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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1993, Az.: BVerwG 1 D 63.92

Disziplinarverfahren gegen eine Posthauptschaffnerin wegen der Entwendung von dienstlich anvertrauten Geldern; Auswirkungen von Dienstvergehen auf das Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn; Milderungsgründe, die die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses rechtfertigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 63.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.06.1992 - AZ: XVII VL 5/92

In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Juni 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Postsekretär Wolfgang Henning, Postbetriebsassistent Georg Kosgalwies als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Posthauptschaffnerin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - ..., vom 11. Juni 1992 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie in ihrer Eigenschaft als Posthalterin der Poststelle ... unter Verletzung kassenrechtlicher Vorschriften ihr dienstlich anvertraute Gelder in Höhe von 41.518 DM ihrer Schalterkasse entnommen und für sich verbraucht hat. Ein wegen dieses Sachverhalts eingeleitetes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht - Schöffengericht - ... gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 11. Juni 1992 entschieden, daß die Beamtin aus dem Dienst entfernt und ihr ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. ihres erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Die Beamtin war seit der Jahreswende 1988/89 Posthalterin der Poststelle ... und als solche eigenverantwortliche Kassenführerin.

4

Sie entnahm etwa ab Juli 1989 der von ihr geführten Postkasse wiederholt Bargeld. Sie gab jeweils im Abschlußbuch der Poststelle zur Begründung der Überschreitung des Regelbargeldbestandes Auszahlungen für den nächsten Tag an, die tatsächlich nicht zu leisten waren und auch nicht geleistet wurden. Auch gegenüber dem jeweils zuständigen Bediensteten bei der Landpostkasse gab sie in mehreren Fällen einen Geldbedarf wegen bevorstehender Auszahlungen an, um tatsächlich dienstlich nicht benötigtes Geld zu bekommen. Im Juli 1909 entnahm die Beamtin zunächst etwa 1.000 DM, um im Spielkasino spielen zu können. In den ersten drei bis vier Wochen gewann sie auch. Sie legte die entnommenen Beträge, soweit es möglich war, wieder in die Kasse zurück. Später, als sie nur noch verlor, fuhr sie etwa drei- bis viermal in der Woche zum Spielen, wobei sie bis zu 2.000 DM und an Monatsenden bis zu 5.000 DM aus der Kasse entnahm. Bei Aufdeckung der Unterschlagungen am 6. November 1989 wurde ein Kassenfehlbetrag in Höhe von 41.518 DM festgestellt.

5

Damit der jeweilige Kassenabschluß stimmte, mußte die Beamtin im "Abschluß der Poststelle I" das Vorhandensein eines entsprechenden Bargeldbetrages in der Kasse vortäuschen. Dies erreichte sie buchungstechnisch dadurch, daß sie einen falschen Bargeldbetrag im Abschluß vermerkte. Die Kassenabschlüsse wurden nicht vor Ort geprüft, sondern lediglich bei der Hauptkasse des Postamts .... Bei der einzigen unvermuteten Kassenprüfung der Poststelle ... am 25. Juli 1989 stimmte die Kasse; die Entnahmen durch die Beamtin waren bis dahin wieder ausgeglichen worden.

6

Die Beamtin hat angegeben, sie habe sich im Juli 1989 aufgrund umfangreicher Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit notwendig gewordenen Aufwendungen für ihr Haus in einer äußerst angespannten finanziellen Lage befunden und gehofft, bei Spieleinsätzen Gewinne zur Abdeckung ihrer Schulden erzielen zu können.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat das Fehlverhalten der Beamtin als schuldhaftes Dienstvergehen nach § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das die Entfernung aus dem Dienst zur Folge habe. Milderungsgründe seien nicht gegeben. Auch eine ausweglos erscheinende wirtschaftliche Notlage könne nicht angenommen werden.

8

3.

Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt die Beamtin, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 11. Juni 1992 aufzuheben. Dies wird damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht eine unverschuldete ausweglose Notlage abgelehnt habe. Die Ausweglosigkeit ergebe sich daraus, daß trotz der Beauftragung eines Maklers das Haus nicht habe verkauft werden können. Auch habe sie die finanzierende Bank davon in Kenntnis gesetzt, daß sie einen Hauskäufer suche, und um Vermittlung im Kundenkreis gebeten.

9

In einem weiteren Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 9. September 1992 beruft sich die Beamtin darauf, daß sie sich wegen eines Darlehens auch an den Vertreter der Bundespost gewandt habe, der allerdings auf die Angelegenheit nicht mehr zurückgekommen sei. Zudem wird darauf hingewiesen, daß die Beamtin unter Schwierigkeiten psychischer Natur im Klimakterium gelitten habe. Das Schöffengericht ... habe hierin eine Ursache für das straffällige Verhalten gesehen.

10

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

11

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, da die Beamtin die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung als Dienstvergehen nicht angreift, sondern sich allein auf das Vorliegen von Milderungsgründen beruft. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

1.

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Entfernung der Beamtin aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden.

13

a)

Wer ihm amtlich anvertrautes Geld in der Absicht an sich nimmt, es privaten Zwecken zuzuführen, zerstört grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachdrücklich, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maß angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der Zueignung amtlich anvertrauten Geldes regelmäßig die Entfernung des schuldigen Beamten aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. z.B. Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 74.91 -).

14

b)

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Derartige Milderungsgründe liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Beamte aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat auszugehen ist, eine psychische Ausnahmesituation bestanden hat, der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht bzw. sein Fehlverhalten offenbart hat oder es sich um den Zugriff auf Gelder geringen Wertes gehandelt hat.

15

Solche Milderungsgründe sind hier nicht gegeben.

16

aa)

Die Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens rechtfertigt nur dann ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, wenn der Täter nicht aus Furcht vor den Folgen bevorstehender Entdeckung der Tat gehandelt hat (Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - BVerwGE 86, 283 <286>[BVerwG 09.05.1990 - 1 D 81/89] = DVBl 1990, 877 = DÖV 1990, 931 = NVwZ 1990, 1082 = BayVBl 1990, 540 = DÖD 1991, 63). Die Offenlegung ihres Fehlverhaltens gegenüber ihrem Vertreter, dem Zeugen F., erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Beamtin mußte damit rechnen, daß der Vertreter bei der Übernahme der Kasse die Unterschlagung entdeckt. Deshalb hat sie auch, wie sich aus der Aussage des Zeugen F. ergibt, die vereinbarte Übergabe des Abschlusses hinausgezögert. Außerdem setzt dieser Milderungsgrund voraus, daß die Beamtin auch aus ihrer Sicht von der Fähigkeit zu alsbaldiger Rückzahlung der veruntreuten Beträge ausgehen konnte (BVerwGE 86, 283 <287>[BVerwG 09.05.1990 - 1 D 81/89]). Dies war angesichts der Höhe der unterschlagenen Geldbeträge nicht der Fall. Die Ungewisse Hoffnung, beim Spielen mit dem Geld zu gewinnen, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

17

bb)

Die Beamtin, die Schwierigkeiten psychischer Natur im Klimakterium als Ursache für ihr Fehlverhalten geltend gemacht hat, kann sich auch nicht auf den Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation berufen.

18

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird eine psychische Ausnahmesituation im Sinne dieses Milderungsgrundes in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führen kann. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (Urteil vom 28. November 1978 - BVerwG 1 D 81.77 - m.w.N.; Urteil vom 27. Juli 1976 - BVerwG 1 D 31.76 - <BVerwG Dok.Ber. B 1977, 55>). Ob ein solches Schockerlebnis, für das die Beamtin nichts Näheres vorgetragen hat, darin gesehen werden kann, daß der Beamtin der Beginn der Wechseljahre bewußt geworden ist, kann dahingestellt bleiben. Sie hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat den Beginn der Wechseljahre auf die Zeit um das 50. Lebensjahr datiert, also um das Jahr 1985. Da die Unterschlagungen im Juli 1989 begannen, hätten zwischen dem Eintritt der Wechseljahre und dem Beginn der Unterschlagungen etwa vier Jahre gelegen. Bei diesem Zeitablauf kann von dem Fortbestehen eines Schockzustandes nicht mehr die Rede sein (vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -; auch Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 - <BVerwG Dok.Ber. B 1987, 250>).

19

Davon abgesehen kann das Fehlverhalten der Beamtin nicht als eine für einen solchen Schockzustand typische Verfehlung angesehen werden (zur Annahme einer schocktypischen Verfehlung im Klimakterium vgl. Urteil vom 19. Juni 1984 - BVerwG 1 D 102.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 290>). Die Beamtin selbst hat nicht dargelegt, worin konkret bei ihr die psychische Störung bestanden hat und daß gerade die Art der Verfehlung auf diese psychische Veränderung zurückging. Statt dessen ist nur sehr allgemein darauf hingewiesen worden, daß unter Schwierigkeiten psychischer Natur im Klimakterium "nahezu alle Frauen" zu leiden hätten; Fehlsteuerung und psychische Veränderung seien bekannt. Gegen eine schocktypische Verfehlung spricht im vorliegenden Fall vor allem, daß das Verhalten der Beamtin vom Motiv her zielgerichtet war, nämlich die bedrückenden Schulden loszuwerden. Hieran ändert es nichts, daß sie das unterschlagene Geld zum Spielen in Spielcasinos verwendet hat. Sie hoffte, bei den Spieleinsätzen Gewinne zur Abdeckung ihrer Schulden zu erzielen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Beamtin bereits früher Spielcasinos aufgesucht hat. Sie hat angegeben, daß sie meistens Glück gehabt und öfters Gewinne mit nach Hause genommen habe. An diese Erfahrungen anknüpfend kann das Verhalten der Beamtin - jedenfalls aus ihrer Sicht - nicht ohne weiteres als "sinnlos" gewertet werden, zumal sich die damaligen Erfahrungen auch bei dem neuerlichen Spielen zunächst bestätigten. Dies alles spricht dafür, daß die Unterschlagung des Geldes nicht Ausdruck einer infolge der Wechseljahre eingetretenen psychischen Störung, sondern vielmehr durch das Ziel bestimmt war, von den Schulden - möglichst auf einen Schlag durch einen großen Gewinn - loszukommen. Gegen eine Verfehlung als Ausdruck einer infolge des Klimakteriums eingetretenen psychischen Störung spricht auch, daß sich das Tatgeschehen über mehrere Monate (ca. vier Monate) erstreckte, es zur Unterschlagung des Betrages von 41.518 DM einer Vielzahl von Tathandlungen bedurfte und zudem Verschleierungshandlungen buchungstechnischer Art mit einem gewissen Maß an Planung vorzunehmen waren. Auch mußten die Unterschlagungen z.T. dadurch vorbereitet werden, daß die Beamtin zusätzlich Bargeld von der Landpostkasse des Postamts ... anforderte, das sie dann aus der Kasse entnahm.

20

cc)

Auch der Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage ist nicht gegeben. Der Milderungsgrund setzt voraus, daß der Zugriff auf Gelder des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgte, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern. Unabhängig davon, ob sich die Beamtin tatsächlich in einer Notlage befunden hat, scheidet der Milderungsgrund bereits deshalb aus, weil die unterschlagenen Gelder erheblich über den zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfs erforderlichen Rahmen hinausgingen. Die Beamtin hat innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Monaten 41.518 DM unterschlagen. Daß ihr Handeln nicht der Abwendung oder Milderung einer existenzbedrohenden Notlage diente, zeigt sich auch daran, daß sie das Geld zum Spielen in Spielcasinos einsetzte und darauf hoffte, bei Spieleinsätzen Gewinne zur Abdeckung ihrer Schulden zu erzielen.

21

2.

Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Gödel