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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1992, Az.: BVerwG 1 D 74.91

Entfernung einer Kassenbeamtin der Deutschen Bundespost aus dem Dienst auf Grund einer Kernpflichtverletzung; Anforderungen bezüglich der Ausnahmen von dem Grundsatz der Entfernung aus dem Dienst; Missbrauch des berufserforderlichen Vertrauens durch eine Postbeamtin in ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit; Vertrauen auf die Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Beamten und Beamtinnen des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 74.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.10.1991 - AZ: VII VL 26/90

Prozessführer

Posthauptsekretärin ..., geboren am ... in ...

Redaktioneller Leitsatz

Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke zu nutzen, missbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, dass dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden kann.

Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nur beim Vorliegen einer der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe, die ausnahmsweise rechtfertigen, der Erwartung Raum zu lassen, uneingeschränktes Vertrauen werde sich bei weiterer Zusammenarbeit wiederherstellen lassen.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 30. September 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Regierungsamtsrat Karl Weichs,
Postbetriebsassistent Werner Büsing als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Posthauptsekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII ..., vom 23. Oktober 1991 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verurteilte die Beamtin rechtskräftig wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 DM.

2

2.

In dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht die Beamtin durch Urteil vom 23. Oktober 1991 aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat aufgrund der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen des Strafurteils und der Einlassungen der Beamtin, soweit ihr gefolgt werden konnte, der glaubhaften Bekundungen der Zeugen F. H. S., W., Wo. und H. sowie der sonstigen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Die Beamtin kannte den als Kaufmann selbständig tätigen Zeugen Ha. seit mehr als zwei Jahren. Er bot ihr eine Beteiligung an seiner Firma an. Er handelte mit medizinisch-technischen Geräten. Die Beamtin sollte die Kundenbetreuung übernehmen. Im Laufe der Zeit stellte sie dem Zeugen Ha. insgesamt rund 150.000 DM in mehreren Teilbeträgen darlehensweise zur Verfügung. Diese Beträge sollten dem Aufbau der Firma des Zeugen Ha. dienen.

4

Zur Abwendung der Vollstreckung eines Pfändungsbeschlusses, der aus einer früheren Verbindlichkeit des Zeugen Ha. resultierte, benötigte er am 12. Januar 1990 dringend 30.000 DM. Er hatte eine mündliche Zusage erhalten, am folgenden Montag, dem 15. Januar 1990, werde ihm ein Bankdarlehen über diese Höhe gewährt. Er bat die Beamtin, ihm 30.000 DM als Darlehen bis zum 15. Januar zur Verfügung zu stellen. Dies geschah zunächst in einem Telefongespräch am Morgen des 12. Januar 1990. Am Vormittag dieses Tages fuhr der Zeuge Ha. zum Postamt ... in dem die Beamtin ihren Dienst als Schalterbeamtin versah. In einem längeren Gespräch am Schalter, das mehrfach durch die Betreuung von Postkunden unterbrochen wurde, stellte der Zeuge Ha. seine finanzielle Situation so dar, daß bei der Beamtin der Eindruck entstand, die von ihr dem Zeugen bereits zur Verfügung gestellten Geldbeträge seien verloren, wenn der Zeuge Ha. den Betrag von 30.000 DM nicht bekomme. Die Beamtin glaubte sich in einer ausweglosen finanziellen Situation und sah keinen anderen Weg, als 29.400 DM aus der Schalterkasse zu entnehmen. Zusammen mit 600 DM ihres eigenen Geldes übergab sie dem Zeugen Ha. 30.000 DM in einem Briefumschlag. Dabei ging sie davon aus, daß sie am 15. Januar 1990 30.000 DM von dem Zeugen zurückbekommen würde. Hierzu kam es jedoch nicht, da dem Zeugen das angekündigte Bankdarlehen nicht gewährt wurde. Der Zeuge benutzte die 30.000 DM zur Abwendung des Pfändungsbeschlusses.

5

Bei ihrer ersten Anhörung durch die örtliche Beamtin für Betriebssicherung gab sie an, das Geld dem Zeugen Ha. übergeben zu haben, damit dieser es noch am selben Tag bei der ... Hypotheken- und Wechselbank zur Abwendung der ihrem Grundbesitz drohenden Zwangsversteigerung einzahle.

6

Die Beamtin ist von dieser Einlassung später abgerückt und hat geltend gemacht, sie habe das Geld dem Zeugen Ha. entgegen ihrer früheren Einlassung nicht zur Begleichung von Rückständen bei der ... Hypotheken- und Wechselbank übergeben, sondern sie habe es ihm ausgehändigt, nachdem er ihr am Morgen des 12. Januar 1990 eröffnet gehabt habe, wenn sie ihm die 30.000 DM nicht zur Verfügung stelle, müsse sie mit dem Verlust allen Geldes rechnen, das sie ihm in der Vergangenheit darlehensweise oder zur Vermögensanlage zur Verfügung gestellt habe. Den drohenden Verlust all ihres Besitzes vor Augen und mit Rücksicht darauf, daß er versprochen habe, das Geld am 15. Januar 1990 zurückzugeben, habe sie sich dann entschlossen, ihm 30.000 DM zu geben, wobei sie 29.400 DM aus der Kasse genommen habe. Ihre Verhaltensweise könne sie heute nicht mehr verstehen, sie habe sich seinerzeit aber in einer absolut aussichtslosen Situation befunden und sich nicht anders zu helfen gewußt.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten der Beamtin dahin gewürdigt, sie habe sich vorsätzlich eines einheitlichen Dienstvergehens gemäß §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldig gemacht, das nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führen müsse. Milderungsgründe, die eine weniger einschneidende Maßnahme rechtfertigten, seien nicht gegeben.

8

3.

Die Beamtin hat durch ihren Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht das Vorliegen eines in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegrundes verneint. Es habe bereits die Tragweite und Bedeutung des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO verkannt, indem es zwar festgestellt habe, daß die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils bindend seien, aber habe daraus nicht alle notwendigen Konsequenzen gezogen. Unberücksichtigt sei z.B. die Feststellung des Strafurteils geblieben, wonach sich die verzweifelte finanzielle Lage der Beamtin mildernd auf das Strafmaß ausgewirkt und sie einen Teil des Schadens bereits wiedergutgemacht habe. Sowohl das Vorliegen einer existentiellen unverschuldeten Notlage als auch eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation seien zu bejahen. Selbst wenn man dies nicht anerkennen wolle, müsse doch von einer psychischen Zwangslage in einer schockartig ausgelösten Situation ausgegangen werden. Schließlich müsse gerügt werden, daß der Aussage der Beamtin vor der Vorermittlungsführerin am 15. Januar 1990 zu starkes Gewicht beigemessen und sie unrichtig gewürdigt worden sei. Wenn die Rechtsprechung unter ganz besonderen Voraussetzungen bei Kernpflichtverletzungen Ausnahmen von dem Grundsatz der Entfernung aus dem Dienst zulasse, so sei gerade auch an einen Fall wie den hier zu entscheidenden zu denken und zu berücksichtigen, daß die Beamtin sich im Januar 1990 in einer unheilvollen Phase ihres Lebens befunden habe, an deren Folgen sie noch heute schwer trage, da das gesamte ererbte Vermögen auf dem Spiel stehe. Eine Tat, wie sie hier zu beurteilen sei, werde im Leben der Beamtin einmalig sein und bleiben.

9

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

10

Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die verhängte Disziplinarmaßnahme schuldangemessen ist.

11

1.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß das festgestellte Dienstvergehen der Beamtin grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führen muß, weil es sich um eine Kernpflichtverletzung handelt. Zu den grundlegenden Aufgaben einer Kassenbeamtin gehört es, dienstlich anvertraute Gelder nur für dienstliche Zwecke zu verwenden, wodurch es sich von selbst verbietet, auf sie zur Überbrückung privater finanzieller Schwierigkeiten selbst dann zurückzugreifen, wenn sie nur vorübergehenden Kreditbedarf dienen sollen.

12

Eine Beamtin, die sich an ihr amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke zu nutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden kann. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen auf die Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Beamten und Beamtinnen vertrauen und auf Kontrolle weitgehend verzichten. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Grundlage zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgestattet ist (§ 2 Abs. 1 BBG <st.Rspr., vgl. Urteil vom 29. November 1989 - BVerWG 1 D 71.88 - = DÖD 1990, 123 = NJW 1990, 2834>).

13

2.

Ebenso zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht darauf hingewiesen, daß Ausnahmen von diesem Grundsatz nur beim Vorliegen einer der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe möglich sind, die ausnahmsweise rechtfertigen, der Erwartung Raum zu lassen, uneingeschränktes Vertrauen werde sich bei weiterer Zusammenarbeit wiederherstellen lassen. Von vornherein nicht in Betracht kommt der Ausnahmegrund der Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat, da die Beamtin in diesem Zeitpunkt das Geld noch nicht wieder in die Kasse zurückgelegt hatte und dazu auch im Zeitpunkt der Entdeckung nicht in der Lage war.

14

a)

Zu Unrecht beruft sich die Beamtin auf den Ausnahmegrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß schon objektiv eine solche Notlage nicht anerkannt werden kann. Der Senat kann es offenlassen, welche der beiden Darstellungen der Beamtin für das Motiv ihres Dienstvergehens zutrifft oder ob sie - wie in der Hauptverhandlung angegeben - davon ausging, ihr Grundbesitz und das dem Zeugen Ha. gegebene Geld stünden auf dem Spiel. Aus der Aussage des Zeugen Wo., der als Kreditsachbearbeiter bei der ... Hypobank für die der Beamtin gewährten Darlehen zuständig war, ergibt sich, daß das Grundvermögen der Beamtin erheblich mehr wert war als die 150.000 DM, deren Verlust angeblich zu befürchten war, wenn die Beamtin dem Zeugen Ha. nicht sofort 30.000 DM zur Verfügung stellte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß eine objektive Notlage nicht schon dann besteht, wenn ein Beamter oder eine Beamtin Schulden hat; von einer existentiellen Notlage kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Grundlage der Existenz unmittelbar gefährdet ist (vgl. Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 1 D 136.86 -). Da den Schulden der Beamtin Vermögenswerte gegenüberstanden, die über diese Schulden hinausgingen, kann eine solche Notlage nicht anerkannt werden. Das gilt sowohl für den Fall, daß es um die Abwendung der Zwangsversteigerung in ihren eigenen Grundbesitz ging als auch für den Fall, daß die dem Zeugen Ha. gewährten Darlehen gefährdet waren. Auf die Frage, ob die von der Beamtin angenommene Notlage selbstverschuldet war und ob sie unausweichlich gewesen wäre, braucht der Senat daher nicht einzugehen.

15

b)

Auch das Vorliegen einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation kann nicht angenommen werden. Solche besonderen Umstände sind aber hier nicht gegeben. Insbesondere kann der Umstand, daß die Beamtin am 12. Januar 1990 in ihrer Kasse nahezu so viel Geld hatte, um dem Wunsch des Zeugen Ha. entsprechen zu können, nicht als besondere Versuchungssituation gelten. Auch die weiteren Umstände, die die Beamtin geltend macht, rechtfertigen nicht die Annahme einer besonderen Versuchungssituation, dabei kann offenbleiben, welche Version als Motiv für die Hergabe des Geldes angenommen wird. Die Beamtin kannte die finanziellen Schwierigkeiten des Zeugen Ha. schon seit geraumer Zeit. Schon 1989 hatte die Bank einen Scheck, den der Zeuge Ha. ihr über einen Betrag von 40.000 DM ausgehändigt hatte, nicht eingelöst. Auch die Gefahr der unmittelbar bevorstehenden Zwangsversteigerung in ihren Grundbesitz war nicht gegeben. Im Zeitpunkt des Dienstvergehens war die Hypothek durch die Norddeutsche Hypothekenbank noch nicht gekündigt. Die Bank hatte lediglich im Dezember rückständige Zinsen angemahnt. Die Kündigung des Hypothekendarlehens ist erst nach dem Dienstvergehen erfolgt und mit dem Hinweis versehen worden, die Bank sei bereit, mit der Beamtin über die Abwendung der Zwangsversteigerung zu verhandeln. Deshalb kann ihr nicht abgenommen werden, sie habe annehmen müssen, ihr Vermögen sei unmittelbar gefährdet. Nur in diesem Fall aber könnte eine besondere Versuchungssituation angenommen werden. Schließlich fehlt es auch an dem Kriterium der Augenblickstat. Die Beamtin kannte - wie schon, ausgeführt - die mißliche Situation des Zeugen Ha. Er hatte sie am Vormittag des 12. Januar schon telefonisch von seinem Wunsch unterrichtet und ist dann einige Zeit später persönlich in das Postamt gekommen und hat der Beamtin gegenüber dort seine Wünsche nachdrücklich wiederholt. Nach ihren eigenen Angaben ist das Gespräch mehrfach durch die Abfertigung von Postkunden unterbrochen worden. In dieser Zeit - beginnend mit dem Telefongespräch und endend mit der Auszahlung des Geldes - hätte sie sich klarmachen müssen und auch können, daß sie dem Zeugen Ha. Geld aus der anvertrauten Kasse nicht zur Verfügung stellen durfte. Die notwendige Spontaneität kann deshalb nicht bejaht werden.

16

c)

Auch der Ausnahmegrund eines schocktypischen Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Zwar kann der Beamtin geglaubt werden, daß sie sich durch den Zeugen Ha. unter Druck gesetzt fühlte. Es mag auch sein, daß dessen Bemerkung, wenn sie ihm das Geld nicht gebe, sei ihr ihm geliehenes Geld "weg", bei ihr eine psychische Belastung ausgelöst hat. Für die Annahme einer psychischen Zwangslage durch ein unvorhergesehenes, einen Schock auslösendes Ereignis fehlt es aber an objektiven Kriterien, wie schon unter den Buchstaben a) und b) dargelegt wurde. Da die Beamtin zudem mehrfach erklärt hat, ihre Beziehungen zu dem Zeugen Ha. seien rein geschäftlich gewesen, kann der Senat auch nicht zu ihren Gunsten davon ausgehen, sie sei ihm möglicherweise "hörig" gewesen.

17

d)

Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht möglich, aus den bisher anerkannten Ausnahmegründen durch Kummulierung einzelner Elemente dieser Ausnahmegründe gewissermaßen einen neuen Ausnahmegrund zu schaffen (vgl. Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 1 D 55.90 -).

18

3.

Bei dem gewährten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Sollte es der Beamtin nicht möglich sein, innerhalb der Frist von sechs Monaten eine ihren Lebensunterhalt sichernde neue Arbeitsstelle zu finden, so kann sie beim Bundesdisziplinargericht unter Nachweisung der von ihr unternommenen Bemühungen eine Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags beantragen.

19

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Sträter
Czapski