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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1983, Az.: BVerwG 1 D 46.83

Alkoholkonsum vor und während des Dienstes; Unsittliche Belästigungen von Reisenden durch Bahnbeamte als schweres Dienstvergehen; Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit; Erfolgreiche Alkoholentziehungskur und anschließende dienstliche Bewährung; Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 46.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 18237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.03.1983 - AZ: XIV VL 51/82

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Dezember 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Fernmeldehauptsekretärin Mathilde Strusinna,
Betriebshauptaufseher Reinhold Cöster als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 9. März 1983 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Betriebshauptaufseher ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden den Bund auferlegt.

Tatbestand

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    am 2. Juni 1979 verbotswidrig seinen verantwortungsvollen Dienst als Zugschaffner unter erheblicher Alkoholbeeinflussung angetreten, während des Dienstes weiteren Alkohol getrunken und Reisende unsittlich belästigt habe,

  2. 2.

    vom 1. Mai bis 18. September 1980 seinem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 9. März 1983 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt und disziplinarrechtlich gewürdigt:

3

1.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 7. März 1980 wurde dem Beamten wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM auferlegt.

4

Am Samstag/Sonntag, dem 2./3. Juni 1979, hatte er den ... als Zugschaffner von B. nach F. und nach einer Pause von ca. 4 Stunden den ... von F. nach G. zu begleiten. Während der Dienstpause suchte er in Frankfurt in der Nähe des Hauptbahnhofs ein Speiselokal auf, wo er fünf oder sechs Glas Bier zu je 0,5 Liter trank. Nachdem er um 23.30 Uhr seinen Dienst wieder angetreten hatte, kam er bei der Prüfung der Fahrausweise mit einer Reisenden, die nach P. fahren wollte, ins Gespräch. Von dem Schlafwagenbetreuer beschaffte er sich später eine Flasche Bier, die er gemeinsam mit dieser Reisenden im Zug trank. Dann schlug er der Reisenden vor, den Reisezugwagen zu wechseln, da ihm bekannt war, daß in D. die deutschen Wagen (in einem solchen befanden sie sich) abgehängt würden. Die Reisende ging auf seinen Vorschlag ein, wobei ihr der Beamte beim Platzwechsel behilflich war. In dem anderen Wagen war die Innenbeleuchtung ausgefallen. Als die Reisende ihr Gepäck in das Gepäcknetz legte, kam der Beamte erneut in das Abteil und umfaßte sie von hinten mit beiden Händen an der Brust. Als sich die Zeugin der Umarmung entzog und ihn anherrschte, das zu unterlassen, verließ er das Abteil.

5

Eine andere Reisende, die ebenfalls nach P. unterwegs war, verlor bei der Fahrausweiskontrolle im Abteil ihre Platzkarte. Sie bückte sich, um die Karte aufzuheben. Beim Aufrichten begann der Beamte, ihre Knie zu streicheln, was er trotz Abwehr der Reisenden wiederholte. Auf die energische Zurechtweisung durch die Reisende verließ der Beamte schließlich das Abteil, kehrte jedoch nach kurzer Zeit zurück und umfaßte die Brust der Reisenden. Diese wehrte sich, sprach auf ihn ein und rief um Hilfe. Daraufhin ließ der Beamte von ihr ab.

6

Der Beamte hat in der Hauptverhandlung erklärt, er könne sich an Einzelheiten des vorgeworfenen Sachverhalts nicht erinnern, wolle den Vorwurf jedoch nicht bestreiten, zumal er damals unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Aus heutiger Sicht könne er sich sein Verhalten nur noch als Folge seines damaligen Alkoholismus erklären. Die Menge des während des Dienstes und in der Pause eingenommenen Alkohols gebe er zu, das Alkoholverbot während des Dienstes und vor Dienstantritt sei ihm bekannt gewesen.

7

Zu seinen Trinkgewohnheiten hat er erklärt, er habe zunächst regelmäßig geringe Mengen Alkohol zu sich genommen, dann aber in Problemsituationen vermehrt zum Alkohol gegriffen, insbesondere bei Schwierigkeiten mit dem Hausbau oder in der Familie. Im Sommer 1981 sei er dann auf Anraten des Bahnarztes in die Universitätsklinik ... gegangen, wo eine Alkoholentgiftung durchgeführt worden sei. Danach habe er etwa drei Wochen enthaltsam gelebt, bis er anläßlich einer Geburtstagsfeier wieder Alkohol zu sich genommen habe. Auf Drängen der Sozialhelferin der Dienststelle und seiner Ehefrau sei er dann zur Entziehungskur gegangen.

8

Diese Einlassung des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht nicht gelten lassen. Er habe sich - so führt es aus - einer Verletzung seiner Pflichten zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften sowie in zwei Fällen einer schamverletzenden tätlichen Beleidigung gegenüber Reisenden schuldig gemacht (Pflichtverletzungen nach §§ 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 2 BBG, §§ 8, 27 ADAB).

9

2.

Vom 1. Mai bis 18. September 1980 blieb der Beamte dem Dienst fern. Er meldete sich erst am 19. September 1980 wieder bei seiner Heimatdienststelle. Während der Zeit seines Fernbleibens hielt er sich an verschiedenen Orten im Bundesgebiet auf und wurde schließlich von der Bahnpolizei in Kaiserslautern aufgegriffen, bei der eine Suchmeldung vorlag.

10

Für die Zeit des Fernbleibens wurde mit Verfügung der Bundesbahndirektion F. vom 16. Mai 1980 der Verlust der Dienstbezüge gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz festgestellt. Der Bescheid ist nicht angefochten worden.

11

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und erklärt, er sei vor familiären und auch finanziellen Schwierigkeiten geflüchtet und habe sich über vier Monate lang herumgetrieben. Insbesondere habe er nicht die Kraft aufgebracht, sich wegen der Sittlichkeitsgeschichte zu stellen. Er sei einfach vor den Vorwürfen und seiner Familie davongerannt. Sein Dasein in den 4 1/2 Monaten könne man mit dem eines Gammlers oder Landstreichers vergleichen, d.h. er habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt und wieder Alkohol getrunken. Verschiedentlich habe er auch versucht, sich das Leben zu nehmen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, weil er sich entweder habe erbrechen müssen oder nicht den Mut aufgebracht habe, das mit Schlafmitteln versetzte Getränk zu sich zu nehmen. Seine Ehefrau habe während dieser Zeit von Sozialhilfe und der Hilfe einer Schwester gelebt. Schließlich habe er über eine in K. lebende Schwester erfahren wollen, wie es seiner Familie gehe. Nach dem Besuch bei seiner Schwester sei er auf dem Weg nach F. wegen Schwarzfahrens von der Bahnpolizei gestellt worden.

12

Das Bundesdisziplinargericht hält auch diese Einlassung nicht für geeignet, den Beamten von dem Vorwurf der schuldhaften Verletzung seiner Pflichten zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§§ 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 2 BBG) freizustellen.

13

Zur Frage des Verschuldensgrades hat der Facharzt für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie, Obermedizinaldirektor a. D. Dr. L. als behandelnder Arzt im Suchtkrankenhaus und Sachverständiger im Untersuchungsverfahren erklärt, der Beamte habe aufgrund fehlender frühkindlicher Orientierungsmöglichkeit eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht, die insbesondere zu einer geringen Konflikttoleranz, zu Fluchttendenzen, hoher Verletzbarkeit und Kränkbarkeit und einem mangelhaften Durchhaltevermögen in schwierigen Situationen geführt habe. Diese Grundstrukturen seien Ursache seines Alkoholproblems (Flucht vor seelischen Konflikten und Belastungen in den Alkohol). Der Vorfall in der Nacht vom 2. zum 3. Juni 1979 sowie die nachfolgende polizeiliche Vernehmung seien für ihn zu einem unlösbaren Konflikt geworden. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich besonnen mit dieser Realität auseinanderzusetzen und habe versucht, alle Konsequenzen zu verdrängen. Dies habe im Zusammenhang mit einem sehr starken Schamgefühl zu einer exzessiven Zunahme der Alkoholsucht geführt. Während es ihm bis dahin gelungen sei, seine Flucht vor der Öffentlichkeit zu verbergen, sei er nun in seinem Trinkverhalten sehr auffällig geworden, wobei seine Situation durch den Strafbefehl vom 7. März 1980 noch erschwert worden sei. Von diesem Zeitpunkt ab sei er völlig unfähig gewesen, seine Situation richtig zu erkennen, habe in immer stärkerem Maße Alkohol getrunken und sei in völlig berauschtem Zustand am 25. April 1980 nach Saarbrücken gefahren. Für diese Fahrt habe er völlige Erinnerungslosigkeit glaubhaft angegeben, wobei interessant sei, daß er nach S., in seine alte Heimat, gefahren sei. Für diese Entfernung von der Familie und damit auch von seinem Dienst bestehe keine Schuldfähigkeit. Er habe sich in einem schweren Rauschzustand befunden. Als er am nächsten Tag festgestellt habe, daß er in S. sei, hätten sich bei ihm die Fluchttendenzen verstärkt. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich der Realität zu stellen und umzukehren, vielmehr habe er einen ernsthaften Selbstmordversuch unternommen. Auch in den folgenden Monaten seiner Flucht vor der Wirklichkeit habe er sich ständig unter einer erheblichen Alkoholeinwirkung befunden und sei nicht in der Lage gewesen, aufgrund seines schweren Alkoholismus, aber auch aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur als Folge seiner familiären Entwicklungssituation sich vernünftig mit seiner Problematik auseinanderzusetzen und sein Verhalten zu korrigieren. Er habe in dieser Zeit einen weiteren Selbstmordversuch unternommen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß er sich in dieser Phase in einem höchst abnormen seelischen Zustand befunden habe, so daß zumindest für diese Zeit eine verminderte Schuld- und Urteilsfähigkeit angenommen werden müsse.

14

Das Bundesdisziplinargericht hat das Dienstvergehen als objektiv so schwerwiegend angesehen, daß bei Fehlen von Milderungsgründen eine Dienstentfernung unausweichlich gewesen wäre. Mildernd sei jedoch die verminderte Schuldfähigkeit des Beamten zu berücksichtigen. Für das Absehen auch von der zweitschwersten Disziplinarmaßnahme sei maßgebend gewesen, daß der Beamte sich einer offensichtlich erfolgreichen Alkoholentziehungskur unterzogen und einer Selbsthilfegruppe angeschlossen habe, die ihm den nötigen Halt für die Zukunft geben dürfte. Seine bisherige Unbescholtenheit und seine guten dienstlichen Leistungen sprächen ebenfalls dafür, daß der Beamte in einer vorübergehenden seelischen Konfliktlage versagt habe, die er offenbar überwunden habe. Eine Degradierung könnte deshalb als zu hart und dem Besserungswillen nicht zuträglich empfunden werden, zumal die für jedermann erkennbare Außenwirkung dieser Maßnahme zu neuen Konflikten führen könnte.

15

Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag,

den Beamten in das Amt eines Betriebsoberaufsehers zu versetzen.

16

Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:

17

Für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit auch am 2. Juni 1979 gebe das Gutachten des Sachverständigen entgegen der Ansicht der Kammer nichts her. Die günstige Prognose rechtfertige es, von der an sich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Dasüberaus große objektive Gewicht des Dienstvergehens erfordere jedoch dann die Degradierung des Beamten. Der Durchhaltewille des Beamten werde mit einer solchen Entscheidung, die der veränderten persönlichen Situation Rechnung trage, nicht gefährdet, sondern unterstützt. Es müsse von dem nunmehr abstinenten Beamten die Einsicht erwartet werden dürfen, daß die Disziplinarmaßnahme nicht nur eine - zwangsläufige - Folge seiner schwerwiegenden Kernpflichlverletzungen, sondern zugleich der Ausdruck neu gewährten Vertrauens in seine zukünftige Zuverlässigkeit und charakterliche Festigkeit sei.

Entscheidungsgründe

18

II.

Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind damit für den erkennenden Senat ebenso bindend wie die Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

19

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

20

Zur Entscheidung über das Disziplinarmaß gehört auch die Frage, inwieweit der Beamte vermindert schuldfähig war. Das Gutachten des Sachverständigen zu dieser Frage äußert sich auch für die Vorkommnisse am 2. Juni 1979 Wie sich zudem aus den Feststellungen ergibt, hatte der Beamte zuvor mehrere Liter Bier getrunken. Für dieses verbotswidrige Alkoholtrinken ist eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht anzunehmen. Der Beamte war zwar labil gegenüber dem Alkohol, es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, daß er nur noch eingeschränkt in der Lage gewesen sei, das dienstliche Alkoholverbot zu erkennen und sich demgemäß zu verhalten. Nach dem erheblichen Alkoholgenuß ist aber für die Belästigung der beiden Reisenden eine verminderte Schuldfähigkeit nicht auszuschließen.

21

Die Disziplinarmaßerwägungen des angefochtenen Urteils sind im Ausgangspunkt zutreffend.

22

a)

Sittliche Verfehlungen von Bahnbeamten im Dienst stellen stets ein schweres Dienstvergehen dar. Die Bundesbahn muß in ihrem Bereich, d.h. auf ihren Bahnhöfen und in ihren Zügen, dafür sorgen, daß Sicherheit und Ordnung gewahrt werden. In den Zügen sind hierzu in erster Linie die Zugbegleiter in ihrer Eigenschaft als nebenamtliche Bahnpolizeibeamte nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 e) der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II 1563) berufen. Sie müssen den Reisenden, die sich der Deutschen Bundesbahn anvertrauen, Schutz vor Übergriffen auf ihre körperliche Integrität und ihre Geschlechtsehre gewähren. Das gilt vor allem für Frauen und Kinder, und zwar in erhöhtem Maße dann, wenn sie allein reisen. Ein Zugbegleiter, der selbst gegen diese Pflicht verstößt und sich an einer Reisenden vergreift, versagt in auffallender Weise im Kernbereich seiner Pflichten und ist für den Bundesbahndienst grundsätzlich nicht mehr tragbar (vgl. Urteile vom 14. Mai 1959 - BDH 3 D 4.57 -, 8. September 1959 - BDH 1 D 20.58 -, 30. Mai 1960 - BDH 3 D 37.59 - und 25. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 100.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 38]).

23

b)

Das Gebot, wenigstens überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert der Beamte den Dienst für einen längeren Zeitraum, dann kann der Dienstbehörde deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht zugemutet werden, das Dienstverhältnis fortzusetzen. Das muß insbesondere im Hinblick darauf gelten, daß die Pflicht zur Dienstausübung für jedermann leicht einsehbar ist. Wer sich dennoch darüber hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Der erkennende Senat hat aus diesen Gründen bei schuldhaft unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst von erheblicher Dauer im allgemeinen auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt und nur in minderschweren Fällen die Dienstgradherabsetzung oder eine Gehaltskürzung ausgesprochen (vgl. Urteile vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 D 75.81 -, vom 28. April 1981 - BVerwG 1 D 7.80 -, vom 18. September 1980 - BVerwG 1 D 84.79 -, vom 17. Januar 1979 - BVerwG 1 D 69.78 -, vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 1 D 111.76 - [DÖD 1978, 72 und ZBR 1978, 338 [BVerwG 18.10.1977 - BVerwG I D 111.76]], vom 29. April 1976 - BVerwG 1 D 13.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 316], vom 8. November 1974 - BVerwG 1 D 37.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 121]).

24

Hinsichtlich des Anschuldigungspunkts 2 und eines wesentlichen Teils des Anschuldigungspunkts 1, nämlich des Teils, der für die Entfernung aus dem Dienst maßgeblich wäre, muß von erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Beamten ausgegangen werden. Allein dieser Umstand legt schon die Frage nahe, ob trotz des erheblichen objektiven Gewichts des Dienstvergehens von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Auch die weiteren Überlegungen des Bundesdisziplinargerichts zum Disziplinarmaß bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Die erfolgreiche Durchführung einer Entziehungskur wurde wiederholt zum Anlaß genommen, von der sonst in Betracht kommenden Entfernung aus dem Dienst abzusehen (Urteile vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 9.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 24], vom 19. Juli 1977 - BVerwG 1 D 106.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 318] und 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 29.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 109]). Auf diese Entscheidungen beruft sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung für den Antrag, den Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen. Dabei sind aber weder die Unterschiede jener Fälle zu dem vorliegenden Fall berücksichtigt noch die weitere Rechtsprechung zu der Frage, in welchem Ausmaß eine erfolgreiche Entziehungskur bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme eine Rolle spielen kann.

25

a)

Im Fall BVerwG 1 D 9.76 lagen zwei Vorbelastungen vor, darunter eine einschlägige. Gegenstand des Verfahrens waren zwei Verfehlungen, davon eine nach Abschluß der Vorermittlungen. Im Fall BVerwG 1 D 106.76 lagen ebenfalls strafrechtliche und disziplinare Vorbelastungen sowie sonstige Ermahnungen vor. Der Beamte des Falls BVerwG 1 D 29.77 war zweimal mit Gehaltskürzungen vorbelastet, einmal einschlägig gerichtlich bestraft. Die Dienstgradherabsetzung wurde hier nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen für erforderlich gehalten.

26

b)

Die erfolgreiche Durchführung einer Entziehungskur hat der erkennende Senat - wie erwähnt - wiederholt zum Anlaß genommen, sogar von der sonst in Betracht kommenden Entfernung aus dem Dienst abzusehen (vgl. die vom Bundesdisziplinaranwalt zitierten Urteile sowie Urteile vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 70.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 175] und vom 6. Februar 1980 - BVerwG 1 D 4.79 -). Dementsprechend kann es zur Förderung des Durchhaltewillens eines Beamten gerechtfertigt sein, von einer nach dem objektiven Gewicht des Dienstvergehens an sich in Betracht kommenden langfristigen Gehaltskürzung abzusehen und eine solche im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens zu verhängen, wenn die. Umstände des Falles Anlaß zu der Erwartung geben, daß diese ausreichen wird, um den Beamten von einem Rückfall abzuhalten (Urteile vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 70.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 175] und vom 24. Juni 1981 - BVerwG 1 D 62.80 -). Das kommt dann in Betracht, wenn der Alkoholmißbrauch oder seine Folgeerscheinungen unmittelbar das Dienstvergehen darstellen, z.B. bei Trunkenheit im Dienst, außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen, unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst, verspätetem Dienstantritt, Nichterfüllung der Attestvorlagepflicht im Krankheitsfall (Urteile vom 18. September 1979 - BVerwG 1 D 76.78 - und vom 24. Juni 1981 - BVerwG 1 D 62.80 -). Ein solcher Fall liegt hier vor, und zwar auch, soweit es sich um die Belästigung der beiden Reisenden handelt. Es handelt sich hier um typische Vorkommnisse, die mit einer alkoholbedingten Enthemmung zu erklären sind.

27

c)

Das Ausmaß einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst muß wesentlich danach bestimmt sein, inwieweit es erforderlich ist, auf den Beamten einzuwirken mit dem Ziel, daß er künftig seinen Pflichten gerecht wird. Für diese Entscheidung kann es besonders darauf ankommen, welche Ursache die bisherigen Verfehlungen hatten und ob mit dem Fortwirken dieser Ursache zu rechnen ist, wenn bei dem Beamten nicht durch eine einschneidende Disziplinarmaßnahme Gegenmotive hervorgerufen werden, die ihn veranlassen, derartige Pflichtverletzungen künftig zu vermeiden (Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 70.78 - [BVerwG Dok.Ber. B. 1979, 175). Als entscheidende Ursache für die bisherigen Pflichtverletzungen ist die frühere Alkoholabhängigkeit des Beamten zu erkennen, die aber nach gegenwärtigem Erkenntnisstand behoben erscheint, d.h. der Beamte ist seit nahezu zwei Jahren "trocken". Die kurz vor der Hauptverhandlung von dem erkennenden Senat eingeholte neue dienstliche Beurteilung zeichnet das Bild eines tadellosen Beamten. Wenn nun das Bundesdisziplinargericht zu der Erkenntnis gekommen ist, daß aufgrund der inzwischen eingetretenen positiven Entwicklung als erzieherische Maßnahme eine Gehaltskürzung im mittleren Bereich ausreiche, so steht es damit nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Kann je nach Lage des Falles von der nach dem objektiven Gewicht des Dienstvergehens naheliegenden Entfernung aus dem Dienst bzw. langfristigen Gehaltskürzung abgesehen werden, so erscheint es nicht systemwidrig, im Einzelfall statt auf Dienstgradherabsetzung auf eine längere Gehaltskürzung zu erkennen, wenn dem Erziehungsbedürfnis damit genügt werden kann. Seit dem Dienstvergehen sind über drei Jahre vergangen. Das Ende der Entziehungskur liegt etwa 1 1/2 Jahre zurück. Dienstlich wird der Beamte wieder günstig beurteilt mit zum Teil überdurchschnittlichen Einzelbewertungen. Danach liegen gegenwärtig keine Erkenntnisse vor, die es erforderlich machen würden, auf den Beamten nachdrücklicher einzuwirken, als es das Bundesdisziplinargericht mit seiner Maßnahme beabsichtigt hat.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann