Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1995, Az.: BVerwG 1 D 20.94
Vorsätzliches Dienstvergehen eines Beamten; Die Entfernung aus dem Dienst als Diszipilarmaßnahme; Versagen eines Beamten im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Disziplinarrecht; Angemessenheit einer Diszipilarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 20.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.01.1994 - AZ: XIII VL 22/93
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 11. Juli 1995
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postbetriebsassistentin Heike Felski, Oberamtsmeister Günter Baum als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 18. Januar 1994 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in der Zeit von Mitte Januar bis Ende März 1992 in fünf bis sechs Fällen eingezogene Nachnahmebeträge vorübergehend unterschlagen und für sich verbraucht und vorschriftswidrig mit einer zeitlichen Verzögerung von bis zu einer Woche abgeliefert hat, wobei der Höchstbetrag der zurückgehaltenen Gelder nach seinen Angaben bei etwa 1.200 DM lag, und zur Verschleierung seiner Verfehlungen falsche Auslieferungsdaten niedergeschrieben und in einem Fall auf der Paketkarte den Tag der Einlieferung der Sendung vom 12. Februar auf den 17. Februar verfälscht hat und
- 2.
am 15. April 1992 in seiner Eigenschaft als Paketzusteller beim Postamt ... in zwei Fällen für die Zustellung eines Nachnahmepakets und eines Nachnahmepäckchens von den Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge einschließlich Paketzustellentgelt in Höhe von insgesamt 345,30 DM unterschlagen und für sich verbraucht hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 18. Januar 1994 in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3 BBesG, versetzt.
Es hat unter teilweiser Verwertung des Tatvorwurfs in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 21. Juli 1992, in dem gegen den Beamten wegen fortgesetzter Untreue eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt worden ist, folgendes festgestellt:
In seiner Eigenschaft als Paketzusteller des Postamtes S. vereinnahmte der Beamte in der Zeit von Mitte Januar bis Ende März 1992 insgesamt in mindestens fünf Fällen Nachnahmebeträge in Höhe von etwa 1.200 DM, um diese jeweils bis zu einer Woche lang zur Begleichung eigener finanzieller Verbindlichkeiten zu verbrauchen, statt sie unmittelbar abzuliefern. Nach Ablauf einer Woche bzw. sobald der Beamte selbst wieder liquide war, lieferte er die entsprechenden Beträge ab. Ferner zog er am 15. April 1992 Nachnahmebeträge in Höhe von etwa 198,30 DM bezüglich eines Paketes an Frau Petra D. und in Höhe von 147 DM bezüglich einer Nachnahmesendung für Carsten P. ein und verbrauchte diese Beträge für sich, ohne eine spätere Ablieferung des Geldes zu veranlassen. Zur Verschleierung seiner verspäteten Abrechnungen im Zeitraum Januar bis Ende März 1992 hat der Beamte jeweils falsche, nämlich spätere Auslieferungsdaten - die Tage der tatsächlichen Abrechnung - angegeben; in einem Fall hat er den Tag der Einlieferung handschriftlich vom 12. auf den 17. Februar 1992 abgeändert.
Hinsichtlich der beiden einbehaltenen Nachnahmebeträge vom 15. April 1992 (Fälle D. und P.) ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß sich der Beamte an diesem Tage nach seinen Zustellfahrten kurzfristig entschlossen hatte, bereits Einkäufe für seine Geburtstagsfeier am 18. April 1992 (Ostersamstag) zu machen. Da er nur etwa 20 DM Taschengeld bei sich hatte, hatte er den Entschluß gefaßt, zwei der von ihm an diesem Tage vereinnahmten 14 Nachnahmebeträge für den Einkauf zu verwenden und sie erst am folgenden Tag (16. April, Gründonnerstag) abzurechnen. In verschiedenen Geschäften und in einer Tankstelle wurde dann für etwa 240 DM eingekauft und getankt. Für die Abrechnung am 16. April wollte sich der Beamte von seiner Ehefrau den verauslagten Betrag mittags geben lassen. Dazu ist es dann nicht mehr gekommen, weil der Zeuge Q., der die Ermittlungen führte, den Beamten am 16. April gegen 9.00 Uhr nach der Abrechnung der einen damals als fehlend erkannten Nachnahmesendung gefragt hat.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzliches Dienstvergehen nach § 54 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge habe. Hiervon hat es jedoch abgesehen. Zwar liege keiner der anerkannten Milderungsgründe vollständig vor. Die Kammer halte jedoch im vorliegenden Grenzfall das Vertrauensverhältnis noch nicht für endgültig zerstört.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, ein "Grenzfall" des Milderungsgrundes der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat liege nicht vor. Im Fall D. habe allenfalls eine Wiedergutmachungsabsicht bestanden. Das sei nicht ausreichend. Ob im Fall P. die Offenbarung freiwillig erfolgt sei, sei im Hinblick auf die Entdeckung seines Fehlverhaltens im Falle D. fraglich. Im Ergebnis könne sich der Beamte jedenfalls nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes berufen.
II.
Die Berufung ist begründet und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, da zur Begründung ausschließlich Gesichtspunkte vorgetragen werden, die sich auf das Vorliegen von Milderungsgründen beziehen und damit lediglich für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes oder anvertrautes Geld auch nur vorübergehend zum Zweck privater Nutzung - hier: zur Begleichung privater Verbindlichkeiten - seinem Dienstherrn vorenthält, versagt schwerwiegend im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten, auf das die Post beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen ist. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 56.91 - m.w.N.).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann in einem solchen Fall nur in Betracht kommen, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Dies ist hier nicht der Fall. Keiner der anerkannten Milderungsgründe ist gegeben.
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 21. September 1994 - BVerwG 1 D 70.93 - m.w.N.) liegen schon deshalb nicht vor, weil bei Aufdeckung des Fehlverhaltens am 16. April 1992 noch 345,30 DM an veruntreuten Nachnahmebeträgen einschließlich Paketzustellentgelt offenstanden. Aber auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung seines Verhaltens vor Entdeckung der Tat (vgl. u.a. Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 37.94 - m.w.N.) kann dem Beamten nicht zugebilligt werden. Zwar hat er, nachdem seine Veruntreuung des Nachnahmebetrags im Fall D. bereits objektiv entdeckt war, am 16. April 1992 ein Geständnis abgelegt und bei dieser Gelegenheit von sich aus die Veruntreuung im Fall P. zugegeben. Dieses Geständnis ist jedoch nicht einem vorbehaltlosen Offenbaren gleichzusetzen, da ihm das Merkmal der Freiwilligkeit fehlte. Der Verdacht der unredlichen Befassung mit amtlich anvertrauten Nachnahmegeldern hatte sich bereits auf den Beamten konzentriert. Aufgrund seiner Vernehmung als Beschuldigter am 16. April 1992 wußte er, daß wegen der Veruntreuung im Falle D. gegen ihn ermittelt wurde, er aber noch nicht überführt war. Unter diesen Umständen geschah die Offenbarung der Tat nicht freiwillig (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - <DokBer B 1995, 75-80 = DÖV 1995, 288> und Urteil vom 1. Februar 1995 - BVerwG 1 D 38.94 -). Hier mußte der Beamte als Täter stets konkret mit seiner Überführung rechnen oder sie befürchten. Letzteres gilt auch für den Fall P.. Diese Veruntreuung hat der Beamte offenkundig nur aus Furcht vor bevorstehender Entdeckung eingeräumt.
Weitere Milderungsmöglichkeiten zugunsten des Beamten sind nicht ersichtlich.
Der Senat hat es insbesondere abgelehnt, bei Dienstvergehen, die - wie hier - grundsätzlich zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen, die weitere Tragbarkeit eines Beamten aus dem Zusammenwirken von Bestandteilen mehrerer anerkannter Milderungsgründe, also aus einer Kumulation verschiedener Umstände, die jeder für sich ein Verbleiben im Dienst nicht rechtfertigen würden, festzustellen (Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 62.94 - m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu modifizieren oder gar aufzugeben. Insbesondere reicht vor Entdeckung der Tat allein die (innere) Absicht, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen, als Milderungsgrund und damit als Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht aus. Gerade im Massenbetrieb der Brief- und Paketzustellung, der effektiven Kontrollmöglichkeiten nicht zugänglich ist und daher weitgehend vom Vertrauen des Dienstherrn in die Integrität seiner dort tätigen Bediensteten geprägt wird, kann im Falle eines Zugriffs auf diese Beförderungsgüter von einem Rest an noch vorhandenem Vertrauen nur dann ausgegangen werden, wenn der Beamte Persönlichkeitselemente offenbart, die in ihrem ethisch-moralischen Gewicht in einem solchen Ausmaß einer günstigeren Beurteilung Raum lassen, daß je nach den Umständen des Einzelfalls oder auch den Motiven des Täters die Erwartung gerechtfertigt erscheint, bei fortgesetzter ungetrübter Zusammenarbeit werde sich das dem Beamtenverhältnis innewohnende ungeschmälerte gegenseitige Vertrauensverhältnis wiederherstellen lassen (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - <BVerwGE 86, 1 [BVerwG 08.03.1988 - 1 D 69/87]>). Dies setzt hier voraus, daß der Beamte noch vor Entdeckung der Tat seine Verfehlung durch Wiedergutmachung freiwillig rückgängig macht oder wenigstens offenbart, das heißt für Außenstehende objektiv erkennbar von seiner Verfehlung aus eigenem Antrieb Abstand nimmt (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - <BVerwGE 93, 38>). Allein die Behauptung, vor Tatentdeckung wiedergutmachungswillig und -fähig gewesen zu sein, reicht nicht aus, vom Vorhandensein entsprechender positiver Persönlichkeitselemente zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses auszugehen. Im Innern bestehende Absichten sind nicht nachweisbar. Sie können jederzeit geändert werden, ohne daß dies objektiv feststellbar ist.
3.
Die Entfernung aus dem Dienst verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des anvertrauten Gutes an, das sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die notwendige Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, siehe u.a. Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 62.94 - m.w.N.).
4.
Ist danach die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu befinden. Eines solchen Unterhaltsbeitrags ist der Beamte unter Berücksichtigung seiner bisherigen Unbescholtenheit und guten Beurteilung nicht unwürdig und unter Zugrundelegung seiner gegenwärtigen finanziellen Situation in der zuerkannten Höhe des gesetzlichen Höchstsatzes auch bedürftig. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu finden, so kommt die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags durch das Bundesdisziplinargericht auf Antrag in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Mayer
Dr. H. Müller