Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1997, Az.: BVerwG 1 D 40.97
Unerlaubtes Entwenden von Diensteigentum der Bahn durch einen Bundesbahnbetriebsassistenten und die dienstrechtlichen Konsequenzen; Auswirkungen eines solchen Verhaltens auf das Vertrauensverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn; Anerkannte Milderungsgründe zu ausnahmesweiser Fortsetzung des Beamtenverhältnisses; Voraussetzungen einer psychischen Ausnahmesituation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 40.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.02.1997 - AZ: XVI VL 42/96
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. November 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Günter Liedtke,
Postbetriebsassistent Uwe Hantke als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnbetriebsassistenten ... gegen das urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - K. -, vom 20. Februar 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 20. Februar 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen, den der Beamte eingeräumt hat:
Der Beamte, Rangierleiter im Bahnhof T., hatte am Wochenende vom 10./14. September 1993 zwei Spraydosen der Marke 8 × 4 entwendet, die auf dem Trittbrett eines Güterwagens standen.
In der Nacht vom 24./25. September 1993 hatte der Beamte Dienst. Gegen 02.00 Uhr öffnete er einen abgestellten Stückgutwagen und entwendete aus diesem 4 Paletten mit je 12 Gläsern Konfitüre Marke Solo extra, ein paar Schraubzwingen sowie eine Packung mit 2 Grillzangen. Die Gegenstände brachte er zu seinem Pkw. Gegen 04.00 Uhr ging er zu einem anderen im Bahnhof abgestellten Stückgutwagen, zerbrach die Türplombe, öffnete die Tür und betrat den Wagen. Mit Hilfe seiner Taschenlampe sah er sich in dem Wagen um und konnte an den Verpackungen und Beklebungen erkennen, was sich in den Kartons befand. Einen Karton mit Socken riß er auf. In diesem Augenblick kam der Rangierleiter Körber hinzu und fragte ihn, was er dort mache. Der Beamte bot Körber an, das Diebesgut zu teilen. Körber war damit einverstanden. Zusammen schafften sie dann zwei Kartons a 12 Zahnbürsten der Marke Dr. Best Flex's/Schwingkopf, ein Karton mit 3 Kaffeemaschinen Marke Krups Kaffee Prima Plus sowie ein Karton mit 55 Doppelpack Sportsocken Marke Ever Sports zum Pkw des Beamten, wo sie sich trennten. Der Beamte holte aus seinem Spind im Zugabfertigerraum seinen Autoschlüssel und begab sich zu seinem Pkw, um wegzufahren. Unterwegs wollte er den Kollegen Körber zusteigen lassen und das Diebesgut zu Hause, wie vereinbart, aufteilen. Der Beamte war jedoch bei diesen letzten Vorgängen von Beamten der Bahnpolizei beobachtet worden, die den Güterbahnhof seit einigen Wochen wegen zahlreicher Diebstähle von Transportgut verstärkt observierten. Er wurde vorläufig festgenommen und das Diebesgut sichergestellt.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt. Er habe auch vorsätzlich schuldhaft gehandelt. Die Kammer folge insoweit dem in der Untersuchung eingeholten psychiatrischen Gutachten der Ärztin C. von der Fachklinik T.. Das Gericht hat den Zugriff auf die Beförderungsgüter als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.
2.
Hiergegen hat der Beamte fristgerecht Berufung eingelegt und eine mildere Maßnahme beantragt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst könne in der Regel dann gemacht werden, wenn das Vertrauen in den Beamten noch nicht unheilbar zerstört sei. Die Voraussetzung eines solchen Milderungsgrundes müsse nicht positiv festgestellt werden. Für seine Berücksichtigung genüge es, wenn für den Milderungsgrund hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, so daß sich sein Vorliegen nicht ausschließen lasse und deshalb im Zweifel zugunsten des Beamten zu entscheiden sei. Auch seine Vorgesetzten hätten ihr Vertrauen in ihn nicht aufgegeben.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist auf die Maßnahme beschränkt. Der Beamte bestreitet das Dienstvergehen nicht, sondern trägt nur Gründe vor, die für die Zumessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Auch der Berufungsantrag zielt nur auf eine mildere Maßnahme. Dies hat zur Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nicht zu beanstanden.
1.
Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, zerstört ein Bahnbeamter, der ihm dienstlich anvertrautes oder - wie hier - dienstlich zugängliches Beförderungsgut entwendet, regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Bahn ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, vgl. speziell zum Diebstahl von Beförderungsgut durch Bahnbeamte zuletzt Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60.97 - m.w.N.).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Da im förmlichen Disziplinarverfahren die Entscheidung hierüber allein vom Disziplinargericht nach objektiven und für alle Beamten einheitlich geltenden Maßstäben zu treffen ist, kommt es - entgegen der Auffassung des Beamten - nicht darauf an, ob sein Dienstvorgesetzter aus seiner Sicht das Vertrauensverhältnis als zerstört ansieht oder nicht (vgl. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 -). Dementsprechend war dem Beamten in der Einleitungsverfügung auch mitgeteilt worden, aus der Tatsache, daß keine Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO angeordnet würden - dies ist später nachgeholt worden -, könne nicht auf ein Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses geschlossen werden.
Die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes liegen nicht vor.
a)
Dies gilt vor allem für den Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine Ausnahme von der Verhängung der Höchstmaßnahme dann in Betracht kommen, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. Dies setzt voraus, daß durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, ein Fehlverhalten herbeigeführt wird, das seinerseits für einen derartigen Schockzustand typisch ist (z.B. Urteil vom 13. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.96 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall trifft das nicht zu. Der Beamte hat bei seinen Beförderungsdiebstählen Mitte und Ende September 1993 weder unter "Schock" versagt noch hat es sich dabei um sogenannte schocktypische Verfehlungen gehandelt. Entgegen der Auffassung des Beamten kann die Tatsache, daß ihn seine damalige Ehefrau Mitte 1991 nach einem Kuraufenthalt verlassen hatte, im Hinblick auf sein dienstliches Fehlverhalten im September 1993 nicht als schockauslösendes Ereignis anerkannt werden. Der Senat hat wiederholt betont, daß ein Schock, wie er für die Annahme des Milderungsgrundes vorausgesetzt wird, sich seiner Natur nach als ein vorübergehender Zustand darstellt (z.B. Urteil vom 27. Juli 1976 - BVerwG 1 D 31.76 - <BVerwG DokBer B 1977, 55>). Ein solcher nur vorübergehender Zustand kann hier in bezug auf ein ca. zwei Jahre zurückliegendes Ereignis nicht mehr angenommen werden. Gegen ein Versagen unter Schock wegen der Trennung von der Ehefrau spricht auch die Tatsache, daß der Beamte - wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat - bereits seit Anfang 1993 Kontakt zu seiner jetzigen Lebenspartnerin hatte mit der er seit Mitte 1993, d.h. schon mehrere Monate vor Begehung des Dienstvergehens, zusammenlebt. Dieser Umstand ist auch ein gewichtiges Indiz dafür, daß der Scheidungstermin vom 28. Juli 1993 nicht - wie der Beamte behauptet - bei ihm einen bis Ende 1993 andauernden Schockzustand ausgelöst hat. Dessen ungeachtet war die Scheidung hier schon grundsätzlich nicht geeignet, bei dem Beamten einen Schock im Sinne des Milderungsgrundes hervorzurufen. Denn es handelte sich wegen der langen Trennungszeit der Eheleute und der Dauer des Scheidungsverfahrens nicht mehr um den "plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses". Schließlich hätte es sich auch nicht um schocktypische Verfehlungen gehandelt, d.h., die durch die frühe Trennung von der Ehefrau und durch die Scheidung eingetretene psychische Ausnahmesituation wäre nicht, wie es der Milderungsgrund voraussetzt, für die Beförderungsdiebstähle kausal gewesen. Die Verfehlungen lassen - auch nach der Aussage des Beamten in der Hauptverhandlung - keinen Bezug zu den behaupteten Schocksituationen erkennen (vgl. dazu Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 53.96 -).
b)
Der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. dazu z.B. Urteil vom 26. Februar 1997 - BVerwG 1 D 16.96 -) kommt dem Beamten schon deshalb nicht zugute, weil er nicht einmalig, sondern in zwei Fällen versagt hat. Im übrigen handelte es sich bei dem Einbruch in den Güterwagen am 24./25. September 1993 um eine Tat des Beamten als Rangierleiter im Rahmen des alltäglichen Dienstbetriebs im Güterbahnhof.
c)
Es handelte sich bei den Diebstählen der Beförderungsgüter auch nicht um Zugriffe auf geringwertige Sachen. Der Senat nimmt den geringen Wert zur Zeit mit ca. 50 DM an, ohne damit allerdings eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 10.96 - m.w.N.). Diese Wertgrenze ist im vorliegenden Fall überschritten. Selbst wenn man berücksichtigt, daß der Beamte und Körber die Beute teilen wollten, so lag der Gesamtwarenwert des Diebesgutes erheblich über 100 DM. Die Vorinstanz hat ihn zutreffend mit ca. 800 DM beziffert.
3.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 28. Oktober 1997 a.a.O.) ist auch die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens nach Entdeckung der Tat disziplinarrechtlich unerheblich. Denn hierzu war der Beamte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet.
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Wert der Güter an, die sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für ihn und seine Angehörigen. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Fehlverhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 28. Oktober 1997, a.a.O. m.w.N.).
4.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Müller