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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1998, Az.: BVerwG 1 D 83.97

Prüfung eines strafrechtlichen Urteils durch ein Disziplinargericht; Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Postbeamten im Umgang mit anvertrautem Geld ; Pflicht zu Vertrauenswürdigkeit eines Beamten; Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Grund vorliegender Milderungsgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 83.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.07.1997 - AZ: XIII VL 9/97

Prozessführer

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 31. März 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner Postbetriebsinspektor Benno Pietsch,
Postbetriebsassistentin Monika Stibbe als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisiplinargerichts, Kammer XIII - B. -, vom 23. Juli 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Zusteller bei der Postfiliale Marienhafe

  1. 1.

    am 18. Mai 1995 elf Nachnahmebeträge einschließlich der Zustellgebühr in Höhe von insgesamt 2.276,69 DM, die er bei zehn Postkunden eingezogen hatte, vorschriftswidrig nicht an die Postkasse abgeliefert, sondern rechtswidrig für sich behalten hat,

  2. 2.

    am 19. oder 20. Mai 1995 bei einer Postkundin einen weiteren Nachnahmebetrag einschließlich der Zustellgebühr in Höhe von 107,20 DM eingezogen und vorschriftswidrig nicht an die Postkasse abgeliefert, sondern rechtswidrig für sich behalten hat und

  3. 3.

    am 15. Juni 1995 bei einem Postkunden zwei weitere Nachnahmebeträge in Höhe von 114,09 DM und 165,90 DM eingezogen und vorschriftswidrig nicht an die Postkasse abgeliefert, sondern rechtswidrig für sich behalten hat.

2

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts N. vom 6. Juni 1996 wegen Unterschlagung in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt worden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. Juli 1997 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts N. zugrunde gelegt:

"Der Angeklagte (das ist der Beamte, ergänzt) war bei der Poststelle in M. bis zum 22.5.1995 als Paketzusteller beschäftigt. Am 18.5.1995 übergab er den Kunden Gregor E., Irene R., Matthias R. Ludwig A., Holger Sch., Herta Sch. Ferdinand F., Wolfgang K. Gerhard J. und Christian H. jeweils Pakete und nahm die entsprechenden Nachnahmebeträge sowie die Zustellgebühren in Höhe von insgesamt 2.276,19 DM entgegen. Dieses Geld führte er nach seiner Zustellfahrt jedoch nicht der Poststelle zur Abrechnung zu, sondern behielt es für sich, um es für sich zu verbrauchen. Am 19. oder 20.5.1995 stellte er in M. der Frau Ruth K. ein Paket zu und behielt wiederum den Nachnahmebetrag und die Zustellgebühr in Höhe von insgesamt 107,20 DM für sich, um das Geld für sich zu behalten. Seit dem 22.5.1995 war der Angeklagte als Landzusteller im Briefdienst eingesetzt. Seitdem gehörte es nicht mehr zu seinen Aufgaben, Pakete zuzustellen und Nachnahmegebühren einzuziehen. Sein neu eingesetzter Kollege hatte jedoch bei zwei Paketsendungen an Herrn Alfred M. in L. vergessen, die Nachnahmebeträge einzuziehen. Die Betrage in Höhe von 114,05 DM und 165,90 DM wurden deshalb dem Angeklagten am 15.6.1995 übergeben, um sie für den Kollegen bei der Poststelle abzugeben. Der Angeklagte behielt diese Beträge wiederum für sich, um sie für sich auszugeben."

4

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennützigem und achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) sowie als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe zur Verhängung der Höchstmaßnahme habe führen müssen.

5

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er folgendes vor: Sowohl das Bundesdisziplinargericht als auch das Strafgericht seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Er habe die Nachnahmebeträge nicht für sich verbraucht, sondern das Geld in der Hosentasche gelassen und vergessen, dieses abzurechnen. Erst als ihn der Betriebsleiter auf drei Nachforschungsanträge angesprochen habe, habe er am 24. August 1995 sämtliche Unterlagen und das Geld vollständig vorgelegt. Im Frühjahr 1995 habe er sich in einer besonderen Situation befunden. Seine Ehefrau sei 1993 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er habe dann seinen sechsjährigen Sohn allein erziehen müssen. Die hierauf beruhende Belastung habe dazu geführt, daß er häufiger versucht habe, seine Probleme mit Alkohol zu lösen. Im März 1995 sei er deshalb in psychiatrischer Behandlung gewesen. Im Mai 1995 sei seinem Sohn eine Gewebeprobe wegen des Verdachts auf Krebs entnommen worden. Auch dies habe ihn derart belastet, daß er sich in dieser Zeit nicht genügend auf seinen Dienst habe konzentrieren können. Hätte er das Geld tatsächlich verbraucht gehabt, wäre es ihm damals nicht möglich gewesen, bei seiner angespannten finanziellen Situation innerhalb von zwei Tagen 2.660 DM aufzubringen.

6

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

1.

Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts N. vom 6. Juni 1996 gebunden.

9

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen. Zwar hat nach § 18 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BDO das Disziplinargericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung aber die Auffassung, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und unter engbegrenzten Voraussetzungen möglich ist. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für rechtskräftige Strafurteile; sie dürfen eine eigene Beweiswürdigung daher nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, deren Richtigkeit auf einen erheblichen Zweifel stößt, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem grundsätzlichen Vorrang des Strafverfahrens vereinbar (stRspr, vgl. Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 D 63.96 -).

10

Durchgreifende Zweifel gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts bestehen im vorliegenden Fall nicht. Der Beamte hatte seine Behauptung, das vereinnahmte Geld in die Hosentasche gesteckt und vergessen zu haben, es abzurechnen, auch in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts N. vorgetragen. Das Strafgericht hat sich also mit dieser Einlassung auseinandergesetzt und den Beamten gleichwohl wegen Unterschlagung in drei Fällen verurteilt. In den Urteilsgründen ist ausdrücklich festgestellt, daß er das Geld jeweils für sich behalten hat, um es für sich zu verbrauchen. Das Strafgericht hat dem Beamten deshalb seine Einlassung nicht geglaubt. Wenn es sich im Urteil mit der Einlassung des Beamten nicht näher befaßt hat, so liegt dies daran, daß das Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt worden ist. Auch derartige Urteile unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Bindungswirkung (vgl. Urteil vom 9. September 1997 - BverwG 1 D 36.96 -).

11

2.

Danach steht fest, daß der Beamte ein vorsätzliches Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen hat, das nach ständiger Rechtsprechung des Senats zur Entfernung aus dem Dienst führt: Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Gelder oder Güter unterschlägt, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit anvertrautem Geld angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (vgl. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - m.w.N.).

12

3.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in Fällen von Unterschlagung dienstlicher Gelder nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe liegt vor.

13

Der Beamte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf eine psychische Ausnahmesituation berufen. Dieser Milderungsgrund kann dann gegeben sein, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 53.96 -).

14

Die bereits zwei Jahre zurückliegende Trennung von seiner Ehefrau und die damit verbundene Erziehung des Sohnes durch den Beamten selbst sind nicht geeignet, einen derartigen Schockzustand auszulösen. Auch ist zweifelhaft, ob die seinem Sohn wegen des nicht bestätigten Verdachts auf Krebs entnommene Gewebeprobe eine derartige Situation herbeiführen konnte, da sein Sohn bereits in den Jahren 1990/1991 wegen einer derartigen Erkrankung behandelt worden ist. Selbst wenn jedoch der Verdacht eines erneuten Ausbruchs dieser Krankheit geeignet gewesen wäre, einen Schockzustand auszulösen, hätte es sich bei der Unterschlagung der dienstlichen Gelder nicht um eine schocktypische Verfehlung gehandelt, d.h., die durch den Schock eingetretene psychische Ausnahmesituation war nicht, wie es der Milderungsgrund voraussetzt, für das Dienstvergehen kausal. Sie stand in keinerlei Beziehung zu der Erkrankung seines Sohnes.

15

Auch der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat liegt nicht vor. Der Beamte ist am 21. August 1995 im Rahmen von Nachforschungsverfahren von seinem Betriebsleiter auf zwei und am 22. August 1995 auf einen weiteren Nachnahmebetrag angesprochen worden, die alle am 18. Mai 1995 einzuziehen waren. Der Beamte erklärte hierzu, daß er die Angelegenheit am 24. August 1995 erledigen wolle. Wenn er dann an diesem Tage die Zahlscheine und die Geldbeträge bezüglich dieser drei und weiterer elf Nachnahmesendungen ablieferte, so handelte er nicht mehr freiwillig, da er seine konkrete Entdeckung befürchten mußte.

16

Auch wenn aufgrund einer Alkoholabhängigkeit - für die allerdings keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen - eine verminderte Schuldfähigkeit des Beamten vorgelegen hätte, so könnte auch dies nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen, da der Beamte als Zusteller gegen leicht einsehbare Kernpflichten verstoßen hat (stRspr, Urteil vom 16. April 1996 - BVerwG 1 D 79.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 205>).

17

4.

Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Mayer
Mayer
Müller