Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1984, Az.: BVerwG 1 D 41.83

Unterhaltsbeiträge nur bei Bedürftigkeit; Bedürftigkeit bei Familieneinkünften von 1.800 DM; Disziplinarverfahren wegen falscher Angaben über Einkünfte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 41.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 18079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.02.1983 - AZ: X VL 103/82

Fundstelle

  • DokBer B 1984, 151-153

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgerichts, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 7. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Hauptlokomotivführer Friedrich Rehn, Fernmeldehauptwart Dieter Umlauft
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 4. Februar 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten wegen eines Disziplinarvergehens durch Urteil vom 4. Februar 1983 aus dem Dienst entfernt. Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Beamten wegen dessen langer und tadelfreier Dienstzeit und seiner guten dienstlichen Leistungen zwar nicht für unwürdig, angesichts der Familieneinkünfte von rund 1.800 DM netto im Monat aber nicht für bedürftig gehalten.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der von seinen damaligen Verteidigern gemäß §§ 80 Abs. 1, 25 BDO, 43 Abs. 1 und 2 Strafprozeßordnung (StPO) eingelegten Berufung, mit der beantragt wird, den Beamten nicht aus dem Dienst zu entfernen und ihm deshalb unter Abänderung des angefochtenen Urteils einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Zur Begründung der ausdrücklich als Anfechtung in vollem Umfang bezeichneten Berufung wird ausgeführt, das Bundesdisziplinargericht sei von unzutreffenden Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Beamten ausgegangen. So sei nicht berücksichtigt worden, daß der Sohn des Beamten einen eigenen Hausstand habe und deshalb neben dem von ihm bezogenen Ausbildungsgeld von 600 DM auch noch Geld von seinen Eltern benötige, daß die Miete des Beamten nicht 415 DM, sondern 460 DM im Monat betrage und daß der Beamte in Wirklichkeit nicht über Einkünfte aus einer Nebentätigkeit verfüge. Zwar habe der Beamte einen solchen Nebenverdienst angegeben. Diese Angabe sei aber falsch und in der Vorstellung gemacht worden, das Bundesdisziplinargericht habe wissen wollen, wovon er während der Zeit seiner vorläufigen Dienstenthebung mit Einbehaltung von 50 vom Hundert seiner Dienstbezüge sein Leben gefristet habe. Allein dieser Vorstellung wegen habe der Beamte seine wirtschaftlichen Verhältnisse günstiger dargestellt, als sie tatsächlich gewesen seien. Über mehr als diejenigen 1.000 DM, die seine Ehefrau als Büroangestellte monatlich netto verdiene, verfügten die Eheleute in Wirklichkeit nicht. Hiervon müßten dann aber auch noch Schulden in Höhe von 3.000 DM bei der Deutschen Bank abgetragen werden.

3

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

4

Sie ist auf die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages beschränkt. Wenn es auch in der Berufungsschrift einleitend heißt, daß das Urteil in vollem Umfang angefochten werde und wenn ferner der Antrag gestellt wird, den Beamten nicht aus dem Dienst zu entfernen, so werden doch zur Begründung des Rechtsmittels keinerlei Ausführungen gemacht, die sich gegen die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts oder gegen dessen Erwägungen zum Disziplinarmaß richten. Der Sache nach ist das Berufungsvorbringen vielmehr ausschließlich auf die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten und seiner zum Unterhalt berechtigten Angehörigen begrenzt, die nach Meinung des Beamten und entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages geböten. Da der Umfang der Berufung mit Rücksicht auf die gesetzliche Forderung, die gestellten Anträge auch zu begründen, ausschließlich aber vom Inhalt der Begründung bestimmt wird (Behnke, BDO, 2. Aufl., § 82 Rz. 7, 12 und 18; Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., § 82 Rz. 3), kann hier die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Unterhaltsbeitrag nicht zweifelhaft sein, zumal es sich bei dem Unterhaltsbeitrag um einen von dem übrigen Verfahrensteil abtrennbaren Entscheidungsvorgang handelt (Urteil vom 21. September 1982 - BVerwG 1 D 105.81 -; Behnke, a.a.O., § 82 Rz. 29; Claussen/Janzen, a.a.O., § 82 Rz. 5 a), die Beschränkung daher zulässig ist. Sie hat zur Folge, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden ist wie an die disziplinarrechtliche Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen sowie an die daran als Rechtsfolge geknüpfte Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Er hat nur noch über die Frage zu befinden, ob dem Beamten - und gegebenenfalls in welchem Umfange nach Zeit und Bruchteil - auf der Grundlage des § 77 BDO ein Unterhaltsbeitrag zuzuerkennen ist. Diese Frage ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht Bedürftigkeit des Beamten im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO und damit die eine der beiden wesentlichen Voraussetzungen verneint.

5

Angaben dazu, wie sich die finanzielle Situation des Beamten und seiner Angehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt, fehlen, da der Beamte zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, er es auch abgelehnt hat, den mit der Ladung der Einleitungsbehörde übersandten Fragebogen auszufüllen, dessen Beantwortung über den aktuellen Stand Aufschluß gibt. Der Senat ist daher auf diejenigen Angaben angewiesen, die in der Berufungsschrift enthalten oder die sonst aus den Akten ersichtlich sind. Danach ist davon auszugehen, daß die Ehefrau des Beamten ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 DM hat, ein Betrag, der schon in den Vorermittlungen angegeben ist, den der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht als zutreffend bestätigt hat und den auch die Berufungsschrift wiederum nennt. Bestritten wird nunmehr allerdings, daß der Beamte einen Nebenverdienst von rund 300 DM im Monat habe. Zur Begründung dafür wird angeführt, die Angabe, die der Beamte vor dem Bundesdisziplinargericht gemacht habe, sei aus einer bestimmten Erwägung heraus gemacht worden und daher nicht richtig. Das kann zwar nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Andererseits liegt jedoch durchaus die Annahme nahe, daß es der Beamte bei seiner späteren, Nebeneinkünfte verneinenden Einlassung mit der Wahrheit nicht hinreichend genau genommen hat. Denn wer - wie der Beamte nach eigenem Eingeständnis - um eines bestimmten Zieles willen vor unwahren Angaben keine Scheu hat, muß sich fragen lassen, warum dann, wenn wieder ein bestimmter Zweck verfolgt wird, ausschließlich die Wahrheit Orientierungsgrad für sein Handeln sein sollte. Der Grund, warum der Beamte vor dem Bundesdisziplinargericht falsche Angaben über seine Einkünfte gemacht haben sollte, erscheint jedenfalls nicht ohne weiteres einleuchtend. Der Senat geht daher vielmehr von der Richtigkeit dieser Einlassung des Beamten und demgemäß davon aus, daß ihm und seiner Ehefrau, die auch ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 1360 BGB), monatlich rund 1.300 DM netto zur Verfügung stehen. Das ist fraglos nicht viel, reicht aber zur notdürftigen Lebenshaltung selbst unter Berücksichtigung einer Mietbelastung einschließlich Heizungskosten in Höhe von 460 DM im Monat aus. Mehr als den unbedingt lebensnotwendigen Unterhalt soll ein Unterhaltsbeitrag im Sinne der §§ 77 und 110 BDO auch nicht sichern (vgl. Pschollkowski in: Die Personalvertretung 1983, 493). Der Unterhaltsbeitrag ist insbesondere nicht dazu bestimmt, eine angemessene Lebensführung zu ermöglichen; er hat ausschließlich das Ziel, einen aus dem Dienst entfernten Beamten nicht der Sozialhilfe zu überantworten.

6

Daß der Beamte nach den Angaben in der Berufungsbegründung auch Kreditschulden bei einer Bank hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn zur Tilgung von Schulden jedweder Art ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag seiner gesetzlichen Zielrichtung nach nicht bestimmt.

7

Schließlich kann auch die Tatsache, daß der Sohn des Beamten einen eigenen Haushalt führt, die Entscheidung nicht zugunsten des Beamten beeinflussen. Denn der Beamte hat weder in der Berufungsbegründung noch sonst deutlich gemacht, daß das Ausbildungsgeld nicht zur Lebensführung des Sohnes ausreicht. Er hat auch nichts dafür vorgetragen, daß dieser seine Lebenshaltungskosten nicht selbst so einschränken könnte, daß er von seinen Eltern unabhängig wird, oder daß er die womöglich zusätzlich nötigen Mittel nicht durch eigene entgeltliche Tätigkeit hinzuverdienen könnte. Es fehlt mithin nicht nur die Angabe, daß und in welchem Umfange der Beamte zum Unterhalt seines Sohnes konkret herangezogen wird, sondern auch die Begründung dafür, daß ein solches Heranziehen gegebenenfalls notwendig, nämlich für den Beamten unabwendbar sei.

8

Fehlt es mangels Feststellung von Bedürftigkeit aber an einer der beiden vom Gesetz gleichtwertig nebeneinandergestellten Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages, so muß die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückgewiesen werden.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz