Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1987, Az.: BVerwG 1 D 136.86
Vorenthaltung von amtlich anvertrautem Geld; Ausnahmen vom Grundsatz der Untragbarkeit für ein weiteres Verbleiben im öffentlichen Dienst; Vorliegen einer auswegslos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage auf Grund einer schlechten Wirtschaftsführung; Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 136.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 18616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.09.1986 - AZ: XIII VL 30/86
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend zum Zweck privaten Verbrauchs seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise.
- 2.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wieder herstellen lassen.
- 3.
Eine schwierige wirtschaftliche Lage aufgrund schlechter Wirtschaftsführung kann nicht als Milderungsgrund im Sinne einer plötzlich aufgetretenen, vom Beamten unverschuldeten Notsituation anerkannt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Polizeihauptmeister im BGS Dieter Krebs, Postbetriebsassistentin Antonie Schmitz als
ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 17. September 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts O. vom 18. September 1985 wurde der Beamte wegen Untreue verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 DM blieb vorbehalten.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts durch den Präsidenten der Oberpostdirektion B. eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 17. September 1986 in das Amt eines Postoberschaffners - Besoldungsgruppe A 3 - versetzt. Es ist aufgrund der Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und der durch Verlesen sowie durch Vorhalt zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel und gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der als Paketzusteller beim Postamt O. beschäftigte Beamte führte am 9., 14., 16. und 23. Februar, 1. und 5. März 1985 eingenommene Nachnahmebeträge und Zustellgebühren mit einer Gesamtsumme von 1.783,33 DM am Einziehungstag nicht ordnungsgemäß ab, sondern benutzte die zurückgehaltenen Beträge für sich, um eigene Schulden zu bezahlen und die zuvor durch einbehaltene Nachnahmebeträge entstandene Schuld zu decken. Die Beträge lieferte er, mit Ausnahme des am 5. März 1985 eingenommenen Betrages in Höhe von 124,70 DM, immer erst einige Tage später ab. Bei der Abrechnung eines Paketes unterlief ihm ein Fehler, indem er 100 DM zu wenig ablieferte. Dies fiel auf und führte dazu, daß die Manipulationen bekannt wurden.
Das Bundesdisziplinargericht hat in diesem Verhalten des Beamten einen schuldhaften Verstoß gegen seine Dienstpflichten gesehen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sein Amt uneigennützig und gewissenhaft zu verwalten, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten sowie dienstliche Anordnungen zu befolgen (§§ 54 Satz 1 bis 3, 55 Satz 2). Diese Pflichtverletzungen stellten insgesamt ein einheitlich zu wertendes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar, das disziplinar sehr schwer wiege, so daß grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen sei. Von dem Grundsatz der Untragbarkeit für ein weiteres Verbleiben im öffentlichen Dienst gebe es aber in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmen, von denen hier diejenige der ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage anzunehmen sei. Durch die Umschuldung bei der W.-Bank und die zu Jahresbeginn zu zahlenden Jahresversicherungsbeiträge sei der Beamte plötzlich in eine wirtschaftliche Notlage geraten, die auch unverschuldet gewesen sei. Zwar könne ihm vorgeworfen werden, daß er bei Abschluß des Vertrages mit der W. besser hätte aufpassen sollen, aber als jemand, der in Gelddingen nicht sehr bewandert sei, hätte er dem "guten" Rat eines Freundes vertraut und sei hierbei hereingefallen. Auch an den zu bezahlenden Jahresversicherungsbeiträgen treffe ihn keine Schuld. Diese unverschuldete wirtschaftliche Notlage sei dem Beamten auch ausweglos erschienen. Auf der einen Seite habe die Drohung der W.-Bank bestanden, sich an den Dienstherrn zu wenden, auf der anderen Seite hätte er kein eigenes Geld gehabt, die Rückstände zu bezahlen. Von seinen Verwandten habe er Hilfe nicht erwarten können. Eine mögliche Hilfeleistung vonseiten der Fürsorgestelle der Post habe er nicht erkannt. Seine Bank sei nicht mehr bereit gewesen, ein Darlehen zu geben. Um es nun abzuwenden, daß sich die W.-Bank wegen seiner Schulden an seine Dienststelle wenden würde, habe der Beamte auf ihm amtlich anvertrautes Geld vorübergehend zurückgegriffen. Zwar sei auch dieses "Schieben" von amtlichen Geldern ein sehr schweres Dienstvergehen; aber unter den besonderen Umständen dieses Falles führe das Verhalten des Beamten noch nicht zu einem völligen Vertrauensverlust zwischen ihm und seiner Verwaltung. Da noch ein Rest von Vertrauen weiter bestehe, sei die Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Dienstentfernung noch nicht auszusprechen gewesen. Wegen der verbleibenden Schwere dieses Dienstvergehens sei dann aber die Verhängung der nächst niedrigeren disziplinaren Maßnahme erforderlich, um dem Beamten die Schwere seines Dienstvergehens deutlich vor Augen zu führen und um ihn anzuhalten, in Zukunft kein derartiges Dienstvergehen mehr zu begehen.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Eine finanzielle Notlage habe schon objektiv zur Tatzeit nicht bestanden. Das Umschuldungsdarlehen bei der W.-Bank habe der Beamte im März 1982 beantragt und einen Monat darauf erhalten. Die dienstlichen Verfehlungen des Beamten seien aber im Februar und März 1985 begangen worden. Das monatliche Nettoeinkommen des Beamten zur Tatzeit habe 1.938,39 DM betragen, das seiner Ehefrau 1.053,07 DM. An die W.-Bank habe er eine monatliche Rate von 679 DM zu zahlen gehabt, außerdem einen Lebensversicherungsbeitrag von 80 DM, an den Spar- und Darlehensverein 398 DM und 300 DM wegen eines Darlehens seiner Ehefrau. Außerdem seien monatliche Zinsen in Höhe von 50 DM wegen Überziehung des Postgirokontos der Eheleute um jeweils 3.000 DM angefallen. Neben der Schuld bei der W.-Bank hätten also noch anderweitige Verpflichtungen in der Gesamthöhe von etwa 22.000 DM bestanden, die mit ebenfalls etwa 700 DM monatlich zu bedienen gewesen seien. Trotz allem sei das Familieneinkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichend, denn nach Berücksichtigung aller Ratenverpflichtungen, der Miete und Kosten für Heizung und Strom sei dem Beamten ein Betrag von rund 760 DM monatlich verblieben. Hiervon habe die vierköpfige Familie ihren "notwendigen" Lebensunterhalt bestreiten können, zumal die ältere Tochter als Auszubildende ein Nettoentgelt von monatlich 460 DM erhalten habe.
Selbst wenn man die finanzielle Situation des Beamten zur Tatzeit als Notlage anerkennen wollte, sei sie jedoch nicht unverschuldet gewesen. Ganz offensichtlich sei die Familie des Beamten trotz des nicht unbeachtlichen Gesamteinkommens nie mit dem zur Verfügung stehenden Geld ausgekommen und habe ständig das Kreditvolumen erweitert. Eine schwierige wirtschaftliche Lage aufgrund einer schlechten Wirtschaftsführung werde von der Rechtsprechung aber nicht als Milderungsgrund im Sinne einer plötzlich aufgetretenen vom Beamten unverschuldeten Notsituation anerkannt. Schließlich wäre eine eventuell gegebene Notsituation auch keineswegs ausweglos gewesen. Eine Offenlegung der Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge des Beamten und seiner Ehefrau sei zur Tatzeit bereits erfolgt gewesen. Dieses sei für den Beamten ein Ausweg aus seiner finanziellen Notlage, und zwar keineswegs ein unehrenhafter.
II.
Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
1.
Das für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen wiegt äußerst schwer. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend zum Zweck privaten Verbrauchs seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitestgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie unbedingt vertrauen kann, weil sie mit ihnen - wie durch das Beamtenverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 BBG - durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses durch auf die Höchstmaßnahme lautendes Disziplinarurteil rechnen.
2.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte des Bundes und der Länder nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wieder herstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur dann anerkannt werden, wenn der betroffene Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage versagt hat oder wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt. Von einer psychischen Ausnahmesituation kann hier von vornherein keine Rede sein, weil dafür jeglicher Anhaltspunkt fehlt. Auch die Annahme einer unüberlegten Augenblickstat kommt nicht in Betracht. Der Beamte hat mehrfach auf ihm amtlich anvertrautes Geld zugegriffen, und es fehlte auch an der von der Rechtsprechung verlangten besonderen Versuchungssituation für diese Zugriffshandlungen. Das Einziehen von Nachnahmebeträgen gehörte zu den regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben des Beamten und mithin zu seinen Kernpflichten.
Dem Bundesdisziplinaranwalt ist darin zuzustimmen, daß auch die dritte Ausnahmemöglichkeit, die unverschuldete und ausweglos erscheinende wirtschaftliche Notlage, hier nicht angenommen werden kann. Eine solche Notlage ist nicht etwa mit einer hohen Schuldenlast identisch, wie sie bei dem Beamten gegeben war und die eine geregelte Rückzahlungspflicht mit sich bringt, sondern sie ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn es um die Existenz des Betroffenen und die unmittelbare Gefahr ihrer Vernichtung geht. Diese Gefahr ist regelmäßig selbst beim Vorgehen von Gläubigern im Wege der Zwangsvollstreckung nicht gegeben. Denn durch die gesetzlichen Pfändungsverbote und -grenzen, insbesondere auch diejenige für Arbeitseinkommen (vgl. § 850 c ZPO), bleibt der notwendige Lebensbedarf für den Schuldner und seine wirtschaftlich von ihm abhängigen Angehörigen erhalten. Allerdings ist dem Bundesdisziplinargericht darin beizutreten, daß der Beamte im Zeitpunkt seiner Verfehlungen sich in einer Notlage befand, weil nach Abzug aller Zahlungsverpflichtungen nur noch rund 760 DM für die vierköpfige Familie zum Lebensunterhalt blieben; dieser unterhalb des Sozialhilfesatzes liegende Betrag reicht nicht aus, um die Ernährung der Familie und ihre Versorgung mit dem Notwendigsten sicherzustellen.
Nach der Rechtsprechung ist aber nicht maßgebend, wie hoch die Schuldenlast ist, sondern entscheidend ist vielmehr die Frage, wie es zu den Schulden gekommen ist. Hierbei hat der Beamte nach Überzeugung des Senats schuldhaft gehandelt. Die Umschuldung seiner Darlehen bei der W.-Bank ist bereits im März 1982 erfolgt. Vom 1. Mai 1982 an hatte er das Darlehen über rund 45.275 DM mit monatlichen Raten für Tilgung und Zinsen von 679,12 DM zurückzuzahlen. Dies mußte bei einem Nettoeinkommen der Eheleute von rund 3.000 DM möglich und auch zumutbar sein. Wenn sie dennoch bis zur Tatzeit weitere Darlehen in Höhe von 22.000 DM aufgenommen und sich dadurch monatlich Zahlungsverpflichtungen von zusätzlichen 700 DM ergeben haben, so kann dies in Anbetracht der Tatsache, daß der Beamte keine überzeugenden Erklärungen für die Notwendigkeit dieser Belastungen hat angegeben können, nicht als unverschuldet anerkannt werden. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist deshalb darin zuzustimmen, daß die Familie des Beamten offensichtlich trotz des nicht unbeachtlichen Gesamteinkommens nicht mit dem zur Verfügung stehenden Geld ausgekommen ist und das bestehende Kreditvolumen ständig erweitert hat. Eine schwierige wirtschaftliche Lage aufgrund einer schlechten Wirtschaftsführung kann der Senat nicht als Milderungsgrund im Sinne einer plötzlich aufgetretenen, vom Beamten unverschuldeten Notsituation anerkennen (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 116.86 -). Die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, die Notlage sei deshalb unverschuldet gewesen, weil der Beamte neben den fälligen Verpflichtungen aus seinen Darlehensverträgen auch einmalig fällig werdende Leistungen aus Versicherungen und Heizungskosten habe zahlen müssen, geht fehl. Hierbei handelte es sich vielmehr um solche Ausgaben, die alljährlich fällig werden und für die jede Familie üblicherweise Rücklagen bildet, um den Verpflichtungen zu gegebener Zeit genügen zu können.
Der Senat kann dem Bundesdisziplinargericht auch nicht darin folgen, daß die Notlage des Beamten ausweglos gewesen sei. Der Beamte hätte sich seinem Dienstvorgesetzten offenbaren müssen, um zu versuchen, dessen Unterstützung bei der Tilgung seiner Schulden zu finden. Einen derartigen Versuch hat er aber nicht unternommen. Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Erörterung, ob es noch weitere Möglichkeiten gegeben hätte, sich kurzfristig die benötigten Mittel zu beschaffen, deren Fehlen den Beamten letztlich zu seinen Pflichtwidrigkeiten geführt haben. Insbesondere hätte er seinen Gläubiger auf die pfändbaren Teile seines Gehalts verweisen müssen.
3.
Da der Beamte aus dem Dienst entfernt wird, war darüber zu entscheiden, ob ihm ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen ist. Der Senat hält ihn eines solchen Beitrags nicht für unwürdig, weil er sich bis zu dem in diesem Disziplinarverfahren festgestellten pflichtwidrigen Verhalten weder strafbar gemacht hat noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch hat er die ihm übertragenen Aufgaben stets zur Zufriedenheit der Stellenleitung erledigt. Der Beamte ist eines Unterhaltsbeitrags auch bedürftig, weil er nach Fortfall seiner Bezüge nicht mehr in der Lage wäre, seine Familie zu versorgen. Bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltsbeitrags war aber zu berücksichtigen, daß die Ehefrau des Beamten mitverdient und die ältere Tochter inzwischen wirtschaftlich unabhängig ist. Gründe, die Laufzeit des Unterhaltsbeitrags über die vom Senat regelmäßig gewährte Dauer von sechs Monaten hinaus zu bestimmen, sind nicht gegeben. Dies geschieht in der Erwartung, daß es dem Beamten in dieser Zeit gelingen werde, vor Ablauf der Frist eine andere, den notwendigen Lebensbedarf seiner Familie zu befriedigen geeignete Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte das trotz nachzuweisender nachhaltiger Bemühungen nicht möglich sein, steht es dem Beamten frei, beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu beantragen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Pellnitz
Sträter