Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1996, Az.: BVerwG 1 D 54.95

Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbeamten der Post; Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten im Ruhestand; Telegrafische Überweisung auf ein Postgirokonto eines Postkunden ohne Erhalt der entsprechenden Bargeldbeträge als Dienstvergehen; Einzahlungen auf ein eigenes Postgirokonto, ohne das entsprechende Bargeld zur Kasse zu legen, als Dienstvergehen; Untreue zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Verbotene Geschenkannahme als Dienstvergehen; Auslegung einer Anschuldigungsschrift im Disziplinarverfahren; Eigentumsdelikt eines Beamten zum Nachteil des Dienstherrn; Milderungsgrund der Wiedergutmachung im Disziplinarrecht; Milderungsgrund der Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat im Disziplinarrecht; Angemessenheit der Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 54.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.04.1995 - AZ: XVI VL 36/94

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 17. April 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor H. Ebeling, Posthauptsekretär H. J. Wanzek als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger ...
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 5. April 1995 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Dem Posthauptsekretär ... wird das Ruhegehalt aberkannt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von dreißig vom Hundert seines Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,

2

daß er - noch während seiner aktiven Dienstzeit - in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter beim Postamt A. unter Verletzung von Strafgesetzen und grundlegenden Kassenvorschriften über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in einer Vielzahl von Fällen der ihm anvertrauten Postkasse vorübergehend Gelder - jeweils zwischen 5.000 bis 9.000 DM - entnommen und diese Beträge einem Postkunden zur Verfügung gestellt hat bzw. auch seinem eigenen Postgirokonto gutschrieb, ohne eine entsprechende Bareinzahlung vorzunehmen.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 5. April 1995 das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt. Es hat die angeschuldigte unredliche Befassung mit amtlichen Geldem für erwiesen erachtet, den Ruhestandsbeamten jedoch von dem weiteren, sich aus Teil III der Anschuldigungsschrift ergebenden Vorwurf, sich durch Annahme von Molkereiprodukten der verbotenen Geschenkannahme schuldig gemacht zu haben, freigestellt, da dieser Vorwurf ausweislich des Anschuldigungstenors nicht Gegenstand der Anschuldigung geworden sei.

4

Bezüglich der disziplinaren Würdigung des festgestellten vorsätzlichen Dienstvergehens (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat das Bundesdisziplinargericht von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen, da die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vorlägen. Die verbleibende Schwere des Dienstvergehens erfordere allerdings eine Ruhegehaltskürzung im obersten Bereich zulässiger Laufzeit.

5

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen.

6

Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß der Vorwurf der ungenehmigten Geschenkannahme entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung Gegenstand der Anschuldigung sei. Ein entsprechender Anschuldigungswille des Bundesdisziplinaranwalts sei der Sachverhaltsdarstellung in der Anschuldigungsschrift zu entnehmen.

7

Im übrigen habe das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der freiwilligen Wiedergutmachung vor Tatentdeckung angenommen. Der letzte Teilakt der Wiedergutmachung sei erst nach der Entdeckung der Tat erfolgt. Im übrigen sprächen auch das Tatverhalten des Ruhestandsbeamten sowie der eingetretene Schaden gegen ein Persönlichkeitsbild, wie es die Annahme des vorgenannten Milderungsgrundes voraussetze.

8

4.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 6. September 1995, dessen tatsächliche Feststellungen den im Disziplinarverfahren gegen den Ruhestandsbeamten erhobenen Vorwurf der unredlichen Befassung mit amtlichen Geldern zum Gegenstand haben, ist der Ruhestandsbeamte wegen Untreue in 120 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

9

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Aberkennung des Ruhegehalts.

10

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt auch die Freistellung von dem Vorwurf der verbotenen Geschenkannahme in dem angefochtenen Urteil angreift. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

11

a)

Hinsichtlich des angeschuldigten Vorwurfs der unredlichen Befassung mit amtlichen Geldern geht der Senat nach Anhörung des Ruhestandsbeamten (§ 56 Abs. 1 Satz 3 BDO) gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts Aachen aus:

"Der Angeklagte (das ist der Ruhestandsbeamte) war bis zum 01.08.1994 als Posthauptsekretär beim Postamt K. beschäftigt. Dieses Amt ist mit nur einem Beamten besetzt.

Aufgrund nicht näher feststellbarer Gründe, wahrscheinlich aber aus Gefälligkeit, kam der Angeklagte Anfang 1992 auf die Idee, den gesondert verfolgten Zeugen K. und dessen Firma im Rahmen seiner Tätigkeit als Postbeamter in K. finanziell unter die Arme zu greifen. Er verschaffte dem Zeugen K. auf 2 verschiedene Art und Weisen jeweils kurzfristige Kredite von einigen Tagen bis zu 2 Wochen in Höhe von jeweils mehreren Tausend DM, und zwar ging er einmal folgendermaßen vor: der Zeuge K. zahlte regelmäßig mehrere Tausend DM beim Postamt in K. beim Angeklagten ein, wobei er in einer Vielzahl von Fällen nicht die volle Bargeldsumme beim Angeklagten einzahlte, sondern nur einen Teil und den Rest einige Tage später nachreichte. Der Angeklagte wies aber das Postgiroamt in K. über die volle Summe an, diese dem Konto des Zeugen K. gutzuschreiben, so daß dieser statt über z.B. nur 5.000,00 DM über 10.000,00 DM verfügen konnte. Es kam darum in einer Vielzahl von Fällen, wie im nachfolgenden aufgeführt, zur Mindereinzahlung des Zeugen K. bei der Poststelle K. und zur Zuvielanweisung beim Postgiroamt in K. und zwar jeweils mit telegraphischer Anweisung. Der Post entstand dadurch jeweils ein Zinsverlust und (eine) Gefährdung des Kassenbestandes um den zu wenig eingezahlten Betrag. Im einzelnen kam es zu folgenden Mindereinzahlungen:

1.
am 19.03.1992 Mindereinzahlung von Bargeld im Wert von 5.000,00 DM, Ausgleich am 28.03.1992;

2.
am 03.04.1992 Mindereinzahlung von 7.500,00 DM, Ausgleich am 04.04.1992;

3.
am 13.04.1992 Mindereinzahlung von 5.000,00 DM, Ausgleich am 18.04.1992;

4.
am 23.04.1992 Mindereinzahlung von 5.000,00 DM, Ausgleich am 24.04.1992;

5.
am 04.05.1992 Mindereinzahlung von 20.000,00 DM, Ausgleich am 09.05.1992 in Höhe von 8.000,00 DM, am 16.05.1992 in Höhe von 5.000,00 DM und am 22.05.1992 in Höhe von 7.000,00 DM;

6.
am 04.06.1992 Mindereinzahlung von 7.500,00 DM, Ausgleich am 06.06.1992;

7.
am 24.07.1992 Mindereinzahlung von 5.000,00 DM, Ausgleich am 28.07.1992;

8.
am 23.09.1992 Mindereinzahlung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden Zeitpunkt;

9.
am 02.10.1992 Mindereinzahlung von 35.000,00 DM, Ausgleich am 09.10.1992 in Höhe von 20.000,00 DM, am 15., 16. und 17.10.1992 jeweils in Höhe von 5.000,00 DM;

10.
am 02.12.1992 Mindereinzahlung von 22.000,00 DM, Ausgleich am 12.12.1992 in Höhe von 6.500,00 DM, am 17.12.1992 in Höhe von 5.500,00 DM und am 31.12.1992 in Höhe von 10.000,00 DM;

11.
am 07.01.1993 Mindereinzahlung von 15.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden Zeitpunkt;

12.
am 01.02.1993 Mindereinzahlung von 15.500,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden Zeitpunkt;

13.
am 01.03.1993 Mindereinzahlung von 7.500,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden Zeitpunkt;

14.
am 06.08.1992 Anweisung von 6.000,00 DM, Ausgleich später, jedoch am selben Tage;

15.
am 10.08.1992 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden Zeitpunkt;

16.
am 14.08.1992 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden Zeitpunkt;

17.
am 17.08.1992 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden Zeitpunkt;

18.
am 24.08.1992 Anweisung von 13.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden Zeitpunkt;

19.
am 01.09.1992 Anweisung von 6.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

20.
am 15.09.1992 Anweisung von 6.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

21.
am 23.08.1992 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

22.
am 24.09.1992 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

23.
am 29.09.1992 Anweisung von 7.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

24.
am 02.10.1992 Anweisung von 38.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

25.
am 14.10.1992 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

26.
am 19.10.1992 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

27.
am 22.10.1992 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

28.
am 09.11.1992 Anweisung von 8.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

29.
am 10.11.1992 Anweisung von 15.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

30.
am 13.11.1992 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

31.
am 23.11.1992 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

am 30.11.1992 Anweisung von 8.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

32.
am 21.12.1992 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

33.
am 04.01.1993 Anweisung von 9.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

34.
am 08.01.1993 Anweisung von 9.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

35.
am 14.01.1993 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

36.
am 05.02.1993 Anweisung von 7.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

37.
am 08.02.1993 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

38.
am 23.02.1993 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

39.
am 01.03.1993 Anweisung von 12.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

40.
am 08.03.1993 Anweisung von 10.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

41.
am 22.03.1993 Anweisung von 12.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

42.
am 15.05.1993 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

43.
am 13.09.1993 Anweisung von 15.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

44.
am 17.09.1993 Anweisung von 13.500,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

45.
am 24.09.1993 Anweisung von 17.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

46.
am 29.09.1993 Anweisung von 15.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

47.
am 30.09.1993 Anweisung von 13.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

48.
am 05.10.1993 Anweisung von 11.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

49.
am 13.10.1993 Anweisung von 22.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

50.
am 15.10.1993 Anweisung von 15.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

51.
am 19.10.1993 Anweisung von 20.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

52.
am 26.10.1993 Anweisung von 13.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

53.
am 28.10.1993 Anweisung von 13.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

54.
am 04.11.1993 Anweisung von 10.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

55.
am 09.11.1993 Anweisung von 15.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

56.
am 12.11.1993 Anweisung von 12.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

57.
am 24.11.1993 Anweisung von 10.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

58.
am 01.12.1993 Anweisung von 12.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

59.
am 03.12.1993 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

60.
am 10.12.1993 Anweisung von 10.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

61.
am 15.12.1993 Anweisung von 11.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

62.
am 17.12.1993 Anweisung von 15.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

63.
am 22.12.1993 Anweisung von 11.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

64.
am 29.12.1993 Anweisung von 10.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

65.
am 04.01.1994 Anweisung von 15.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

66.
am 06.01.1994 Anweisung von 13.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

67.
am 10.01.1994 Anweisung von 15.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

68.
am 12.01.1994 Anweisung von 14.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

69.
am 14.01.1994 Anweisung von 5.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

70.
am 24.01.1994 Anweisung von 11.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

71.
am 31.01.1994 Anweisung von 16.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

72.
am 04.02.1994 Anweisung von 10.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt;

73.
am 08.02.1994 Anweisung von 15.000,00 DM, Ausgleich zu einem nicht zu ermittelnden späteren Zeitpunkt.

In einem zweiten Komplex stellte der Angeklagte dem Zeugen K. Schecks, die auf sein eigenes Konto, nämlich des Angeklagten, gezogen waren, zur Verfügung, so daß dieser sie bei seiner Bank, ... einzahlen konnte. Da aber auf dem Konto des Angeklagten selbst nicht hinreichende Deckung war, wies der Angeklagte die Postgirostelle in K. an, seinem Konto entsprechend dem ausgestellten Scheck den Betrag gutzuschreiben. Auch hier erfolgte jeweils einige Zeit später durch den Zeugen Krott der Kontoausgleich.

Im einzelnen kam es zu folgenden Fällen, wodurch das Vermögen der Post geschädigt wurde:

75.
am 27.02.1993 Übergabe eines Schecks über 12.000,00 DM;

76.
am 01.03.1993 Übergabe eines Schecks über 12.000,00 DM;

77.
am 05.03.1993 Übergabe eines Schecks über 9.500,00 DM;

78.
am 11.03.1993 Übergabe eines Schecks über 13.500,00 DM;

79.
am 16.03.1993 Übergabe eines Schecks über 10.000,00 DM;

80.
am 17.03.1993 Übergabe eines Schecks über 8.000,00 DM;

81.
am 22.03.1993 Übergabe eines Schecks über 18.000,00 DM;

82.
am 31.03.1993 Übergabe eines Schecks über 22.000,00 DM;

83.
am 13.04.1993 Übergabe eines Schecks über 9.500,00 DM;

84.
am 19.04.1993 Übergabe eines Schecks über 19.000,00 DM;

85.
am 21.04.1993 Übergabe eines Schecks über 21.000,00 DM;

86.
am 26.04.1993 Übergabe eines Schecks über 10.000,00 DM;

87.
am 26.05.1993 Übergabe eines Schecks über 16.000,00 DM;

88.
am 27.05.1993 Übergabe eines Schecks über 14.000,00 DM;

89.
am 07.06.1993 Übergabe eines Schecks über 10.000,00 DM;

90.
am 16.06.1993 Übergabe eines Schecks über 20.000,00 DM;

91.
am 23.06.1993 Übergabe eines Schecks über 17.500,00 DM;

92.
am 25.06.1993 Übergabe eines Schecks über 20.000,00 DM;

93.
am 12.07.1993 Übergabe eines Schecks über 20.000,00 DM;

94.
am 16.07.1993 Übergabe eines Schecks über 10.000,00 DM;

95.
am 02.08.1993 Übergabe eines Schecks über 5.000,00 DM;

96.
am 04.08.1993 Übergabe eines Schecks über 15.000,00 DM;

97.
am 11.08.1993 Übergabe eines Schecks über 15.000,00 DM;

98.
am 13.08.1993 Übergabe eines Schecks über 10.000,00 DM;

99.
am 18.08.1993 Übergabe eines Schecks über 15.000,00 DM;

100.
am 28.08.1993 Übergabe eines Schecks über 10.000,00 DM;

101.
am 13.09.1993 Übergabe eines Schecks über 10.000,00 DM;

102.
am 17.09.1993 Übergabe eines Schecks über 10.000,00 DM;

103.
am 24.09.1993 Übergabe eines Schecks über 10.000,00 DM;

104.
am 05.10.1993 Übergabe eines Schecks über 10.000,00 DM;

105.
am 21.10.1993 Übergabe eines Schecks über 20.000,00 DM;

106.
am 08.11.1993 Übergabe eines Schecks über 13.000,00 DM;

107.
am 11.11.1993 Übergabe eines Schecks über 10.000,00 DM;

108.
am 18.11.1993 Übergabe eines Schecks über 13.000,00 DM;

109.
am 25.11.1993 Übergabe eines Schecks über 18.000,00 DM;

110.
am 02.12.1993 Übergabe eines Schecks über 19.500,00 DM;

111.
am 08.12.1993 Übergabe eines Schecks über 25.000,00 DM;

112.
am 13.12.1993 Übergabe eines Schecks über 10.000,00 DM;

113.
am 16.12.1993 Übergabe eines Schecks über 20.000,00 DM;

114.
am 22.12.1993 Übergabe eines Schecks über 20.000,00 DM;

115.
am 29.12.1993 Übergabe eines Schecks über 20.000,00 DM;

116.
am 03.01.1994 Übergabe eines Schecks über 19.500,00 DM;

117.
am 06.01.1994 Übergabe eines Schecks über 29.500,00 DM;

118.
am 12.01.1994 Übergabe eines Schecks über 8.000,00 DM;

119.
am 26.01.1994 Übergabe eines Schecks über 5.000,00 DM;

120.
am 07.02.1994 Übergabe eines Schecks über 6.000,00 DM.

Der Angeklagte hat sich damit der Untreue in 120 Fällen gemäß §§ 266 und 53 StGB schuldig gemacht."

12

Ergänzend zu dem Sachverhalt des Strafurteils ist folgendes festzustellen:

13

Während einer unvermuteten Kassenprüfung am 9. Februar 1994, die zur Beendigung des dem Ruhestandsbeamten vorgeworfenen Fehlverhaltens führte, versuchte er einen von ihm vorbereiteten eigenen Postscheck über 9.000 DM mit der Postkasse abzurechnen. Als der Ermittlungsbeamte dieses bemerkte, gab der Ruhestandsbeamte auf Frage zunächst an, daß er an sich selbst 9.000 DM ausgezahlt habe. Nach dem Verbleib des Geldes befragt, erklärte der Ruhestandsbeamte schließlich, einen entsprechenden Betrag telegrafisch an den Zeugen K. angewiesen und den Postscheck zum Ausgleich des vorhandenen Minderbetrags vorbereitet zu haben. Der bei der Kassenprüfung am 9. Februar 1994 festgestellte Minderbetrag belief sich auf 8.972,97 DM.

14

Der Ruhestandsbeamte ist im wesentlichen geständig, hat jedoch in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Feststellung des Strafgerichts bestritten, daß in allen Fällen der Einlösung der von ihm ausgestellten Schecks sein Konto keine ausreichende Deckung gehabt habe.

15

Diese Einlassung gibt dem Senat keine Veranlassung, sich von den entsprechenden Feststellungen in dem Strafurteil zu lösen. Dies ist nur ausnahmsweise unter engbegrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder sie aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 = NJW 1993, 2632> m.w.N.).

16

Aufgrund des strafgerichtlich bindend festgestellten Sachverhalts hat der Ruhestandsbeamte während seiner Dienstzeit seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung einschlägiger Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) vorsätzlich verletzt.

17

b)

Der Senat hält entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung auch den Vorwurf der verbotenen Geschenkannahme für wirksam angeschuldigt. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts. Für Inhalt und Umfang der Anschuldigung kann hierbei die Anschuldigungsformel zwar einen bedeutsamen Hinweis geben. Entscheidend ist sie für den Umfang der Anschuldigung jedoch nicht, da sie in der Regel nur einen gedrängten, zusammenfassenden Überblick geben will, der nicht ohne weiteres den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Ein in der Anschuldigungsformel nicht genannter Vorwurf ist gleichwohl wirksam angeschuldigt, wenn sich aus dem übrigen Inhalt der Anschuldigungsschrift eine ausreichende Substantiierung ergibt und auch der Anschuldigungswille des Bundesdiszplinaranwalts erkennbar ist (Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 65 Rz. 13 b; GKÖD, Bd. II, K § 65 Rz. 55). In der Anschuldigungsschrift ist der Vorwurf der verbotenen Geschenkannahme sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ausreichend konkretisiert: Es wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß der Ruhestandsbeamte von dem Zeugen K. für das geliehene Geld Milchprodukte in Form von Butter, Quark, Käse und Joghurt erhalten habe. In der rechtlichen Beurteilung der erhobenen Vorwürfe wird festgestellt, daß der Ruhestandsbeamte unter anderem seine Pflicht, Geschenke in bezug auf das Amt nur mit Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde anzunehmen (§ 70 Satz 1 BBG), verletzt habe.

18

Der Senat hat eine verbotene Geschenkannahme allerdings nicht mit einer für die Verurteilung ausreichenden Sicherheit für erwiesen erachtet und den Ruhestandsbeamten deshalb von diesem Vorwurf freigestellt. Ihm ist seine, allerdings erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgetragene Einlassung, einen Teil der Naturalien bezahlt zu haben, nicht zu widerlegen. Im übrigen hat er unwiderlegt vorgetragen, daß es sich bei den erhaltenen Paletten Joghurt um Ware gehandelt habe, bei der das Verfallsdatum bereits abgelaufen gewesen sei und die deshalb nicht mehr habe verkauft werden können. Ein dem Ruhestandsbeamten zugute kommender, sich aus dem Sachwert der Naturalien ergebender materieller Vorteil konnte demnach nicht festgestellt werden.

19

2.

Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiegt schwer. Die Post kann als personalintensive Einrichtung nicht jeden Mitarbeiter sorgfältig überwachen. Will sie ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen, ist sie auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Anforderung nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienstverhältnis ergebende Pflicht.

20

Bereits das strafgerichtlich als Untreue bewertete vorschriftswidrige Verhalten des Ruhestandsbeamten im Zusammenhang mit den telegrafischen Überweisungen von Geldbeträgen zugunsten des Zeugen K. ohne entsprechende Einzahlungen erhalten zu haben, legt die Verhängung der Höchstmaßnahme nahe. Der Ruhestandsbeamte hat unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mehreren Jahren dem Zeugen K. durch sein Verhalten immer wieder zum Nachteil der Post vorübergehend Kredite in teilweise beträchtlichem Umfang verschafft. Die erschwerenden Umstände einer solchen pflichtwidrigen und strafbaren Amtsführung erschüttern das Vertrauen in den Ruhestandsbeamten erheblich, zumal er das Postamt alleine führte und ihm deshalb eine besondere Verantwortung für korrektes Verhalten oblag.

21

Die Verhängung der Höchstmaßnahme wird dadurch unabweisbar, daß der Ruhestandsbeamte auch zu eigenem materiellen Vorteil gehandelt hat, indem er in zahlreichen Fällen Einzahlungen über unterschiedlich hohe Geldbeträge auf sein Postgirokonto vorgenommen hat, ohne die entsprechenden Bargeldbeträge zur Kasse zu legen. Er buchte lediglich die Einzahlungen in der entsprechenden Kassenliste. Der durch ein solches Verhalten unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten zur Erlangung persönlicher materieller Vorteile gekennzeichnete Sachverhalt ist nicht anders zu beurteilen, als hätte der Ruhestandsbeamte unmittelbar dienstliches Geld der von ihm verwalteten Kasse zu eigenem Nutzen entnommen (vgl. Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 D 53.89-, Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - <BVerwG DokBer B 1991, 221-224>). An der materiellen Eigennützigkeit dieses Verhaltens ändert das Motiv des Ruhestandsbeamten nichts, die Einzahlungen zum Ausgleich von eingelösten Schecks vorgenommen zu haben, die er aus Gefälligkeit zugunsten des Zeugen K. auf sein Konto ausgestellt hatte (siehe hierzu auch Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 1 D 55.88 -).

22

Erschwerend ist zu berücksichtigen, daß der Ruhestandsbeamte die über den gesamten Tatzeitraum von mehreren Jahren gegebene Möglichkeit, sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt zu werden und von einer Fortsetzung Abstand zu nehmen, nicht genutzt, sondern sein Verhalten sogar nach einer entsprechenden Abmahnung fortgesetzt hat.

23

Die Voraussetzungen für eine mildere Bewertung dieses, nach den vorstehenden Darlegungen die Höchstmaßnahme rechtfertigenden Dienstvergehens liegen nicht vor. Insbesondere ist der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens bzw. der Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Meinung nicht gegeben.

24

Der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat kann nur dann zu einer milderen Bewertung des Dienstvergehens führen, wenn er für alle Zugriffe auf amtliche Gelder oder ihnen gleichzubewertender Handlungsweisen gegeben ist. Dies ist hier nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Aufdeckung des Fehlverhaltens am 9. Februar 1994 war noch ein durch das festgestellte Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten verursachter Kassenminderbetrag von ca. 9.000 DM vorhanden. Die Absicht des Ruhestandsbeamten, diesen Fehlbetrag - wie in der Vergangenheit - ebenfalls alsbald auszugleichen, reicht für die Anerkennung dieses Milderungsgrundes nicht aus. Das Erfordernis der Rechtssicherheit und einer ausreichenden Objektivierbarkeit bei der Anwendung des genannten Milderungsgrundes gebietet es, dessen Anerkennung nicht von Absichtserklärungen, sondern von der Erfüllung objektiver und damit überprüfbarer Kriterien abhängig zu machen (Urteil vom 11. Juli 1995 - BVerwG 1 D 20.94 -). Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß nur derjenige Beamte, der den angerichteten Schaden vor Entdeckung der Tat freiwillig wiedergutgemacht oder offenbart hat, jedenfalls eine andere Persönlichkeit zeigt als derjenige, der etwa von vornherein eine endgültige materielle Schädigung seines Dienstherrn beabsichtigt oder wenigstens in Kauf nimmt (vgl. u.a. Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - <DVBl 1995, 616>). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Absicht der Wiedergutmachung des zuletzt festgestellten Fehlbetrags über ca. 9.000 DM durch den Versuch des Ruhestandsbeamten, diesen Fehlbetrag durch Hingabe eines entsprechenden Schecks zum Kassenbestand auszugleichen, erst in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufdeckung seines pflichtwidrigen Verhaltens und damit im Sinne der Senatsrechtsprechung nicht mehr freiwillig erfolgte.

25

Hätte demnach ein aktiver Beamter bei einem derart schwerwiegenden Dienstvergehen aus dem Dienst entfernt werden müssen, hat dies bei dem Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO zur Folge, daß ihm das Ruhegehalt abzuerkennen ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 9.92 -).

26

Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dem entspricht bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -).

27

Dies gilt auch für die Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts. Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, beschränkt sich im Fall der disziplinaren Höchstmaßnahme der Beitrag des Dienstherrn zur Alters- und Invaliditätsversorgung des früheren Beamten auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; gegebenenfalls muß der Betroffene auf die Sozialhilfe verwiesen werden (Beschluß vom 27. August 1984 - BVerwG 1 DB 25.84 - BVerwGE 76, 186 <188>[BVerwG 27.08.1984 - 1 DB 25/84]). Eine Unverhältnismäßigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn der Ruhestandsbeamte nicht in der Postbeamtenkrankenkasse bleiben könnte, und wenn trotz Nachversicherung durch den Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 8, 181 f. SGB VI) die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine gesetzliche Krankenkasse nicht gegeben wären. Daran würde sich grundsätzlich nichts ändern, wenn der Ruhestandsbeamte, was jetzt noch nicht beurteilt werden kann, keine Aufnahme in eine private Krankenkasse fände. In einem derartigen Fall könnte er Krankenhilfe unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 4, § 37 Bundessozialhilfegesetz in Anspruch nehmen, die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Versorgung mit Arzneimitteln und Krankenhausbehandlung umfaßt (Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 71.94 - <Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 1>).

28

3.

Der Senat hat dem Ruhestandsbeamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30 v.H. seines Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Im Hinblick auf seine langjährig tadelfreie Dienstzeit und seine guten Beurteilungen ist der Ruhestandsbeamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Aufgrund seiner gegenwärtigen finanziellen Situation ist er einer solchen Unterstützung auch bedürftig, wobei der Senat wegen der besonderen krankheitsbedingten familiären Belastungen von einer Berücksichtigung des Barvermögens des Ruhestandsbeamten bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags abgesehen hat.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 f. BDO.

Bermel
Czapski
Dr. Müller