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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1995, Az.: BVerwG 1 D 71.94

Disziplinarmaßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten des mittleren Dienstes der Bundesbahn; Entwendung von Geld aus Geldzählmaschinen und Kassetten als Dienstvergehen; Eigentumsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Angemessenheit der Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme; Verlust des Krankenversicherungsschutzes durch Aberkennung des Ruhegehalts; Pflicht eines Beamten zur uneigennützigen Amtsführung; Pflicht eines Beamten zu achtungsgerechtem und vertrauensgerechtem Verhalten; Pflicht eines Beamten zur Beachtung der Kassenvorschriften; Dienstvergehen eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 71.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.10.1994 - AZ: I VL 12/94

Prozessführer

Bundesbahnobersekretär ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. April 1995
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Mayer, ferner
Postobersekretär Hermann Leipold, Posthauptschaffner Rainer Bebensee als ehrenamtliche Richter
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 26. Oktober 1994 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Mitarbeiter der Abfertigungskasse F. dort im Monat Juli 1991 mindestens 100 DM aus Geldzählmaschinen und im Monat Dezember 1991 ca. 1.660 DM aus Zählmaschinen und Geldbehältnissen entwendet habe.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 25. November 1992 wurde der Beamte wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie wegen Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit Verwahrungsbruch, zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO sah sich das Bundesdisziplinargericht an folgende tatsächliche Feststellungen dieses Urteils gebunden:

"... Im Jahr 1991 war der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) als Bundesbahnbediensteter seit ca. 3 Jahren in der Abrechnungskasse in F. beschäftigt. Dort wird das von Bahn-FW-Fahrscheinautomaten und anderen Automaten eingenommene Geld gesammelt, gezählt und zur Weiterleitung bearbeitet. Münzgeld wird aus den Sammelbehältern in die Trichter von Zählmaschinen gekippt. Die Schein-Kassetten aus sogenannten Mobilen-Fahrscheinautomaten werden in einem gesonderten Raum mit zuvor ausgegebenen Schlüsseln geöffnet. Im Sommer 1991 ging der Fahndungsbeamte Geister möglichen Ursachen von aufgetretenen Fehlbeständen nach. Bei der Überprüfung des Automatenpersonals und des Fahrdienstes fand er jedoch keine Anhaltspunkte.

Somit geriet die Abrechnungskasse Nied in Verdacht, ohne daß jedoch Konkretes ermittelbar war. Spätestens im Sommer 1991 hatte sich der Angeklagte entschlossen, gelegentlich Münzgeld zu entwenden. An einem Tag Ende Juli 1991 arbeitete der Angeklagte an den Zählmaschinen. Dem Zeugen S. fiel auf, daß der Angeklagte mindestens 10mal im Laufe des Tages mit einer Hand in den Trichter griff und anschließend die geschlossene Faust in die Hosentasche führte, ohne daß dafür ein sachlicher Grund ersichtlich war.

Am Folgetag entwendete der Angeklagte auf die beschriebene Weise mindestens zwei Hände voll Münzgeld und verbarg diese in der Seitentasche eines Kittels, der in Deinem unverschlossenen Spind hing. Da der Zeuge S. wieder das auffällige Greifen des Angeklagten bemerkt hatte, informierte er den Zeugen S.. Beide entdeckten das Münzgeld von mindestens 100 DM im Kittel des Angeklagten.

In der Folgezeit kam es wegen einer Erkrankung des Zeugen S. zu keinen Feststellungen; den Kassenleiter hatte er zuvor informiert.

Im Laufe des 12.12.1991 entwendete der Angeklagte Münzen beim Entleeren von Jutesäckchen. Diese hatte er, um unbeobachtet zu sein, zu einem Regal verbracht.

Die weggenommenen Münzen formte er auf der Toilette mittels Papierhandtüchern der Bundesbahn zu zwei Rollen und deponierte diese dann in der Jacke in seinem Spind. Da dem Zeugen S. wieder wiederholtes Einführen der geschlossenen Faust in die Hosentasche aufgefallen war, hielt er Nachschau im Spind des Angeklagten und entdeckte das gerollte Münzgeld.

Am 13.12.1991 beobachtete der Zeuge den Angeklagten intensiv. Wiederum entwendete dieser Geld aus den Zählmaschinen. Bis 11.00 Uhr hatte er in der beschriebenen Weise daraus eine Rolle geformt und diese in seiner im Spind befindlichen Privatkleidung verborgen. Bis zur Mittagszeit fertigte er eine zweite Rolle. Beide Male hatte dies der Zeuge S. bei seiner Nachschau festgestellt; dafür hatte er die Zeugen B. und L. hinzugezogen. In den letzten beiden Fällen handelte es sich um mindestens 200 DM pro Tag.

Am Mittag des 13.12.1991 ging der Angeklagte in den sogenannten Palettenraum der Abrechnungskasse zu den lagernden Banknotenkassetten. Mittels Nachschlüsseln, die er sich auf unbekannte Weise verschafft hatte, öffnete er die Kassette der Tour M. und entnahm dieser 630 DM in Scheinen. Aus der Kassette der Tour F. eignete er sich so 170 DM zu.

Als er dabei war, die letzte Kassette zu schließen, wurde er von dem eintretenden Zeugen L. beobachtet. Dieser wurde argwöhnisch, da er alle dienstlichen Schlüssel zu den Kassetten zu diesem Zeitpunkt bei sich trug. Über den Vorfall wurde der Dienststellenleiter und die Fahndung informiert.

Am Montag, den 16.12.1991 eröffneten Fahndungsbeamte dem Angeklagten den Verdacht, den dieser von sich wies. Bei der anschließenden körperlichen Durchsuchung wurde in einer Hosentasche des Angeklagten ein Schlüsselbund gefunden, an dem sich - neben Autoschlüsseln und Wohnunggschlüssel - 2 kleinere Schlüssel mit Bearbeitungsspuren befanden. Später wurde festgestellt, daß sich mit einem der Schlüssel die Banknotenkassetten aufschließen lassen. Die Funktion des zweiten Schlüssels ist noch unklar.

Im Beisein des H. wurde dann von den Fahndungsbeamten L. und C. dessen Spind durchsucht. Es wurde - in mehrere Papierhandtücher verteilt eingeschlagen - folgendes Geld gefunden:

260 DM in5 DM Münzen
36 DM in2 DM Münzen
30 DM in1 DM Münzen
7 DM in0,50 DM Münzen
0,25 DMin Kleingeld
Insgesamt333,25 DM

Dieses hatte der Angeklagte am Morgen des 16.12.1991 entwendet.

Der Angeklagte bestreitete jedwede Entwendung. Von Münzgeld in seiner Bekleidung wisse er nichts.

Im übrigen hat der Angeklagte eingeräumt, im Besitz eines Schlüssels für die Geldkassette gewesen zu sein.

Diesen habe er gefunden und als Falsifikat erkannt. Um nicht in ungerechtfertigten Verdacht zu geraten, habe er diesen nicht bei seinem Vorgesetzten abgegeben. Der Angeklagte ist jedoch im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt. Seine Einlassung zu dem Besitz des Nachschlüssels ist nicht nachvollziehbar. Ein langgedienter, ehrlicher Beamter hat nicht den geringsten Anlaß, ohne weiteres falsche Verdächtigung zu besorgen. Aber selbst wenn sich der Angeklagte diese abwegigen Gedanken gemacht hätte, wäre es konsequent gewesen, den Schlüssel wegzuwerfen. Der Angeklagte trug diesen bei sich, um ihn zu verwenden. Am 13.12.1991 wurde er auch von dem Beamten L. beobachtet, wie er unbefugterweise eine Kassette verschloß. Dieser Zeuge hat dies glaubhaft bekundet. Mithin ist der Schluß zwingend, daß der Angeklagte die fehlenden Banknoten weggenommen hat.

Auch hinsichtlich des Münzgeldes ist der Angeklagte überführt.

Der eidlich vernommene Zeuge S. hat den Angeklagten bei den Griffen in die Munzspeicher beobachtet.

Er hat auch bekundet, daß er wiederholt Geld im Spind des Angeklagten festgestellt hat. Hierzu hat er die Zeugen S. und S. hinzugezogen. Diese haben auch in der Hauptverhandlung ihre Feststellungen bestätigt. Am 16.12.1991 wurde das Geld von Fahndungsbeamten gefunden.

Es handelte sich um entwendetes Geld. Es ist unerfindlich, warum der Angeklagte Privatgeld mit zum Dienst genommen haben soll, um es dort in Papierhandtüchern der Bahn zu rollen. Der Zuwachs der Rollen mit dem Tagesfortschritt zwingt zu dem Schluß, daß es Geld der Bahn war.

Die Beweismittel sind insoweit derart erdrückend, daß nur noch zu prüfen ist, ob der Zeuge S. diese wahrheitswidrig initiiert hat. Dafür findet sich kein Anhaltspunkt. Der Zeuge hat offen und entspannt ausgesagt. Es entstand nicht der Eindruck, er halte sich an ein Konzept. Ohne Nervosität hat er den Eid geleistet.

Auch der Zeuge B. hat bekundet, er habe den Angeklagten in verdächtiger Weise in die Münztrichter greifen sehen.

Folglich ist der Angeklagte überführt."

4

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Ruhestandsbeamten als Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten sowie zur Beachtung der Kassenvorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches einheitliches Dienstvergehen gewertet (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Ein Beamter im aktiven Dienst hätte bei einem derartigen Verhalten aus dem Dienst entfernt werden müssen, was bei dem Ruhestandsbeamten zur Aberkennung des Ruhegehalts führe. Milderungsgründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Höchstmaßnahme hätten rechtfertigen können, seien nicht ersichtlich. Vielmehr lägen erhebliche Erschwernisgründe vor, da sich der Ruhestandsbeamte an relativ hohen Geldbeträgen vergriffen und sich sein unredliches Verhalten über einen längeren Zeitraum erstreckt habe.

5

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Ruhestandsbeamte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

6

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet: Der vom Bundesdisziplinargericht angenommene Erschwernisgrund treffe nicht zu. Der ursprüngliche Vorwurf, 50.000 DM entwendet zu haben, sei nicht aufrechterhalten worden. Die Tatzeit habe sich nur auf fünf Tage erstreckt. Es liege lediglich eine aus der Gelegenheit geborene zweimalige Verfehlung vor. Der vom Strafgericht angenommmene Fortsetzungszusammenhang müsse auch im Disziplinarverfahren gelten. Eine Aberkennung des Ruhegehalts sei unverhältnismäßig. Als dienstunfähiger Ruhestandsbeamter könne er sich nicht um einen existenzsichernden Arbeitsplatz bemühen. Bei Aberkennung seines Ruhegehaltes könne er zudem nicht mehr Mitglied in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) bleiben.

7

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

8

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte den ihm zum Vorwurf gemachten Sachverhalt nach wie vor bestreitet. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

9

Der Senat geht von den tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 25. November 1992 aus. Er ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gebunden. Eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt nicht in Betracht. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Die Zulässigkeit einer Lösung ist in der Praxis auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Ein Lösungsbeschluß ist danach nur zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nicht aus (vgl. zuletzt Urteil vom 22. November 1994 - BVerwG 1 D 2.94 -). Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen nicht und werden von dem Ruhestandsbeamten auch nicht näher dargelegt.

10

2.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Ruhestandsbeamte vorsätzlich gegen seine Pflicht gemäß § 54 Satz 2 BBG, sein Amt uneigennützig zu verwalten, verstoßen und ein einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erforderlich macht.

11

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr Beamter bleiben (vgl. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 47.94 -).

12

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist in einem solchen Fall nur dann möglich, wenn Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Von den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründen kommt jedoch keiner in Betracht. Dies gilt entgegen der Ansicht des Ruhestandsbeamten auch für den Milderungsgrund einer einmaligen, unbedachten Gelegenheitstat.

13

Der Milderungsgrund kommt einem Beamten zugute, der einer unvorhergesehen eingetretenen Versuchungssituation spontan erliegt (Urteil vom 28. März 1995 - BVerwG 1 D 33.94 -). Abgesehen davon, daß das Zählen des Geldes zu den täglichen Dienstgeschäften des damaligen Beamten gehörte und es deshalb an einer besonderen Versuchungssituation fehlt, hat er nach den Feststellungen des Strafurteils in der Zeit vom 12. bis 16. Dezember 1991 mehrere Male dienstliches Geld entwendet. Ein einmaliges Fehlverhalten, wie es der Milderungsgrund voraussetzt, liegt deshalb nicht vor. Der aus dem Strafrecht stammende Begriff der fortgesetzten Handlung oder des Fortsetzungszusammenhangs ist dem Disziplinarrecht fremd. Einzeltaten, die nach strafrechtlichen Grundsätzen im Fortsetzungszusammenhang begangen werden, können disziplinar einen Beamten im Hinblick auf das zum Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis nicht entlasten, weil dieses durch wiederholte Eingriffe in das betroffene Rechtsgut immer wieder neu beeinträchtigt wird (Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 72.93 -).

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b)

Ein aktiver Beamter hätte bei einem derart schwerwiegenden Dienstvergehen aus dem Dienst entfernt werden müssen. Dies hat bei einem Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO zur Folge, daß ihm das Ruhegehalt abzuerkennen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 9.92 -).

15

Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insoweit kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des anvertrauten Gutes an, das sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Unter diesem Blickwinkel ist die vom Bundesdisziplinargericht getroffene Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dem entspricht bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (ständige Rechtsprechung, Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -).

16

Dies gilt auch für die Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts. Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, beschränkt sich im Fall der disziplinaren Höchstmaßnahme der Beitrag des Dienstherrn zur Alters- und Invaliditätsversorgung des früheren Beamten auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; ggf. müsse dieser auf die Sozialhilfe verwiesen werden (Beschluß vom 27. August 1984 - BVerwG 1 DB 25.84 - BVerwGE 76, 186 <188>[BVerwG 27.08.1984 - 1 DB 25/84]). Eine Unverhältnismäßigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn der Ruhestandsbeamte nicht in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, einer betrieblichen Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens, bleiben könnte, und wenn trotz Nachversicherung durch den Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 8, 181 f. SGB VI) die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine gesetzliche Krankenkasse nicht gegeben wären. Daran würde sich grundsätzlich auch nichts ändern, wenn der Ruhestandsbeamte, was jetzt noch nicht beurteilt werden kann, aufgrund seines Krankheitsbildes keine Aufnahme in eine private Krankenkasse finden würde. Er würde auch in diesen Fällen nicht völlig ohne Hilfe in Krankheitsfällen bleiben. Er müßte in einem derartigen Fall Krankenhilfe unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 4, § 37 des Bundessozialhilfegesetzes in Anspruch nehmen, die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Versorgung mit Arzneimitteln und Krankenhausbehandlung umfaßt.

17

3.

Mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

18

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Gödel
Gödel
Mayer