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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1977, Az.: BVerwG I D 111.76

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst; Entfernung aus dem Dienst; Vorlegen von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen; Nachweis der Dienstfähigkeit des Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1977
Aktenzeichen
BVerwG I D 111.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 16325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG- 30.09.1976 - AZ: I VL 33/75

Fundstellen

  • DVBl 1979, 89 (amtl. Leitsatz)
  • DöD 1978, 72
  • ZBR 1978, 338

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. Oktober 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Postamtsrätin Margarethe Spieß, Zollobersekretär Manfred Grüttner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 30. September 1976 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

In dem durch Verfügung vom 21. Januar 1975 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten mit Urteil vom 30. September 1976 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. auf zehn Monate bewilligt. Das Bundesdisziplinargericht hat ein Dienstvergehen darin gesehen, daß der Beamte in der Zeit vom 9. November 1971 bis 14. April 1972 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei und von Juni 1972 bis April 1975 beharrlich seine Dienstpflicht, rechtzeitig Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen und seine Dienstunfähigkeit unverzüglich seiner Beschäftigungsbehörde mitzuteilen, verletzt habe.

2

2.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend: Die Entfernung aus dem Dienst sei zu hart und ungerecht; sie sei ein sozialer Härtefall. Er zweifle die Gutachten der medizinischen Sachverständigen und die Zeugenaussagen an. Entlastende Argumente und Beweismaterial hätten in der Haupt Verhandlung keine Beachtung gefunden, auch sei er aufgrund gesundheitlicher Schäden in der Hauptverhandlung nicht in der Lage gewesen, für seine Verteidigung ausreichend zu sorgen. Seine Reaktionsfähigkeit sei durch die Einnahme schmerzstillender Mittel erheblich beeinträchtigt gewesen.

3

II.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

4

Der Beamte greift die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts an. Der Senat hat daher insoweit eigene Feststellungen zu treffen.

5

1.

Er hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:

6

a)

Der Beamte fehlte seit dem 25. Oktober 1971 im Dienst. Durch Attest des Arztes Dr. E. in H. vom 28. Oktober 1971 wurde er für 10-14 Tage dienstunfähig geschrieben. Danach legte er eine weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigung nicht vor, erschien aber auch nicht wieder zum Dienst. Mit Schreiben vom 10. November 1971, das am folgenden Tage durch Niederlegung beim zuständigen Postamt zugestellt wurde, forderte ihn seine Dienststelle auf, den Dienst wieder aufzunehmen oder eine ärztliche Bescheinigung über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Der Beamte holte das Schreiben ebensowenig vom Postamt ab wie die weiteren Schreiben seiner Dienststelle vom 16. November 1971 und vom 9. Dezember 1971, mit denen er aufgefordert wurde, sich am 29. November 1971 beim Postarzt zur Untersuchung einzufinden bzw. den Dienst wieder aufzunehmen oder sonst ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Alle drei Schreiben wurden dem Beamten am 27. Januar 1972 durch den Postamtmann J. persönlich übergeben. Zuvor hatte er schon durch den Besuch der Sozialbetreuerin, Frau S., am 3. Dezember 1971 von der Aufforderung seiner Dienststelle erfahren, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn er weiter dienstunfähig sei. Er nahm dennoch seinen Dienst erst am 15. April 1972 wieder auf.

7

Durch Bescheid vom 28. Dezember 1972 stellte der Präsident der Oberpostdirektion F. fest, daß der Beamte in der Zeit vom 9. November 1971 bis 14. April 1972 unerlaubt schuldhaft dem Dienst ferngeblieben und deshalb für diese Zeit gemäß § 73 Abs. 2 BBG a.F. seiner Dienstbezüge verlustig geworden sei. Der gegen diese Feststellung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 31. März 1973 - I BK 3/73 - als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig, begründet worden war.

8

b)

Schon am 3. Dezember 1968 war dem Beamten niederschriftlich eröffnet worden, daß er bis auf weiteres seine Dienstunfähigkeit bereits am ersten Tage durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen habe. Ferner war der Beamte durch seine Dienststelle wiederholt darauf hingewiesen worden, daß er Verlängerungsatteste "jeweils spätestens einen Tag vor Ablauf der vorhergehendenärztlichen Bescheinigung" bei der Krankenstelle vorzulegen habe. Diesen Auflagen ist der Beamte in der Zeit von Juni 1972 bis April 1975 wiederholt nicht nachgekommen. Er hat entweder ärztliche Zeugnisse nicht rechtzeitig vorgelegt oder die Fortdauer seiner Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig nachgewiesen.

9

Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

10

aa)

Der Beamte blieb wegen Krankheit vom 14. Juni 1972 an dem Dienst fern; das ärztliche Zeugnis über eine fachärztliche Behandlung datiert vom 15. Juni 1972.

11

bb)

Vom 23. bis 29. Oktober 1972 fehlte er wegen einer Magenerkrankung. Das ärztliche Zeugnis des Dr. med. Y. bestätigt die Erkrankung jedoch erst ab 24. Oktober 1972.

12

cc)

Zeugnisse des Arztes Dr. P. bescheinigen die Dienstunfähigkeit des Beamten für die Zeiträume vom 10. Februar bis 24. Februar 1975 und vom 27. Februar bis 5. März 1975, jedoch nicht für die dazwischenliegenden Tage Dienstag und Mittwoch, 25. und 26. Februar 1975, an denen der Beamte ebenfalls gefehlt hat.

13

dd)

In 24 weiteren Fällen hat der Beamte ein Verlängerungsattest über die Fortdauer seiner Dienstunfähigkeit erst nach Ablauf der vorausgegangenen Dienstunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen:

14

  • Bei einer bis zum 23. April 1973 befristeten Dienstunfähigkeitsbescheinigung datiert die Bescheinigung über das Fortbestehen der Erkrankung vom 25. April 1973.
  • Als der Beamte bis 4. Mai 1973 krank geschrieben war, ließ er sich die Fortdauer der Dienstunfähigkeit erst am 9. Mai 1973 bescheinigen.
  • Die Fortdauer einer bis einschließlich 20. Mai 1973 bescheinigten Dienstunfähigkeit wurde erst durch Attest vom 22. Mai 1973 bescheinigt.
  • Nach bis einschließlich Donnerstag, 31. Mai 1973, bescheinigter Erkrankung legte der Beamte ein Verlängerungsattest vom 4. Juni 1973 (Montag) vor.
  • Nachdem ihm Dienstunfähigkeit bis einschließlich 11. Juni 1973 bescheinigt war, ließ er sich ein neues Attest erst am 12. Juni 1973 ausstellen.
  • Über dar, Fortbestehen der bis Sonntag, 17. Juni 1973, bescheinigten Dienstunfähigkeit verhält sich erst das neue Attest vom 20. Juni 1973 (Mittwoch).
  • Über das Fortbestehen einer bis voraussichtlich 12. August 1973 (Sonntag) bescheinigten Dienstunfähigkeit verhält sich ein erst am Dienstag, dem 14. August 1973, ausgestelltes Attest.
  • Das Fortbestehen einer bis zum Donnerstag, dem 25. Oktober 1973, bescheinigten Dienstunfähigkeit ließ der Beamte sich erst am 27. Oktober 1973 bescheinigen.
  • Das Verlängerungsattest für die zunächst bis Samstag, 3. November 1973, bescheinigte Dienstunfähigkeit stammt erst vom 6. November 1973 (Dienstag) und ging erst am 8. November 1973 bei der Dienststelle ein.
  • Die Verlängerung einer ursprünglich bis 13. November 1973 befristeten Dienstunfähigkeit ließ der Beamte sich erst durch Zeugnis vom 15. November 1973 bescheinigen.
  • Über die Fortdauer einer zunächst bis Freitag, 4. Januar 1974, befristeten Dienstunfähigkeit verhält sich ein erst am Montag, 7. Januar 1974, ausgestelltes Attest.
  • Eine am Mittwoch, 9. Januar 1974, endende Dienstunfähigkeit ließ der Beamte sich erst durch Attest vom 10. Januar 1974 als länger dauernd bescheinigen.
  • Ebenso wurde ihm eine zunächst bis 2. März 1974 (Samstag) bescheinigte Dienstunfähigkeit erst mit Attest vom 5. März 1974 verlängert.
  • Das Fortbestehen der bis zum 15. April 1974 bescheinigten Dienstunfähigkeit ließ der Beamte erst durch Zeugnis vom 16. April 1974 bestätigen.
  • Ein ursprünglich bis 30. Mai 1974 befristetes Attest wurde erst durch Attest vom 6. Juni 1974 verlängert.
  • Die Fortdauer einer bis Freitag, 14. Juni 1974, bescheinigten Dienstunfähigkeit ließ der Beamte sich erst am 18. Juni 1974 ärztlich bescheinigen.
  • Das Andauern der ihm durch Attest der Orthopädischen Poliklinik in F. bis zum 9. August 1974 bescheinigten Dienstunfähigkeit wurde erst durch Zeugnis vom 12. August 1974ärztlich bestätigt.
  • Dasselbe gilt für die Fortdauer der bis zum 1. September 1974 bestätigten Dienstunfähigkeit; hierüber verhält sich ein erst am 4. September 1974 durch die Orthopädische Poliklinik in F. ausgestelltes Attest
  • Nachdem der Beamte bis einschließlich 30. September 1974 wegen Erkrankung dienstunfähig war, ließ er sich ein neuesärztliches Attest über das Fortbestehen der Erkrankung erst unter dem 1. Oktober 1974 ausstellen; es gelangte erst am 7. Oktober 1974 zur Post und ging am folgenden Tage bei der Dienststelle ein.
  • Die zunächst bis Freitag, 11. Oktober 1974, bescheinigte Dienstunfähigkeit ließ der Beamte sich erst am Dienstag, 15. Oktober 1974, als fortdauernd ärztlich bestätigen.
  • Dasselbe gilt für die zunächst bis Samstag, 19. Oktober 1974, bescheinigte Dienstunfähigkeit; über ihre Fortdauer verhält sich ein Attest von Montag, 21. Oktober 1974.
  • Nachdem der Beamte weiterhin bis voraussichtlich Mittwoch, 6. November 1974, krank geschrieben worden war, ließ er sich das Fortbestehen der Dienstunfähigkeit erst mit Zeugnis vom 8. November 1974 bescheinigen.
  • Er war weiterhin bis Montag, 24. Februar 1975, krank geschrieben. Ein Attest über die Fortdauer der Dienstunfähigkeit stammt vom 27. Februar 1975.
  • Nachdem er vom 23. bis 29. April 1975 wegen Erkrankung dienstunfähig geschrieben war, legte er ein ärztliches Zeugnis vom 23. April 1975 vor, das die Dienstunfähigkeit für diesen und den folgenden Tag bescheinigt. Er ging erst am 29. April 1975 bei der Dienststelle ein. Ein weiteres Attest vom 28. April 1975 erreichte die Dienststelle am 30. April 1975.

15

2.

Die Einlassung des Beamten, er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten, ist widerlegt.

16

a)

Der Beamte war in der Zeit vom 9. November 1971 bis zum 14. April 1972 nicht dienstunfähig. Das bei den Akten befindliche Attest des Dr. E. vom 28. Oktober 1971 bescheinigt ihm Dienstunfähigkeit lediglich für den Zeitraum vom 28. Oktober bis 9. November 1971. Für die Zeit danach ist die Dienstfähigkeit des Beamten nachgewiesen, wie schon das Bundesdisziplinargericht in rechtsirrtumsfreier und überzeugender Beweiswürdigung ausgeführt hat.

17

aa)

In dem Gutachten vom 27. September 1972 stellt der Sachverständige Prof. Dr. G. fest, daß der Beamte an einer alimentär bedingten Adipositas mit einem Übergewicht von ca. 40 % und einer labilen Hypertonie im Rahmen einer vegetativen Labilität leide und daß Verdacht auf subklinischen Diabetes mellitus bestehe. Der Sachverständige kommt jedoch zu dem auch den Senat überzeugenden Ergebnis, daß diese Gesundheitsstörungen jedenfalls keine Dienstunfähigkeit bewirkt hätten. Die Untersuchungen des Sachverständigen haben keine Anzeichen für einen Harnwegsinfekt, eine Pyeloniphritis, für gröbere Veränderungen an Nieren und Nierenhohlraumsystemen ergeben, ebenso keine Einschränkungen der Nierenfunktion. Der nach §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 87 BDO mit Rücksicht auf die Vernehmung des Sachverständigen durch den Untersuchungsführer zulässigen prozessualen Verwertung des Gutachtens steht nicht entgegen, daß der Beamte den Sachverständigen von der Schweigepflicht nicht entbunden hat. Einer solchen Erklärung hat es hier nicht bedurft. Das Gutachten ist im Auftrage der Dienstbehörde erstattet worden. Der Beamte wußte das und hat sich der Begutachtung mit dem Wissen unterzogen, daß es eigens zu dem Zweck erstellt werde, der Dienstbehörde Aufschluß über seinen Gesundheitszustand zu geben. Die durch die ärztliche Untersuchung des Beamten gewonnenen Erkenntnisse sind dem Gutachter damit nicht im Sinne, von § 203 StGB "anvertraut" (vgl. hierzu Dreher, StGB, 37. Aufl., § 203 Anm. 2 Ba). Gegenüber der Dienstbehörde besteht im übrigen ohnehin keine Schweigepflicht (vgl. Plog-Wiedow, BBG,§ 42 Rz 11). Jedenfalls aber liegt darin, daß der Beamte sich in Kenntnis dieser Umstände der Untersuchung freiwillig unterzogen hat, seine Zustimmung zur späteren Verwertung in seinem dienstlichen Bereich.

18

bb)

Die. Dienstfähigkeit des Beamten während des hier in Rede stehenden Zeitraums ergibt sich zusätzlich aus der Aussage des Postarztes Dr. M. vor dem Untersuchungsführer in Verbindung mit dem Schreiben des Arztes vom 4. Oktober 1972. Auch danach steht außer Betracht, daß der Beamte in der Zeit vom 9. November 1971 bis 14. April 1972 objektiv dienstunfähig gewesen wäre. Der Beamte mag danach zwar während des hier in Rede stehenden Zeitraums vorübergehend erkrankt gewesen sein. Für die Annahme ständiger Dienstunfähigkeit fehlt nach den überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen jedoch jeder Anhaltspunkt.

19

cc)

Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. vom 16. Juli 1974 in Verbindung mit seiner Aussage vor dem Untersuchungsführer steht darüber hinaus fest, daß der Beamte während des hier in Rede stehenden Zeitraums auch nicht seelisch krank war, jedenfalls, fehlt es an einem pathologischen Befund im Sinne einer echten Psychose mit Krankheitswert.

20

Der Beamte war nach der überzeugenden Darstellung dieses Sachverständigen in der Zeit vom 9. November 1971 bis 14. April 1972 auch nicht wegen einer seelischen Erkrankung dienstunfähig.

21

dd)

Der Senat hatte keine Zweifel, den gutachtlichen Äußerungen der genannten Sachverständigen zu folgen. Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen sind nicht ersichtlich, werden vom Beamten auch nicht vorgetragen. Die Gutachten sind in sich und im Verhältnis zueinander frei von Widersprüchen. Sie kommenübereinstimmend zu dem Ergebnis, daß der Beamte während der hier in Rede stehenden Zeit nicht wegen Krankheit dienstunfähig gewesen sei. Ihre Überzeugungskraft ergibt sich auch daraus, daß der Beamte seine Dienstunfähigkeit für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht durch ärztliches Attest nachgewiesen, solches nicht einmal versucht hat. Er hat sich endlich wiederholt dahin geäußert, daß er wenigstens ab Mitte Februar 1972 sich gesund und dienstfähig gefühlt habe. Mindestens für diesen Zeitraum bis zur Wiederaufnahme des Dienstes am 14. April 1972 steht daher das Ergebnis der drei Sachverständigengutachten im Einklang nicht nur mit seinem eigenen Verhalten, sondern sogar mit seiner eigenen prozessualen Einlassung.

22

b)

Gegenüber dem Vorwurf, in der Zeit von Juni 1972 bis April 1975 in den oben dargestellten Fällen seine Dienstunfähigkeit nicht schon am ersten Tage oder ihre Fortdauer nicht schon spätestens am Tage vor dem Ablauf der zunächst bescheinigten Krankheitsdauer nachgewiesen zu haben, hat der Beamte keine substantiierten Einwendungen erhoben. Der Nachweis zumindest objektiv pflichtwidrigen Verhaltens ergibt sich insoweit, wie schon das Bundesdisziplinargericht in rechtsirrtumsfreier Weise überzeugend ausgeführt hat, aus den vom Senat zum Gegenstand der Verhandlung gemachten, bei den Akten befindlichen ärztlichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen.

23

c)

Der Beamte hat insgesamt schuldhaft gehandelt.

24

aa)

Die Schuldfähigkeit für den hier in Rede stehenden Zeitraum, jedenfalls für die Zeit des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats schon aus dem erwähnten Gutachten des Sachverständigen H.. Der Beamte mag sich zwar während des hier in Rede stehenden Tatzeitraums im Zusammenhang mit dem Konkurs des Gewerbeunternehmens seiner Ehefrau und der wohl darauf beruhenden Spannungen in seiner Ehe in einem sehr schlechten Seelenzustand befunden haben. Das rechtfertigt aber nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H., das insoweit auch mit der Lebenserfahrungübereinstimmt, nicht einmal die Annahme verminderter Schuldfähigkeit. Ein seelischer Spannungszustand dieser Art geht über das Maß an seelischer Belastung, der ein Mensch üblicherweise ausgesetzt ist, nicht hinaus, jedenfalls fehlt es im gegebenen Fall an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine solche Annahme.

25

bb)

Die Einlassung des Beamten, er sei zwar seit etwa Mitte Februar 1972 bis zur Wiederaufnahme des Dienstes im April 1972 weder objektiv noch subjektiv wegen einer Erkrankung dienstunfähig gewesen, habe aber gefehlt, weil er sich irrtümlich für entlassen gehalten habe, ist durch die Aussage des Zeugen J. vor dem Untersuchungsführer in Verbindung mit dem Schreiben des Zeugen vom 31. Januar 1972 widerlegt. Danach steht fest, daß dem Beamten am 27. Januar 1972 die Schreiben seiner Dienststelle vom 10. November 1971, 16. November 1971 und 9. Dezember 1971 ausgehändigt worden sind. Der Beamte hat mit diesen Schreiben noch an dem Tage, an dem er nach seiner Darstellung erstmalig kein Gehalt mehr erhielt, erfahren, daß seine Behörde nach wie vor Bescheinigungen über seine Dienstunfähigkeit von ihm forderte. Er kann deshalb zu keiner Zeit ernsthaft geglaubt haben, entlassen gewesen zu sein.

26

cc)

Der Beamte hat auch bei den übrigen ihm objektiv nachgewiesenen Pflichtverletzungen schuldhaft gehandelt. Er wußte, wie er selbst wiederholt zugegeben hat, daß er sich aufgrund der Verfügung vom 5. Dezember 1968 jeweils schon am ersten Tag einer Erkrankung möglichst durch Übergabe eines Attestes krank zu melden hatte und daß er nach den ihm insoweit wiederholt zuteil gewordenen schriftlichen Aufforderungen die Fortdauer von Dienstunfähigkeit jeweils spätestens am Tage vor Ablauf eines ihm vorher attestierten Zeitraums nachzuweisen hatte. Diese Pflicht war dem Beamten auch für die Fälle bewußt, in denen die jeweils in Betracht kommenden Ärzte die Dienstunfähigkeit nur jeweils "voraussichtlich" oder "ca." bis zum Ablauf eines bestimmten Tages bescheinigt haben. Voraussagen über das Ende einer durch Krankheit verursachten Dienstunfähigkeit können, wie auch dem Beamten klar war, stets nur vorläufigen Charakter haben. Dann aber wußte der Beamte, daß er auch in diesen Fällen nach dem Wunsch seiner Dienststelle die Fortdauer der Dienstunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen hatte, die wenigstens einen Tag vor dem Ablauf der ihm jeweils zuvor bescheinigten Dienstunfähigkeitsperiode auszustellen waren.

27

3.

In folgenden Fällen hält der Senat - teilweiseübereinstimmend mit dem Bundesdisziplinargericht - hingegen Pflichtverletzungen des Beamten nicht für erwiesen:

28

a)

Fehlender Nachweis der Dienstunfähigkeit für Freitag, und Samstag, 8. und 9. September 1972 (Fall 2 a der Anschuldigungsschrift): Die Einlassung des Beamten, er habe nach der Entlassung aus stationärer Behandlung am 7. September 1972 mit seiner Dienststelle telefoniert und dort erfahren, daß er den Dienst erst am Montag wieder antreten solle, ist nicht widerlegt.

29

b)

Keine Dienstunfähigkeit am 15. Juni 1972, 15. Januar 1973 und 5. Februar 1974 (2 b der Anschuldigungsschrift): Nach den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten ärztlichen Zeugnissen hat der Beamte sich an den genannten Tagen inärztlicher oder fachärztlicher Behandlung der bescheinigendenÄrzte befunden. Sein Fehlen an diesen Tagen ist daher ausreichend entschuldigt, zumal seine Einlassung nicht widerlegt ist, wegen der ungünstigen örtlichen Verhältnisse und der starken Inanspruchnahme der genannten Ärzte an den genannten Tagen sei ihm keine Zeit zur Dienstleistung mehr geblieben.

30

c)

Inhaltliche Unvollständigkeit des Zeugnisses Dr. P.über eine Erkrankung bis zum 3. Januar 1972 (Fall 2 c der Anschuldigungsschrift): Übereinstimmend mit dem Bundesdisziplinargericht meint der Senat, daß dem Beamten die Erkenntnis der Unvollständigkeit dieses ärztlichen Zeugnisses nicht ausreichend nachgewiesen ist.

31

d)

Ärztliches Zeugnis Dr. P. vom 16. Januar 1973 (Fall 2 d 1 der Anschuldigungsschrift): Hier ist nicht, wie das Bundesdisziplinargericht gemeint hat, Arbeitsunfähigkeit, sondern Arbeitsfähigkeit ab 12. Januar 1973 bescheinigt worden. Für eine Verpflichtung des Beamten, Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, bestand daher keine Grundlage.

32

e)

Nachweis der Dienstunfähigkeit für den 1. Juli 1973 (Fall 2 d 8 der Anschuldigungsschrift): Der Beamte trat am Montag, dem 2. Juli 1973, nach Erkrankung den Dienst wieder an. Daß er am Sonntag, dem 1. Juli 1973, zur Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre, ist nicht dargetan. Daher bedurfte es für diesen. Tag keines Nachweises evtl. Dienstunfähigkeit.

33

4.

Durch sein Verhalten hat der Beamte gegen die Pflicht verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG), dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG) und Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BBG). Er hat damit ein Dienstvergehen begangen; § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.

34

5.

Das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit auch in der Zukunft unerläßlich ist. Verweigert der Beamte den Dienst für einen längeren Zeitraum, dann kann der Dienstbehörde die Weiterbeschäftigung mithin grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden. Der Senat hat deshalb in solchen Fällen wiederholt die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. Urteil vom 7. November 1974 - I D 37.74 - = Dok.Ber. B 1975, 121; Urteil vom 29. April 1976 - I D 13.76 - = Dok.Ber. B 1976, 316).

35

Die Entfernung aus dem Dienst ist auch im gegebenen Fall unabweisbar. Der Zeitraum, während dessen der Beamte rechtswidrig und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, beträgt volle fünf Monate. Schon dieser Umstand macht es der Verwaltung unzumutbar, das Dienstverhältnis fortzusetzen. Der Beamte hat zudem nach den ihm zuteil gewordenen Beurteilungen seinen Dienst gleichgültig und ohne jedes Interesse verrichtet und - von einem verhältnismäßig, kurzen Zeitraum abgesehen - jeweils nur ausreichende oder schwach ausreichende Leistungen erbracht. Seine zudem nur geringen postalischen Kenntnisse, seine Labilität in der Dienstleistung und seine Unzuverlässigkeit haben es außerdem notwendig gemacht, ihn regelmäßig unterwertig im einfachen Dienst zu beschäftigen. Verantwortungsvollere Tätigkeiten, für die er eigentlich ausgebildet ist, konnten ihm nicht übertragen werden. Diese objektive Einschränkung seiner Einsatzfähigkeit läßt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zusätzlich unzumutbar erscheinen. Sie kennzeichnet zugleich, daß es sich bei der im monatelangen Fernbleiben vom Dienst zum Ausdruck kommenden Fehlhaltung nicht um eine persönlichkeitsfremde vorübergehende negative Entwicklungsphase gehandelt haben kann. Sie unterstreicht die dienstliche Unzuverlässigkeit des Beamten ebenso wie seine beharrliche Weigerung, die Dienstunfähigkeit oder ihre Fortsetzung seiner Dienststelle rechtzeitig mitzuteilen. Erschwerend wirkt schließlich, daß der Beamte in starkem Maße zurÜberbewertung von Beschwerden, wenn nicht gar zur Simulation von Krankheiten neigt. Er hat, wie die Zusammenstellung über seine Krankheitsausfälle für die Jahre 1971 bis 1975 ergibt, ungewöhnlich häufig wegen Krankheit im Dienst gefehlt, ohne - das geht aus den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Gutachten hervor - wirklich krank gewesen zu sein. Diese hypochondrische Haltung rechtfertigt die Befürchtung, der Beamte werde auch in Zukunft wegen seiner labilen Einstellung zum Dienst und zu seiner Dienstfähigkeit sowie wegen derÜberbewertung seiner Beschwerden häufig grundlos dem Dienst fernbleiben oder auch bei begründetem Fernbleiben vom Dienst dies gar nicht bzw. zu spät anzeigen. Die von dem Sachverständigen H. attestierte hohe Intelligenz und das damit verbundene Gefühl der unterwertigen Beschäftigung beschwört zusätzlich die in der Vergangenheit bereits wirksam gewordene Gefahr herauf, daß der Beamte seinen Dienst zukünftig weiterhin nicht oder jedenfalls ohne Engagement und Verantwortungsbewußtsein ausüben werde.

36

Ihm wird freilich zugute gehalten werden können, daß er sich während des hier in Rede stehenden Zeitraums im Zusammenhang mit dem Konkurs des Gewerbeunternehmens seiner Ehefrau in einer äußerst angespannten finanziellen Lage und - was noch schwerwiegender ist - auch wegen der Spannungen in seiner Ehe in einem schlechten Seelenzustand befunden hat. Das rechtfertigt aber, wie schon ausgeführt, nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H. noch nicht einmal die Annahme verminderter Schuldfähigkeit. Selbst wenn sie aber gegeben sein sollte, könnte das noch nicht dazu führen, ausnahmsweise von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Der Beamte hat, wie ausgeführt, gegen eine auch bei nur geringer Schuldfähigkeit ohne weiteres einsehbare, primitive Grundpflicht verstoßen. Die Notwendigkeit, den Dienstbetrieb im Interesse der Allgemeinheit aufrechtzuerhalten, ihn vor Störungen zu schützen und das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Vertrauen der Allgemeinheit in die Sauberkeit der Amtsführung zu sichern, macht dann auch in diesen Fällen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst notwendig (vgl. hierzu BDH 3, 172, 262 [264]).

37

6.

Der Senat folgt dem Bundesdisziplinargericht auch inder Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag. Er hält den Beamten, wenn auch unter schweren Bedenken, einer Unterstützung nicht für unwürdig, weil er jedenfalls bis 1971 seinen Dienstpflichten, wenn auch nicht immer in zufriedenstellender Weise, nachgekommen ist. Seine Labilität in bezug auf die Dienstausübung und die Anzeige seiner Erkrankungen mag auf den schon erörterten seelischen Bedrückungen und das nicht unberechtigte Gefühl unterwertiger Beschäftigung teilweise zurückzuführen sein; sie ist daher bis zu einem gewissen Grade verständlich. Der Beamte wird, wenn seine Dienstbezüge entfallen, auch, bedürftig. Bei Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gegenüber Frau und zwei Kindern erscheint die Zubilligung des Höchstbetrages von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts, wozu noch das Kindergeld träte, mindestens erforderlich, um für den Beamten und den von ihm zu betreuenden Personenkreis den notdürftigen Unterhalt zu sichern. Auch die vom Bundesdisziplinargericht festgesetzte Dauer der Zahlung für zehn Monate erscheint angemessen; denn insbesondere angesichts des nicht mehr ganz jugendlichen Alters des Beamten und seiner angegriffenen Gesundheit erscheint dieser Zeitraum mindestens notwendig, um neue Arbeit zu finden.

38

Sollte es dem Beamten trotz nachzuweisender ernsthafter Bemühungen nicht gelingen, innerhalb dieses Zeitraums eine Einnahmequelle zu erschließen, die seinen und seiner Familie Unterhalt sichert, dann steht es ihm frei, bei dem zuständigen Bundesdisziplinargericht die Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrages zu beantragen.

39

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann