Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1984, Az.: BVerwG 1 D 106.84
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Schalterbeamten der Bundesbahn auf Grund fortgesetzter Untreue; Entfernung aus dem Dienst als eine Disziplinarmaßnahme; Begriff der Einheit eines Dienstvergehens; Voraussetzungen für ein Handeln in einer unverschuldeten und ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 106.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.05.1984 - AZ: VIII VL 82/83
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 u. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 22 Abs. 1 BSHG
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Dezember 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Wilhelm Schweikart, Postbetriebsassistent Alois Sausy als
ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 22. Mai 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Bundesbahnsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 16. Februar 1983 ist der Beamte wegen fortgesetzter Untreue zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten im sachgleichen Disziplinarverfahren angeschuldigt, durch Veruntreuung von Geldern seines Dienstherrn ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er in der Zeit vom 6. April bis 21. Juni 1982 während des Einsatzes in der Fahrkartenausgabe B. zwei Senioren- und drei Juniorenpässe im Wert von jeweils 118 DM und zwei Mehrtages-Rückfahrkarten nach B. im Wert von jeweils 54,40 DM an Kunden der Deutschen Bundesbahn verkauft, die vereinnahmten Beträge aber nicht abgerechnet, sondern für sich verbraucht habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. Mai 1984 wegen dieses Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BDO die folgenden durch Verweisung auf die Anklageschrift getroffenen Feststellungen des Strafurteils zugrunde gelegt:
Der Beamte verkaufte in der Zeit vom 6. April bis 21. Juni 1982 als Fahrkartenverkäufer bei der Fahrkartenausgabe des Hauptbahnhofs in B. die im Anschuldigungssatz erwähnten Fahrkarten und rechnete die dafür empfangenen Kundengelder nicht ordnungsgemäß ab, sondern verbrauchte sie für sich selbst.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 BBG gewertet und die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe für das Absehen von der Entfernung aus dem Dienst dürften nicht als reine Kasuistik gesehen werden. Wenn von allen Ausnahmetatbeständen Teilelemente vorlägen, müsse nach den besonderen Umständen des Einzelfalles geprüft werden, ob noch ein Rest von Vertrauen gerechtfertigt erscheine, was hier der Fall sei.
Er hätte nicht überführt werden können, wenn er kein Geständnis abgelegt hätte. Er sei also bestrebt gewesen, das durch sein Fehlverhalten getrübte Verhältnis zum Dienstherrn zu bereinigen und sei auch nicht vom Dienst suspendiert worden. Es müsse ferner geprüft worden, ob nicht die strafrechtliche Konstruktion der fortgesetzten Handlung konsequenterweise dazu zwinge, einen einmaligen Zugriff im Sinne des Ausnahmetatbestandes anzunehmen, zumal der Begriff der Einheit des Dienstvergehens im Disziplinarrecht zu einer einheitlichen Betrachtung zwinge.
Zu Unrecht verneine das Bundesdisziplinargericht eine ausweglos erscheinende wirtschaftliche Notlage. Es erscheine lebensfremd anzunehmen, 500 DM hätten für eine vierköpfige Familie zum Bestreiten des Lebensunterhaltes ausgereicht. An die Möglichkeit, sich an den Dienstherrn zu wenden, habe er nicht gedacht. Sonstige Möglichkeiten, die Notlage zu beheben, seien ausgeschöpft gewesen. Er habe sich von Verwandten bereits Geld geliehen gehabt und bei der Bank keine weiteren Kredite erhalten können. Konkret habe er sich jeweils gegen Monatsende, etwa eine Woche vor dem Tag, zu dem er damit habe rechnen können, daß er seine Bezüge auf seinem Konto haben würde, zugegriffen. Von seiner Bank habe er kein Geld mehr abholen können. Ebenso seien die häuslichen Vorräte erschöpft gewesen. Er und seine Frau hätten bereits einige Tage selbst nur noch die nötigste Nahrung zu sich genommen und nur noch dafür gesorgt, daß die beiden Kinder voll verpflegt worden seien. An den Abenden vor den beiden Tagen hätte die Ehefrau ihn gebeten, am nächsten Tag Kindernahrung und frisches Gemüse mitzubringen. Dafür habe er kein Geld mehr gehabt. Diese Situation sei ihm ausweglos erschienen und bei objektiver Würdigung wohl auch gewesen, wenn man die von ihm nicht gesehene Möglichkeit, den Dienstherrn um Hilfe zu bitten, außer Acht lasse. Zu Unrecht meine das Bundesdisziplinargericht, er habe seine Notlage selbst verschuldet. Der Besitz eines PKW sei für ihn unumgänglich gewesen, um seinen dienstlichen Pflichten nachkommen zu können. Er habe mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den ungünstigen Zeiten, zu denen er beschäftigt worden sei, nicht zum Dienst erscheinen können.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Versetzung in das Amt eines Bundesbahnsekretärs.
Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 43, 266 <268>[BVerwG 31.08.1971 - I D 25/71]; 53, 4 <5>[BVerwG 14.02.1975 - I D 62/74]; 53, 256 <257>[BVerwG 08.02.1977 - I D 57/76]) Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
Die Absicht, sich das amtliche Geld nur vorübergehend nutzbar zu machen, den Dienstherrn aber nicht endgültig zu schädigen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Amtliches Geld ist nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (ständige Rechtsprechung: Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - <ZBR 1983, 371 = DÖD 1983, 246> mit weiteren Nachweisen; zuletzt Urteil vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 8.84 -). Auch liegt in der zeitweiligen Vorenthaltung von Geldern in gewissem Umfang bereits eine endgültige Schädigung des Dienstherrn, der selbst mit Kredit arbeiten muß und es daher keineswegs dulden kann, daß seine Bediensteten ihm amtliches Geld aus eigensüchtigen Gründen vorenthalten, das er seinerseits benötigt, um seinen Verpflichtungen nachkommen und sein eigenes Kreditbedürfnis nach Möglichkeit in Grenzen halten zu können. Somit reicht die in der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragene Absicht des Beamten, den Gegenwert für die aus dem Bestand entnommenen und verkauften Fahrausweise später der amtlichen Kasse zuzuführen, nicht aus, um von der Höchstmaßnahme absehen zu können.
Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider seinen eigenen finanziellen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind nur denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich sonst stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat.
Der zuletzt genannte Milderungsgrund liegt entgegen der Annahme der Verteidigung nicht vor und kann insbesondere nicht über den Begriff der Einheit des Dienstvergehens konstruiert werden. Dieser besagt im gegebenen Zusammenhang lediglich, daß über das Gesamtverhalten des Beamten einheitlich zu entscheiden ist und nicht etwa für einzelne Teilakte gesonderte Disziplinarmaßnahmen auszuwerfen sind. Daraus ergibt sich auch, daß grundsätzlich mehrere Disziplinarverfahren nebeneinander gegen denselben Beamten nicht zulässig sind. Von einer einmaligen, unbedachten Tat kann aber nicht gesprochen werden, wenn ein Beamter sich in gewissen Zeitabständen immer wieder pflichtwidrig verhalt, obwohl er inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten zu überdenken und von seinem Gesamtvorsatz - im strafrechtlichen Sinne - abzugehen. Ferner ergibt sich nichts für eine schockartig ausgelöste psychische Zwangssituation.
Ein Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage hält der Senat jedoch nicht für ausgeschlossen. Dem Beamten und seiner Familie verblieb infolge seiner Verschuldung und der Aufwendungen für die Fahrten zum weit entfernten Dienstort wesentlich weniger als eine vergleichbare Familie an laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt vom Sozialhilfeträger erhalten würde. Solche laufenden Leistungen werden nach Regelsätzen gewährt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Die Höhe der Regelsätze wird von den zuständigen Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen festgesetzt (§ 22 Abs. 3 Satz 1 BSHG). Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen (§ 2 DVO zu § 22 BSHG vom 20. Juli 1962, BGBl. I S. 515, geändert durch VO vom 10. Mai 1971, BGBl. I S. 451). Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Sozialamts der Stadt Vienenburg hätte eine vergleichbare Familie für den laufenden Lebensunterhalt seinerzeit 912 DM monatlich an Sozialhilfe erhalten können. Dem Beamten und seiner Familie verblieben jedoch nach unwiderlegter detaillierter Einlassung monatlich nur etwa 500 DM.
Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß der Beamte unter den konkreten Umständen seine wirtschaftliche Lage subjektiv für aussichtslos hielt und meinte, zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfs auf das Geld zugreifen zu müssen. Allerdings würden Bedenken bestehen, wenn es zuträfe, daß der Beamte seinen ersten Zugriff am 6. April 1982 tätigte, wie es nach dem Wortlaut des Anklagesatzes der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... und dem folgenden Strafurteil und wiederum diesem folgend dem Disziplinarurteil anscheinend als gegeben angesehen werden muß. Das würde nämlich bedeuten, daß der Beamte bereits am Anfang eines Monats zugriff, als er noch im Besitz des größten Teils seines Gehalts hätte sein müssen. Der Senat hält jedoch den Hinweis auf dieses Datum in der Anklageschrift, das dann weder im weiteren Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren überprüft worden ist, lediglich für eine zeitliche Eingrenzung des möglichen Tatzeitraums, nicht aber für die Feststellung, der Beamte habe konkret am 6. April 1982 einen Geldbetrag an sich genommen. Außer dem Datum der Ausgabe des Junior-Passes an die Reisende Kornelia S. dem 24. Mai 1982, steht kein weiterer konkreter Tattag fest. Ermittelt ist insoweit lediglich, seit wann sich die vermißten Fahrausweise im Schalterbestand befanden. Einer davon befand sich dort seit 6. April 1982. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Beamte an diesem Tag dort auf amtliches Geld zugriff. So lag der Juniorpaß Nr. ... der Kornelia S. bereits seit 11. Mai 1982 im Schalterbestand, wurde aber erst am 24. Mai 1982 verkauft.
Zugunsten des Beamten ist auch davon auszugehen, daß die Notlage unverschuldet war. Zur Zeit der Begründung seiner Schulden mag die wirtschaftliche Lage der Eheleute so gewesen sein, daß sie auf eine ordnungsmäßige Abwicklung ohne Herbeiführung einer Notlage vertrauen durften. Der Wegfall des Einkommens der Ehefrau und die Belastung mit den Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder veränderten die Lage aber grundlegend, ohne daß dies dem Beamten zum Vorwurf gemacht werden könnte.
Auch das Halten eines Kraftwagens ist aus damaliger Sicht nicht als schuldhaft unwirtschaftliches Verhalten zu sehen. Der Beamte, der schon vor seiner Heirat in Vienenburg wohnte und dort auch seine Dienstlaufbahn bei der Bundesbahn begann, erkannte im Laufe der Zeit, daß ihn nach der bereits geschilderten wirtschaftlichen Entwicklung - Heirat und Unterhaltsverpflichtungen, Wegfall des Verdienstes der Ehefrau - die auswärtige Beschäftigung finanziell stark belastete. So schrieb er schon am 15. März 1979 der Bundesbahndirektion H., er sei an einer Versetzung auf einen Dienstposten in der Nähe seines Wohnorts interessiert, weil sein jetziger Dienstort 50 bis 60 km entfernt liege und er diese Strecke mangels Zugverbindung mit dem PKW zurücklegen müsse. Hierdurch entständen ihm nicht unbedeutende Kosten, die ihn finanziell stark belasteten. In der Folgezeit reichte er zahlreiche Bewerbungen auf örtlich günstiger gelegene Dienstposten ein, die jedoch aus dienstlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnten. Daraufhin bemühte sich der Beamte nach unwiderlegtem Vortrag Anfang 1982 um einen Umzug nach B. um auf auf den Personenkraftwagen verzichten zu können.
Auswege aus seiner Notlage erkannte der Beamte seinerzeit nicht. Wenn er jetzt eine Nebentätigkeit ausübt, so besagt dies noch nicht, daß er damals bereits eine solche hätte aufnehmen können. Anscheinend hat sich der Lebensmittelhändler, bei dem er jetzt aushilfsweise arbeitet, nach Schilderung der überaus schwierigen Lage dazu bereitgefunden, ihn gegen Entgelt zu beschäftigen. Von seinen Eltern konnte der Beamte wegen des zerstrittenen Verhältnisses kein Geld erwarten. Von den Schwiegereltern war Hilfe in größerem Umfang ebenfalls nicht zu erlangen; gelegentlich erhielt er dort geringe Geldbeträge. Eine Hilfe über den Dienstherrn, dessen Sozialeinrichtungen oder das Sozialamt zog der Beamte nicht in Betracht, weil er diese Möglichkeiten nicht kannte.
Inzwischen hat sich die wirtschaftliche Situation etwas gebessert, weil der Beamte eine Nebentätigkeit ausübt und auch seine Ehefrau wieder etwas hinzu verdient. Außerdem will er sich um einen Umzug an seinen Dienstort bemühen, so daß auf die Haltung eines Personenkraftwagens verzichtet werden könnte. Insgesamt erscheint es deshalb gerechtfertigt, noch einen Rest von Vertrauen in den Beamten zu setzen in der Erwartung, daß das Vertrauensverhältnis im Laufe der Zeit wiederhergestellt werden kann.
Kann demnach von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, so gebieten es - ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung -, die Schwere der Verfehlung und die dadurch eingetretene überaus große Vertrauensbeeinträchtigung, die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann