Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1994, Az.: BVerwG 1 D 63.93
Gleichsetzung des disziplinaren Gewichts des Zugriffs auf dienstlich zugängliche Gelder mit der Aneignung amtlich anvertrauter Gelder ; Entfernung des Beamten aus dem Dienst bei Vorliegen eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens ; Vorliegen einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat als Milderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 63.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.07.1993 - XIV VL 14/93
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Postbetriebsassistent ..., geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. April 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Technischer Regierungsamtmann Günter Leibfried,
Postassistent Peter Hager als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... - vom 6. Juli 1993 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Postbetriebsassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.
Dem Beamten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 6. Juli 1993 in das Amt eines Postbetriebsassistenten versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der auch Gegenstand eines Strafverfahrens war, in dem gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 21. Oktober 1992 wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,00 DM festgesetzt worden ist:
Der Beamte war seit langer Zeit als Schalterbeamter im Paketannahme- und Innendienst eingesetzt, zuletzt beim Postamt W.
Am 7. Juli 1992 hatte der Beamte in diesem Postamt Dienst am Schalter mit der Kasse ... In der Mittagspause von 13.00 bis 14.50 Uhr sprach der Beamte erheblich dem Alkohol zu. Er trank im Biergarten in der City-Passage 0,6 Liter Altbier, in der Cafeteria des Kaufhauses ... 0,66 Liter Bier und zwei Dornkaat und auf dem Rückweg im Biergarten noch zwei bis drei Gläser Sekt. Während des Nachmittagsdienstes trank er noch ca. 1/2 Flasche Sekt, die er im Kühlschrank des Amtes verwahrt hatte. Solchermaßen alkoholisiert und mit einer starken Alkoholfahne versehen, kam es gegen 17.15 Uhr zu ungebührlichen Verhaltensweisen des Beamten gegenüber mehreren Postkunden, die auch zu einer schriftlichen Beschwerde führten.
Am selben Tag hatte an der Kasse ... der Zeuge B. Dienst bis 14.50 Uhr. Danach fertigte dieser den vorgesehenen Abschluß, der ohne Differenzbetrag stimmend abschloß, und schloß sodann die Postwertzeichen, das Bargeld und die Stempel im Schaltergelaß der Kasse ... ein. Den Schlüssel zum Schaltergelaß legte er in dem gemeinsamen Stahlkassenschrank für die Kassen ... und verschloß den Stahlschrank. Danach verrichtete er Dienst als Innendienstbeamter.
Gegen 18.30 Uhr entnahm der hier angeschuldigte Beamte, nachdem er vermutlich mit seinem eigenen Schlüssel den Stahlschrank der Kassen ... geöffnet hatte, dem Stahlschrank den Schlüssel zum Wertgelaß der Kasse ... schloß dieses auf und entnahm der Kasse für eigene Zwecke vier 100-DM-Scheine. Hierbei wurde er von dem Zeugen B. beobachtet.
Bei einer am nächsten Tage unvermutet durchgeführten Kassenprüfung gab der Beamte 220,00 DM zurück; weitere 180,00 DM zahlte er am 13. Juli 1992 zurück.
Der Beamte hat den Sachverhalt als richtig anerkannt und sich darauf berufen, daß er wohl sehr betrunken gewesen sein müsse. Auch habe er keine Erklärung, wofür er offenbar 180,00 DM ausgegeben habe. Er habe die 400,00 DM überhaupt nicht gebraucht, da er genügend Geld auf seinem Konto gehabt habe. Um Bargeld zu erhalten, hätte er nur einen Gehaltsscheck bei einem Kollegen einlösen müssen. Es sei absolut üblich gewesen, die Schlüssel zu den Schaltergelassen der Kassen unverpackt in den Stahlschrank bei den Kassen ... einzulegen und sie nicht, wie vorgesehen, in einem verschlossenen Umschlag gegen Anerkenntnis in den Stahlschrank bei der Kasse ... einzulegen. Er habe zum damaligen Zeitpunkt trotz zeitweise durchgeführter Gesprächstherapie noch erhebliche Probleme wegen der Trennung und Ehescheidung von seiner Frau und Tochter gehabt, die er damals massiv mit Alkohol bekämpft habe. Am 7. Juli 1992 sei es offenbar zu einem totalen "Black-out" gekommen. Er wisse nicht einmal mehr, wie er abends in seine Wohnung gekommen sei, sondern nur noch, daß er sich nach Dienstschluß noch im Bierkeller neben seiner Wohnung aufgehalten habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstoß gegen die dem Beamten obliegenden Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung der Dienstvorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten sei. Hiervon hat das Bundesdisziplinargericht jedoch deshalb abgesehen, weil der zugunsten des Beamten anzunehmende Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat eine mildere Bewertung des Dienstvergehens erlaube.
2.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten, auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht den Milderungsgrund einer einmaligen, unbedachten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat bejaht habe. Der Beamte habe weder in einer besonderen Versuchungssituation noch unbedacht gehandelt, sondern wohlüberlegt auf den Kassenbestand eines Kollegen zugegriffen.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Dienstentfernung des Beamten.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Das festgestellte Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiegt schwer. Hierbei ist es für die disziplinare Einstufung des Fehlverhaltens unerheblich, daß der Beamte nicht auf ihm selbst anvertraute dienstliche Gelder zugegriffen, sondern sich Gelder aus dem Kassenbestand eines Kollegen angeeignet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der Zugriff auf dienstlich zugängliche Gelder in seinem disziplinaren Gewicht der Aneignung amtlich anvertrauten Geldes gleichgesetzt (vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 65.92 -; s. auch Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 69.83 - m.w.N.). Uneingeschränktes Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden.
Hier kommt erschwerend hinzu, daß sich der Beamte an dem Kassenbestand eines Kollegen vergriffen und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß dieser als Verwalter der bestohlenen Kasse für den Fehlbetrag hätte einstehen müssen und darüber hinaus selbst in den Verdacht der Untreue geraten wäre, wenn die Straftat nicht entdeckt worden wäre.
2.
Im Hinblick auf die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens können nur außergewöhnliche, von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigen. Sie sind dann gegeben, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die sich einer Bewertung nach Regelmaßstäben entziehen. Derartige Umstände können im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Die Voraussetzungen des vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Milderungsgrundes einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat sind nicht erfüllt. Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist hier zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte bei Gelegenheit einer ihm vertrauten Tätigkeit versagt hat. Die Annahme eines die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in diesem Fall ermöglichenden Milderungsgrundes kommt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann in. Betracht, wenn ein Beamter bei gewohnter, alltäglicher Tätigkeit unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an dienstlichem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (Urteil vom 19. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 9.93 - m.w.N.). An einer solchen Einwirkung auf den Handlungswillen des Beamten fehlt es hier jedoch. Der Alkoholgenuß und die Auseinandersetzungen mit den Postkunden am Tattag stellen ebensowenig wie die bereits seit längerer Zeit vorhanden gewesenen privaten Probleme ein Ereignis dar, das geeignet gewesen wäre, für den Beamten eine Versuchungssituation zum Zugriff auf amtliche Gelder zu begründen. Auch in der vorschriftswidrig unverpackten Aufbewahrung der Schlüssel zu den Schaltergelassen der Kassen kann eine besondere Versuchungssituation für den Beamten nicht gesehen werden, da diese Art der Verwahrung übliche Praxis war.
Der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird eine psychische Ausnahmesituation im Sinne dieses Milderungsgrundes in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führen kann. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (vgl. z.B. Urteil vom 10. Juni 1993 - BVerwG 1 D 63.92 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, daß der Beamte in einem solchen Schockzustand gehandelt bzw. in einer für diesen Zustand typischen Weise versagt hat.
Anhaltspunkte für die Annahme weiterer anerkannter Milderungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Auch die erhebliche Alkoholisierung des Beamten zur Tatzeit kann zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt werden, da sie nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts die Schuldfähigkeit des Beamten nicht ausgeschlossen hat. Die gleichwohl mögliche Annahme verminderter Schuldfähigkeit hätte im Hinblick auf die Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten keinen Einfluß auf das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens (stRspr, z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 177 = NJW 1993, 2632>).
3.
Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Eines Unterhaltsbeitrags ist der Beamte, der über 27 Jahre im Dienst der Bundespost tätig war, bisher unbescholten ist und durchweg gut beurteilt wird, nicht unwürdig. Er ist im Hinblick auf seine gegenwärtige finanzielle Situation des Unterhaltsbeitrags in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Die Bewilligung erfolgt, wie üblich, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Czapski
Dr. H. Müller