Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1984, Az.: BVerwG 1 DB 25.84
Altersruhegeld; Nachversicherung; Dienstherr; Unterhaltsbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 25.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.05.1984 - AZ: X BK 18/84
Rechtsgrundlagen
- § 77 Abs. 1 BDO
- § 110 BDO
- Art. III § 7 NOG
Fundstellen
- BVerwGE 76, 186 - 189
- DVBL 1984, 1229-1230 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 1229-1230 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1984, 292-294
- DÖV 1985, 321-322
- NVwZ 1985, 423-424 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1985, 31-32
Verfahrensgegenstand
Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages
Amtlicher Leitsatz
Die Nachversicherung einen früheren Beamten nach Verlust seiner Beamtenrechte durch Dienstentfernung (§ 11 BDO) und der darauf ganz oder zum Teil beruhende Bezug von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung schließen die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach der Bundesdisziplinarordnung (§§ 77, 110 BDO) grundsätzlich aus.
Redaktioneller Leitsatz
Wenn Altersruhegeld aufgrund einer Nachversicherung, die von dem früheren Dienstherrn übernommen wird, bezogen wird, ist ein Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht zu gewähren.
In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
am 27. August 1984
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des früheren Postsekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 23. Mai 1984 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen wird der genannte Beschluß aufgehoben. Der Antrag des früheren Beamten auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 23. April 1969 wurde der frühere Beamten aus dem Dienst entfernt. Seine gegen dieses Urteil eingelegte und auf die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages beschränkte Berufung wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1969 - BVerwG 2 D 17.69 - zurückgewiesen, weil er eines Unterhaltsbeitrages zwar nicht unwürdig, nach seinem damaligen Familieneinkommen jedoch nicht bedürftig sei. In den Urteilsgründen ist abschließend ausgeführt, daß es ihm freistehe, einen Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu stellen, falls er in Not geraten sollte.
Mit Schreiben vom 4. April 1984 hat der frühere Beamte durch seinen Vermögenspfleger die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages beantragt und zur Begründung ausgeführt, daß er pflegebedürftig und nach dem Tode seiner Ehefrau im November 1983 in einem Pflegeheim untergebracht sei. Die Kosten der Heimunterbringung beliefen sich auf monatlich rund 1.500 DM zuzüglich eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung in Höhe von 155,25 DM.
Seine monatlichen Renteneinkünfte von 1.124,40 DM reichten zur Deckung dieser Kosten nicht aus. Der Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau sei noch nicht abgewickelt. Erst in etwa drei bis vier Monaten werde sich feststellen lassen, ob ihm überhaupt Überschüsse verblieben.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 23. Mai 1984 dem früheren Beamten vom 1. April 1984 ab einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 12 Monaten bewilligt.
Gegen den Beschluß richten sich die rechtzeitig eingelegten Beschwerden des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen und des früheren Beamten.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen vertritt die Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht mehr gegeben seien, weil der frühere Beamte ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe, das sein gesamtes Erwerbsleben umfasse, sein Übergang in die Altersversorgung durch die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung mithin seit langem vollzogen sei. Der Zweck eines Unterhaltsbeitrages sei damit erreicht und könne nicht mehr weiter erfüllt werden. Zudem habe der frühere Beamte noch vor seiner Dienstentfernung eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen und somit im Berufsleben wieder Fuß gefaßt, so daß angenommen werden könne, daß er bis zur Bewilligung einer Rente berufstätig und deshalb nicht unterstützungsbedürftig gewesen sei. Er dürfe deshalb nicht anders behandelt werden als ein früherer Arbeitnehmer, dessen Einkünfte als Rentenempfänger zum Bestreiten der Kosten für die Heimunterbringung nicht ausreichten und der Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse.
Der Frühere Beamte strebt dagegen die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages zunächst auf die Dauer von fünf Jahren an und weist darauf hin, daß er bis zum Lebensende nicht mehr die Möglichkeit haben werde, sein Einkommen derart zu steigern, daß er ohne Unterhaltsbeitrag nicht der Sozialhilfe zur Last fallen würde.
II.
Die Beschwerden sind gemäß §§ 110 Abs. 6, 79 BDO zulässig; begründet ist jedoch nur die Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen.
Für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags an den früheren Beamten ist entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kein Raum. Die Nachversicherung des früheren Beamten nach dem als Folge seiner Entfernung aus dem Dienst gemäß § 11 BDO eingetretenen Verlust seiner beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche und der jetzige Bezug von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung schließen die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags aus. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BDO, der als Voraussetzung für diese Leistung lediglich Bedürftigkeit und Nichtunwürdigkeit des Verurteilten nennt, folgt jedoch aus ihrem Sinn und Zweck. Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags soll dem verurteilten Beamten der Übergang in einen zivilen Beruf oder, sofern dies wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge erleichtert werden (Pschollkowski: Probleme zur Bedürftigkeit nach den §§ 77, 110 BDO, PersV 1983, 493 <495> mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Für diese Zeit sollen der Beamte und seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen vor unmittelbarer durch den Verlust der Dienst- oder Versorgungsbezüge bedingter Not geschützt werden (Behnke, BDO 2. Aufl. RdNr. 5 zu § 77; Claussen/Janzen, BDO 4. Aufl. RdNr. 2 zu § 77). Dagegen ist es seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I, S. 725) - NOG - nicht mehr Zweck des Unterhaltsbeitrags, auch die Altersversorgung oder die Versorgung des früheren Beamten im Falle seiner Invalidität sicherzustellen. Seitdem kann bei Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts ein Unterhaltsbeitrag nicht mehr auf Lebenszeit, sondern nur noch auf bestimmte Zeit bewilligt werden (§ 77 Abt. 1 BDO). Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auf Lebenszeit schloß nach der Verwaltungspraxis eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus, weil der Unterhaltsbeitrag als eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen angesehen wurde (Döring: Das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, ZBR 1967, 228 <233>). Tatsächlich aber bot er dem früheren Beamten keine angemessene Versorgung, sondern gewährleistete nur den notwendigen Lebensunterhalt, was zur Folge hatte, daß der Unterhaltsbeitrag oft niedriger bemessen war als die Rente, die der Beamte erhalten hätte, wenn er nachversichert worden wäre (Wodtke: Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, RdNr. 1 zu § 77 BDO).
Dieses Ergebnis war unbefriedigend. Mit dem Wegfall der Möglichkeit, den Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit zu gewähren, wird einerseits für die Zukunft der für den Verurteilten in der Regel günstigere Weg der Nachversicherung nicht mehr blockiert; andererseits werden durch die Überleitungsvorschrift des Art. III § 7 NOG diejenigen früheren Beamten, die durch Zubilligung eines lebenslangen Unterhaltsbeitrags von der Nachversicherung ausgeschlossen waren, nach Eintritt des Versicherungsfalles wirtschaftlich so gestellt, wie wenn sie auf Grund einer Nachversicherung eine Rente erhalten würden (BTDrucks. V/325 zu Nr. 75, V/1693 zu Art. III § 7 NOG).
Dies macht deutlich, daß das Ziel der Neuordnung des Unterhaltsbeitragsrechts das tatsächliche oder fiktive Heranführen des aus dem Dienst entfernten Beamten an Nachversicherung und Versichertenrente war. Die bisher durch einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit angestrebte Versorgung des früheren Beamten für den Fall des Alters und der vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit sollte durch die in aller Regel für den Betroffenen günstigeren Leistungen der Sozialversicherung abgelöst werden. Der Beitrag des früheren Dienstherrn des Verurteilten zu dessen Alters- und Invaliditätsversorgung beschränkt sich nunmehr auf die Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hat er dies getan und werden dem Verurteilten darauf beruhende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, so kann er nicht nochmals zur Altersversorgung des früheren Beamten herangezogen werden. Ob und ggf. in welchen Umfang es danach ausnahmsweise zulässig wäre, einen nachversicherten und in das Rentensystem bereits eingegliederten früheren Beamten durch einen Unterhaltsbeitrag vorübergehend zu unterstützen und so vor wirtschaftlicher Not zu bewahren, bedarf in diesem Verfahren nicht der Entscheidung. Hier geht es allein darum, ob der durch die Heimunterbringung des früheren Beamten entstehende, durch Leistungen der Rentenversicherung nicht gedeckte Mehraufwand mit einem Unterhaltsbeitrag ausgeglichen werden muß. Das ist zu verneinen. Reichen die einem früheren Beamten auf Grund seiner Nachversicherung gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts nicht aus, so muß er sich, sofern ihm keine anderen Einkünfte zur Verfügung stehen, auf die Sozialhilfe verweisen lassen. Insoweit kann er nicht bessergestellt werden als ein in den Ruhestand getretener Beamter, der über die ihm gesetzlich zustehenden beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche hinaus auch im Falle eines unverschuldeten Mehrbedarfs für seinen Unterhalt keine weitergehenden Zuwendungen seines früheren Dienstherrn verlangen kann.
Ein Anspruch des früheren Beamten auf Unterhaltsbeitrag nach der Bundesdisziplinarordnung läßt sich nicht aus dem Hinweis im Urteil vom 13. August 1969 - BVerwG 2 D 17.69 - herleiten, der frühere Beamte könne einen Unterhaltsbeitrag beantragen, wenn er in Not gerate. An der Prüfung der vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag konnte sich dadurch nichts ändern; diese sind aber nicht gegeben.
Zur Entscheidung der in der Beschwerdebegründung darüber hinaus angesprochenen Frage, ob bereits die Berufstätigkeit des früheren Beamten seit seiner Verurteilung zur Dienstentfernung die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen hätte (so OVG Münster, wiedergegeben bei Pschollkowski a.a.O. S. 498), sieht der Senat keinen Anlaß.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Pellnitz