Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1994, Az.: BVerwG 1 D 2.94
Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl durch einen Postbeamten; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts; Zulässigkeit eines Lösungsbeschlusses; Grundsätzliches Erfordernis der Entlassung aus dem Dienstverhältnis; Voraussetzungen des Milderungsgrundes der wirtschaftlichen Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 2.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.10.1993 - AZ: VIII VL 11/93
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 2 BDO
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Postoberschaffner ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Technischer Amtsinspektor Manfred Pistorius,
Postbetriebsassistent Horst Kauffeld als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... - vom 14. Oktober 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
als Briefzusteller beim Postamt ... Ende März/Anfang April und im August 1990 zwei Verrechnungsschecks über 362,00 DM und 80,00 DM widerrechtlich aus zwei der Deutschen Bundespost, Postdienst, zur Übermittlung anvertrauten Briefsendungen entnommen und sie anschließend bei der Sparkasse G. zum Zwecke der Gutschrift auf dem dortigen Girokonto seiner Ehefrau eingereicht hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte wegen Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl in zwei Fällen durch Urteil des Landgerichts ... vom 27. Januar 1992 - 32 Ds 31 Js 22678/90 - zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt worden. Eine hiergegen eingelegte Revision und ein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens hatten keinen Erfolg.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 14. Oktober 1993 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts bewilligt wird. Es ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von den tatsächlichen Feststellungen in dem Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 27. Januar 1992 ausgegangen. Durch das festgestellte Verhalten habe der Beamte gegen seine Dienstpflichten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 BBG verstoßen und ein außerordentlich schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Milderungsgründe seien nicht gegeben.
3.
Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und der Sache nach beantragt, ihn freizusprechen. Die Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß ihm der Scheck über 362,00 DM von einem gewissen "Peter" übersandt worden sei, dem er einen Fernsehapparat zum Preis von 350,00 DM verkauft habe. Den Scheck über 80,00 DM habe er auf dem Parkplatz eines Supermarktes gefunden. Zum Beweis beruft er sich auf eine schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau und seines Sohnes, die der Berufungsschrift beigefügt ist.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 27. Januar 1992 gebunden. In dem Urteil ist folgender Sachverhalt festgestellt:
"Vom 18. Februar 1988 bis zum 1. Oktober 1990 war der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) im Briefzustellbezirk eingesetzt. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Tätigkeit hatte er zwischen Dienstag und Samstag zunächst morgens zwischen 5 und 6 Uhr mit fünf weiteren Postbediensteten an einem der insgesamt 16 Verteilfachwerke jeweils 42 Einzelfächer zu bedienen, wobei er in die Einzelfächer die eingehenden Kurzbriefsendungen für die Stadt G. und den Landbereich F., E., G. und R. einzusortieren hatte...
Im Rahmen der Sortierertätigkeit ... nahm der Angeklagte im Jahre 1990 unberechtigt zwei Briefsendungen heimlich an sich. Zunächst handelte es sich um einen Brief, der von einem gewissen Joachim H. an seinen Bruder Rüdiger H. in F. adressiert war. In diesem Brief befanden sich u.a. 15 Farbfotos von Familienangehörigen sowie ein auf das Konto des Joachim H. bei der Raiffeisenbank ... Zweigstelle Markt ... bezogener Verrechnungsscheck über einen Betrag von 362,00 DM. Dies ereignete sich etwa Ende März/Anfang April 1990. Der Angeklagte öffnete diesen Brief, ließ die Fotos und das Schreiben auf ungeklärte Weise verschwinden und reichte den Verrechnungsscheck etwa um den 20. Juli 1990 zur Einlösung bei der Sparkasse G. bezüglich seines Girokontos ein, woraufhin ihm auf diesem Konto die Schecksumme unter dem 23. Juli 1990 gutgeschrieben wurde. Am 24. Juli 1990 wurde das Konto Joachim B. in gleicher Höhe belastet.
Anfang oder Mitte August 1990 nahm der Angeklagte eine zweite Briefsendung heimlich an sich. Dabei handelte es sich um einen Brief, den ein gewisser Joachim S. Anfang August 1990 an seinen Neffen Jan K. in G. adressiert hatte. Der Brief enthielt einen Geburtstagsglückwunsch und einen am 7. August 1990 über 80,00 DM ausgestellten, auf das Postscheckkonto des Joachim S. beim Postgiroamt bezogenen Scheck. Der Angeklagte öffnete den Brief, ließ dem Umschlag und das Schreiben verschwinden und reichte den Scheck um den 15. August 1990 wiederum bei der Sparkasse G. zur Gutschrift auf sein dortiges Girokonto ein. Die Gutschrift wurde ihm am 17. August 1990 erbracht ...
Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
Er habe keine Schecks entwendet. Im Frühjahr 1990 habe er einen gewissen Peter in der Gaststätte des ... Fußballclubs 'Sparta' kerinengelernt. Dieser habe gesamt, daß er aus der Gegend von N. stamme. Er habe diesem P. auf entsprechenden Wunsch einen zwar gebrauchten, aber noch gut funktionierenden Fernsehapparat zum Kaufpreis von 350,00 DM verkauft. Es sei vereinbart gewesen, daß P. den Fernseher im Laufe der nächsten Monate bezahle. Tatsächlich habe er von diesem Peter im Juli 1990 den Verrechnungsscheck über 362,00 DM übersandt bekommen. Weshalb P. ihm statt der geschuldeten 350,00 DM 362,00 DM habe zukommen lassen wollen, wisse er nicht. Die Anschrift dieses P. habe er verloren. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte ein Schriftstück nebst einem Briefumschlag vorgelegt. Der Briefumschlag enthält keinen Absender, den Poststempel 'Uder, 13.07.1990' und die handschriftliche Anschrift 'Dieter St.' Das Schreiben enthält den Wortlaut: 'Uder, 13.7.90 Liber D. Vielen Dank für den Fernseher. Scheck liegt bei. Viele Grüße an alle Spartaner. Gruß P..'
Den Scheck über 80,00 DM habe er beim Einkaufen auf dem Parkplatz des Supermarktes ... in G. in einem Briefumschlag, ohne Anschrift gefunden. Er habe ihn später eingelöst, obwohl er sich dabei des Unrechtmäßigen seines Tuns bewußt gewesen sei. Später habe er den Scheck dem Berechtigten zurückgesandt."
Das Vorbringen des Beamten, das er im Disziplinarverfahren wiederholt hat, rechtfertigt keine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Die Zulässigkeit einer Lösung ist in der Praxis auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Ein Lösungsbeschluß ist danach nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nicht aus (stRspr, z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 177 = NJW 1993, 2632 = DÖD 1993, 255>; Urteil vom 22. Februar 1994 - BVerwG 1 D 6.93 -).
Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen nicht. Das Landgericht ... hat sich mit den erneut im Disziplinarverfahren vorgebrachten Einwänden des Beamten eingehend auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Auch eine offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellungen ist nicht gegeben. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß das Strafgericht Zeugennamen verwechselt hat, zumal die dem - in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht anwesenden - Zeugen P. zugeschriebene Aussage, daß bei dem Sortierungsvorgang eine Kontrolle der 5 oder 6 Bediensteten so gut wie nicht erfolge, von dem Beamten nicht in Frage gestellt wird. Auch begründet es keine offensichtliche Unrichtigkeit der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen, daß der Zugriff auf den Brief mit dem Scheck über 362,00 DM nicht "etwa Ende März/Anfang April 1990", wie das Strafgericht festgestellt hat, sondern erst später erfolgte. Ausstellungsdatum des Schecks ist erst der 2. Mai 1990.
2.
Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte gegen die ihm nach § 54 Satz 2 BBG obliegende Verpflichtung verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten. Das vorsätzlich begangene innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiegt so schwer, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich ist.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute Briefsendungen öffnet und daraus Geld oder - wie im vorliegenden Fall - Schecks entwendet, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauenswürdigkeit im Kernbereich seiner Pflichten, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (z.B. Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 4.90 -).
Mit der Entwendung von Schecks aus Briefsendungen hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, daß für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (z.B. Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 - m.w.N.).
b)
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist danach nur möglich, wenn aufgrund des Vorliegens eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes ausnahmsweise die Erwartung begründet ist, das Vertrauensverhältnis werde sich wiederherstellen lassen. Dies ist hier nicht der Fall. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist gegeben.
Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage. Zwar ist der Beamte in einem erheblichen Umfang überschuldet. Nach einer Aufstellung der Besoldungskasse der Oberpostdirektion ... vom 29. Oktober 1990 beliefen sich die dort vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. Abtretungserklärungen auf insgesamt ca. 77.000,00 DM. Eine wirtschaftliche Notlage ist aber nicht mit einer Überschuldung gleichzusetzen. Nach § 850 c ZPO ist das Arbeitseinkommen in den in dieser Vorschrift bestimmten Grenzen unpfändbar, damit den "Schuldnern im Falle der Pfändung des Lohnes hinreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes ihrer Familie verbleiben" (Erste Beschlußempfehlung und Erster Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/1414, S. 40). Ziel dieser Vorschrift ist "eine möglichst weitgehende Koordinierung der Pfändungsgrenzen mit den Sätzen der Sozialhilfe" (Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, BT-Drucks. 8/693, S. 45). Der Beamte hat in der Vernehmung am 30. November 1990 sein Brutto-Einkommen mit 2.773,00 DM und seine Netto-Bezüge mit 2.203,00 DM angegeben. Das Einkommen seiner Ehefrau hat er in seiner Vernehmung am 30. November 1990 auf durchschnittlich 800,00 DM beziffert, wobei offengeblieben ist, ob es sich insoweit um Brutto- oder Nettobezüge handelte. Unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen verblieb dem Beamten und seiner Familie für die Kosten der Wohnung und den Lebensunterhalt ein ausreichender Betrag, der, soweit es die Kosten für den Lebensunterhalt (nach Abzug der Wohnungskosten) betraf, jedenfalls nicht die Sozialhilfesätze unterschritt, an denen sich der Senat für die Annahme einer wirtschaftlichen Notlage orientiert (Urteil vom 12. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 106.84 -). Eine wirtschaftliche Notlage bestand deshalb zum Tatzeitpunkt nicht.
Gegen den Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage spricht auch, daß der Beamte selbst keine finanziellen Gründe für seine Handlungen angegeben hat. So hat er z.B. die unrechtmäßige Einlösung des Schecks über 80,00 DM, den er nach seiner Einlassung gefunden haben will, nicht auf eine Notlage zurückgeführt. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, daß die Familie auf lange Zeit mit diesem finanziellen Rahmen auskommen und sich hierauf einstellen mußte. Es müßten deshalb besondere Umstände vorgelegen haben, die die Notlage gerade in dem Zeitpunkt, in dem der Beamte auf die Schecks zugegriffen hat, in existentieller Weise verschärft hätten. Dies wäre der Fall, wenn eine erhebliche zusätzliche finanzielle Belastung aufgetreten wäre. Hierfür sind aber keine Anhaltspunkte geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Dr. H. Müller