Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1984, Az.: BVerwG 1 D 69.83
Disziplinarrechtliche Relevanz eines Diebstahls aus der Amtskasse eines Kollegen; Feststellung des Vorliegens einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat; Degradierung eines Beamten um zwei Stufen; Disziplinarrechtliche Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 69.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.05.1983 - AZ: III VL 8/83
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. März 1984 in München
durch
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Oberregierungsrat Alois Pechtl, Posthauptsekretär Joseph Pischl, als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ..., als Verteidiger und
Justizhauptsekretär ..., als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ...-, vom 19. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptsekretär ... hierin erwachsenden notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 1. Juli 1982 wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 45,- DM, weil er am 23. September 1981 aus der ihm dienstlich zugänglichen Schalterkasse eines Kollegen 1.600,- DM in Geldscheinen entwendet hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 19. Mai 1983 in das Amt eines Postsekretärs (Besoldungsgruppe A 6) versetzt. Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
An dem für ihn dienstfreien 23. September 1981 suchte der Beamte gegen 17.00 Uhr aus dienstlichen Gründen das Postamt ... ... auf. Während einer kurzfristigen Abwesenheit des ihm bis dahin unbekannten, bei Beginn seines Besuchs von ihm begrüßten Paketschalterbeamten ging er in den Paketschalter, um dort Paketkarten und Aufkleber an sich zu nehmen. Er fand sie jedoch nicht, weil der entsprechende Schrank verschlossen war.
Statt dessen fiel sein Blick auf offen in der Kasse liegende Geldbündel. Er entnahm innen 1.600,- DM in Hundertmarkscheinen, verließ den Paketschalter, verweilte noch etwas im Vorraum und gestand den Diebstahl nach anfänglichem Leugnen dem Paketschalterbeamten gegenüber schließlich ein.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 54 Satz 3 BBG) und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG gewertet. Die in solchen Fällen sonst grundsätzlich auszusprechende Entfernung aus dem Dienst komme hier jedoch nicht in Betracht, weil der Beamte in einer persönlichkeitsfremden, einmaligen Versuchungssituation gehandelt habe. Ein vollständiger und irreparabler Verlust des Vertrauens in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit sei deshalb noch nicht eingetreten.
3.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend:
Die Einlassung des Beamten, er habe die Tat im Zuge einer plötzlichen Eingebung begangen, sei unglaubwürdig. Er habe keine einleuchtende Begründung dafür geben können, daß er sich gerade wegen der Abwesenheit des zuständigen Beamten zum Paketschalter begeben habe. Da er von Anfang an gewußt habe, noch Paketkarten und Aufkleberadressen zu privaten Zwecken zu benötigen, außerdem vor dem Zwischenfall mit dem Paketschalterbeamten kurz gesprochen habe, müsse er den Paketschalter während dieser kurzfristigen Abwesenheit bewußt aufgesucht haben, um dort Geld zu stehlen. Auch wenn er einer plötzlichen Versuchungssituation erlegen sein sollte, wäre die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses hier nicht zu verantworten, weil der Beamte durch sein Fehlverhalten das Vertrauen in seine persönliche Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit auch in diesem Falle restlos zerstört habe. Er sei selber Kassenbeamter und habe gewußt, daß der bestohlene Kollege für den Betrag voll einzustehen gehabt habe. Außerdem sei der Beamte in den Verdacht geraten, auch schon in früheren Fällen an Fehlbeträgen seiner Kollegen beteiligt gewesen zu sein.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Das Dienstvergehen wiegt schwer. Der Beamte hat amtliches Geld aus der von einem Kollegen verwalteten Kasse entwendet, zu der er im gegebenen Fall nur dienstlich Zugang hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Juli 1982 - BVerwG 1 D 92.81 - m.w.H.) erfordert allein schon der Zugriff auf amtlich zugängliches Geld der eigenen Verwaltung grundsätzlich die schwerste Disziplinarmaßnahme; denn ein Beamter zerstört durch eine solche Tat regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und seiner Verwaltung besteht. Überdies verliert er das Ansehen, dessen er zur Wahrnehmung seines Amtes bedarf. Hier kommt erschwerend hinzu, daß der Beamte durch seine Tat zugleich einen Kollegen bestohlen und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß dieser als Verwalter der beraubten Kasse für den Fehlbetrag einzustehen haben würde, darüber hinaus selbst in den Verdacht der Untreue geraten wäre. Ein solches Verhalten ist nicht anders zu bewerten als ein an einem Kollegen verübter Diebstahl, der nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ebenfalls regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hat (vgl. BVerwG a.a.O., ferner BDHS 7, 91, 106).
2.
Unter diesen Umständen können nur außergewöhnliche Milderungsgründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigen. Sie sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und des früheren Bundesdisziplinarhofs gegeben, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die sich einer Bewertung nach Regelmaßstäben entziehen. Das kann der Fall sein, wenn besondere Umstände einen Rest von Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des pflichtwidrig handelnden Beamten erhalten bleiben lassen. Als ein solcher den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise ermöglichender Umstand ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und des früheren Bundesdisziplinarhofs u.a. das Handeln im Zuge einer einmaligen, unbedachten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat anerkannt worden.
3.
Die Voraussetzungen dieses Ausnahmegrundes sind, wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, hier gegeben.
Als der Beamte den Paketschalter betrat, wußte er nicht, daß der Schalterbeamte kurz zuvor den Kassenbestand gezählt und die einzelnen Geldscheine gebündelt hatte und daß das zur Aufbewahrung des Geldes bestimmte Behältnis offen war. Deshalb erscheint es glaubwürdig, daß er beim plötzlichen Anblick des Geldes der Versuchung erlag, sich einen Teil davon zuzueignen. Er wurde, wie er unwiderlegt ausführt, von seiner Ehefrau ständig wegen seines geringen Einkommens getadelt und beleidigt. Dies und der plötzliche Anblick des offen in dem Schalter liegenden Geldes mögen ihn dazu bestimmt haben, sich davon 1.600,- DM zuzueignen. Die Tat ist persönlichkeitsfremd: Der Beamte ist bisher jedenfalls mit Eigentumsdelikten oder sonstigen Kassenunehrlichkeiten nicht aufgefallen. Seine Beteiligung an früheren Fehlbeträgen anderer Kollegen ist nicht nachgewiesen. Was der Bundesdisziplinaranwalt dazu vorträgt, bewegt sich im Bereich der Spekulation. Insoweit mag ein bestimmter Verdacht gegen den Beamten begründet sein, insbesondere daraus, daß solche Fehlbeträge regelmäßig in unmittelbarer dienstlicher Nähe des Beamten entstanden. Dieser Verdacht läßt sich jedoch nicht, auch nicht im Rahmen der Disziplinarmaßnahme, berücksichtigen; denn ihm liegen keine Handlungen des Beamten zugrunde, durch die er den Verdacht schuldhaft herbeigeführt haben könnte.
Die Schlußfolgerung des Bundesdisziplinaranwalts, der Beamte habe nicht spontan, sondern entsprechend einem vorgefaßten Entschluß zielstrebig gehandelt, überzeugt hiernach nicht. Das vom Bundesdisziplinaranwalt vermißte Motiv des Beamten für den Gang in den Paketschalter liegt darin, daß er dort Paketkarten und Aufkleber besorgen wollte; den entsprechenden Schrank fand er aber verschlossen. Gegen den Beamten und für die Darstellung des Bundesdisziplinaranwalts spricht zwar, daß er schon vorher mit dem Paketschalterbeamten kurz gesprochen und dabei Gelegenheit hatte, sein Anliegen hinsichtlich der Paketkarten und Aufkleber vorzubringen. Auch hätte der Beamte, wäre es ihm wirklich nur darum gegangen, die Rückkehr des Paketschalterbeamten abwarten können. Beide Gesichtspunkte lassen sich hingegen nur aus Vermutungen, jedenfalls nicht aus nachgewiesenen Tatsachen herleiten. So ist es nicht ausgeschlossen, daß der Beamte, als er beim Beginn seines Besuches auf dem Postamt mit dem Paketschalterbeamten, der ihm bis dahin nicht bekannt war, über die Paketkarten und die Aufkleber kurz gesprochen, sie aber aus welchen Gründen auch immer nicht sofort erhalten hat. Dann widerspräche es jedenfalls nicht der Lebenserfahrung, daß er sie sich später selbst zu holen versuchte, als der Schalterbeamte nicht sogleich an seinen Arbeitsplatz zurückkehrte. Ebenso wäre es nicht lebensfremd, wenn er bei dem ersten kurzen Gespräch dem Paketschalterbeamten seinen Wunsch nach Paketkarten und Aufklebern bewußt oder auch ungewollt nicht mitgeteilt hätte: Er mag sich vorgestellt haben, diesem sein Anliegen im späteren Verlauf des Besuchs auf dem Postamt vorzutragen. Daß er dann in dessen Abwesenheit die Tat beging, macht ihn zwar verdächtig, schließt aber die Annahme einer spontanen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitshandlung auch im Hinblick darauf nicht aus, daß er nicht wußte, wie lange der Paketschalterbeamte abwesend sein würde. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der Beamte an eine längere Abwesenheit geglaubt hat und sich nunmehr zum Handeln entschloß, weil er selbst seinen Besuch auf dem Postamt beenden wollte.
Der Annahme unbedachten Handelns steht auch das nachfolgende Verhalten des Beamten nicht entgegen. Das ursprüngliche Abstreiten des Diebstahls und das Zögern bei der Öffnung seiner Hosentaschen sind instinktive Abwehrreaktionen, die der Annahme spontanen und unbedachten Handelns zuvor schon aus diesem Grunde nicht entgegenstehen.
4.
Kann das Beamtenverhältnis hiernach ausnahmsweise fortgesetzt werden, so bedarf es jedoch angesichts der Schwere des Fehlverhaltens und der die Fortdauer wenn auch geminderter Wiederholungsgefahr einschließenden, durch die Tat offenbar gewordenen Charaktermängel des Beamten einer auch mit Außenwirkung versehenen, auf seinen zukünftigen Handlungswillen in gleichbleibenden Abständen langzeitig einwirkenden materiellen Einbuße mit dem Ziel der Erziehung zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten. Dem entspricht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Dienstgradherabsetzung. Sie ist hier abweichend von der sonst geübten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundesdisziplinargericht mit Recht auf zwei Ämter erstreckt worden, weil der Beamte durch sein Mißverhalten zugleich einen unbeteiligten Kollegen in den Verdacht der Untreue und die Gefahr persönlicher Haftung für das entwendete Geld gebracht hat. Die Rücksichtslosigkeit des Beamten gegenüber seinen dienstlichen Pflichten und sein Verschulden übersteigen hiernach das sonst bei Untreuehandlungen übliche Maß erheblich. Das Vertrauen in seine dienstliche Redlichkeit und Zuverlässigkeit wird dadurch in den Durchschnitt überragender Weise beeinträchtigt.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Schwarz