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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1979, Az.: BVerwG 1 D 69.78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 69.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.05.1978 - AZ: IX VL 5/77

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Januar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Eugen Koritz,
Obertriebwagenführer Viktor Trenz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ..., vom 18. Mai 1978 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von 12 Monaten festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Schöffengericht ... verhängte gegen den Beamten, der bei der Deutschen Bundesbahn zunächst als Kassenverwalter, dann als Bucher bei der Güterabfertigung tätig war, durch rechtskräftiges Urteil von 12. November 1975 wegen fortgesetzter Unterschlagung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die es auf zwei Jahre zur Bewährung aussetzte. Die Strafe ist inzwischen erlassen. Die Ehefrau des Beamten, die seit 1965 bei der Deutschen Bundesbahn auf Grund eines privatrechtlich ausgestalteten Vertrages auf Provisionsbasis zunächst bei der Fahrkartenausgabe des Bahnhofs ..., dann bis 1974 bei der des Bahnhofs, eine Fahrkartenagentur betrieben hatte, erhielt auf Grund desselben Urteils wegen Untreue eine Freiheitsstrafe von sechs. Monaten, die nach Ablauf der Bewährungszeit inzwischen ebenfalls erlassen ist.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... hat den Beamten in dem teilweise wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 18. Mai 1978 bei Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von 50 v.H. auf 12 Monate aus dem Dienst entfernt und - teilweise gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils - folgenden Sachverhalt ermittelt:

3

a)

Der Beamte erlitt am 27. Mai 1973 einen selbstverschuldeten Autounfall, in dessen Verlauf sich seine Ehefrau einen komplizierten Handgelenkbruch und eine seiner Töchter ebenfalls erhebliche Verletzungen zuzogen. Beide lagen infolge der Verletzungen mehrere Wochen im Krankenhaus E.; der Ehefrau mußte ein künstliches Gelenk eingesetzt werden. Der Beamte wurde ebenfalls verletzt. Er veränderte sich seither in seinem Wesen, wurde gleichgültig, ließ wichtige Postsendungen ungeöffnet und neigte zu plötzlichen Wutausbrüchen. Da die Ehefrau infolge ihrer schweren Verletzung die Fahrkartenagentur nicht weiter betreiben konnte, führte eine damals 18jährige Tochter des Beamten die Agentur fort. Der Beamte, der schon vorher die schriftlichen Arbeiten der Agentur erledigt, insbesondere die Fahrkartenausgabebücher geführt hatte, half ihr dabei.

4

Infolge des Unfalls, bei dem das von dem Beamten gesteuerte Kraftfahrzeug zerstört worden war, war er in Schulden geraten. Ein Kreditinstitut hatte das bei dem Kauf des Personenkraftwagens gewährte Darlehen wegen Wegfalls dieser Sicherung in vollem Umfange fällig gestellt, auch hatte der Beamte ein Ersatzfahrzeug für 1.600 DM gekauft. Weitere Schulden waren durch die Notwendigkeit entstanden, Ehefrau und Tochter in dem vom Familienwohnort weit entfernten Krankenhaus E. zu besuchen. Da der Beamte mit diesen finanziellen Schwierigkeiten offenbar nicht fertig wurde, obwohl ihm und seiner Familie aus seinen Bezügen und der Agentur wenigstens 2.500 DM monatlich netto zur Verfügung standen, begann er etwa, im Juli 1973, aus der Kasse der Bahnagentur Geld für seinen privaten Verbrauch zu entnehmen. Zur Verschleierung trug er die Fahrkartenverkäufe zu jeweils späteren Zeiten als den tatsächlichen Verkaufsdaten in das entsprechende Buch ein. So ergab sich bei einer Revision am 6. Februar 1974 ein Fehlbetrag von nahezu 14.000 DM.

5

Der Beamte war bei seinen Handlungen nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts und des Strafgerichts trotz eines durch Zangengeburt, Kriegsverletzung und den Autounfall erlittenen bzw. verschlimmerten Schädelhirntraumas in der Lage, das Unrechte seines Tuns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

6

Nach Bekanntwerden der Unterschlagung wurde die aus der Agentur erzielte Provision zur Abdeckung des Schadens verwendet. Dieser konnte so bis Juni 1974 bis auf einen Restbetrag von 1.000 DM getilgt werden. Als sich jedoch am 20. Juni 1974 bei einer Schalterprüfung ein neuer Fehlbetrag von nunmehr 961,93 DM herausstellte, gab die Ehefrau am 24. Juni 1974 einen Barscheck der Eisenbahnsparkasse E. über 700 DM, den der Beamte ausgestellt hatte, der Deutschen Bundesbahn. Einen weiteren Scheck über 900 DM lieferte der Beamte am gleichen Tag ab, um den Kassenfehlbestand auszugleichen. Er überzog mit beiden Schecks geringfügig sein Konto. Sie wurden jedoch von der Eisenbahn spar- und Darlehnskasse voll ausgezahlt.

7

b)

Seit dem 20. Mai 1974 bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern. Das ergibt sich aus seinem Schreiben vom 2. März 1975 und der Aussage des Zeugen K. B. vom 16. Juli 1976.

8

c)

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung seiner Pflichten zu inner- und außerdienstlichem Wohlverhalten sowie zur uneigennützigen Amtsausübung im Sinne von § 54 Satz 2 und Satz 3 BBG sowie der Pflicht gewertet, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben; §§ 54 Satz 1, 73 Abs. 1 Satz 1 BBG. Insgesamt hat es das Verhalten als schuldhaftes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Dieses Dienstvergehen, hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, wiege insgesamt so schwer, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden müsse.

9

3.

Mit seiner Berufung rügt der Beamte, daß die Entscheidung ohne Hinzuziehung eines Vertreters für Schwerbeschädigte zustande gekommen sei. Sie stehe im übrigen in keinem Verhältnis zu seiner gerichtlichen Verurteilung. Unentschuldigtes Fernbleiben liege überdies nur bis zum 18. Juni 1975 vor, weil er seither vom Dienst suspendiert sei. Das Urteil vernichte schließlich eine ganze Familie mit zwei minderjährigen Kindern.

10

II.

Nachdem der Beamte seine Rüge, das Urteil sei ohne Mitwirkung eines Vertreters für Schwerbeschädigte zustande gekommen, in der Hauptverhandlung näher erläutert und zurückgenommen hat, greift er nur noch die Maßnahmeerwägungen des angefochtenen Urteils an. Dessen Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage sind für den Senat mithin ebenso bindend wie ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

Die Berufung kann keinen Erfolg haben.

12

1.

Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar.

13

a)

Wer ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut der von ihm verwalteten Kasse zum privaten Verbrauch entzieht, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das - Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

14

Das gilt auch im gegebenen Fall: Wenn der Beamte auch hier nicht unmittelbar dienstlich tätig war, sondern außerdienstlich bei der Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen durch seine Ehefrau und später seine Tochter, so hat er doch gleichwohl das Vertrauen des Dienstherrn auch in seine dienstliche Zuverlässigkeit durch sein Verhalten unheilbar zerstört. Der Verkauf der Fahrkarten geschah auf Grund eines privatrechtlich ausgestalteten Agenturvertrages zwischen der Ehefrau des Beamten und der Deutschen Bundesbahn. Als diese den Verkauf der Fahrkarten ihrer Tochter und die Abrechnung ihrem Ehemann überließ, trat dieser insoweit in ein privatrechtliches Pflichtenverhältnis zu seinem Dienstherrn. Dieser Umstand läßt für sich allein bereits die entsprechende Anwendung der bei Unterschlagungen im Amt geltenden ständigen Rechtsprechung gerechtfertigt erscheinen. Das muß um so mehr gelten, als der Beamte durch sein. Handlungen gegenüber dem eigenen Dienstherrn auch sein Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit völlig zerstört hat.

15

Von der hiernach allein schon wegen der Unterschlagungen gebotenen Entfernung aus dem Dienst kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar wäre. Das könnte der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn die Tat sonst als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre.

16

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

17

aa)

Der Beamte befand sich zur Tatzeit zwar in einer äußerst angespannten wirtschaftlichen Lage. Er hatte etwa 20.000 DM Schulden. Die Schuldenlast seiner Ehefrau belief sich im selben Zeitraum auf etwa 5.000 DM. Hiervon mag ein Betrag von etwa 12.000 DM unverschuldet verursacht worden sein. Diese Schuldenlast war dadurch entstanden, daß eine Teilzahlungsbank - wie ausgeführt - nach der Zerstörung des ihr als Sicherung dienenden Kraftfahrzeugs infolge des Unfalls den gesamten Schuldrest hatte fällig werden lassen. Diese Entwicklung mag der Beamte, als er die Schulden einging, nicht vorhergesehen haben. Dagegen erscheinen Schulden gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 4.000 DM unvertretbar. Hiernach bestehen schon Zweifel, ob die wirtschaftliche Notlage des Beamten zur Tatzeit wirklich unverschuldet war. Sie war zumindest nicht unausweichlich. Nichts spricht dafür, daß der Beamte auch nur den Versuch unternommen hätte, bei seinen zwei damals schon erwachsenen und wirtschaftlich unabhängigen Töchtern oder bei seiner Dienststelle Hilfe aus seiner wirtschaftlichen Not zu erlangen. Daß seine Dienststelle ihm geholfen hätte, hat sie mit der Fortsetzung des Agenturvertrages nach Bekanntwerden der Unterschlagungen bewiesen. Sie hat es dem Beamten dadurch ermöglicht, den Schaden in verhältnismäßig kurzer Zeit gutzumachen.

18

bb)

Eine unbedachte Gelegenheitstat liegt schon wegen der Häufigkeit der Einzelverfehlungen nicht vor.

19

cc)

Ebensowenig kann von einer seelischen Zwängssituation des Beamten die Rede sein. Sie muß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Folge eines plötzlichen, unvorhergesehenen Ereignisses mit Schockwirkung sein. Davon kann hier schon mit Rücksicht darauf nicht gesprochen werden, daß zwischen dem Unfall als wahrscheinlich auslösendem Ereignis und dem Beginn der Unterschlagungen eine nicht unerhebliche Zeitspanne liegt. Auch fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, der Beamte habe im Zuge seiner durch den Unfall angespannten Gemütslage, einem inneren Zwang folgend, die Unterschlagungen begangen.

20

b)

Eine schwere Pflichtverletzung liegt auch in dem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst.

21

Das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem. Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit auch in der Zukunft unerläßlich ist. Verweigert der Beamte für einen längeren Zeitraum den Dienst, dann kann der Dienstbehörde die Weiterbeschäftigung grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden. Der erkennende Senat hat deshalb in solchen Fällen wiederholt die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl.Urteile vom 7. November 1974 - BVerwG 1 D 37.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 121];vom 29. April 1976 - BVerwG 1 D 13.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 316];vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 1 D 111.76 - [DÖD 1978, 72]).

22

Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst endete entgegen der Auffassung des Beamten nicht mit seiner vorläufigen Dienstenthebung. Diese enthob ihn nur der Pflicht, seine unmittelbaren Dienstgeschäfte wahrzunehmen. Die allgemeine Pflicht zur Dienstbereitschaft blieb hiervon jedoch unberührt. Diese Dienstbereitschaft hat der Beamte zu keiner Zeit erklärt. Deshalb auch dauert nach § 125 BDO trotz der Dienstenthebung der wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst festgestellte Verlust der Dienstbezüge fort.

23

c)

In der Scheckangelegenheit entfällt aus den Gründen des angefochtenen Urteils die Annahme einer Dienstpflichtverletzung.

24

2.

Hiernach rechtfertigen sowohl die strafgerichtlich geahndete fortgesetzte Unterschlagung als auch das Fernbleiben vom Dienst je für sich allein die einseitige Auflösung des Dienstverhältnisses Dienstverhältnisses mit dem Beamten. Das muß um so mehr gelten, als die Unterschlagung zu einem hohen materiellen Verlust der Bundesbahn führte, sich in mehreren Einzelhandlungen über einen längeren Zeitraum hinzog und auch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst zeitmäßig einen unerträglichen Umfang erreichte.

25

Mildernd läßt sich die seitens der Deutschen Bundesbahn durch Fortsetzung des Agenturvertrages erleichterte ziemlich schnelle Schadenskompensation, die dienstliche und außerdienstliche Unbescholtenheit des Beamten während annähernd 30 tadelfrei verbrachter Dienstjahre, vor allem aber das schwere Lebensschicksal des Beamten werten. Die durch den Verkehrsunfall offenbar verursachte oder verstärkte traumatische Hirnschädigung und die infolgedessen aufgetretene auffällige Persönlichkeitsänderung bei dem Beamten erlauben es zusätzlich, sein Versagen zu verstehen. Zu seinen Gunsten spricht endlich, daß er offenbar aus Scham über sein vorangegangenes Versagen dem Dienst ferngeblieben ist, also aus einem verständlichen Grunde. Alle diese Umstände reichen aber auch bei äußerstem Wohlwollen nicht aus, um den durch das Versagen des Beamten verursachten vollständigen Vertrauensverlust auch nur teilweise auszugleichen. Dasselbe muß für die schon vom Strafrichter festgestellte verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gelten. Der Beamte ist durch sein Mißverhalten für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden. Seine verminderte Schuldfähigkeit kann daher nach ständiger Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des erkennenden Senats die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht rechtfertigen; vgl. BDHE 3, 167 (170), 262.

26

3.

Der Beamte ist eines Unterhaltsbeitrages, wie schon das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat, mit Rücksicht auf seine 30jährige tadelfreie Dienstzeit nicht unwürdig. Er ist einer Unterstützung auch bedürftig. Für den Lebensunterhalt seiner vierköpfigen Familie stehen ihm bisher nur etwa 450 DM monatlich zur Verfügung. Der Senat läßt dabei seine Kriegsbeschädigtenrente unberücksichtigt, weil sie in vollem Umfange dem Ausgleich der durch die Verletzung verursachten erhöhten Aufwendungen dient. Diesen Einkommen stehen Aufwendungen von etwa 300 DM monatlich für Miete und Strom gegenüber, so daß bei Wegfall seiner Dienstbezüge unter Berücksichtigung seines bisher erzielten Einkommens für sich, die Ehefrau und zwei noch in seinem Haushalt lebende und von ihm abhängige Kinder nur etwa 150 DM verblieben. Bei einem Bruttoruhegehalt von etwa 1.760 DM kämen, wenn ihm hiervon 60 v.H. als Unterhaltsbeitrag gezahlt würden, etwa 1.050 DM hinzu. Dem Beamten stünden dann zusammen mit seinem Einkommen aus Nebenbeschäftigung und dem Kindergeld etwa 1.600 DM brutto monatlich zur Verfügung. Dieser Betrag erscheint dem Senat ausreichend, aber auch erforderlich, um den notwendigen Unterhaltsbedarf für den Beamten, seine Ehefrau und die von ihm noch wirtschaftlich abhängigen Kinder zu decken.

27

Der Senat hält es für richtig, daß der Bemessungszeitraum (ausnahmsweise) auf zwölf Monate festgesetzt worden ist. Er geht dabei von der Erwartung aus, daß es dem Beamten innerhalb dieser Zeit gelingen werde, in den Genuß einer durch Nachversicherung erworbenen Rente zu kommen oder eine anderweitige, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sichernde Beschäftigung zu finden. Es steht dem Beamten frei, rechtzeitig die Verlängerung des Bewilligungszeitraums für den Unterhaltsbeitrag bei der zuständigen Bundesdisziplinarkammer zu beantragen, wenn sich diese Erwartung trotz nachzuweisender ernsthafter Bemühungen des Beamten als trügerisch erweisen sollte.

28

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann