Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1996, Az.: BVerwG 1 D 72.95
Disziplinarmaßnahme gegen einen Zugführer im Zugbegleitdienst; Unsittliche Belästigung einer minderjährigen Untergebenen; Sexuelle Belästigung einer Untergebenen im Dienst; Erschwerungsgründe im Disziplinarrecht; Berücksichtigung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Disziplinarrecht; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Dienstpflicht eines Beamten zu voller Hingabe an seinen Beruf; Dienstpflicht eines Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; Dienstpflicht eines Beamten zur Beachtung dienstlicher Anordnungen; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses des Dienstherrn zu einem Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 72.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.06.1995 - AZ: XI VL 5/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1997, 1719-1720 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1997, 801 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Bundesbahnobersekrär ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Mai 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Bundesbahnhauptsekretär Gerhard Berger,
Postbetriebsassistent Rudolf Renner als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 28. Juni 1995 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts heraufgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
am 13. Januar 1993 während seiner Dienstausübung als Schaffner im Nahverkehrszug auf der Fahrt zwischen I.-O. und M. die Zeugin G. unsittlich belästigte, indem er ihr mehrmals an den Busen griff und sie gegen ihren Willen auf den Mund küßte.
In dem sachgleichen Strafverfahren war der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 12. Oktober 1993 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 28. Juni 1995 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. des erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 12. Oktober 1993 ausgegangen:
"... Am 13.01.1993 zwischen 13.20 Uhr und 13.50 Uhr fuhr die Zeugin G. mit dem Nahverkehrszug von I.-O. nach M.. Kurz nach der Abfahrt des Zuges betrat der Angeklagte (= der Beamte, erg.), der als Schaffner bei der Bundesbahn beschäftigt ist, das ansonsten leere Abteil dieses Zuges und sprach zuerst mit der Zeugin vom Wetter und anderen belanglosen Dingen. Sodann setzte er sich neben die Zeugin, legte den Arm um ihre Schultern und bedrängte sie. Hierbei griff er sie mehrmals über der Kleidung an den Busen.
Als der Zug in F. anhielt, verließ der Angeklagte kurzzeitig das Abteil. Kurz nach der Abfahrt betrat er es jedoch wieder und setzte sich erneut neben die Zeugin. Nunmehr bedrängte er sie energischer und griff mehrmals von oben in den Pullover und drückte ihren Busen. Die Zeugin war derart verängstigt, sie ist am 06.01.1977 geboren, daß sie sich nicht zur Wehr setzte. Kurz vor Kirn wollte der Angeklagte die Zeugin küssen. Da sie sich weigerte, zog er sie gewaltsam an sich heran und küßte sie auf den Mund. Nachdem der Angeklagte in K. erneut kurzfristig das Abteil verlassen hatte, kam er nach der Abfahrt des Zuges zurück, setzte sich wiederum neben sie und versuchte sie mehrmals auf seinen Schoß zu ziehen. Auch küßte der Angeklagte die Zeugin erneut gegen ihren Willen auf ihren Mund ..."
Das Bundesdisziplinargericht hat ergänzend ausgeführt, ein anderes gegen den Beamten gerichtetes einschlägiges Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sei eingestellt worden, weil dem Beamten eine strafrechtlich relevante Verhaltensweise nicht habe nachgewiesen werden können. Jenem Verfahren habe eine Strafanzeige einer jungen Frau zugrunde gelegen, wonach der Beamte in seiner Eigenschaft als Zugschaffner sie am 1. Juni 1992 unsittlich belästigt und berührt habe. Einem Vermerk der Kriminalpolizei ... zufolge sei der Beamte in einem weiteren Fall mit gleichem Hintergrund erkennungsdienstlich behandelt worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen seine Dienstpflichten zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Der Beamte habe wiederholt im Kernbereich seiner Pflichten als Zugbegleiter schwer versagt und das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört. Auf mildernde Umstände könne er sich nicht mit Erfolg berufen.
3.
Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er räume zwar sein Fehlverhalten ein. Es sei jedoch überbewertet worden. Immerhin sei das Mädchen auf seinem Platz im Abteil verblieben und habe selbst mehrfache Halte des Zuges nicht benutzt, um den Zug zu verlassen oder sonst Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er sei auch kein Wiederholungstäter. Das Ermittlungsverfahren bezüglich seines Verhaltens am 1. Juni 1992 sei mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Gegenteilige tatsächliche Feststellungen habe das Bundesdisziplinargericht nicht getroffen. Sein Verhalten am 1. Juni 1992 sei auch nicht Gegenstand der Anschuldigung im vorliegenden Verfahren. Mildernd müsse weiter berücksichtigt werden, daß er von seiner Tat abgerückt sei, sich bei der Zeugin entschuldigt und ihr mit der Zahlung von 2.000 DM eine gewisse Genugtuung verschafft habe. Schließlich habe er über zwei Jahrzehnte unbeanstandet Dienst geleistet und sei disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Die Berufung des Beamten bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der für die Bestimmung des Umfangs der Berufung maßgeblichen schriftlichen Berufungsbegründung (vgl. dazu Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 41.83 - <BVerwG DokBer B 1984, 151>). In ihr werden die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Sachverhalt des Dienstvergehens nicht angegriffen; es werden lediglich Milderungsgründe geltend gemacht, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Das gilt auch für den Einwand des Beamten, er sei kein Wiederholungstäter. Die Frage einer Vorbelastung, die nicht Gegenstand der Anschuldigung ist, und damit auch einer Wiederholungstäterschaft ist allein Gegenstand der Disziplinarbemessung.
Der Senat ist folglich an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Das Dienstvergehen wiegt schwer. Dem Beamten kann aufgrund seines achtungsunwürdigen und ansehensschädigenden Verhaltens als Zugführer gegenüber einem weiblichen Fahrgast der Bahn nicht das Vertrauen entgegengebracht werden, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich ist. Er ist deshalb aus dem Dienst zu entfernen.
Sittliche Verfehlungen von Bahnbeamten im Zugbegleitdienst stellen in der Regel ein schweres Dienstvergehen dar. Die Bahn muß in ihrem Bereich, insbesondere in ihren Zügen und auf Bahnhöfen, dafür sorgen, daß Sicherheit und Ordnung gewahrt werden. Zwar ist für die Bewältigung dieser Aufgaben seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit auf den Bundesgrenzschutz vom 23. Januar 1992 (BGBl I S. 178) - BGSG - am 1. April 1992 in erster Linie der Bundesgrenzschutz zuständig (vgl. § 2 a BGSG<F. 1992>, jetzt § 3 BGSG in der Fassung vom 19. Oktober 1994, BGBl I S. 2978); mit dieser Gesetzesänderung sind gleichzeitig die §§ 55 bis 60 Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl II S. 1563) - EBO - außer Kraft getreten (vgl. Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Januar 1992 a.a.O.) und damit auch die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EBO, wonach Zugbegleiter nebenamtliche Bahnpolizeibeamte sind. Diese Neuregelung hat jedoch keine Minderung der beamtenrechtlichen Pflichten eines Zugbegleiters zur Folge. Er ist in besonderem Maße für den Schutz der Reisenden verantwortlich (vgl. § 14 Abs. 1 der Personenbeförderungsvorschrift <DS 601>). Das gilt insbesondere gegenüber weiblichen Reisenden und Kindern, und zwar in erhöhtem Maße dann, wenn sie allein reisen. Gerade ihnen gegenüber hat ein Zugbegleiter eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht. Ein Zugbegleiter, der selbst gegen diese Pflicht verstößt und sich an einer Reisenden vergreift, versagt im Kernbereich seiner Pflichten. Es besteht allerdings keine Regelrechtsprechung zur disziplinaren Einstufung eines solchen Dienstvergehens, so daß sich die disziplinare Reaktion an den umständen des Einzelfalls zu orientieren hat (zur einschlägigen Rechtsprechung vgl. Urteil vom 27. März 1984 - BVerwG 1 D 126.83 - <BVerwG DokBer B 1984, 203>; Urteil vom 8. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 46.83 -; Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 100.78 - <BVerwG DokBer B 1980, 38> m.w.N.).
Die erschwerenden Umstände des vorliegenden Falles machen die Verhängung der Höchstmaßnahme unabweislich. Bereits die Umstände der Tat belasten den Beamten erheblich. Er hat als uniformierter Zugführer die damals alleinreisende sechzehnjährige Fahrschülerin, die Zeugin G., in einem (zeitweise) leeren Abteil durch eindeutig sexuelle Handlungen gegen ihren Willen unsittlich belästigt. Dabei fällt zusätzlich die Hartnäckigkeit ins Gewicht, mit der der Beamte während der ca. 20-minütigen Bahnfahrt vorgegangen ist, indem er trotz der ablehnenden Haltung der Zeugin nach den Zughalten jedes Mal wieder zu ihr zurückkam und die unsittlichen Belästigungen fortgesetzt hat. Die Zeugin war durch die heftigen Zudringlichkeiten nach eigenen - glaubhaften - Angaben so geschockt und verängstigt, daß sie am Zugfenster kauernd sitzengeblieben ist; sie hat nicht gewußt, wie sie sich hätte wehren sollen. In der Tatsache, daß die Zeugin an ihrem Platz verblieben ist, kann deshalb kein Einverständnis mit dem Handeln des Beamten gesehen werden, das geeignet wäre, die Tat milder zu beurteilen.
Zum Nachteil des Beamten sind weiter die erheblichen Folgen der Tat für das Opfer zu berücksichtigen. Der Zeugin war nicht nur ein materieller Schaden dadurch entstanden, daß bei den Zudringlichkeiten des Beamten ihr silbernes Kettchen mit Anhänger zerrissen worden ist; sie hatte auch einen erheblichen seelischen Schaden davongetragen und befand sich seitdem in psychotherapeutischer Behandlung. Dies hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt. Bereits am 29. Januar 1993 hatte "...", ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten, die Bundesbahndirektion S. über diese Tatfolgen informiert, verbunden mit dem Hinweis, daß das Mädchen seitdem völlig verängstigt und mißtrauisch gegenüber Männern sei und sich fürchte, mit dem Zug täglich zur Schule zu fahren. Die Zeugin G. hat am 12. Oktober 1993 vor dem Strafgericht ausgesagt, die Sache belaste sie noch heute, wenn sie darauf angesprochen werde. Nach dem Vorfall habe sie die Eisenbahn nicht mehr benutzt. Der Beamte hat durch sein Fehlverhalten gerade das Vertrauen mißbraucht, das insbesondere Eltern und Erziehungsberechtigte von Fahrschülern der Bahn entgegenbringen. Der Beamte mußte deshalb auch aus dem Zugbegleitdienst zurückgezogen werden.
Belastend wirkt sich für den Beamten ferner aus, daß ein wegen eines ähnlichen Vorfalls eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren, das gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, für den Beamten keine Warnung war. Eine 29jährige alleinreisende Frau hatte den Beamten damals in einer Strafanzeige beschuldigt, sich am 1. Juni 1992 während seines Dienstes als Zugschaffner neben sie gesetzt, seinen Arm um sie gelegt und mit der Hand ihre Brust berührt zu haben, ohne daß sie - damals in einer Zeitschrift lesend - zu einem solchen Verhalten Anlaß gegeben habe. Der Beamte hatte bei seiner damaligen kriminalpolizeilichen Vernehmung eingeräumt, das Gefühl gehabt zu haben, etwas falsch gemacht zu haben; er habe sich deshalb sogleich bei der jungen Frau entschuldigt. Allein schon aufgrund dieses Vorfalls hätte er jedoch sensibilisiert und vorgewarnt sein müssen, im Dienst jegliches Verhalten gegenüber weiblichen Reisenden zu unterlassen, das auch nur den geringsten Verdacht einer unsittlichen Belästigung aufkommen lassen könnte. Gleichwohl ist er bereits vier Monate nach Erhalt der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung gegenüber der Zeugin G. massiv zudringlich geworden.
Zugunsten des Beamten spricht zwar seine bisherige Unbescholtenheit, die gute Beurteilung seiner dienstlichen Führung und Leistungen sowie die Tatsache, daß er sich bei der Zeugin G. nachträglich schriftlich entschuldigt und ihr 2.000 DM gezahlt hat. Diese Umstände allein sind angesichts der Schwere der Verfehlung aber nicht gewichtig genug, um den eingetretenen Ansehens- und Vertrauensverlust zu mindern und eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.
Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß die Weiterbeschäftigung des Beamten in der Vergangenheit - hier im Rangierdienst - nach Aufdeckung des Dienstvergehens keinen Milderungsgrund darstellt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -). Der eingetretene Ansehens- und Vertrauensverlust besteht auch unabhängig davon fort, ob der Beamte eventuell in Zukunft auf Dauer anderweitig außerhalb des Reisezugbegleitdienstes eingesetzt werden kann. Denn die Prüfung, ob der eines Dienstvergehens schuldige Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich (Amt im funktionellen Sinne) zu beziehen. Das Disziplinargericht kann einer Behörde nicht eine eingeschränkte Verwendung eines disziplinar in Erscheinung getretenen Beamten vorschreiben (ständige Rechtsprechung, z.B. BDH, Urteil vom 3. Dezember 1957 - I D 83/55 - BDH 4, 74; Senatsurteil vom 25. Oktober 1979 a.a.O.). An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich nichts dadurch geändert, daß der Beamte seit der Eintragung der Deutschen Bahn AG am 5. Januar 1994 in das Handelsregister nunmehr diesem privatrechtlich organisierten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen ist (vgl. Art. 87 e Abs. 3 Satz 1, Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG in Verbindung mit § 1 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 <BGBl I S. 2378> sowie mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft<Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG> vom 27. Dezember 1993 <BGBl I S. 2386>). Denn der Status dieser zur Dienstausübung zugewiesenen Bundesbeamten ist unverändert geblieben (Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG in Verbindung mit § 12 Abs. 4 DBGrG); ihr bisheriges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten besteht fort (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens, BTDrucks 12/4609 <neu> S. 82 - zu § 13 DBGrG). Die Rechtsstellung des Beamten wird deshalb auch weiter von seinem Amt im statusrechtlichen und seinem Amt im funktionellen Sinn bestimmt.
2.
Der Senat hat den vom Bundesdisziplinargericht in Höhe von fünfundsechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligten Unterhaltsbeitrag auf den gesetzlichen Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BDO) erhöht. Hierfür war vor allem das relativ niedrige bisher erdiente Ruhegehalt des Beamten maßgebend, das eine Bedürftigkeit im zuerkannten Umfang begründet. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu erschließen, so hat er die Möglichkeit, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Dr. Müller