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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1976, Az.: BVerwG I D 13.76

Fernbleiben vom Dienst wegen unrechtmäßiger Versetzung; Erklärung der Dienstbereitschaft trotz vorläufiger Dienstenthebung; Grundsatz von der Einheit der Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1976
Aktenzeichen
BVerwG I D 13.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.11.1975

Fundstelle

  • BVerwGE 53, 172 - 173

Amtlicher Leitsatz

Bei Zusammentreffen von dienstlichem und außerdienstlichem Fehlverhalten ist zu prüfen, ob das außerdienstliche Fehlverhalten die besonderen Merkmale des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt.

Bei mehreren außerdienstlichen Einzelverfehlungen bezieht sich diese Prüfung auf die Gesamtheit der außerdienstlichen Vorfälle (im Nachgang zu BVerwG 33, 162).

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. April 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, ferner
Bundesbahnobersekretär Gerhard Uttinger,
Fernmeldehauptwart Theodor Fenk als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnhauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 26. November 1975 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

In der Anschuldigungsschrift vom 22. August 1975 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt,

  1. 1.

    am 26. und 27. Mai 1971 den Dienst als Zugschaffner verspätet aufgenommen zu haben,

  2. 2.

    am 17. Juli 1971 außerhalb des Dienstes in alkoholisiertem Zustand auf der Fahrt mit einem Eilzug zwischen O. und V. über drei ausländische Fahrgäste geschimpft und später im Packwagen des Zuges mit einer pistolenartigen Schußwaffe in Richtung der geöffneten Packwagentür ins Freie geschossen zu haben,

  3. 3.

    am 26. Oktober 1971 in einer Gaststätte in O. in alkoholisiertem Zustand Gäste bedroht, beschimpft und angeschrieen zu haben,

  4. 4.

    in der Zeit vom 5. Januar bis 10. April 1972 von seinem Konto bei der Land es Sparkasse in O. Barabhebungen vorgenommen zu haben, obwohl er wußte, daß weitere Dienstbezüge nicht überwiesen wurden, ferner, in einer Zwangsvollstreckungssache eine falsche eidesstattliche Versicherung über die Auszahlung seiner Dienstbezüge sowie über seinen Vermögensstand abgegeben zu haben,

  5. 5.

    seit dem 9. März 1972 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben zu sein,

  6. 6.
    1. a)

      am 26. April 1972 den Lkw-Fahrer C. beleidigt, tätlich angegriffen und verletzt zu haben,

    2. b)

      am 16. August 1972 in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, in die Geschäftsräume der Firma S. in O. eingedrungen zu sein, dort eine 2 Meter lange Eisenstange von der Wand gerissen und seine in dem Geschäft tätige, jetzt geschiedene Ehefrau geschlagen, sowie zwei im Hof der Firma abgestellte Fahrräder demoliert zu haben,

    3. c)

      am 25. August 1972 sich der vorsätzlichen Körperverletzung gegenüber dem Rechtsanwaltsgehilfen L. schuldig gemacht zu haben mit der Folge, daß dieser einen lebenslänglichen Körperschaden davontrug.

2

Die Vorwürfe zu 3, 4 und 6 waren Gegenstand von Strafverfahren gegen den Beamten. In diesen Verfahren ist er wie folgt verurteilt worden:

  1. 1)

    Durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 4. August 1972 wegen Bedrohung zu 300 DM Geldstrafe (Vorwurf zu 3),

  2. 2)

    durch Urteil des Schöffengerichts O. vom 13. August 1974 wegen Betruges und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten (Vorwurf zu 4),

  3. 3)

    durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 8. Mai 1973 in Verbindung mit dem Urteil der II. Kleinen Strafkammer des Landgerichts O. vom 24. Mai 1974 wegen Beleidigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der zu 1) angeführten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 700 DM, weiterhin wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, wegen einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung, wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt und einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 2.000 DM. Außerdem wurde ein Fahrverbot von 3 Monaten festgesetzt (Vorwurf zu 6).

3

Wegen des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst hatte der Präsident der Bundesbahndirektion H. durch Verfügung vom 20. September 1972 den Verlust der Dienstbezüge vom 9. März 1972 ab festgestellt (§ 73 BBG).

4

Durch Urteil vom 26. November 1975 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens auf Entfernung aus dem Dienst erkannt. Die Kammer hat sich, soweit die oben erwähnten Straftaten in Frage stehen, an die diesbezüglichen strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden erachtet (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO). Weiterhin hat sie festgestellt, daß der Beamte am 26. und 27. Mai 1971 den Dienst verspätet angetreten hatte und seit dem 9. März 1972 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben war. Schließlich hat sie für erwiesen angesehen, daß der Beamte am 17. Juli 1971 außerhalb des Dienstes im Packwagen eines Eilzuges randaliert und aus einem Schießgerät zum Verschießen von Knall- und Gaspatronen einen Schuß ins Freie abgegeben hatte.

5

Wegen der Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete Urteil Bezug genommen.

6

Die Kammer hat dieses Verhalten disziplinarrechtlich wie folgt gewürdigt:

7

Das Gesamtverhalten des Beamten sei ein schuldhaftes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Auf die besonderen Voraussetzungen des Satzes 2 a.a.O. komme es nicht an, weil ein rein außerdienstliches Fehlverhalten nicht vorliege. Das Gesamtverhalten sei einheitlich zu beurteilen als Ausdruck einer völlig unzuverlässigen Persönlichkeit.

8

Wegen der Schwere dieses Dienstvergehens, insbesondere wegen des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, hat die Kammer die Entfernung des Beamten aus dem Dienst für erforderlich gehalten. Einen Unterhaltsbeitrag hat sie dem Beamten nicht bewilligt, weil sie ihn dieser Vergünstigung nicht für würdig im Sinne von § 77 Abs. 1 BDO erachtet hat.

9

Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt.

10

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet er, daß die von ihm benannten Zeugen vom Untersuchungsführer nicht vernommen worden seien. Im übrigen macht er im wesentlichen folgendes geltend:

11

Zu Punkt 2) Randalieren im Eilzug

12

Die Zeugen K. und Kr. hätten aus Angst vor dem Dienststellenvorsteher D. falsch ausgesagt. Dieser Vorfall sei nicht von dem Zeugen, sondern von Herrn W. gemeldet worden.

13

Zu Punkt 5) Fernbleiben vom Dienst

14

Es treffe nicht zu, daß er jahrelang dem Dienst ferngeblieben sei. Vielmehr habe er sich bei dem Nachfolger des früheren Dienststellenvorstehers D., Herrn S., zum Dienst gemeldet. Er sei jedoch bis zur Verhandlung zurückgewiesen worden.

15

Im übrigen bittet er, ihn im Hinblick auf seine guten dienstlichen Leistungen im Dienst zu belassen, zumal er seit Oktober 1975 arbeitslos sei.

16

II.

Die Berufung ist, da der Beamte die Feststellungen der Kammer zu Punkt 2) (Randalieren im Eilzug) und die Dauer des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst (Punkt 5) in Frage stellt, unbeschränkt. Der Senat hat daher den dem Beamten in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen vorgeworfenen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut zu prüfen.

17

Der Berufung ist der Erfolg zu versagen.

18

Die Verfahrensrüge des Beamten geht fehl. Zwar hat er in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsführer am 20. Mai 1975 vier Zeugen für seine Behauptung benannt, daß der damalige Dienststellenvorsteher D. öfters im Dienst betrunken gewesen sei. Von der Vernehmung dieser Zeugen hat der Untersuchungsführer jedoch mit Recht abgesehen, da das Beweisthema für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 25 BDO, § 244. Abs. 3 StPO).

19

In der Sache selbst ist der Senat hinsichtlich der Vorwürfe, die Gegenstand von rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gewesen sind (Punkte 3, 4, 6), an die entsprechenden strafgerichtlichen Feststellungen gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO). Zu einer Nachprüfung dieser Feststellungen besteht kein Anlaß, zumal sie der Beamte nicht mehr bestreitet.

20

Hinsichtlich des verspäteten Dienstantritts (Punkt 1) ist der Beamte ebenfalls geständig. Da ihm nicht zu widerlegen ist, daß er verschlafen hat, beruht der verspätete Dienstantritt lediglich auf Fahrlässigkeit.

21

Auch den Feststellungen der Kammer zu dem Vorwurf des Randalierens im Eilzug (Punkt 2) ist beizutreten. Der Beamte wird insoweit durch die Aussagen der Zeugen K. und Kr. überführt. Gegen die Richtigkeit der Aussagen dieser Zeugen bestehen nicht die geringsten Bedenken. Die Behauptung des Beamten, die Zeugen seien durch den damaligen Dienststellenvorsteher D. zu unwahren Angaben verleitet worden, wird von diesen glaubhaft in Abrede gestellt. Im übrigen ist dieser Vorfall dem Beamten keineswegs persönlichkeitsfremd.

22

Zu Punkt 5) (Fernbleiben vom Dienst) räumt der Beamte ein, seinen Dienst nach Ablauf des Erholungsurlaubs am 9. März 1972 nicht wieder aufgenommen und seitdem keinen Dienst mehr geleistet zu haben. Mit seinem bisherigen Vorbringen, er habe sich zum Fernbleiben vom Dienst für berechtigt gehalten, weil er zu Unrecht in den Rangierdienst versetzt worden sei, kann er nicht gehört werden. Dem Beamten war durch Verfügung der Bundesbahndirektion M. vom 17. März 1972 mitgeteilt worden, daß er nicht weiter im Zugbegleitdienst eingesetzt werden könne, sondern künftig Rangierdienst leisten müsse, da er wegen seiner erheblichen, im einzelnen näher dargelegten Verschuldung nicht mehr kassensicher sei. Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Anordnung bestehen keine Bedenken; denn auch von einem einer besonderen Fachrichtung angehörenden Beamten kann ein von seinem regelmäßigen Aufgabenbereich abweichender Dienst gefordert werden, falls dies geboten und zumutbar ist (BDH 6, 92). Geboten war diese Maßnahme, da gemäß der Kassenvorschrift im Kassendienst nur Beamte zu verwenden sind, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie war aber auch zumutbar, da sie letztlich dem Schutz des Beamten selbst diente, und zwar insofern, als sie ihn davor bewahren sollte, sich wegen seiner hohen Verschuldung an den Einnahmen aus dem Fahrdienst zu vergreifen. Bei dieser Sachlage wäre der Beamte selbst dann verpflichtet gewesen, Rangierdienst zu leisten, wenn es sich hierbei um eine unterwertige Beschäftigung auf einem Arbeiterdienstposten gehandelt hätte, was an sich grundsätzlich nicht zulässig ist (BDH 7, 88). Im übrigen hätte der Beamte, wenn er diese Maßnahme für rechtswidrig gehalten hätte, dieserhalb nicht dem Dienst fernbleiben dürfen, sondern sich der hierfür in Frage kommenden Rechtsbehelfe bedienen können. Daß er auch gewußt hat, zum Fernbleiben vom Dienst nicht berechtigt zu sein, ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß er den Bescheid über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge vom 20. September 1972 nicht angefochten und auch in der Berufungsbegründung diesen Einwand nicht mehr aufrechterhalten hat.

23

Seine Behauptung, er habe sich Ende des Jahres 1974 bei dem Nachfolger des früheren Dienststellenvorstehers D., dem Bundesbahnamtmann S., zum Dienst gemeldet, wird durch dessen Aussage als Zeuge vor dem Senat widerlegt. Hiernach hat der Beamte zwar einmal, und zwar entweder Ende 1974 oder Anfang 1975 bei der Dienststelle vorgesprochen. Dabei hat es sich aber nach dem Eindruck des Zeugen nur um einen informatorischen Besuch gehandelt, in dessen Verlauf der Beamte lediglich gefragt hat, ob er wieder arbeiten könne. Hierauf hat ihm der Zeuge geantwortet, er könne ihm hierzu keinen Bescheid geben, da er, J., von der Direktion dienstenthoben sei. Diesem Gespräch kann mithin eine bestimmte Erklärung des Beamten, nunmehr seinen Dienst wieder aufnehmen zu wollen, nicht entnommen werden; denn hätte er dies ernstlich beabsichtigt, dann hätte er gemäß der Empfehlung des Zeugen sich mit einer entsprechenden Erklärung an die Bundesbahndirektion wenden können. Statt dessen hat er nichts mehr von sich hören lassen. Zur Rechtfertigung für sein Untätigbleiben kann er sich auf die gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens angeordnete vorläufige Dienstenthebung nicht berufen, da ihm die Einleitungsbehörde in der Einleitungsverfügung ausdrücklich eröffnet hat, daß er trotz der vorläufigen Dienstenthebung seine Dienstbereitschaft erklären könne mit der Folge, daß erst dann die gleichzeitig angeordnete Gehaltseinbehaltung in Kraft treten würde. Da der Beamte eine derartige Erklärung, wie bereits erwähnt, nicht abgegeben hat, ist er bis auf den heutigen Tag unerlaubt dem Dienst ferngeblieben.

24

Disziplinarrechtlich ist das Verhalten des Beamten wie folgt zu würdigen: Durch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst und durch den verspäteten Dienstantritt hat der Beamte seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, verletzt, und zwar durch das Fernbleiben vom Dienst vorsätzlich und durch den verspäteten Dienstantritt fahrlässig (§ 54 Satz 1 BBG). Durch die Straftaten sowie das Randalieren im Eilzug hat er das Ansehen des Beamtentums in einer derart schwerwiegenden Weise beeinträchtigt, daß dieses außerdienstliche Verhalten die besonderen Merkmale des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt und daher als pflichtwidrig im Sinne von § 54 Satz 3 BBG anzusehen ist. Dieser disziplinaren Würdigung des außerdienstlichen Verhaltens ist der Senat entgegen der Ansicht der Kammer nicht durch den Umstand enthoben, daß der Beamte sich außerdem eines sogenannten echten Dienstvergehens im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldig gemacht hat. Insbesondere kann von einer derartigen Prüfung nicht mit dem Hinweis auf den Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens abgesehen werden; denn er setzt voraus, daß sämtliche zugrundeliegenden Einzelvorfälle pflichtwidrig sind, d.h. bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten, daß es die besonderen Merkmale des § 77 Abs. 1 Satz 2 erfüllt (Behnke BDO 2. Aufl. Einf. B, Rz. 6). Sind wie hier mehrere außerdienstliche Vorfälle Gegenstand der disziplinaren Würdigung, so ist allerdings das Vorliegen der besonderen Merkmale des § 77 Abs. 1 Satz 2 nicht für jeden Einzelfall besonders, sondern für die Gesamtheit der außerdienstlichen Vorfälle zu prüfen (BVerwG 33, 162). Diese Prüfung führt zu dem dargestellten Ergebnis.

25

Den Zumessungserwägungen der Kammer ist in vollem Umfang beizutreten. Im Vordergrund dieser Erwägungen steht das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst. Dienst zu leisten, ist für jeden Beamten eine Grundpflicht, deren Verletzung seine Tragbarkeit stets in Frage stellt; denn einem Beamten, der ohne triftigen Anlaß nicht zum Dienst erscheint, kann seine Behörde grundsätzlich nicht mehr das Vertrauen entgegenbringen, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit ihr unerläßlich ist (BVerwG Dok.Ber. B 1975, 121). Erschwerend fällt hier der ungewöhnlich lange Zeitraum des schuldhaften Fernbleibens ins Gewicht. Dies läßt den Schluß zu, daß sich der Beamte nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich von seinem Beamtendienst gelöst hat. Sein gespanntes Verhältnis zu seinem früheren Dienstvorgesetzten D. ist ebensowenig wie die durch die Ehescheidung bedingte Konfliktsituation geeignet, das Fernbleiben vom Dienst milder zu beurteilen, zumal der Beamte auch nach Beendigung dieser Konfliktslage und nach dem Ausscheiden des früheren Dienstvorgesetzten D. weiterhin nicht zum Dienst erschienen ist. Wenn jeder Bedienstete, der irgendwelche Vorbehalte gegen seine Dienstvorgesetzten hat, dieserhalb dem Dienst fernbleiben würde, wäre das ordnungsmäßige Funktionieren der Verwaltung ernsthaft gefährdet. Wenn J. zu der Auffassung gelangt sein sollte, daß eine Zusammenarbeit mit dem früheren Vorgesetzten D. ihm nicht mehr möglich war, dann hätte er seine Versetzung an eine andere Dienststelle betreiben können, anstatt dem Dienst fernzubleiben. Zu dieser, die weitere Tragbarkeit des Beamten ausschließenden, Verfehlung tritt der durch das außerdienstliche Fehlverhalten verursachte ungewöhnlich schwere Ansehensschaden. Der Beamte hat sich bei mehreren Gelegenheiten als ein ausgesprochener Schläger erwiesen, vor dem seine Kollegen sich regelrecht gefürchtet haben. Er hat durch sein Gesamtverhalten seinen Platz in der Beamtenschaft verwirkt. Es muß daher bei der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst verbleiben.

26

Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Kammer hält der Senat den Beamten im Hinblick auf das besondere Gewicht der Verfehlungen eines Unterhaltsbeitrages schlechterdings für unwürdig (§ 77 Abs. 1 BDO). Auf die Frage, ob der Beamte eines Unterhaltsbeitrages zur Zeit bedürftig ist, kommt es daher nicht an.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 BDO.

Amelung
Lange
Janzen