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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1996, Az.: BVerwG 1 D 10.96

Diebstahl von Beförderungsgut durch einen Postbeamten als vorsätzliches Dienstvergehen; Zerstörung der Vertrauensgrundlage eines Beamtenverhältnisses durch Diebstahl anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern ; Milderungsgrund des Zugriffs auf Güter geringen Wertes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 10.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.10.1995 - AZ: IV VL 35/95

Prozessgegner

Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 23. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Regierungsamtsrat Michael Schädlich, Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Rüdiger Theisen als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - M. - vom 26. Oktober 1995 aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Dem Beamten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

am 21. Dezember 1993 ein Herrenhemd und ein Kartenspiel dem weiteren postalischen Geschäftsgang entzogen hat, um diese für sich zu behalten.

3

Dieser Sachverhalt war u.a. Gegenstand eines gegen den Beamten ergangenen Strafbefehls des Amtsgerichts M. vom 5. Mai 1994, in dem gegen ihn wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt wurde.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. Oktober 1995 von dem in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf freigesprochen, da ihm nicht nachgewiesen werden könne, das Kartenspiel und das Herrenhemd in Zueignungsabsicht an sich genommen zu haben.

5

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts nicht gefolgt werden könne. Unter Berücksichtigung der Aussage des Beamten vom Tattag sowie der hiermit übereinstimmenden Aussage des Zeugen S. müsse davon ausgegangen werden, daß der Beamte in Zueignungsabsicht gehandelt habe.

6

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

7

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

8

a)

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

9

Der Beamte war am 21. Dezember 1993 als Weihnachtsaushilfe in der Frühschicht der Dienststelle Durchgangspackkammer des Postamts M. zum Paketabtragedienst eingeteilt. Seine Aufgabe war es, Paket Sendungen, die ihm über eine Wendelrutsche zugeführt wurden, entsprechend den auf den Sendungen vermerkten Postleitzahlen auf sogenannte Rollbehälter abzutragen. Der Zeuge S. beobachtete gegen 8.30 Uhr, wie der Beamte einen kleinen Gegenstand, den er in der Hand hielt, von seinem Arbeitsplatz wegtrug. Wohin der Beamte den Gegenstand brachte, konnte der Zeuge nicht erkennen. Nachdem der Beamte gegen 9.00 Uhr wieder zu seinem Arbeitsplatz zurückgekehrt war, beobachtete der Zeuge gegen 9.50 Uhr, wie der Beamte sich sehr intensiv mit bereits in den Rollbehälter eingelegten Paketen beschäftigte, einen Gegenstand aus dem Behälter entnahm und ihn auf seinen Arbeitstisch legte. Bei einer kurze Zeit später in Abwesenheit des Beamten durchgeführten Kontrolle stellte der Zeuge fest, daß auf dem Arbeitstisch ein in Folie verpacktes weißes Herrenhemd der Marke Walbusch lag, das mit einem Werbeprospekt der Größe DIN A 4 verdeckt war, so daß man das Hemd nicht sofort erkennen konnte. Zu Beginn der Mittagspause gegen 12.00 Uhr schaute der Beamte sich nach Aussage des Zeugen kurz um und trug das Hemd, versteckt unter seinem Arbeitsmantel, weg. Bei einer sich hieran unmittelbar anschließenden Durchsuchung des Kleiderspindes des Beamten wurden das Hemd und ein Kartenspiel mit Würfeln der Firma T. gefunden.

10

Der Beamte räumte in seiner Vernehmung am Tattag den vorstehend festgestellten objektiven Tathergang ein. Seiner hiervon abweichenden Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht und dem Senat, wonach er das Herrenhemd und das Kartenspiel ganz offen in eine Tasche seines Arbeitskittels gesteckt und in der Mittagspause zu seinem Spind gebracht habe, folgt der Senat nicht. Er hält vielmehr den Zeugen Sch., der den Vorfall genau beobachtet und darüber widerspruchsfrei ausgesagt hat, für glaubwürdig. Für diese Einschätzung spricht auch, daß der Beamte in seiner ersten Vernehmung anders als in seinen späteren Einlassungen übereinstimmend mit der Aussage des genannten Zeugen eingeräumt hat, das an sich genommene Herrenhemd unter seinen Arbeitsmantel gesteckt zu haben.

11

b)

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist der Senat davon überzeugt, daß der Beamte in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Seine Einlassung, daß er die Gegenstände lediglich deshalb an sich genommen habe, um einen Kollegen ausfindig zu machen, der ihn kurz zuvor bei der Aufsicht "angeschwärzt" habe, weil er - der Beamte - ein beschädigtes Paket unzulässigerweise selbst wieder mit Klebestreifen verklebt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, daß ein Beamter, der zu Recht wegen einer von einem Kollegen beobachteten vorschriftswidrigen Behandlung einer Paketsendung von der Dienstaufsicht zur Rede gestellt worden ist, eine gegenüber diesem Sachverhalt ungleich schwerer wiegende Diebstahlshandlung vortäuscht, um diesen Kollegen ausfindig zu machen. Selbst aber wenn der Beamte die Absicht gehabt haben sollte, durch sein Verhalten den ihm unbekannten Kollegen zu einer weiteren Meldung zu provozieren, entspricht dieser Absicht nicht sein Verhalten. Er hätte dann nämlich einen möglichst großen Kreis der Mitarbeiter auf seine vorgetäuschten Diebstahlshandlungen aufmerksam machen müssen, um aus diesem Kreis den ihm unbekannten Kollegen ausfindig zu machen. Der Umstand, daß der Beamte das Herrenhemd auf seinem Arbeitsplatz zunächst mit einer Zeitschrift abgedeckt und in der Mittagspause unter seinen Arbeitskittel versteckt zu seinem Spind gebracht hat, ist mit dem von ihm angegebenen Motiv nicht vereinbar. Durch dieses Verhalten hat er die Wegnahme von Beförderungsgut zu verbergen versucht und damit das Gegenteil von dem getan, was dem vorgegebenen Motiv seines Handelns entsprochen hätte. Gegen die Behauptung des Beamten, er habe die Gegenstände nicht stehlen wollen, spricht schließlich auch der Umstand, daß er den gegen ihn wegen Diebstahls erlassenen Strafbefehl, mit dem u.a. auch wegen des ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Sachverhalts eine Geldstrafe von 4.000 DM festgesetzt worden war, hat rechtskräftig werden lassen.

12

c)

Durch den Diebstahl von Beförderungsgut hat der Beamte seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich verletzt (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und ein Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) von erheblichem Gewicht begangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für einen Postbetrieb, der auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrolle verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf seines Dienstbereichs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr Beamter bleiben (vgl. u.a. Urteil vom 16. April 1996 - BVerwG 1 D 62.95 - m.w.N.).

13

Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist nur dann zulässig, wenn von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen.

14

Derartige Milderungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere kann sich der Beamte nicht auf den Milderungsgrund des Zugriffs auf Güter geringen Wertes berufen. Der Senat nimmt den geringen Wert zur Zeit mit 50 DM an, ohne damit allerdings eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (vgl. Urteile vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 67.94-, vom 26. Juli 1994 - BVerwG 1 D 58.93 - und vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314 = BVerwG DokBer B 1993, 119 = NJW 1994, 210 = IÖD 1993, 115>). Diese Wertgrenze ist im vorliegenden Fall überschritten. Nach Aussage des Zeugen K. in der Hauptverhandlung vor dem Senat handelte es sich bei dem entwendeten Hemd um ein hochwertiges, weißes Langarm-Herrenhemd, Größe 42, der Firma Walbusch. Der Verkehrswert dieses Hemdes betrug zur Tatzeit nach Auskunft der Herstellerfirma mindestens 59,90 DM. Setzt man den Wert des außerdem entwendeten Kartenspiels mit Würfeln nur mit ca. 5 DM an, ergibt sich ein Gesamtwert der entwendeten Gegenstände von ca. 65 DM. Es besteht gegenwärtig kein Anlaß, die vom Senat festgesetzte Wertgrenze der Geringfügigkeit auf diesen Betrag anzuheben, was einer Erhöhung von 30 v.H. entsprechen würde (s. auch Urteil vom 16. April 1996, a.a.O.).

15

2.

Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Im Hinblick auf seine lange beanstandungsfreie Dienstzeit ist er einer solchen finanziellen Unterstützung nicht unwürdig und aufgrund seiner gegenwärtigen finanziellen Situation in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, kann ihm auf seinen Antrag vom Bundesdisziplinargericht bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.

16

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 ff. BDO.

Bermel
Czapski
Mayer