Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1995, Az.: BVerwG 1 D 47.94
Milderungsgrund des Handelns aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage; Orientierung an den Regelsätzen der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt; Ausweglosigkeit der Situation angesichts des Bestehens einer Lebensversicherung; Berücksichtigung einer vorhandenen Alkoholsucht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 47.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.06.1994 - AZ: VII VL 3/94
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffnerin ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. Januar 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner Postamtfrau Ingrid Dreiss, Posthauptsekretär Gregor Ewering als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Posthauptschaffnerin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 8. Juni 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie
während ihrer Beschäftigung als Briefzustellerin beim Postamt L. im Zeitraum April bis Juni 1991 vier Nachnahmebeträge in der Gesamtsumme von 538,78 DM, die sie von den Empfängern der Sendungen kassiert gehabt habe, nicht mit der Postkasse verrechnet, sondern für sich verbraucht habe.
Dieser Sachverhalt war Gegenstand eines Strafbefehlverfahrens, in dem das Amtsgericht ... am 13. Februar 1992 gegen die Beamtin wegen Untreue eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu 70 DM festgesetzt hatte. Durch Einbeziehung eines weiteren Strafbefehls, dessen zugrundeliegender Sachverhalt nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, wurde die Anzahl der Tagessätze durch Beschluß des Amtsgerichts vom 2. Juni 1992 auf 130 erhöht.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 8. Juni 1994 aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Aufgrund von Nachforschungsanträgen für vermißte Nachnahmebeträge wurde festgestellt, daß die entsprechenden Nachnahmesendungen gegen Einziehung der Beträge durch die Beamtin ausgeliefert worden waren. Das von ihr in Empfang genommene Geld war in den Abrechnungsunterlagen jedoch nicht nachweisbar. Es handelte sich dabei um folgende Fälle:
- 1.
Nachnahmebrief an die Firma M. - abgesandt am 22. Mai 1991 vom Obergerichtsvollzieher W.
- 2.
Nachnahmebrief an die Familie T. über 290 DM - abgesandt am 12. Juni 1991 von der Firma K.
- 3.
Nachnahmebrief an Günter M. - abgesandt am 3. April 1991 von der Hans H.
- 4.
Nachnahmebrief an die Steinmetzwerkstätten Z. - über 157,70 DM - bezahlt am 3. April 1991.
Das nicht an die Postkasse abgeführte Geld verbrauchte die Beamtin für sich. Die Zahlscheine zerriß sie und warf sie weg.
Die Beamtin war nach ihrer vom Bundesdisziplinargericht wiedergegebenen Einlassung zum Tatzeitpunkt erheblich verschuldet und alkoholabhängig. Sie hatte Mietrückstände, die im September 1991 zur Räumung der Wohnung führen sollten. Ihre Eltern gewährten ihr damals ein Darlehen über 5.000 DM, das sie in die Lage versetzte, die Mietrückstände zu tilgen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten der Beamtin als Verletzung ihrer Pflichten zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Es hat die Verhängung der Höchstmaßnahme wegen des Fehlens von Milderungsgründen für erforderlich gehalten. Den Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage hat es damit verneint, daß die Beamtin für eine Verringerung ihrer monatlichen Zahlungsverpflichtungen hätte sorgen müssen.
3.
Die Beamtin hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils eine Degradierung auszusprechen. Sie beruft sich darauf, sich in einer existentiell bedrohlichen Notlage befunden zu haben. Sie habe ihre Ausgaben nicht umschichten können. Auch den Alkoholkonsum und die damit verbundenen Ausgaben habe sie nicht einschränken können, weil sie aufgrund ihrer Suchterkrankung hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Das Erstgericht habe auch zu Unrecht die Voraussetzungen eines Beschaffungsdeliktes verneint. Dieses liege objektiv schon dann vor, wenn die Tat begangen werde, um sich mit dem erlangten Vermögensvorteil die finanzielle Möglichkeit zum Erwerb der Suchtmittel zu beschaffen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich maßnahmebeschränkt eingelegt. Auch inhaltlich werden zur Begründung ausschließlich Gesichtspunkte vorgetragen, die lediglich für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden (vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 72.93 -).
Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens kommt nur dann in Betracht, wenn von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen können. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn ein Beamter aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts lag eine Notlage der Beamtin in objektiver Hinsicht vor. Zu ihrer Feststellung orientiert sich der Senat an den Regelsätzen der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt (Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -). Zum Tatzeitpunkt lagen die Regelsätze nach § 22 BSHG für einen Haushaltsvorstand und zwei Haushaltsangehörige zwischen 15 und 18 Jahren bei 1.310 DM; ein eventueller Mehrbedarfs-Zuschlag für Erwerbstätige ist dabei noch nicht berücksichtigt. Die in der Hauptverhandlung erörterten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin ergaben, daß sie selbst bei zumutbarer Reduzierung ihrer monatlichen Zahlungsverpflichtungen keinen höheren Betrag zur Lebensführung zur Verfügung hatte. In die danach bestehende Notlage ist die Beamtin auch unverschuldet geraten, weil ihr Ehemann keinen Unterhalt mehr zahlte.
Die Anerkennung des Milderungsgrundes scheitert aber daran, daß die wirtschaftliche Notlage für die Beamtin nicht ausweglos war. So war ihr zumutbar, eine bereits damals bestehende Lebensversicherung zu kündigen, so wie sie es später getan hat, um ihre Schulden zurückzuzahlen. Während der Beamtin hier noch zugute gehalten werden könnte, aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit an diese Möglichkeit nicht gedacht zu haben oder zur Abwicklung der Formalitäten nicht in der Lage gewesen zu sein, gilt dies für die weitere, naheliegende Möglichkeit, ihre Eltern um eine Unterstützung zu bitten, nicht. Noch während ihrer bestehenden Alkoholabhängigkeit ist die Beamtin an ihre Eltern herangetreten, um zur Vermeidung einer drohenden Räumung ihrer Wohnung ein Darlehen zu erhalten. Während die Beamtin in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht angegeben hat, ihre Eltern hätten ihr erst nach der Androhung der Räumung Geld geliehen und entsprechende vorherige, auch den Tatzeitraum betreffende Bitten abgeschlagen, weil sie ihr Konto selbst überzogen gehabt hätten, hat sie diese Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht aufrechterhalten. Hier hat sie vielmehr angegeben, zur Abwendung ihrer damals bestehenden Notlage sich nicht an ihre Eltern gewandt zu haben. Diese seien beide erwerbstätig gewesen und hätten ihr gelegentlich mit kleineren Beträgen in Höhe von etwa 50 DM unter die Arme gegriffen. Anstatt auf dienstlich anvertraute Gelder zuzugreifen, hätte die Beamtin versuchen müssen, von ihren Eltern auch größere Geldbeträge zu erlangen; es ist nichts dafür ersichtlich, daß eine solche Bitte aussichtslos gewesen wäre. Die Beamtin hätte hierbei lediglich die gleiche Energie aufwenden und den gleichen Leidensdruck überwinden müssen, wie in der Situation, als sie an ihre Eltern wegen der drohenden Räumung der Wohnung herantrat.
Da der Milderungsgrund bereits wegen der fehlenden Ausweglosigkeit der Notlage nicht zugebilligt werden konnte, konnte dahinstehen, ob die weitere Voraussetzung, nämlich die Verwendung der veruntreuten Gelder zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage, gegeben war. Da die Beamtin angegeben hat, diese Gelder zum Leben gebraucht, aber auch monatlich 150 bis 200 DM für ihre Suchtbefriedigung benötigt zu haben, brauchte hier nicht geklärt zu werden, ob der Milderungsgrund einem Beamten auch dann zugebilligt werden kann, wenn er auf amtlich anvertraute Gelder zugreift, um nicht ausschließlich Geld für die dringendsten Lebensbedürfnisse zu haben, sondern auch um bei bestehender Alkoholabhängigkeit Alkoholika zu kaufen.
Entgegen der Auffassung der Beamtin lag eine verminderte Schuldfähigkeit begründende unmittelbare Beschaffungshandlung nicht vor, weil die Beamtin nicht auf die Suchtmittel selbst, sondern in unredlicher Weise auf Geld zugegriffen hat, um hierfür unter anderem alkoholische Getränke zu kaufen (mittelbare Beschaffungskriminalität, vgl. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <DokBer B 1993, 177 = NJW 1993, 2632>). Darüber hinaus kann auch eine verminderte Schuldfähigkeit eines Beamten zur Tatzeit im Hinblick auf die Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 16. März 1993 <a.a.O.>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Dr. H. Müller