Schreiben vom 9. Juni 1983: "Ihre Drohung, mich ruhig zu verhalten, empfinde ich als Nötigung und weise sie zurück."

105

Soweit die Berufung vorträgt, es könne keine Pflichtverletzung vorliegen, wenn der Beamte eine von ihm als Drohung und Nötigung empfundene Belehrung als solche kennzeichne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die vom Beamten gewählte Formulierung ist in Anbetracht der sachlich gehaltenen und fürsorgerisch gebotenen Belehrung der Oberfinanzdirektion ... als in Stil und Wortwahl grob überzogen und unsachlich anzusehen.

106

k)

Anfang Oktober 1983 übersandte der Beamte eine Kopie seines an den Oberfinanzpräsidenten gerichteten Schreibens vom 29. September 1983 dem Bundesminister der Finanzen.

107

1)

In einer Vernehmung am 6. August 1982 in dem von ihm veranlaßten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erklärte der Beamte:

"Weiter habe ich noch anzugeben, daß bereits Absprachen stattgefunden haben, und zwar muß unser derzeitiger Zollamtsleiter, Herr S. sich mit beteiligten Firmen abgesprochen haben. Vermutlich handelt es sich hier um die Firma F.. Ebenso um die Firma H. in B. Herr S. muß hierzu befragt werden."

108

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten insoweit vom Anschuldigungsvorwurf freigestellt. Dem folgt der Senat nicht. Die Aussage kann nur so verstanden werden, daß der Beamte seinem damaligen Zollamtsvorsteher vorwirft, Angehörige der genannten Firmen im Hinblick auf deren zu erwartende Zeugenvernehmung beeinflußt zu haben. Das entbehrt der Grundlage. Der Zeuge S. hat den Vorwurf bestritten. Strafrechtliche Ermittlungen wurden insoweit nicht einmal aufgenommen. Konkrete Anhaltspunkte, die den Beamten zu der inhaltlich nicht zutreffenden Aussage hätten bewegen können, sind nicht ersichtlich.

109

m)

aa)

Mit Schreiben vom 14. September 1983 wandte der Beamte sich an den Beauftragten für den Datenschutz und behauptete, in der Unterstützungsangelegenheit eines anderen Beamten sei u.U. nicht nur die Vertraulichkeit, sondern auch der Datenschutz verletzt worden, und damit sei das Verhalten des Hauptzollamtsvorstehers disziplinarrechtlich und strafrechtlich von Bedeutung.

110

bb)

In dem schon erwähnten Gespräch am 10. Mai 1984 behauptete der Beamte gegenüber dem Zollamtsvorsteher, der Hauptzollamtsvorsteher habe die Vertraulichkeit verletzt.

111

n)

Am 24. September 1984 machte der Beamte dem Zollamtmann K. nachdem dieser ihn über die Unrichtigkeit einer Auskunft belehrt hatte, den Vorwurf, er hätte einen Spaß daran gefunden, ihm ständig Vorhaltungen zu machen und er müßte doch wissen, daß die anderen Kollegen mithörten. Er werde sich dagegen wehren, denn er wisse, daß K. als Abfertigungsleiter in vielen Fällen Abfertigungsbeamte ohne vorhandenen schriftlichen Abfertigungsantrag der Zollbeteiligten zur Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes eingeteilt habe. Klausen müßte eine solche Handlungsweise gegenüber dem Minister zu vertreten haben. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K. in Verbindung mit seinem Bericht vom 25. September 1984.

112

Der Beamte erhob damit pflichtwidrig den Vorwurf einer ungerechtfertigten Maßregelung gegen K.. Seine Gegenvorstellung war in der Sache falsch. Ein schriftlicher Antrag der Zollbeteiligten zur Abfertigung eines Amtsplatzes ist nicht erforderlich (Dienstanweisung zu § 2 ZKostV Abs. 1 Satz 2). Auch in der Form war die Gegenvorstellung überzogen.

113

4.

a)

Der Beamte äußerte häufig Drohungen und Verdächtigungen allgemeiner Art, z.B. "die kommen noch alle dran", "dies gibt einen heißen Herbst", "die werden sich wundern", "es gibt Stellen, die auch den Hauptzollamtsvorsteher und den Finanzpräsidenten usw. zur Rechenschaft ziehen wegen des Sumpfes, den sie bei den Zollstellen dulden oder fördern".

114

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K. vor dem Bundesdisziplinargericht in Verbindung mit seinem Vermerk vom 9. November 1984 sowie der Aussage des Zeugen S. in Verbindung mit seinem Vermerk vom 13. Februar 1984.

115

b)

Am 21. August 1980 führte der Hauptzollamtsvorsteher mit dem Beamten ein Gespräch über seine künftige Verwendung, die Weiterführung seiner Klagen und seiner Leistung im Amt. Der Beamte erklärte hierbei, er wäre bereit, seine Klagen zurückzuziehen, sofern die Verwaltung nachgäbe. Wenn nicht, wolle er für einen heißen Herbst sorgen.

116

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K. vor dem Bundesdisziplinargericht in Verbindung mit seinem Aktenvermerk vom 8. November 1984.

117

Wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend bemerkt, hat sich der Beamte grob ungehörig verhalten und zudem das Betriebsklima erheblich belastet. Die Äußerung gegenüber dem Zeugen K. hatte auch nötigenden Charakter, weil der Beamte damit angedroht hat, die Verwaltung durch sein widerspenstiges und unnachgiebiges Verhalten zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG.

118

5.

a)

Am 3. September 1981 bat der Beamte den Zeugen K. dringend um ein Gespräch. Dabei teilte ihm der Beamte mit, andere Beamte des Zollamts hätten im dienstlichen Zusammenhang Geschenke angenommen. Auf die Aufforderung des Zeugen, Details bekanntzugeben, sagte er ihm, dies müsse er selbst herausbekommen. Er müsse gegen Herrn D. und andere ermitteln, und wenn er dies unterlasse, könne er nur in Pension gehen. Die Frage, wer wann was angenommen habe, beantwortete der Beamte nicht. Er äußerte, er werde nur in einem offiziellen Verfahren aussagen.

119

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen K. in der Untersuchung und vor dem Bundesdisziplinargericht in Verbindung mit seinem Vermerk vom 12. November 1981.

120

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht diesen Sachverhalt als achtungs- und vertrauensunwürdig (§ 54 Satz 3 BBG) und als Verstoß gegen die Pflichten, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen sowie deren Weisungen zu befolgen (§ 55 Satz 1 und Satz 2 BBG), gewertet.

121

b)

aa)

Ende 1979 oder Anfang 1980 wollte der Zeuge S. dem Beamten eine Aufgabe aus dem Bereich der Verbrauchsteuern zuweisen. Obwohl der Beamte nach dem Geschäftsverteilungsplan schon seit längerer Zeit Sachbearbeiter für dieses Gebiet war, weigerte er sich mit der Begründung, dies gehöre nicht zu seinen Aufgaben. Als der Zeuge ihm daraufhin erklärte, daß sich seine Zuständigkeit aus dem Geschäftsverteilungsplan ergebe, schrie er ihn in Gegenwart von zwei weiteren Beamten, Zollamtmann G. und Zolloberinspektor R., an. Die dabei gefallenen Äußerungen wurden bereits oben bei Punkt 2 erörtert.

122

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen S. in Verbindung mit seinem Aktenvermerk vom 13. Februar 1984.

123

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht darin einen Verstoß gegen eine dienstliche Anordnung (§ 55 Satz 2 BBG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gesehen.

124

bb)

Am 14. Juni 1984 erteilte der Abfertigungsleiter K. dem Beamten den Auftrag zur Abfertigung von Zollangelegenheiten bei der Firma R.. Er wurde von einem Fahrer der Firma R. abgeholt. Es dauerte zunächst von dem Zeitpunkt der Ankunft des Fahrers an gemessen fünfzehn Minuten, bis er seine Sachen weggeräumt und den Schreibtisch abgeschlossen hatte. Etwa um 15.30 Uhr erhielt der Abfertigungsleiter einen Anruf von der Firma R. daß der Beamte die Abfertigung abgebrochen und einen Internisten aufgesucht habe. Der Abfertigungsleiter fuhr mit seinem eigenen Fahrzeug zu dem Unternehmen und nahm die Abfertigung vor.

125

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K..

126

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten insoweit von dem Vorwurf freigestellt. Bis zu der Fahrt zu dem Unternehmen liege ein Verstoß gegen dienstliche Weisungen nicht vor, da der Beamte - wenn auch mit Verzögerung - dem dienstlichen Auftrag nachgekommen sei. Aber auch der Umstand, daß der Beamte später die Abfertigung abbrach und einen Internisten aufgesucht haben will, rechtfertige nicht zwingend die Annahme eines Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Beamte bei der Abfertigung tatsächlich kurzfristig erkrankt sei und einen Arzt habe aufsuchen müssen. Dem schließt sich der Senat an.

127

c)

Am 23. Dezember 1983 äußerte der Beamte gegenüber dem ihm vorgesetzten Abfertigungsleiter K., der sich in seine Abfertigungshandlung eingeschaltet hatte, in Gegenwart von Publikum, er lasse sich nicht überwachen, der Abfertigungsleiter solle die Abfertigung gefälligst selbst durchführen.

128

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K. in Verbindung mit seinem Bericht vom 31. Januar 1984.

129

Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß der Beamte sich besonders beamtenunwürdig verhielt, als er sich gerade in Anwesenheit von Publikum gegenüber dem ihm vorgesetzten Abfertigungsleiter besonders aufsässig und uneinsichtig benahm. Er schädigte damit das Ansehen der Verwaltung in hohem Maße und verletzte gröblichst seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG). Inwieweit sich - so aber die Berufung - pflichtwidriges Verhalten (wohl gegenüber dem Beamten) in diesem Disziplinarverfahren aus der Tatsache ergeben soll, daß der den Vorfall vom 23. Dezember 1983 betreffende Vermerk des Zeugen K. erst am 31. Januar 1984 gefertigt worden ist, ist nicht verständlich. Es kommt auf die sachliche Richtigkeit des Vermerks, nicht auf die Zeit seiner Erstellung an.

130

d)

Am 9. Mai 1984 nahm er einen Antrag auf nachträgliche Ausstellung eines Präferenzpapieres entgegen, der von einer ... Firma überbracht worden war. Da die Firma im Antrag versehentlich das Feld mit der Begründung für die nachträgliche Ausstellung nicht ausgefüllt hatte, setzte er sich mit dem Boten der Firma auseinander. Statt mit der Firma telefonisch Rücksprache zu halten, wie es einer allgemeinen Weisung des Abfertigungsleiters Klausen entsprochen hätte, schickte er den Boten mit dem unbearbeiteten Antrag zur Firma zurück. Als der Zeuge K. den Beamten deswegen ansprach, äußerte dieser im Verlaufe des Gesprächs, er - der Abfertigungsleiter - könne ja selbst die Abfertigung durchführen. Die Hinweise des Zeugen K. wies er mit der Bemerkung zurück, daß das nur eine Angelegenheit der Dienstaufsicht sei und den Abfertigungsleiter nichts angehe.

131

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K. in Verbindung mit seinem Vermerk vom 27. Juni 1984. Der Beamte verstieß wiederum gegen seine Pflichten zur Befolgung einer dienstlichen Anordnung, nach der er die Firma hätte anrufen müssen. Das beanstandete Verhalten widerspricht ferner seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§§ 55 Satz 2, 54 Satz 3 BBG).

132

6.

a)

Im Sommer 1982 erklärte der Beamte dem Zeugen K. wiederholt, daß er die von ihm namentlich genannten Beamten mit seiner Anzeige bei der Staatsanwaltschaft treffen wolle. Er nehme in Kauf, daß weitere Beamte in diese Sache hineingezogen würden.

133

Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K. in Verbindung mit dem Aktenvermerk des Vorstehers des Hauptzollamts S., K., vom 8. November 1984.

134

Der Senat stellt den Beamten insoweit von einem Vorwurf frei, weil die Äußerung nicht erkennen läßt, daß der Beamte in Kauf nehme, Unschuldige hineinzuziehen.

135

b)

Am 5. Juli 1983 fragte ihn der Zeuge K., weshalb er immer wieder seine Anzeigen und Meldungen über Ereignisse, die ihn nicht unmittelbar beträfen, erstatten würde. Der Beamte erklärte darauf, er wolle Hammer und nicht Amboß sein. Die Zeit, daß er auf sich einschlagen lasse, sei vorbei. Wenn die Oberfinanzdirektion Ruhe haben wolle, müsse sie ihm ein entsprechendes Angebot machen. Gegebenenfalls würde er sofort alle seine Aktivitäten einstellen. Auf die Frage des Zeugen, welches Angebot ihm die Oberfinanzdirektion machen sollte, antwortete er, das müsse der Zeuge selbst wissen. Er könne sich ja das selbst zurechtlegen. Wenn er es nicht wüßte, müßte er die Akten durchsehen. Der inzwischen verstorbene Leitende Regierungsdirektor Burger habe ihm seinerzeit ein Angebot gemacht; um welches es sich handele, müsse ja aus den Akten hervorgehen. Herr Burger sei auf dem rechten Weg gewesen, er sei jedoch von Herrn Finanzpräsidenten Manz wieder zurückgepfiffen worden.

136

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K. in Verbindung mit seinem Kurzvermerk vom 5. Juli 1983.

137

Der Senat sieht insoweit keine Pflichtverletzung als erwiesen an, weil die Äußerung, er wolle Hammer und nicht Amboß sein, zu unbestimmt ist, um hierin eine Kundgabe von Nichtachtung und Mißtrauen in bezug auf Vorgesetzte und Kollegen oder auch eine Drohung zu sehen. Auch der übrige Inhalt des Gesprächs zeigt eher ein unangebrachtes und ungeschicktes Benehmen des Beamten als ein disziplinär zu ahndendes Vergehen.

138

c)

In dem bereits erwähnten Gespräch am 10. Mai 1984 mit dem Vorsteher des Zollamts B. äußerte der Beamte, er werde mit dem Hauptzollamtsvorsteher K. kein Gespräch mehr führen, der Körperverletzung im Amt und Untreue im Amt begangen habe und die Vertraulichkeit verletze. Dies geschah, obwohl ihm bereits mit Schreiben der Oberfinanzdirektion ... vom 9. Juni 1983 und 28. Februar 1984 mitgeteilt worden war, daß eine Prüfung die Haltlosigkeit seiner Vorwürfe ergeben hatte.

139

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen W. in Verbindung mit seinem Aktenvermerk vom 10. Mai 1984 sowie den genannten Schreiben der Oberfinanzdirektion .... Der Senat schließt sich der Wertung des Bundesdisziplinargerichts an, daß der Beamte wiederum gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstieß.

140

7.

Mit seiner Strafanzeige vom 2. Juli 1982 bei der Staatsanwaltschaft ... ließ der Beamte durch seinen Rechtsanwalt Kurzvermerke vom 20. Mai und 10. November 1980 über Sprechtage des Hauptzollamtsvorstehers am 7. Mai 1980 und 5. November 1980 mit mehreren Zollamtsvorstehern und Angehörigen des Hauptzollamts vorlegen. In seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 2. August 1982 erklärte er dazu, die Kurzprotokolle habe er deshalb in den Anzeigenvorgang eingebracht, da er der Meinung sei, daß Dienstvorgesetzte hier über ihre Kompetenzen entschieden bzw. verfügt hätten. Aus den einzelnen Besprechungspunkten sei für ihn ersichtlich, daß sie immer noch verschiedene Möglichkeiten der Geschenkannahme offengelassen hätten.

141

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Anzeigevorgang und dem Protokoll über die Vernehmung des Beamten.

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Der Beamte verletzte damit vorsätzlich seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Denn es handelte sich um Angelegenheiten, die dem Beamten vermöge seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgeworden waren.

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Das Berufungsvorbringen liegt insoweit neben der Sache. Denn das Bundesdisziplinargericht hat lediglich nicht feststellen können, wer die Kopien der Kurzvermerke gefertigt hat. Das ist auch nicht von Bedeutung. Zutreffend ist es aber zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beamte die Vermerke ohne dienstliche Genehmigung zu außerdienstlichen Zwecken weitergegeben hat und darin eine Pflichtverletzung zu sehen ist. Wie der Anwalt des Beamten die Kopien erhalten haben könnte, wenn der Beamte sie ihm nicht gegeben hätte, ist nicht ersichtlich. Deshalb geht auch der Senat von der Mitwirkung des Beamten aus.

144

D.

Der Beamte kann sich nicht mit Erfolg auf mangelndes Unrechtsbewußtsein berufen, denn er hätte zumindest die Möglichkeit gehabt, sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns bei gehöriger Gewissensanspannung bewußt zu werden. Somit ist dem Bundesdisziplinargericht darin zu folgen, daß der Beamte durch eine Vielzahl von Einzelverfehlungen gegen seine Pflichten verstieß, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sein Verhalten so auszurichten, daß es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wurde, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG), die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG), diese zu beraten und zu unterstützen (§ 55 Satz 1 BBG) und die Amtsverschwiegenheit zu wahren (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Damit liegt ein schwerwiegendes schuldhaftes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG vor.

145

E.

Auch im Disziplinarmaß ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die ungehörigen Äußerungen gegenüber Zollbeteiligten und das teilweise schikanöse Verhalten mußten einen schweren Ansehensverlust für den Beamten und die Zollverwaltung im allgemeinen zur Folge haben. Ein solches Verhalten sorgt für Mißstimmung und belastet erheblich die Beziehungen zwischen Bürger und Verwaltung. Der Bürger ist nicht Objekt der Verwaltung, sondern die Verwaltung hat dem Bürger zu dienen. Dies geschieht durch jeden einzelnen Beamten. Ein Fehlverhalten, wie es der Beamte an den Tag gelegt hat, führt zu Rückschlüssen in der Öffentlichkeit auf das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt. Ferner belastet es den Beamten besonders, daß er sein Verhalten fortsetzte, obwohl er von dem Hauptzollamtsvorsteher, dem Zeugen K., wiederholt darauf hingewiesen worden war, daß es die Pflicht jedes Beamten ist, gegenüber dem Publikum höflich und zuvorkommend aufzutreten, um das Ansehen der Verwaltung zu wahren. Weiter vergiftete der Beamte durch seine hartnäckigen Beschuldigungen und Drohungen über lange Zeit das Betriebsklima. Dabei schreckte er auch nicht davor zurück, kriminelles Verhalten zu unterstellen und seine Beschuldigungen zu wiederholen, obwohl er mehrmals vom Oberfinanzpräsidenten und schließlich auch von der Staatsanwaltschaft über die Haltlosigkeit seiner Beschuldigungen unterrichtet worden war. Dabei wird nicht das Recht, ja die Pflicht eines Beamten in Zweifel gezogen, auf Mißstände im dienstlichen Bereich aufmerksam zu machen, um sachliche Aufklärung ging es dem Beamten aber nicht, wie Form und Inhalt seiner Erklärungen und Verdächtigungen zeigen. Schon diese Überlegungen rechtfertigen die verhängte Maßnahme. Der Beamte muß nachdrücklich darauf hingewiesen werden, daß er sein Verhalten grundlegend ändern muß, wenn er nicht in Kauf nehmen will, aus dem Dienst entfernt zu werden. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht darauf hingewiesen, daß die Grenze der Tragbarkeit erreicht ist. Wenn schon nicht auf die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt worden ist, so ist es doch geboten, das Höchstmaß der Laufzeit der Gehaltskürzung auszuschöpfen, damit auf lange Zeit auf den Beamten eingewirkt wird mit dem Ziel, daß er sich künftig einwandfrei verhält.

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Gegen die Höhe des Kürzungsbruchteils bestehen - entgegen dem Berufungsvorbringen - ebenfalls keine Bedenken. Der Beamte hat ein Nettogehalt von 2.515 DM. Die Ehefrau ist als Grund- und Hauptschullehrerin vollbeschäftigt, über ihr Netto-Einkommen hat der Beamte in dem ihm vorgelegten Fragebogen keine Angaben gemacht. Jedenfalls sind Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht, der Besoldungsgruppe A 12 BBesG zugeordnet. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beamte zwei Kinder zu unterhalten hat, ist die finanzielle Situation als so günstig zu bezeichnen, daß - soll die Gehaltskürzung den ihr innewohnenden Erziehungszweck erfüllen - ein Kürzungsbruchteil von einem Fünfzehntel angemessen erscheint.

147

F.

Auch der Ausspruch des Bundesdisziplinargerichts im Kostenpunkt ist zutreffend. Eine Quotelung kommt nicht in Betracht, weil die Freistellungen im Verhältnis zur Vielzahl der erwiesenen Pflichtverletzungen unbedeutend sind.

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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Pellnitz