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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1997, Az.: BVerwG 1 D 16.96

Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein niedrigeres Amt; Rechtsfolgen der Unterdrückung von Briefen durch einen Postbeamten; Verletzung der Pflicht eines Beamten zur vollen Hingabe an seinen Beruf; Voraussetzungen für die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Milderungsgründe bei Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 16.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.12.1995 - AZ: II VL 16/95

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...,

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 26. Februar 1997,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Technischer Bundesbahnamtsrat Detlef Koht, Postbetriebsassistent Günter Keil als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - K. -, vom 5. Dezember 1995 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von siebzig v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,

2

daß er als Zusteller bei der Niederlassung K. am 18. Januar 1995 57 Einschreibbriefe und 5 Postanweisungen unterdrückt hat mit dem Vorsatz, die Einschreibsendungen bei Gelegenheit zu öffnen und nach Bargeld zu durchsuchen.

3

In dem sachgleichen Strafverfahren ist gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 4. April 1995 wegen Postunterdrückung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt worden.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 5. Dezember 1995 in das Amt eines Postoberschaffners (Bes. Gr. A 3 BBesG) versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

5

Am 18. Januar 1995 hatte ein Mitarbeiter des Botenmeisters der Eilzustellung beim Postamt K. gegen 7.30 Uhr den Auftrag, einen Bund mit 57 Einschreibbriefen und 5 Postanweisungen aus der Schweiz von der Wertstelle zu der im ersten Obergeschoß befindlichen Zuschriftsstelle zu befördern. Da der Bote die dort tätige Zeugin G. nicht antraf, legte er das Bündel im Vorraum der Zuschriftsstelle, wo sich zu diesem Zeitpunkt niemand aufhielt, am Schiebefenster ab. Der Vorraum wird von den Mitarbeitern im Zustelldienst gleichzeitig als Raucher- und Pausenraum genutzt. Die Zeugin G. die anschließend im Zustellersaal von dem Boten über die Deponierung der Sendungen aus der Schweiz informiert worden war, fand diese bei ihrer unmittelbar darauf erfolgten Rückkehr in die Zuschriftsstelle nicht vor. Den im Vorraum sitzenden Beamten fragte sie, ob er das Bündel gesehen habe, was dieser verneinte. Die sofort eingeleitete Suche nach den Sendungen blieb zunächst erfolglos. Da der Beamte zur Tatzeit allein im Vorraum gesehen worden war, geriet er in Verdacht, die Sendungen an sich genommen zu haben. Bei einer Durchsuchung seines vor dem Postamt abgestellten Pkw's wurde das vermißte Briefbündel im Kofferraum gefunden. Es handelte sich im einzelnen um folgende Sendungen:

6

Einschreibbriefe aus der Schweiz

lfd. Nr.Einl. Nr.Einl.-OrtEmpfängerInhalt an Bargeld (soweit bekannt)
01224ZürichK. Karrer T.20 sfr
02778Zürich150 sfr
03574Zürich130 DM
04425St. Gallen80 DM
05869Zürich40 sfr
06791Zürichvermutl. Scheck
07618Sihlbrugg50 sfr
08442Zürichnicht bekannt
09546Usternicht bekannt
10432Zürich150 DM
11068Zürich50 sfr
12803Bazenheid20 sfr
13912Glattzentrum200 DM
14649ZürichKlökler T.170 DM
15424Zürich230 DM
16913Zürich200 DM
17294Islikon50 DM
18038Gossau140 DM
19395Zürich70 DM
20026Zürichnicht bekannt
21021Zürich150 DM
22434Zürich150 DM
23471Zürichnicht bekannt
24725ZürichSchmidt-W.100 sfr
25278Bubikonnicht bekannt
26486St. Gallen34 DM
27073Zürich58 DM
28449Birmensdorf W.nicht bekannt
29782Zürich
30642Zürich
31606Zürich
32575St. Gallen
33535Murg
34920St. Gallen
35781Zürich
36350EsslingenG. Spang T.nicht bekannt
37374Emmenbrücke
38354St. GallenW. Greis T.
39411Zürich
40106St. GallenZinsmaier T.
41139St. Gallen
42158Ottikon
43477Küsnacht
44652KreuzungenHarro F.
45113TrägerwilenH.-P. W.
46272KreuzungenDieter B.
47658GüttingenPostamt K.
48575ZürichAmtsgericht K.
49225ZürichAbseits-K.
50957ZürichMichael Sch.
51574FrauenfeldRichard h. B.nicht bekannt
52032ZürichReisebüro R.
53946ZürichAgnes N.
54785KernsFinanzamt K.
55495SevelenFinanzamt K.
56911GlattzentrumFinanzamt K.
57753HinwilBundesamt für Finanzen K.
Post- und Zahlungsanweisungen aus der Schweiz
58029SirnachVolksbank K.
59112RapperswilVolker K.
60042ZollikonGünter S.
61101ZürichVolker K.
62043FrauenfeldSparkasse K.
7

Der Beamte hat eingeräumt, die Briefsendungen an sich genommen zu haben, um das darin vermutete Bargeld zu entwenden. Er sei gegen 7.30 Uhr für eine Zigarettenpause in den Raucherraum gegangen. Dort habe er an dem Schiebefenster zur Zuschriftsstelle einen mit Gummiringen umwickelten Briefbund mit Einschreibbriefen liegen gesehen. Als er nach ca. drei Minuten die Zigarette aufgeraucht gehabt habe, sei ihm beim Verlassen des Raumes die Idee gekommen, das Bündel an sich zu nehmen, um es auf Geld zu durchsuchen. Er habe die Sendungen zu seinem Spind im Zustellersaal gebracht und dort in einem Luftpostbeutel versteckt. Dann habe er zwei Briefbehälter genommen, den Luftpostbeutel in den untersten Behälter gelegt und diesen mit dem zweiten Briefbehälter zugedeckt. So habe er den Beutel über ein Treppenhaus in den Kofferraum seines Autos gebracht.

8

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, er könne heute nicht mehr erklären, warum er sich so verhalten habe. Mit Einschreibsendungen habe er nur als Zusteller zu tun gehabt. Während in Landzustellbezirken manchmal überhaupt kein Einschreibbrief dabei sei, seien in Stadtbezirken mit Lotto-Annahmestellen häufig 15 bis 20 Einschreibsendungen zuzustellen. Er habe gewußt, daß sich in Einschreibbriefen aus der Schweiz, adressiert an Lotto-Annahmestellen in Deutschland, häufig Bargeld befinde. Kurz bevor er das Bündel an sich genommen habe, habe er sich noch gewundert, daß solche "Wertsendungen" unbeaufsichtigt blieben. Das habe ihn wohl zu seinem unerlaubten Verhalten veranlaßt. Er sei damals so kopflos gewesen, daß er gar nicht daran gedacht habe, daß er auf dem Weg zu seinem Spind mit dem Briefbündel eigentlich hätte auffallen müssen.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu uneigennützigem sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst gewürdigt (§ 54 Sätze 1, 2 und 3 BBG) und als ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das als Zugriffsdelikt grundsätzlich zur Verhängung der Höchstmaßnahme führe. Im vorliegenden Fall lägen jedoch die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der einmaligen unbedachten Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation vor, so daß nur eine Degradierung auszusprechen sei.

10

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil im Disziplinarmaß aufzuheben und den bereits strafrechtlich und disziplinar vorbelasteten Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen des angenommenen Milderungsgrundes lägen nicht vor. Zur Begründung macht er im wesentlich geltend, bei dem Vorraum der Zuschriftsstelle, in dem der Briefbund mit den Einschreibsendungen abgelegt gewesen sei, habe es sich um einen Betriebsraum gehandelt, zu dem nur Postangehörige Zutritt hätten. Es stelle deshalb keine besondere Versuchungssituation dar, wenn in betrieblichen Räumen unbeaufsichtigt Einschreibsendungen abgelegt seien, da es weder vorgeschrieben noch üblich sei, diese zu überwachen. Für den Beamten als langjährigen und erfahrenen Zustellbediensteten, der täglich mit Einschreibsendungen befaßt gewesen sei und in Stadtbezirken mit Lotto-Annahmestellen bisweilen 15 bis 20 Einschreibsendungen zuzustellen gehabt habe, habe keine besondere Versuchungssituation vorgelegen. Aus seiner täglichen Arbeit sei ihm bekannt gewesen, daß Einschreibbriefe schweizerischer Lottogesellschaften häufig Bargeld enthielten. Diesen Umstand habe er gezielt ausgenutzt.

11

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

12

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

13

Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.

14

1.

Aufgrund der bindenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils steht fest, daß der Beamte am 18. Januar 1995 im Postamt K. unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung 5 Post- und Zahlungsanweisungen sowie 57 Einschreibbriefe aus der Schweiz mit einem Bargeld-Gesamtinhalt von mindestens 1.812 DM und 430 Schweizer Franken an sich genommen hatte in der Absicht, sich den Briefinhalt zuzueignen. Das Bündel mit den noch ungeöffneten Briefen und den Anweisungen wurde im verschlossenen Kofferraum seines vor dem Postamt abgestellten Pkw gefunden.

15

Das Dienstvergehen ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die für Zugriffsdelikte gelten. Zwar ist aus den Briefen selbst nichts entwendet worden. Der Beamte hatte jedoch beabsichtigt, sich den Inhalt der Briefe anzueignen. Er hat zur Verwirklichung dieses Handlungswillens alles getan, um auf den Briefinhalt zugreifen zu können, nämlich die Briefe an sich genommen und in seinem Privat-Pkw aufbewahrt, um sie bei Gelegenheit zu öffnen. Zu einem Zugriff auf den Inhalt der Briefe ist es nur deshalb nicht gekommen, weil die Tat zuvor entdeckt worden ist. Im Disziplinarrecht kann ein Verhalten, das strafrechtlich als Versuch zu qualifizieren ist, ein vollendetes Dienstvergehen darstellen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Beamten entsprechend seinem Handlungswillen wertungsmäßig einem Zugriff gleichsteht (Urteil vom 7. Dezember 1993 - BVerwG 1 D 32.92 - <BVerwGE 103, 54 = BVerwG DokBer B 1994, 105 = IÖD 1994, 138 = DÖV 1994, 606 = NVwZ-RR 1994, 451 [BVerwG 07.12.1993 - 1 D 32/92]>), wie es hier angesichts des bereits erfolgten Beiseiteschaffens der Briefe in den privaten Gewahrsamsbereich der Fall ist.

16

Ein Beamter, der auf Beförderungsgut zugreift, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das Grundlage eines jeden Beamtenverhältnisses ist. Die Post ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 24.95 -).

17

2.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf Beförderungsgut nur möglich, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht endgültig zerstört. Keiner dieser Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Dies gilt auch für die Milderungsgründe einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage und einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation.

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a)

Eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage bestand für den Beamten zur Tatzeit (18. Januar 1995) nicht. Unter Berücksichtigung der Warmmiete von damals ca. 800 DM standen der vierköpfigen Familie netto 2.250 DM zur Verfügung. Ein privater Kredit wurde je nach den finanziellen Möglichkeiten getilgt. Die Regelsätze der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt, an denen sich der Senat für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage orientiert (z.B. Urteil vom 20. September 1994 - BVerwG 1 D 25.93 -), beliefen sich damals lediglich auf 1.538 DM. Der Beamte beschrieb seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Februar 1995 selbst als "geordnet", wenn auch "bescheiden"; "sie kämen finan ziell so über die Monate hinweg". Der Milderungsgrund würde darüber hinaus voraussetzen, daß der versuchte Zugriff auf das Briefbündel zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage erfolgt ist, d.h. die Notlage kausal für das pflichtwidrige Verhalten war. Auch dies hat der Beamte nicht geltend gemacht. Er hat sich dahin eingelassen, daß er die unbeaufsichtigten Sendungen einfach genommen habe, ohne daß er besondere Gründe hierfür nennen könne.

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b)

Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes eines Handelns in einer besonderen Versuchungssituation waren zur Tatzeit ebenfalls nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen außergewöhnlichen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd versagt hat (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287> m.w.N.). Eine solche völlig aus dem Rahmen des täglichen Dienstbetriebs fallende, d.h. besondere Versuchungssituation ergab sich nicht daraus, daß ein größeres Bündel mit Einschreibbriefen im Vorraum der Zuschriftsstelle, einem Postbetriebsraum, zu dem nur Postangehörige Zugang haben, am Schiebefenster kurzfristig unbeaufsichtigt abgelegt war. Unbeaufsichtigte Briefsendungen sind in Postbetriebsräumen, in denen die Verteilung der Postsendungen vorgenommen wird, nicht so außergewöhnlich, daß sie eine besondere Versuchungssituation begründen könnten. So hatte ein örtlicher Postbediensteter in den Betriebsräumen des Postamts K. zur Tatzeit durchaus Möglichkeiten, unbemerkt auf Briefsendungen, auch Einschreibbriefe, die nicht für seinen Tätigkeitsbereich bestimmt waren, zuzugreifen. Einschreibbriefe werden im Bereich der Post wie Standardbriefsendungen befördert; lediglich im Absender- und im Empfängerbereich ist die Einlieferung zu bescheinigen und der Empfang schriftlich zu bestätigen. Wie der Beamte in der Hauptverhandlung erklärt hat, werden Einschreibbriefe deshalb postintern auch wie Standardpostsendungen behandelt und dem jeweiligen Zustellbeamten nicht persönlich nachweisbar zugeschrieben. Besondere Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit Einschreibbriefen bestehen nicht. Der Beamte, der in den Postbetriebsräumen täglich mehrfach Zugang zu Postsendungen hatte, die nicht für seinen Zustellbereich bestimmt waren, hat selbst eingeräumt, daß es z.B. möglich gewesen wäre, aus Zustellfächern für Kollegen unbemerkt Einschreibbriefe zu entnehmen. Es wäre seiner Meinung nach auch nicht aufgefallen, z.B. auf falsch einsortierte Einschreibbriefe zuzugreifen, gelegentlich auch in größerer Zahl, insbesondere dann, wenn ihm für seine Zustelltätigkeit irrtümlich vertauschte Briefbeutel übergeben würden. In diesen Fällen könnten die postinternen Wege der einzelnen Einschreibbriefe mangels entsprechender Nachweise kaum rekonstruiert werden. Hinzu kommt, daß der Beamte schon damals ein langjähriger, erfahrener Zusteller auch von Einschreibsendungen war. Aufgrund seiner häufig wechselnden Zustelltätigkeit innerhalb der städtischen Bezirke von K. wußte er, wie er eingeräumt hat, daß sich in Einschreibbriefen aus der Schweiz, adressiert an Lotto-Annahmestellen in K., häufig Bargeld befindet.

20

Zwar könnte der Milderungsgrund eines Versagens in einer besonderen Versuchungssituation auch gegeben sein, wenn der Beamte bei gewohnter, alltäglicher Arbeit unter dem Einfluß eines sonstigen, von außen auf seine Willensbildung einwirkenden ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses in Versuchung geraten wäre, sich an dem am Schiebefenster im Vorraum der Zuschriftsstelle abgelegten Briefbündel zu vergreifen (vgl. dazu z.B. Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 63.93 -; Urteil vom 7. August 1996 - BVerwG 1 D 69.95 -). An einer solchen Einwirkung auf den Handlungswillen des Beamten fehlt es aber hier.

21

3.

Gemäß § 77 Abs. 1 BDO war dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Der Beamte ist eines solchen Unterhaltsbeitrags unter Berücksichtigung seiner sonstigen guten dienstlichen Leistungen nicht unwürdig und unter Zugrundelegung seiner gegenwärtigen finanziellen Situation in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Sollte es ihm trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu erschließen, so kann das Bundesdisziplinargericht ihm auf seinen Antrag einen Unterhaltsbeitrag neu bewilligen (vgl. § 110 BDO).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Gödel
Mayer
Müller