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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1996, Az.: BVerwG 1 D 62.95

Vorliegen des Milderungsgrund der Geringwertigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 62.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 01.06.1995 - AZ: XVIII VL 3/95

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Postobersekretär ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. April 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Helmut Ebeling, Posthauptsekretär Hans Joachim Wanzek als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVIII - ... - vom 1. Juni 1995 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf Fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts herabgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,

2

daß er in seiner Eigenschaft als Kassenführer beim Postamt H. in der Zeit vom 19. Februar bis 4. März 1993 in sechs Fällen insgesamt 80 DM aus Münzwertzeichengebern entnommen und für sich verbraucht hat.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 1. Juni 1995 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat den Anschuldigungsvorwurf für erwiesen erachtet und das Verhalten des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Da Milderungsgründe nicht feststellbar seien, habe die Höchstmaßnahme verhängt werden müssen.

4

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.

5

Zur Begründung des Rechtsmittels macht er im wesentlichen geltend, daß er sich nicht erklären könne, warum er das bei ihm am 4. März 1993 gefundene Geld bei sich gehabt habe. Er könne sich dies nur im Zusammenhang mit seiner Erkrankung und Schwerbehinderung erklären; keinesfalls habe er sich die Gelder zueignen wollen. Im übrigen sei für ihn nicht verständlich, weshalb die Grenze für eine mildere Bewertung von Zugriffshandlungen nach der Rechtsprechung gerade bei 50 DM liegen müsse, wobei zu seinen Gunsten auch zu berücksichtigen sei, daß das bei ihm gefundene Geld nicht aus einer Postkasse stamme.

6

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

7

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte u.a. bestreitet, sich amtliche Gelder zugeeignet zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

a)

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil folgender Sachverhalt fest:

9

Zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten gehörte auch die Betreuung der im Stadtgebiet von H. auf gestellten Münzwertzeichengeber, die er nach einem bestimmten Plan auf ihre Betriebsbereitschaft zu überprüfen hatte. Bei Bedarf hatte er sie auch mit neuen Wertzeichen zu füllen und das vereinnahmte Geld zu entnehmen.

10

Seit September 1992 waren bei den Wertzeichengebern regelmäßig Unterschiedsbeträge aufgetreten, und der Beamte war in Verdacht geraten, bei seinen Prüfgängen 5-DM-Münzen zu entnehmen und zu veruntreuen. Allein in der Zeit von Januar bis März 1993 ergab sich in 66 Fällen ein Fehlbetrag von 1.260 DM.

11

Nachdem die Betriebssicherung eingeschaltet worden war, überprüften die Zeugen H. und R. am 19. Februar, 25. Februar, 26. Februar und 4. März 1993 den Beamten, indem sie unmittelbar vor und nach dessen Kontrollgang den Geldbestand und den Bestand der Wertzeichenheftchen in bestimmten Wertzeichengebern überprüften. Dabei ergab sich für den 19. Februar 1993 an dem Wertzeichengeber in der G.straße ein Minus von vier 5-DM-Münzen, am 25. Februar 1993 in der G.straße ein Minus von drei 5-DM-Münzen, am 26. Februar 1993 bei dem Wertzeichengeber "Auf der F." ein Fehlbetrag von zwei 5-DM-Münzen und am 4. März 1993 am Wertzeichengeber in der G.straße ein Fehlbetrag von drei 5-DM-Münzen, am Wertzeichengeber am "Alter M." ein Minus von zwei 5-DM-Münzen und am Wertzeichengeber "Auf der F." ein Fehlbetrag von zwei 5-DM-Münzen, insgesamt also ein Fehlbetrag von 80 DM.

12

An den kontrollierten Automaten waren am 4. März 1993 sämtliche vorhandenen 5-DM-Münzen mit fluoreszierendem Leuchtstoff gekennzeichnet worden. Bei der anschließenden körperlichen Durchsuchung des Beamten wurden in seiner Kleidung unter anderem zehn Münzen zu je 5 DM gefunden, von denen sieben eindeutig als mit Leuchtstoff präparierte Münzen wiedererkannt wurden. Diese Münzen stammten aus den an diesem Tage von dem Beamten überprüften Wertzeichengebern in der G.straße, am "Alter M." und "Auf der F.".

13

Der Beamte bestreitet, sich bei den Prüfgängen unrechtmäßig Geld angeeignet zu haben und erklärt den Besitz der bei ihm am 4. März 1993 vorgefundenen sieben mit Leuchtstoff präparierten 5-DM-Münzen damit, daß er zur Prüfung der Funktionsfähigkeit der Wertzeichengeber jeweils eigene 5-DM-Münzen eingeworfen und danach ein entsprechendes Geldstück aus dem Apparat wieder entnommen habe.

14

Diese Einlassung des Beamten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Aufgrund der Aussagen der Zeugen H., R. und M. besteht kein vernünftiger Zweifei an der Täterschaft des Beamten. Der Zeuge H. hat die Überprüfungsvorgänge an den genannten Tagen genau beschrieben. Man habe den Beamten beobachten können, wie er zu den Wertzeichengebern hingegangen und auch wieder von ihnen weggegangen sei. Unmittelbar davor und danach sei der Münzbestand in den Geräten gezählt worden. Bei dieser Vorgehensweise kann nur der Beamte die festgestellten Minderbeträge durch Entnahme der entsprechenden 5-DM-Münzen verursacht haben. Die Einlassung des Beamten, er habe die bei ihm am 4. März 1993 gefundenen sieben präparierten 5-DM-Münzen für von ihm zuvor eingeworfene eigene Prüfmünzen entnommen, ist dadurch widerlegt, daß nach den Zeugenaussagen an diesem Tag bei den kontrollierten Automaten sämtliche 5-DM-Münzen mit fluoreszierendem Leuchtstoff gekennzeichnet, anläßlich ihres späteren Austauschs jedoch keine unpräparierten Münzen in den Apparaten enthalten waren. Im übrigen hätten nach der Einlassung des Beamten die festgestellten Minderbeträge nicht auftreten dürfen, da er lediglich für selbst eingeworfene Prüfmünzen wertgleiche Münzen aus den Geräten entnommen haben will.

15

b)

Für den Senat steht demnach fest, daß der Beamte am 19., 25., 26. Februar und 4. März 1993 aus von ihm zu kontrollierenden Wertzeichengebern 5-DM-Münzen in einem Gesamtwert von 80 DM in Zueignungsabsicht entnommen und damit seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich verletzt hat (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG).

16

Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit aufgehoben oder auch nur eingeschränkt war, sind nicht erkennbar. Insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der im Jahre 1990 erlittene Schlaganfall und die im Anschluß hieran erfolgte Einnahme blutdrucksenkender Arzneimittel Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Beamten für die ihm zur Last gelegten Verfehlungen hatte. Die vom Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat geschilderten psychischen Probleme konnten ebenfalls schon deshalb keinen Einfluß auf seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit gehabt haben, weil sie nach seiner Einlassung erst im Zusammenhang mit der im Mai 1993 erfolgten Trennung von seiner Ehefrau aufgetreten waren. Auch aus dem Attest des Dr. med. Otto V. vom 2. September 1993, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. In dem Attest ist lediglich festgestellt, daß bei dem Beamten nach einer schweren Erkrankung "eine gewisse Merk- oder Konzentrationsschwäche denkbar" sei.

17

c)

Das festgestellte Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr Beamter bleiben (stRspr, vgl. unter anderem Urteil vom 20. September 1995 - BVerwG 1 D 6.95-, Urteil vom 9. August 1995 - BVerwG 1 D 45.94 - m.w.N.).

18

Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist nur dann zulässig, wenn von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen.

19

Derartige Milderungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere kann sich der Beamte bezüglich der unterschlagenen 80 DM nicht auf den Milderungsgrund des Zugriffs auf Gelder geringen Wertes berufen. Der Senat nimmt den geringen Wert z.Z. mit 50 DM an, ohne damit allerdings eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (vgl. Urteile vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 67.94-, vom 26. Juli 1994 - BVerwG 1 D 58.93 - und vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314>). Es besteht gegenwärtig kein Anlaß, diese Wertgrenze der Geringfügigkeit anzuheben, insbesondere nicht auf einen Betrag von 80 DM, der einer 60 %igen Erhöhung entsprechen würde.

20

2.

Der vom Bundesdisziplinargericht bewilligte Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts mußte zum Nachteil des Beamten abgeändert werden (§ 80 Abs. 4 BDO). Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen finanziellen Situation des inzwischen geschiedenen Beamten, der lediglich seiner in den Haushalt aufgenommenen berufstätigen Tochter Unterhalt gewährt, war der Unterhaltsbeitrag auf 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts herabzusetzen.

21

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Czapski